Wie errichte ich ein Testament? von Oliver Elzer, Dr., Richter am Kammergericht
Warum sollte ich ein Testament errichten? Ä Versorgung Å Partner, Abkömmlinge (Kinder und Enkel) und sonstige nahe Verwandte Ä Dank und Anerkennung Ä Wohltätigkeit Ä Fortleben in der Erinnerung anderer Ä Vermeidung von Streit
Grundbegriffe des Erbrechts Ä Erbfähigkeit Å natürliche Personen, wenn sie zum Zeitpunkt des Erbfalles gelebt haben (nasciturus) Å juristische Personen Å Tiere nicht! Ä Erbfolge Å gesetzliche Å gewillkürte
Testierfähigkeit und Testierfreiheit Ä Jeder Erblasser kann grundsätzlich frei über Erbfolge und Inhalt des Testament entscheiden Ä Ausnahme: Pflichtteil Å zu Gunsten von Abkömmlingen Å zu Gunsten von Eltern, wenn sie gesetzliche Erben wären Å zu Gunsten des Ehegatten
Vererben und vermachen Fall A soll das Haus erben, B das Auto. Ä Wer ist Erbe? Was ist gemeint? Ä grundlegende Unterschiede zwischen Erbe und Vermächtnis sind: Å Erbe wird - allein oder ggf. mit anderen - Rechtsnachfolger des Erblassers. Å Vermächtnisnehmer erwirbt schuldrechtlichen Anspruch gegen Erben.
Was gilt, wen es kein Testament gibt? Ä ggf. wurde ein Erbvertrag errichtet Å Besonderheiten bei Form und Bindung Ä im Übrigen gilt die gesetzliche Erbfolge
Gesetzliche Erbfolge Erblasser Kind 1 Erbe zu ¼ Kind 2 Erbe zu ¼ Ehefrau Erbin zu ½ Enkel K 1
Testamentsarten Ä eigenhändiges (privatschriftliches) Testament Ä öffentliches Testament Ä gemeinschaftliches Testament Ä Nottestamente ( 2249 2252 BGB)
Eigenhändiges Testament ( 2247 BGB) Ä gesamter Text muss vom Erblasser handgeschrieben und unterschrieben sein Ä Unterschreiben alleine reicht nicht (also keine Schreibmaschine, Computerausdruck etc.!) Ä Unterschrift mit Vornamen und Nachnamen Ä Ort und Zeit der Errichtung sollte angegeben sein
Öffentliches Testament Ä Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Ä Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein.
Gemeinschaftliches Testament Ä Ein Ehepartner/eingetragener Lebenspartner fertigt an: Å von Hand (handgeschrieben) Å Unterschreiben alleine reicht nicht Å Ort und Zeit der Errichtung sollte angegeben sein Ä beide Ehepartner unterschreiben mit Vornamen und Nachnamen
Was kann Inhalt eines Testaments sein? Ä Bestimmung des/der Erben Ä Anordnung von Vor- und Nacherbschaft Ä Bestimmung der Vermächtnisnehmer Ä Teilungsanordnungen Ä Auflagen (Grabpflege, Tiersorge etc.) Ä Bedingungen Ä Testamentsvollstreckung und Testamentsvollstrecker
Gültigkeitserfordernisse Ä Testierfähigkeit Å Besonderheiten bei Kindern mit Vollendung des 16. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Ä Testierabsicht Ä Freiheit von Willensmängeln (z.b. List und Zwang) Ä keine Sittenwidrigkeit
Verwahrung des Testaments Ä Eigenhändiges Testament Å kann an jedem beliebigen Ort aufbewahrt werden Ç zu Hause Ç im Bankfach Ç Familie/Freunde Ç amtliche Verwahrung (Kosten ¼ der vollen Gebühr) Ä Öffentliches Testament Å kommt stets in amtliche Verwahrung (Kosten ¼ der vollen Gebühr)
Bindung an Testament Ä Testamente (eigenhändige, aber auch notarielle) sind jederzeit frei widerruflich Å neues Testament hebt älteres auf, soweit neue Verfügungen getroffen werden Å keine Aufhebung bei bloßen Ergänzungen (Klarstellung!) Ä Gemeinschaftliche Testamente Å nicht ohne weiteres aufzuheben Å notarielle Erklärung ggü. Ehepartner kann erforderlich sein Å nach dem Tod des Ehepartners kann endgültige Bindung eintreten
Kosten (Wert 50.000,00 EUR) Privatschriftliches Testament ÄGebühr Erbscheinsantrag 132,00 ÄGebühr für Erbschein 132,00 ÄTestamentseröffnung 66,00 ÄSumme 330,00 (bei Gericht verwahrt + 33,00 ) Öffentliches Testament ÄNotargebühren 132,00 ÄGerichtsgebühren für Verwahrung 33,00 ÄTestamentseröffnung 66,00 ÄSumme: 231,00
Ehegattenerberecht Ä ½ neben Abkömmlingen, ¾ neben Eltern und entfernteren Verwandten, 1/1 sofern keine Abkömmlinge, Eltern oder Nichten und Neffen bestehen Ä Recht, in der Ehewohnung weiter zu wohnen Ä z.t. Behalt der zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen ( 1932 BGB) Ä Unterhaltsanspruch gegen die Erben Ä geschiedener Ehegatte besitzt kein Erbrecht
Danke für Ihre Aufmerksamkeit!