Bergrechtliche Genehmigungsverfahren. Sitzung des Regionalausschusses Bergedorf 12. April 2013

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Transkript:

Bergrechtliche Genehmigungsverfahren Sitzung des Regionalausschusses Bergedorf 12. April 2013

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz Schleswig-Holstein Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Ministerium Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (Standorte Hannover (Geozentrum) und Clausthal-Zellerfeld) Bremen Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen Hamburg Behörde für Wirtschaft Verkehr und Innovation Dienstsitze Hannover/Clausthal- Zellerfeld (Niedersachsen Ost, Schleswig-Holstein, Hamburg, Ostsee) Außenstelle Meppen (Niedersachsen West, Bremen Festlandssockel und Küstenmeer Nordsee)

Gliederung Besonderheiten des Bergbaus Kerninhalte Bergrecht Erlaubnisverfahren und Ablauf des Verfahrens Betriebsplanverfahren und Ablauf des Genehmigungsverfahrens Ausblick Planfeststellungsverfahren und Ablauf eines Planfeststellungsverfahrens Zusammenfassung

Statements Die Erteilung der Erlaubnis Vierlande genehmigt keine weiteren Aktivitäten, wie Bohrungen oder seismische Untersuchungen Die Arbeiten im Erlaubnisfeld Vierlande während der nächsten 3 Jahre beinhalten ausschließlich die Auswertung vorhandener Daten und Bohrergebnisse und führen maximal zur Planung einer Explorationsbohrung Weitere Aufsuchungstätigkeiten im Erlaubnisfeld Vierlande wie Seismik oder Bohren wären betriebsplanpflichtig. Im Betriebsplanverfahren werden betroffene Behörden und die örtlichen Gemeinden unter freiwilliger Information der Öffentlichkeit beteiligt. Nach einer Änderung der UVP-V Bergbau ist mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung für Bohrungen mit hydraulischen Bohrlochbehandlungen (=Fracking) zu rechnen, Trägerverfahren wäre ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren unter Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und mit voller Öffentlichkeitsbeteiligung. Dieses Verfahren würde alle anderen erforderlichen Genehmigungen mit einschließen.

Besonderheiten des Bergbaus Versorgung der Wirtschaft mit mineralischen Rohstoffen besonderer Bedeutung: Energierohstoffe, Erze, Industrieminerale Örtliche Bindung an die Lagerstätte Erschöpfung der Lagerstätte Nutzung der Tagesoberfläche Tiefe Eingriffe in den Untergrund Spezifische Gefahren der Arbeitssicherheit

Kerninhalte Bergrecht Trennung des Rechts zur Gewinnung von Bodenschätzen vom Grundeigentum (sogenannte bergfreie Bodenschätze) Regelungen zur Vergabe von Bergbauberechtigungen (Erlaubnis, Bewilligung, Bergwerkseigentum) Regelungen für die Führung und Ausstattung des Bergbaubetriebes, insbesondere zum Betriebsplanverfahren Bergaufsicht Regelung des Interessenkonfliktes zwischen Grundeigentümer und Bergbautreibenden Gestufte Verfahrensweise - Stufe 1 Bergbauberechtigung (u. a. mit Nachweis Arbeitsprogramm, mit Aussuchungsverpflichtung, aber ohne Berechtigung zur konkreten Ausführung von bergbaulichen Vorhaben - Stufe 2 Vorlage von Betriebsplänen zur konkreten Ausführung (vgl. Raumordnung (grundsätzliche Vereinbarkeit mit Landesplanung) und nachfolgende Genehmigungsverfahren zur konkreten Ausführung)

Erlaubnisverfahren und Ablauf Beispielsweise Verfahren zur Erlangung einer Aufsuchungserlaubnis unter Vorlage/Angaben zu - Antragsteller und Bodenschätzen, die aufgesucht werden sollen - Darstellung des Erlaubnisfeldes - Erklärung des Antragstellers zur Bekanntgabe der Aufsuchungsergebnisse an das LBEG - Arbeitsprogramm (Art, Umfang, Zwecke, Zeitdauer der Aufsuchung) - Technische und finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers LBEG beteiligt im Auftrag der Freien und Hansestadt Hamburg den - geologischen Dienst (zur Prüfung des Arbeitspragramms) - die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (zur Einholung der Stellungnahmen der hamburgischen Fachbehörden (BSU etc.) LBEG beteiligt bei Verfahren in Niedersachsen und Schleswig-Holstein die Kreise und kreisfreien Städte LBEG prüft/wägt ab, ob keine überwiegenden öffentlichen Interessen die Aufsuchung im gesamten zuzuteilenden Erlaubnisfeld ausschließen

