Richtlinien - Vergleich

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Transkript:

Nummer: 2014/68/EU Titel: Inhalt: Diese Richtlinie gilt für die Auslegung, Fertigung und Konformitätsbewertung von Druckgeräten und Baugruppen mit einem maximal zulässigen Druck (PS) von über 0,5 bar. Ersatz für: 97/23/EG Der Anwendungsbereich dieser Richtlinie ist unverändert geblieben! Die wichtigsten Änderungen werden nachstehend tabellarisch zusammengefasst. So, dass diese Änderungen verständlich und einfach praktisch umgesetzt werden können. Das Vorgehen der Marktaufsichtsbehörden wollen wir hier nicht vergleichen dies sollte mittlerweile angekommen sein. Innerhalb der einzelnen Punkte, geben wir, wenn notwendig, weitere Hinweise zur Bedeutung und Wichtigkeit der Änderungen Schlussfolgerungen zur Handhabung. Am Ende wird in einer Zusammenfassung eine mögliche Vorgehensweise beschrieben und auf dringliche Punkte hingewiesen.

Lfd. Nr. Änderung/Empfehlung 1 Neu: Artikel 2 Begriffsbestimmungen 15. Bereitstellung auf dem Markt jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Druckgeräts oder einer Baugruppe zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; 16. Inverkehrbringen die erstmalige Bereitstellung eines Druckgeräts oder einer Baugruppe auf dem Unionsmarkt; 17. Inbetriebnahme die erstmalige Verwendung eines Druckgeräts oder einer Baugruppe durch seinen oder ihren Nutzer; 18. Hersteller jede natürliche oder juristische Person, die ein Druckgerät oder eine Baugruppe herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Druckgerät oder diese Baugruppe unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet oder für eigene Zwecke verwendet; 19. Bevollmächtigter jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen; 20. Einführer jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Druckgerät oder eine Baugruppe aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt; 21. Händler jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Druckgerät oder eine Baugruppe auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers; 22. Wirtschaftsakteure Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler; 23. technische Spezifikation ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein Druckgerät oder eine Baugruppe genügen müssen; 24. harmonisierte Norm eine harmonisierte Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012; 25. Akkreditierung eine Akkreditierung im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008; 26. nationale Akkreditierungsstelle eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008; 27. Konformitätsbewertung das Verfahren zur Bewertung, ob die wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie an ein Druckgerät oder eine Baugruppe erfüllt worden sind; 28. Konformitätsbewertungsstelle eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt; 29. Rückruf jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines Druckgeräts oder einer Baugruppe abzielt, das oder die Verbrauchern oder anderen Nutzern bereits bereitgestellt worden ist; 30. Rücknahme jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Druckgerät oder eine in der Lieferkette befindliche Baugruppe auf dem Markt bereitgestellt wird; 31. CE-Kennzeichnung Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Druckgerät oder die Baugruppe den geltenden Anforderungen genügen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union über ihre Anbringung festgelegt sind;

32. Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten. Es wurden insgesamt 18 neue Begrifflichkeiten ergänzt alles Begriffe, die mittlerweile angekommen sein sollten! 2 Neu: KAPITEL 2 PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE Artikel 6 Pflichten der Hersteller (Auszüge) (1) Die Hersteller gewährleisten, wenn sie ihre Druckgeräte oder Baugruppen gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 in Verkehr bringen oder für ihre eigenen Zwecke verwenden, dass diese gemäß den wesentlichen Sicherheitsanforderungen von Anhang I entworfen und hergestellt wurden. (2) Bei den Druckgeräten oder Baugruppen erstellen die Hersteller die erforderlichen technischen Unterlagen gemäß Anhang III und führen das einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren durch oder lassen es durchführen. (3) Der Hersteller muss die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen von Druckgeräten oder Baugruppen zehn Jahre lang für die zuständigen nationalen Behörden bereithalten. (4) Die Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass stets Konformität mit dieser Richtlinie sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf oder den Merkmalen des Druckgeräts oder der Baugruppe sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder der sonstigen technischen Spezifikationen, auf die bei Erklärung der Konformität eines Druckgeräts oder einer Baugruppe verwiesen wird, werden angemessen berücksichtigt. Die Hersteller nehmen, falls dies angesichts der mit einem Druckgerät oder einer Baugruppe verbundenen Risiken als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher und anderer Nutzer Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Druckgeräten oder Baugruppen, nehmen Prüfungen vor, führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden über nichtkonforme Druckgeräte oder Baugruppen und der Rückrufe solcher Druckgeräte oder Baugruppen und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden. (6) Die Hersteller geben auf dem Druckgerät bzw. der Baugruppe oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den Druckgeräten oder Baugruppen beigefügten Unterlagen ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift an, unter der sie erreichbar sind. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, an der der Hersteller kontaktiert werden kann. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache verfasst, die von Verbrauchern, anderen Nutzern und Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann.

(7) Die Hersteller gewährleisten, dass den Druckgeräten oder Baugruppen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen nach Anhang I Nummern 3.3 und 3.4 beigefügt sind; sie werden gemäß der Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats in einer Sprache, die von den Verbrauchern und anderen Nutzern leicht verstanden werden kann, zur Verfügung gestellt. Die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen müssen klar, verständlich und deutlich sein. (8) Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass von ihnen in Verkehr gebrachtes Druckgeräte oder Baugruppen nicht dieser Richtlinie entsprechen, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieser Druckgeräte oder Baugruppen herzustellen oder sie gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Hersteller, wenn mit den Druckgeräten oder Baugruppen Risiken verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie diese Druckgeräte oder Baugruppen auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. 1. Der Absatz (1) stellt endlich klar, dass Druckgeräte zur eigenen Verwendung ebenfalls sämtliche Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen müssen. 2. Die Konformitätsbewertungsverfahren werden in den verschiedenen Kategorien/Modulen beschrieben. Die vom Hersteller zu erstellenden technischen Dokumentationen müssen mit Anwendung dieser Richtlinie auch eine Risikoanalyse und -bewertung beinhalten. 3. Hersteller müssen dafür sorgen, dass sie in der Lage sind, über Änderungen der angewandten Normen und Regelwerken informiert zu werden und diese Änderungen auch am Produkt zu berücksichtigen. Da kommt das Thema Normenmanagement ins Spiel! Siehe - www.ifan-normung.de 4. In Absatz (4) steht, dass Hersteller Stichproben von Druckgeräten und Baugruppen nehmen, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben verpflichten sich, erforderlichenfalls zum Führen eines Beschwerde- oder Rückrufverzeichnisses und zur laufenden Information der Händler. Eine ganz entscheidende Neuigkeit, zu der es sicherlich noch einige Diskussion geben wird. Der Umfang und der damit verbundene Aufwand stehen hier zu buche, und nicht zu vergessen wie bringe ich es meinen Kunden/Betreiber bei? 5. Man spricht nicht mehr von Amtssprache, sondern von einer leicht verständlichen Sprache. D.h., heute ist Englisch für jeden Endnutzer leicht verständlich, schon lang für Marktüberwachungsbehörden. Oder ist das damit nicht gemeint? Leichte Sprache heißt auch, sich in kurzen Sätzen auszudrücken, mit nur wenigen und einfachen Wörtern. Heißt das, dass Sie ihre bestehenden Betriebsanleitungen, usw. ändern müssen, ihr Redakteur in seinen Formulierungen umdenken muss? Wer ist der Endnutzer ist doch entscheidend! Der Hersteller muss sich entsprechend seiner Kundenklientel verhalten. An dieser Stelle gilt es, die Sprache im Vorwege festzulegen, bereits im Angebot.

6. Der Absatz (8) macht darauf aufmerksam, dass es sich immer lohnt, die Risikoanalyse und -bewertung bereits im Vorwege zu erledigen. Nachträglich festgestellte Mängel und so wird es hier beschrieben, müssen die Hersteller unverzüglich nachbessern, sogar die Marktaufsicht ist darüber zu informieren. Jedoch wird immer davon ausgegangen, dass dies nicht mit grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz geschehen die Hersteller stellen fest, dass nach der Bereitstellung auf dem Markt Sicherheitsmängel festgestellt wurden und diese in Zusammenarbeit mit der Marktaufsicht schnellstens abgestellt werden. Ähnlich Verstoß wie es im ProdSG 39 Abs. 4 beschrieben ist. 3 Neu: Artikel 7 Bevollmächtigte (1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Die Pflichten gemäß Artikel 6 Absatz 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen gemäß Artikel 6 Absatz 2 sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten. (2) Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten gestatten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen: a) Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die nationalen Marktüberwachungsbehörden über einen Zeitraum von 10 Jahren nach Inverkehrbringen des Druckgeräts oder der Baugruppe, b) auf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Druckgeräts oder einer Baugruppe an diese Behörde; c) auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden Kooperation bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit den Druckgeräten oder der Baugruppe verbunden sind, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören. