Wofür muss ich Vorsorge treffen und wie kann ich es machen?

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Transkript:

Folie 1 Wofür muss ich Vorsorge treffen und wie kann ich es machen? Folie 2 Vortrag bei der Hospizbewegung Dormagen e.v. am 23.11.2016 Folie 3 Themen Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung Patientenverfügung Organspende Seite 1 von 9

Folie 4 Vorsorgevollmacht Vollmacht für eine andere Person im Falle einer Notsituation zur Erledigung aller oder bestimmter Aufgaben Der Bevollmächtigte wird Vertreter im Willen optional: Eintragung in das zentrale Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer Vorteil: VV kann leichter gefunden werden Folie 5 Vorsorgevollmacht Regelung zu den folgenden Themenbereiche möglich: Vermögenssorge Aufenthaltsbestimmung Gesundheitssorge Post- und Fernmeldeverkehr Vertretung gegenüber Behörden Folie 6 Vorsorgevollmacht - Aufenthaltsbestimmung Ermächtigung verbindliche Erklärungen zum Aufenthalt abzugeben Kündigung der Wohnung und Auflösung des Haushalts Abschluss eines Heimvertrages kurzfristige Veränderungen (z.b. vom Krankenhaus in die Anschlussheilbehandlung) Seite 2 von 9

Folie 7 Vorsorgevollmacht - Gesundheitssorge Vertreter gegenüber Ärzten zugleich Ermächtigung zur Veranlassung der medizinischen Versorgung: Einwilligung in Untersuchungen, Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe Verweigerung oder Widerruf der Einwilligung Veranlassung der Nichtvornahme oder des Abbruchs einer Behandlung Einsichtnahme in Krankenunterlagen Weitergabe der Unterlagen an Dritte und Befreiung von ärztlicher Schweigepflicht Folie 8 Betreuungsverfügung Vorschlag an das Gericht für die Bestimmung eines Betreuers zugleich Wünsche zur Wahrnehmung der Aufgaben sie richtet sich an das Betreuungsgericht (Teil des Amtsgerichts) und den späteren Betreuer und bindet diese an den Inhalt Wirkung tritt ein, wenn das Gericht die Bestellung eines Betreuers für erforderlich hält ohne Betreuungsverfügung bestimmt das Gericht einen Dritten als Betreuer Nachteil: keinerlei Kontrolle, keine Qualifikation notwendig Seite 3 von 9

Folie 9 Patientenverfügung Die Patientenverfügung ist der schriftlich geäußerte Wille, welche medizinischen Maßnahmen in einer gewissen Lebenssituation erwünscht sind oder unterlassen werden sollen. Patientenverfügung sie richtet sich in erster Linie an die behandelnden Ärzte nach dem Gesetz sind Festlegungen für bestimmte ärztliche Maßnahmen verbindlich kann Bitten oder bloße Richtlinien für Vertreter oder Ärzte enthalten sie sollte als Ergänzung und Auslegungshilfe Aussagen enthalten, über: persönliche Wertvorstellungen Einstellungen zum eigenen Leben und Sterben religiöse Anschauungen Folie 10 Patientenverfügung Verzicht auf bestimmte Behandlungen kann unter Umständen einen Verzicht zum Weiterleben darstellen ärztliche Eile: in dubio pro vital Problem der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Ärzte Folie 11 Seite 4 von 9

Patientenverfügung - Form schriftlich abgefasst und eigenhändig unterschrieben nicht unbedingt handschriftlich auch mündliche Erklärungen sind nicht wirkungslos; sie werden bei der Feststellung des mutmaßlichen Willens beachtet kann jederzeit formlos widerrufen werden Folie 12 Patientenverfügung - Kenntnisnahme die behandelnden Ärzte müssen Kenntnis von der Verfügung erhalten bei Aufnahme in Krankenhaus oder Pflegeheim sollte auf Bestehen hingewiesen werden kann in Verbindung mit einer Vorsorgevollmacht im zentralen Vorsorgeregister registriert werden Folie 13 Aktuelle Entscheidung des BGH (1) Weitreichende Entscheidung des BGH zu Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten (Beschluss vom 06.07.2016, Az. XII ZB 61/16): Der Bundesgerichtshof hat im Juli 2016 die Patientenverfügung einer Frau für unwirksam erklärt, weil deren Inhalt zu ungenau war. Für die Betroffene kann dies bedeuten, dass sie weiterleben muss, obwohl sie dies eventuell in ihrem Gesundheitszustand nicht mehr möchte. Diese Folge wäre tragisch, das Urteil ist aber aus ärztlicher Sicht trotzdem richtig, denn die Patientenverfügung der Beroffenen ließ großen Zweifel darüber entstehen, was genau sie gewollt hat. Folie 14 Seite 5 von 9