Arbeitsprogramm Erlaubnis Vierlande (Befristung bis 31.12.2015) Wiederbearbeitung und erneute Interpretation alter 2D-SeismikProfile Analyse und Bewertung von Proben von Kernen und Bohrklein bestehender Bohrungen im Erlaubnisfeld Auswertung von Bohrberichten alter Bohrungen im Erlaubnisfeld Erstellung von Strukturkarten zum geologischen Untergrund Identifizierung von Arealen im Erlaubnisfeld mit Kohlenwasserstoffpotential Bericht über die durchgeführten Arbeiten Planung einer Explorationsbohrung Fazit: Arbeiten beinhalten ausschließlich die Auswertung vorhandener Daten und keine Aufsuchungstätigkeiten, die weiterer Genehmigungen bedürfen.

Eigenschaften des Betriebsplanverfahrens einfaches Verwaltungsverfahren, Zulassungsantrag in Schriftform ohne Konzentrationswirkung gebundene Verwaltungsentscheidung, d. h. bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen des 55 ist der Betriebsplan von der Behörde zuzulassen (präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt) Beteiligung anderer Behörden in ihren Aufgabengebieten Beteiligung von Gemeinden nur als Planungsträger Beteiligung Privater nur bei Betroffenheit Rahmen-, Hauptbetrieb-, Sonder- und Abschlussbetriebspläne Fakultative/ obligatorische Rahmenbetriebspläne zur Klärung der grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit eines Bergbauvorhabens an einem konkreten Standort (berechtigen noch nicht zur Ausführung) Haupt- und Sonderbetriebspläne für die Errichtung und für den Betrieb Abschlussbetriebspläne für die Stilllegung eines Bergbaubetriebes

Angaben zum Genehmigungsablauf (1) Zulassungsverfahren nach 54 Abs. 2 Bundesbergesetz (Beteiligung von Gemeinden als Planungshoheit und Fachbehörden (Landkreisen) in ihrem Aufgabenbereich, ggf. direkt betroffene Private) Frühzeitige (freiwillige) Information von Landräten (oder deren Vertreter) des zuständigen Landkreises und der Gemeindebürgermeister der betroffenen Kommunen vor Aufnahme des Beteiligungsverfahrens Information des LBEG über den Ablauf des Genehmigungsverfahrens Information des Vorhabenträgers über die technische Durchführung und den zeitlichen Ablauf des Vorhabens Abarbeitung von in der Informationsveranstaltung aufgeworfenen Fragen durch den Vorhabenträger Aufnahme des Beteiligungsverfahrens nach Vollständigkeits- und Plausibilitätsprüfung (durch interne Fachreferate des LBEG) des Betriebsplanantrages durch das LBEG

Angaben zum Genehmigungsverfahren (2) Bereitstellung geologischer und hydrogeologischer Bewertungen der Fachreferate L 2.2 (Energieressource Erdöl und Erdgas) und L 3.2 (Grundwasser- und Abfallwirtschaft, Altlasten) für die untere Wasserbehörde des betroffenen Landkreises für die Prüfung der Notwendigkeit zur Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis Begründete Stellungnahme der o. g. Fachreferate des LBEG gegenüber den genehmigenden Referaten L 1.1/1.2 (Genehmigungsverfahren West bzw. Ost) mit einer Aussage, ob beispielsweise eine hydraulische Bohrlochbehandlung aus geologischer bzw. hydrogeologischer Sicht umweltrelevante Auswirkungen erzeugt.

