PsychKG auf dem Prüfstand: Anforderungen an eine rechtsprechungssichere und der UN-BRK gerecht werdende Gesetzgebung in den Ländern Dr. Rolf Marschner Stuttgart 14. 6. 2013
Geschichte des Unterbringungsrechts Polizeirecht (Preußisches ALR): Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Fürsorgerecht (Badisches Irrenfürsorgegesetz vom 25. 6. 1910): Neben Fremdgefährdung auch Selbstgefährdung und Verwahrlosung Ausführungsgsetze zu Art. 104 GG Erstes PsychKG NRW 1969 Psychiatrie-Enquete Zweite Generation der PsychKG Aktueller Änderungsbedarf
Grundlagen und Zwecke des öffentlichen Unterbringungsrechts Polizeirecht: Gefahrenabwehr Fürsorgerecht: Schutz des Betroffenen Gesundheitsstrukturrecht: Unterbringung als Instrument der Krisenintervention (Gefahrenabwehr) in einem Gesamtkonzept psychiatrischer Hilfen und Maßnahmen
Regelungstypen Unterbringungsgesetz PsychKG Gesetzgebungskompetenz Einbeziehung des Maßregelvollzugs? Verhältnis zur betreuungsrechtlichen Unterbringung
Entwicklung der Unterbringungszahlen Bund/Bundesländer Nach Einführung der PsychKG: steigende Unterbringungszahlen? Regionale Unterschiede (Crefeld) Verhältnis von vorläufiger und endgültiger Unterbringung
Unterbringungszahlen Unterbringungszahlen (Verfahren) Justizstatistik 2011: 1906 BGB 1846 BGB PsychKG/UG Bayern: 39591 11097 11177 BW: 20740 711 4364 NRW: 33485 2258 22685 Bund: 155914 16924 78147 Anteil Unterbringungsverfahren/1000 EW (2010) Bayern: 3,11 0,87 0,77 BW: 1,78 0,05 0,37 NRW: 1,86 0,13 1,23 Bund: 1,87 0,20 0,87
Entwicklung der Unterbringungsverfahren 1998 2011 BW BGB 4861 20740 UBG 3185 4364 NRW BGB 22390 33485 PsychKG 20628 22685 Bund BGB 72871 155914 PsychKG 57559 78147
Rechtsgrundlagen Grundgesetz: Art. 2 Abs. 2 und Art. 104 (Problem: 4 Abs. 4 BW-UBG) Landesverfassungen EMRK: Art. 3 und 5 Abs. 1 UN-BRK: Art. 14 und 17
Art. 14 Abs. 1 UN-BRK (1) Die Vertragsstaaten gewährleisten, a) dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit genießen; b) dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen die Freiheit nicht rechtswidrig oder willkürlich entzogen wird, dass jede Freiheitsentziehung im Einklang mit dem Gesetz erfolgt und dass das Vorliegen einer Behinderung in keinem Fall eine Freiheitsentziehung rechtfertigt.
Art. 14 Abs. 2 UN-BRK 2) Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen, denen aufgrund eines Verfahrens ihre Freiheit entzogen wird, gleichberechtigten Anspruch auf die in den internationalen Menschenrechtsnormen vorgesehenen Garantien haben und im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen dieses Übereinkommens behandelt werden, einschließlich durch die Bereitstellung angemessener Vorkehrungen.
Art. 17 UN-BRK Jeder Mensch mit Behinderungen hat gleichberechtigt mit anderen das Recht auf Achtung seiner körperlichen und seelischen Unversehrtheit.
Sonderrecht für psychisch Kranke? Unterbringungsvoraussetzungen Hilfen Behandlung Zwangsbehandlung
Notwendige Bestandteile eines PsychKG Hilfen und Maßnahmen im Vorfeld der Unterbringung Koordination der Hilfen (GPV oder PSAG) Sozialpsychiatrische Dienste und Krisendienste Unterbringungsvoraussetzungen Organisation des Unterbringungsverfahrens Vollzug der Unterbringung Zwangsbehandlung und Fixierung Rechtsschutz und Patientenrechte Gesundheitsberichterstattung
Hilfen Sicherstellungspflicht mit Rechtsanspruch auf eine verpflichtende flächendeckende Versorgung mit Sozialpsychiatrischen Diensten mit ausreichender Personalausstattung, eine flächendeckende Versorgung mit rund um die Uhr erreichbaren Krisendiensten, die Gewährleistung aufsuchender Hilfen, den Aufenthalt in Krisenpensionen oder sog. Weglaufhäusern, Bereitstellung eines Beistandes oder Case-Managers, Hilfestellung durch andere Psychiatrie-Erfahrene in EX- IN-Projekten.
Maßnahmen Stufenplan (nach 6 PsychKG Thüringen): Vorladung oder Angebot eines Hausbesuchs Vorschlag der Behandlungsaufnahme Hausbesuch Verpflichtende Vorladung mit Duldungspflicht einer ärztlichen Untersuchung Wohnungsbetretungsrecht
Organisation und Aufgaben der SPDi SPDi in öffentlicher oder freier Trägerschaft? Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben durch SPDi bei - Vor- und nachgehenden Hilfen, - Maßnahmen, - Beteiligung am Unterbringungsverfahren (Antragstellung, Begutachtung), - Vorläufige (sofortige) Unterbringung?
Unterbringungsvoraussetzungen I Wer sich in einem akuten psychischen Ausnahmezustand befindet, der die freie Willensbestimmung ausschließt, und dadurch sich oder andere gegenwärtig erheblich gefährdet, kann untergebracht werden, wenn keine Alternativen zur Verfügung stehen oder trotz Angebots nicht angenommen werden, die geeignet sind, der Gefahr ohne Unterbringung zu begegnen.
Gefahrbegriff Geschützte Rechtsgüter: Leben und Gesundheit des Betroffenen und Dritter Risikoverteilung: Gefahrenvorfeld: Hilfen Gefahrenverdacht: Maßnahmen Gegenwärtige Gefahr: Unterbringung Prognose und Prognoseunsicherheiten
Unterbringungsvoraussetzungen II Die Unterbringung zur Krisenintervention ist auf zwei Wochen begrenzt. Sie kann einmalig um zwei Wochen verlängert werden. Dem Untergebrachten sind zu jedem Zeitpunkt therapeutische oder andere rehabilitative Angebote zu machen, die nach seinen Wünschen und Vorstellungen geeignet sind, den die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand zu überwinden. Die Unterbringung ist zu beenden, wenn die Gefahr nicht mehr besteht oder die freie Willensbestimmung nicht mehr aufgehoben ist.
Organisation des Unterbringungsverfahrens Vorläufige (behördliche oder polizeiliche) Unterbringung als Regelverfahren ausgestalten Beteiligung psychiatrischer Fachkräfte am Unterbringungsverfahren Ärztliches Zeugnis eines Facharztes für Psychiatrie nach Untersuchung Beistand (Verfahrenspfleger) für den Betroffenen ab Beginn des Verfahrens Keine Behandlung gegen den Willen des Betroffenen vor der gerichtlichen Anhörung
Rahmenbedingungen der Zwangsbehandlung GG/Rechtsprechung des BVerfG UN-BRK Unterbringung als Krisenintervention Unterbringungsschwelle
Zulässigkeit der Zwangsbehandlung im Fall der Lebensgefahr oder der Gefahr schwerer Gesundheitsschäden für den Betroffnen selbst, wenn dieser in diesen Fällen zur Einsicht in die Schwere seiner Krankheit und die Notwendigkeit der Behandlungsmaßnahmen oder zum Handeln gemäß solcher Einsicht krankheitsbedingt nicht fähig ist, wenn keine Alternativen bestehen, der Gefahr ohne Zwang zu begegnen, wenn versucht worden ist, ohne Druck und mit genügend Zeit die auf Vertrauen gegründete Zustimmung des Betroffenen zu erreichen, wenn die Behandlung ihrerseits nicht mit Gefahren für das Leben oder die Gesundheit des Betroffnen verbunden ist.
Grundrechtseingriffe während der Unterbringung Kontakte nach außen, insbesondere Besuch und Schriftwechsel Offener Vollzug und Vollzugslockerungen Besondere Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Fixierung und Isolierung
Rechtsschutz und Patientenrechte Beachtung des Patientenwillens (insbesondere von Patientenverfügungen und Behandlungsvereinbarungen) Rechtsmittel im Unterbringungsverfahren Information über Patientenrechte (Rechtsmittel auch im Vollzug der Unterbringung, Patientenverfügung, Behandlungsvereinbarung) Kostenfreier Rechtsbeistand Patientenfürsprecher/Beschwerdestellen/ Besuchskommissionen
Reduzierung der Unterbringungszahlen: Verbindliches Vorhalten der Hilfen in psychiatrischen Krisen Hohe Unterbringungsschwelle Fachlich begleitete und patientenorientierte Organisation des Unterbringungsverfahrens Externe Kontrolle und Gesundheitsberichterstattung