Aktuelle Entscheidung des BGH (2) BGH, Beschl. v. 06.07.2016, Az. XII ZB 61/16): Das BGH-Urteil betraf die von der Frau genutzte christiche Patientenverfügung. Fast alle anderen Vorlagen nicht-ärztlicher Anbieter sind inhaltlich jedoch im Wesentchen identisch und bergen das gleiche Problem. Millionen Menschen bestätigt das Gericht damit, was die Ärzteschaft lange schon beklagt: Sie stehen ohne brauchbare Patientenerügung da; egal wie viel oder wenig Geld sie bei Notaren, Verbänden, Kirchen oder vergleichbaren Einrichtungen ausgegeben haben. Eine wirksame Patientenverfügung kann nur von Ärzten kommen, die in der Intensiv-, Notfall- und Palliativmedizin ebenso erfahren wie auf dem Laufenden sind. Neu ist aber auch für Fachleute die Erkenntnis, dass diese Unwirksamkeit aufgrund Ungenauigkeit ebenso auch Vorsorgevollmachten erfasst. Dieser letzte Punkt ging in den Medien bisher denn auch unter. Folie 15 Aktuelle Entscheidung des BGH (3) Der BGH hat klargestellt: Die Anforderung der konkreten Benennung einzelner medizinischer Maßnahmen gilt sowohl für die Patientenverfügung als auch für die Vorsorgevollmacht. Die neue Entscheidung des BGH ist im besten Sinne der Patienten. Sie trägt dem zentralen Problem mit Patientenverfügungen am Krankenbett Rechnung. Der Frage: Kann man als Arzt hinreichend sicher sein, dass der Verfügende sich der tödlichen Konsequenz seiner Wünsche bewusst war, als er sie vor Monaten aufschrieb? Genau dies ist bisher in den Phrasensammlungen deutscher Verfügungstexte regelhaft nicht der Fall. Folie 16 Seite 6 von 9

Aktuelle Entscheidung des BGH (4) Fazit der Entscheidung des BGH: Faktisch erklärt der BGH alle Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten für wirkungslos, die unpräzise Festlegungen zu Umfang und Grenze lebensverlängernder Maßnahmen beinhalten (davon sollte ein Großteil der in Deutschland bisher erstellten Verfügungen erfasst sein). Folie 17 Organspende - Lebensspende Lebendspender hat gegen Krankenkasse u.a. Anspruch auf Erstattung von: Behandlungskosten Kosten für Rehabilitationsmaßnahmen Fahrtkosten Kosten für Vor- und Nachsorgeuntersuchungen Bei Arbeitsunfähigkeit erfolgt Erstattung des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts Organspende - gesetzliche Regelungen 1997 Erlass des Transplantationsgesetzes (TPG) Kodifizierung der bisherigen Transplantationsvorgänge 2007 Erlass des Gewebegesetzes Enthielt einzelne Regelungen zur Änderung des TPG, vorwiegend Einfügung von Begriffsbestimmungen Regelt den Umgang mit menschlichem Gewebe Folie 18 Folie 19 2012 Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes Höhere Transparenz und umfassendere Kontrolle der zuständigen Behörden (diese werden ergänzt durch Richtlinien zum Ablauf der Transplantation) Kostenregelung nach Lebendspende Seite 7 von 9

Organspende Jeder kann Organe spenden. Ab dem 16. Lebensjahr kann ein Minderjähriger in die Spende einwilligen. Ab dem 14. Lebensjahr kann ein Minderjähriger widersprechen Ein Höchstalter besteht nicht. Nur wenige Vorerkrankungen schließen Spende aus. Organspende postmortale Spende Rechtliche Voraussetzung ist die Einwilligung in die Entnahme Einwilligung kann durch Spender oder dessen Angehörige erfolgen. Tod muss durch zwei unabhängige Ärzte festgestellt werden, die weder an Entnahme noch Übertragung beteiligt sind. Entnahme darf nur durch Ärzte durchgeführt werden. Folie 20 Folie 21 Organspende Lebendspende Ein Lebendspender muss einwilligen Er muss volljährig und einwilligungsfähig sein Folie 22 Der Spender muss ausreichend über Risiken aufgeklärt werden Das Risiko darf nicht über das Spenderrisiko hinausgehen Eine selbstgenerierte Spende ist nur bei persönlicher Verbundenheit möglich Lebendspender haben Anspruch auf Erstattung von Behandlungskosten gegen Krankenkasse Seite 8 von 9

Vielen Dank - für Ihre Aufmerksamkeit! Folie 23 Seite 9 von 9