Das Neue Marktdesign. Der Referentenentwurf zum Strommarktgesetz

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Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz)

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Transkript:

Das Neue Marktdesign Der Referentenentwurf zum Strommarktgesetz

Welche Gesetze werden geändert? Sicherung der Marktmechanismen Kapazitäts-Reserve Netzreserve Flexible und effiziente Stromversorgung Europäische Integration

Welche Gesetze ändern sich? Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Stromnetzentgeltverordnung Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) Reservekraftwerksverordnung Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung Erneuerbare-Energien-Gesetz Anlagenregisterverordnung

EnWG Sicherung der Marktmechanismen Gesetzliche Sicherung der freien Preisbildung (EnWG) Preisspitzen werden nicht gekappt Bundeskartellamt (BKA) erstellt Leitfaden für die Berechnung der eigenen Grenzkosten Vermeidung von Mark-ups + Monitoring (GWB) BKA stellt fest: es gibt bisher kein Mark-up-Verbot Nur marktbeherrschende Unternehmen werden beobachtet (5 % Regel)

EnWG - Kraftwerksreserve Überführung von Braunkohlekraftwerken (2,7 GW) in das Klimasegment.. Kapazitätsreserve, Gesamt 5,8 GW Orientierung an Jahreshöchstlast Einsatz, wenn Nachfrage nicht gedeckt werden kann Vertrag mit kostenbasierter Vergütung Es ist keine Rückkehr zum Strommarkt vorgesehen, Stilllegung folgt Wird vom ÜNB abgerufen

EnWG - Kraftwerksreserve

Vergabe des Kapazitätssegmentes (KS) 1. Ausschreibung der KS (geringste Vorhaltekosten) Alle geeigneten Kraftwerke auch die in der Netzreserve Prüfung ob die Kraftwerke in Süddeutschland stehen, dann parallele Nutzung auch als Netzreserve möglich (keine doppelte Vergütung) Umlegung der Vorhaltekosten auf alle Stromkunden Einsatzkosten nach Verursacherprinzip, s. Bilanzkreistreue

Einführung der Kapazitäts- und Klimareserve Staffelung jeweils im Winter beginnend 2019 2022 Kapazitätssegment: 0,8 1,7 3,1 GW Beschaffungsverfahren beginnt 2017 Ab 2023 Beschaffung von 5 % der durchschnittlichen deutschen Jahreshöchstlast Klimasegment ab 01.01.2017: 0,9 1,8 2,7 GW Beide: Ausgestaltung in einer Verordnung

Weiterführung der Netzreserve bis 2023 Netzreserveverordnung tritt an Stelle der Reservekraftverordnung Orientierung an Netzstabilität (EnWG) Regionale Engpass-Bewirtschaftung durch Redispatch (v. a. Süddeutschland) Dauer ist abhängig vom Fortschritt des Netzausbaus Betreiber beantragt Stilllegung und ÜNB prüft, ob das Kraftwerk systemrelevant ist, wenn ja Überführung in die Netzreserve

Weiterführung der Netzreserve bis 2023 Bilaterale Verträge zwischen Betreiber und ÜNB, da für Ausschreibungen nicht genügend Kapazitäten zur Verfügung stehen Vorläufig (bereits) stillgelegte systemrelevante Anlagen, neue Anlagen Kontinuierliche Vergütung von Erhaltungsmaßnahmen, Betriebsbereitschaft Marktrückkehr nach 4 Jahren möglich, sonst Erstattung der nicht abgeschriebenen Teile

Ausblick Winter 2021/2022 Zusätzliche Reserve für Süd-Deutschland Neue Anlagen Bis zu 2 GW, Bedarfsermittlung 2016 (BNetzA) Schnellstartfähig Schwarzstartfähig Schnell regelbar 15 Jahre Bestandteil der Netzreserve

Flexible und effiziente Stromversorgung Übertragungsnetzausbau unter Berücksichtigung von 3 % reduzierter Stromerzeugung je PV und Onshore- WEA (EnWG) Abschaltungen bleiben akzeptiert, keine Kupferplatte Redispatch- und Entschädigungszahlungen bleiben erhalten

Europäische Integration Zusammenarbeit mit den Nachbarländern Ausbau des grenzüberschreitenden Handels (Flow-based) Entwicklung gemeinsamer Methodik zur Berechnung grenzüberschreitender Versorgungssicherheit (EnWG) Einbezug von Verbrauchern mit über 20 GWh Strombedarf, Informationspflicht zur Sondierung des Lastmanagement-Potenzials zur Netzstabilisierung Etablierung von einheitlichen Marktzugangsbedingungen, Vorgängen bei Netzausfällen etc. (Netzkodizes)

Weitere Themen Transparenz-Vorschriften Monitoring-Vorschriften Anpassung bei der Anlagenregistrierung

Fragen und Antworten