Plangenehmigung. gemäß 18 AEG i. V. m. 74 Abs. 6 VwVfG. für das Vorhaben. Rückbau ehemaliges Stellwerk Fof (Bf. Frankfurt/Main Ost)

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Transkript:

Außenstelle Frankfurt/Saarbrücken Untermainkai 23-25 60329 Frankfurt/Main Az. 551pph/027-2015#011 Datum: Plangenehmigung gemäß 18 AEG i. V. m. 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben Rückbau ehemaliges Stellwerk Fof (Bf. Frankfurt/Main Ost) in der Stadt Frankfurt/Main Bahn-km 3,950 der Strecke 3660 Frankfurt Süd - Aschaffenburg Vorhabenträgerin: DB Netz AG Robert-Blum-Straße 1 63452 Hanau

Auf Antrag der DB Netz AG (Vorhabenträgerin) erlässt das Eisenbahn-Bundesamt nach 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) i. V. m. 74 Abs. 6 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) folgende Plangenehmigung A. Verfügender Teil A.1 Genehmigung des Plans Der Plan für das Vorhaben Rückbau ehemaliges Stellwerk Fof (Bf. Frankfurt/Main Ost), in der Stadt Frankfurt/Main, Bahn-km 3,950 der Strecke 3660,Frankfurt Süd - Aschaffenburg, wird mit den in dieser Genehmigung aufgeführten Nebenbestimmungen genehmigt. Gegenstand des Vorhabens ist im Wesentlichen: Der Rückbau des Gebäudes des ehemaligen Stellwerks Fof im Bf. Frankfurt/Main Ost. A.2 Planunterlagen Der Plan besteht aus folgenden Unterlagen: Anlage Unterlagen- bzw. Planbezeichnung Bemerkung 1 Erläuterungsbericht (4 Seiten zzgl. Deckblatt) 2 Entwurfslageplan, Maßstab 1 : 1.000 3 Bauwerksverzeichnis vom 02.09.2015 (1 Blatt zzgl. Deckblatt) 4 Fotodokumentation (2 Seiten) Nur zur Information 5 Gefährdungsabschätzung vom 28.08.2015 Nur zur Information A.3 Besondere Entscheidungen A.3.1 Konzentrationswirkung Durch die Plangenehmigung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Plangenehmigung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Seite 2 von 8

Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich ( 18 AEG i. V. m. 74 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 VwVfG i. V. m. 75 Abs. 1 VwVfG). A.4 Nebenbestimmungen A.4.1 VV BAU und VV BAU-STE Die Regelungen der Verwaltungsvorschrift über die Bauaufsicht im Ingenieurbau, Oberbau und Hochbau (VV BAU) und der Verwaltungsvorschrift für die Bauaufsicht über Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnische Anlagen (VV BAU-STE) sind zu beachten. Beim Eisenbahn-Bundesamt sind die hiernach erforderlichen Anzeigen einzureichen und die notwendigen Anträge zu stellen. A.4.2 Unterrichtungspflichten Die Zeitpunkte des Baubeginns und der Fertigstellung sind dem Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Frankfurt/Saarbrücken möglichst frühzeitig schriftlich bekannt zu geben. A.5 Entscheidung über Einwendungen, Forderungen, Hinweise und Anträge Die Einwendungen der Betroffenen und der sonstigen Einwender sowie die von Behörden und Stellen geäußerten Forderungen, Hinweise und Anträge werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht entsprochen wurde oder sie sich nicht auf andere Weise erledigt haben. A.6 Gebühr und Auslagen Die Gebühr und die Auslagen für das Verfahren trägt die Vorhabenträgerin. Die Höhe der Gebühr und der Auslagen wird in einem gesonderten Bescheid festgesetzt. B. Begründung B.1 Sachverhalt B.1.1 Gegenstand des Vorhabens Das Bauvorhaben hat den Rückbau des ehemaligen Stellwerks Fof im Bf. Frankfurt/Main Ost zum Gegenstand. Die Anlage liegt bei Bahn-km 3,950 der Strecke 3660 Frankfurt Süd - Aschaffenburg in Frankfurt. Seite 3 von 8

B.1.2 Verfahren Die DB Netz AG (Vorhabenträgerin) hat mit Schreiben vom 02.09.2015, Az. I.NP-MI- R(S), eine Entscheidung nach 18 AEG i. V. m. 74 Abs. 6 VwVfG für das Vorhaben Rückbau ehemaliges Stellwerk Fof (Bf. Frankfurt/Main Ost)" beantragt. Der Antrag ist am 16.09.2015 beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Frankfurt/Saarbrücken, eingegangen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15.10.2015, Az. 551pph/027-2015#011, hat das Eisenbahn-Bundesamt festgestellt, dass für das gegenständliche Vorhaben keine Verpflichtung auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht ( 3a Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)). Die DB Netz AG hat dem Eisenbahn-Bundesamt die von ihr vorab eingeholten Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange und Betroffenen vorgelegt und hierzu gegenüber dem Eisenbahn-Bundesamt erwidert. Folgende Stellungnahmen enthalten keine Bedenken, Forderungen oder Empfehlungen: Lfd. Nr. Bezeichnung 1. Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat V 53.1, Wilhelminenstraße 1-3, 64283 Darmstadt, Stellungnahme vom 04.09.2015, Az. V 53.1-1.9-P32 Frankfurt (502) 2 Stadt Frankfurt/Main, Denkmalamt 60B.3, Kurt-Schumacher-Straße 10, 60311 Frankfurt/Main, E-Mail vom 02.03.2015 Folgende Stellungnahmen enthalten Bedenken, Forderungen oder Empfehlungen: Lfd. Nr. Bezeichnung 1. Regierungspräsidium Darmstadt, Abt. Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt, Dezernat IV/F42.2 Abfallwirtschaft West, Gutleutstraße 114, 60327 Frankfurt, Stellungnahme vom 07.09.2015 Mit Schreiben vom 04.08.2016 hat die Vorhabenträgerin die Erfüllung der Forderungen zugesagt. B.2 Verfahrensrechtliche Bewertung B.2.1 Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage für die vorliegende planungsrechtliche Entscheidung ist 18 AEG i. V. m. 74 Abs. 6 VwVfG. Betriebsanlagen der Eisenbahn einschließlich der Bahnstromfernleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan Seite 4 von 8

zuvor festgestellt worden ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann gemäß 18 AEG i. V. m. 74 Abs. 6 VwVfG eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn 1. Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben, 2. mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und 3. nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des 73 Abs. 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 VwVfG entsprechen muss. Dies ist hier der Fall. B.2.2 Zuständigkeit Gemäß 3 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 und Abs. 2 Gesetz über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEVVG) ist das Eisenbahn-Bundesamt für den Erlass einer planungsrechtlichen Entscheidung nach 18 AEG i. V. m. 74 Abs. 6 VwVfG für Betriebsanlagen von Eisenbahnen des Bundes zuständig. Das Vorhaben bezieht sich auf Betriebsanlagen der Eisenbahninfrastrukturbetreiberin DB Netz AG. B.3 Umweltverträglichkeit Gemäß 3a ff. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) sind die dort in Bezug genommenen Vorhaben einem sogenannten Screening-Verfahren (einer Vorprüfung des Einzelfalles, ob zur Genehmigung des Vorhabens eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist) zu unterziehen. Das antragsgegenständliche Verfahren betrifft den Bau einer sonstigen Betriebsanlage von Eisenbahnen im Sinne von Nr. 14.8 der Anlage 1 zum UVPG. Daher war eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach 3c Satz 1 UVPG durchzuführen. Das Eisenbahn-Bundesamt hat mit verfahrensleitender Verfügung vom 15.10.2015, Az. 551pph/027-2015#011, festgestellt dass von dem Vorhaben keine erheblichen Seite 5 von 8

nachteiligen Umweltauswirkungen ausgehen, so dass eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht. B.4 Materiell-rechtliche Würdigung des Vorhabens B.4.1 Planrechtfertigung Grundlage der Planung ist die sichere und wirtschaftliche Durchführung des Eisenbahnbetriebes. Für das nicht mehr benötigte Gebäude werden durch den Abbruch Folgekosten für die Unterhaltung eingespart, darüber hinaus erfolgt ein Beitrag zur Verbesserung des Erscheinungsbildes der Deutschen Bahn AG. Die Planung ist damit vernünftigerweise geboten im Sinne des Fachplanungsrechts. B.4.2 Unterrichtungspflichten / VV Bau und VV Bau STE Die Auflagen unter A.4.1 sind zur Sicherstellung der Bauaufsicht und Vollzugskontrolle durch das Eisenbahn-Bundesamt erforderlich. Das Eisenbahn- Bundesamt ist gemäß 3 Absatz 1 Nr. 3 BEVVG i.v.m. 4 Absatz 2 AEG zur Durchführung der Bauaufsicht über die Vorhaben der Eisenbahnen des Bundes berufen. Das Eisenbahn-Bundesamt ist auch zuständig für die Vollzugskontrolle dieser Plangenehmigung. Die Eisenbahnen des Bundes sind gemäß 4 Absatz 1 AEG verpflichtet, ihre Anlagen sicher und den Regeln der Technik entsprechend zu errichten und auch in diesem Zustand zu halten. Die Einhaltung dieser Pflichten ist vom Eisenbahn-Bundesamt im Rahmen der Aufsicht zu überwachen. Um dies zu ermöglichen ist dem Eisenbahn-Bundesamt der Baubeginn anzuzeigen. Die Fertigstellungsanzeige dient dazu, der Aufsichtsbehörde die Durchführung der Vollzugskontrolle zu ermöglichen (vgl. Planfeststellungsrichtlinie des Eisenbahn-Bundesamt, Ziffer 37). Im verfügenden Teil ist der Vorhabenträgerin ferner aufgegeben (A.4.2), rechtzeitig vor Baubeginn die nach der VV BAU und der VV BAU-STE erforderlichen Anzeigen einzureichen und die notwendigen Anträge zu stellen. Es ist sachgerecht, die fachtechnische Prüfung der Ausführungsplanung zum Gegenstand eines gesonderten Verfahrens, das in den genannten Verwaltungsvorschriften dargestellt ist, zu machen. Im fachplanungsrechtlichen Verfahren sind die unter B.2.1 genannten Beziehungen zur Umwelt, zu öffentlichen Belangen und privaten Rechten zu prüfen. Gegenstand des bauaufsichtlichen Verfahrens ist dagegen, dass das Vorhaben in jeder Hinsicht den Regelwerken der Technik entspricht. Seite 6 von 8

B.5 Gesamtabwägung Am antragsgegenständlichen Vorhaben besteht ein öffentliches Interesse. Die Planfeststellungsbehörde hat die unterschiedlichen öffentlichen und privaten Belange ermittelt, alle Belange in die Abwägung eingestellt und diese gegeneinander und untereinander abgewogen. B.6 Entscheidung über Gebühr und Auslagen Die Entscheidung über die Gebühr und die Auslagen für diese individuell zurechenbare öffentliche Leistung des Eisenbahn-Bundesamtes beruht auf 3 Abs. 4 Satz 1 BEVVG i. V. m. der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV). C. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die vorstehende Plangenehmigung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte [Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), dieses vertreten durch den Präsidenten des Eisenbahn- Bundesamtes, Außenstelle Frankfurt/Saarbrücken, Untermainkai 23 25, 60329 Frankfurt am Main] und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt, anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, können durch das Gericht zurückgewiesen werden. Vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte sowie die sonst nach 67 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 7 VwGO genannten Personen und Organisationen zugelassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplom-Juristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Seite 7 von 8

Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof können elektronische Dokumente nach Maßgabe der Verordnung der Landesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr bei hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 26.10.2007 (GVBl. I, S. 699) eingereicht werden. Auf die Notwendigkeit der qualifizierten digitalen Signatur bei Dokumenten, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, wird hingewiesen ( 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO). D. Ausfertigungen Dieser Bescheid wird zweifach gefertigt: ( ) 1. Ausfertigung mit Plansatz für die Vorhabenträgerin ( ) 2. Ausfertigung mit Plansatz für das Eisenbahn-Bundesamt, Sachbereich 1 Eisenbahn-Bundesamt Außenstelle Frankfurt/Saarbrücken Frankfurt/Main, den Az. 551pph/027-2015#011 VMS-Nr. 3335752 Seite 8 von 8