Angaben zum Genehmigungsverfahren (3) Auswertung der Stellungnahmen der Gemeinde und des betroffenen Landkreises, ggf. Klärung offener Fragen zu den zu formulierenden Nebenbestimmungen, ggf. Herstellung des Einvernehmens zu einer zu erteilenden wasserrechtlichen Erlaubnis Bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen ( 55 BBergG) Zulassung des Betriebsplanes bzw. Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis (sogenannter gebundener Verwaltungsakt vgl. Genehmigung nach dem Bundes-Immissionschutzgesetz, im Gegensatz zu ermessensbehafteten Entscheidungen vgl. naturschutzrechtliche oder wasserrechtliche Genehmigungen Klagemöglichkeit (unmittelbar Betroffener)

Zulassungsvoraussetzungen Berechtigung für die vorgesehenen Tätigkeiten Verantwortliche Personen (Anzahl, Fachkunde, körperliche Eignung) Vorsorge für den Arbeitsschutz (Betrieb nach den anerkannten Regeln der Bergbausicherheitstechnik, Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument (SGD), Angaben zu Stoffen und Zubereitungen (nach REACH- Verordnung, Anwendung Ersatzgebot, Wassergefährdungsklassen (WGK), auch wenn kein anlagenbezogener Gewässerschutz gegeben ist etc.) Keine Beeinträchtigung anderer Bodenschätze (mit Vorrangstatus bzw. Bergbauberechtigung) Schutz der Tagesoberfläche (Beeinträchtigungen mit Auswirkungen auf Verkehrswege oder die Sicherheit von Personen) Ordnungsgemäße Abfallentsorgung Vorsorge Wiedernutzbarmachung Sicherheit bereits geführter (Bergbau-)Betriebe Keine gemeinschädlichen Auswirkungen

Wasserrechtliche Belange Beteiligung der unteren Wasserbehörden (BSU/der Kreise) Vorlage wasserrechtlich prüffähiger Anträge Schutz von Gewässern nach den Regeln der Technik (Tiefbohrverordnung) oder Schutz der Gewässer dem Stand der Technik (Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Hamburgisches Wassergesetz (HWG), Verordnung über Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten (SchuVO), Verordnung über anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS)(nur für ortsfeste Anlagen) Schutz der Gewässer, u. a. durch - Gestaltung und Ausführung des Bohrplatzes (Rückhaltevermögen, Beständigkeit, Gefälleverhältnisse etc.) - Bohrlochaufbau, Qualität der Verrohrung und der Zementation (Nachweise über Druckbeständigkeit (Ringraumüberwachung etc.), Nachweise zur Integrität/Dichtheit von Verrohrung und Zementation (Druckteste zur Verrohrung, Zementbondlogs etc.)

Genehmigungsverfahren Ausblick Änderung der Verordnung über die Umweltverträglichkeit bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für Bohrungen mit Durchführung von hydraulischen Bohrlochbehandlungen Planfeststellungsverfahren als Trägerverfahren für die UVP - Förmliches Verfahren - Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TÖB), der anerkannten Vereinigungen nach Naturschutzrecht und vom Vorhaben Betroffener - Öffentlichkeitsbeteiligung mit Bekanntmachung des Vorhabens - Termin zur Erörterung von Einwendungen und von Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange - Konzentrationswirkung - Präklusionswirkung - Klagemöglichkeit von Verbänden und privaten Betroffenen

Zusammenfassung Die Erteilung einer Erlaubnis genehmigt noch keine Aktivitäten Aufsuchungstätigkeiten im Erlaubnisfeld Vierlande wie Seismik oder Bohren sind betriebsplanpflichtig Dem LBEG liegen noch keine Betriebspläne zur Zulassung (Genehmigung) für Aufsuchungstätigkeiten vor damit sind Ort und Zeit zukünftiger Aktivitäten dem LBEG derzeit noch nicht absehbar Im Betriebsplanverfahren werden betroffene Behörden (z. B. BSU/Kreis), Gemeinden nach BBergG, andere Betroffene nach VwVfG beteiligt Soweit Genehmigungstatbestände nach anderen Rechtsgebieten (z. B. Wasserrecht) erfüllt sind, sind diese Genehmigungen zusätzlich einzuholen. Nach Änderung der UVP-V Bergbau ist mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung für Bohrungen mit hydraulischen Bohrlochbehandlungen zu rechnen, Trägerverfahren wäre ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung. Dieses konzentriert alle anderen erforderlichen Genehmigungen.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit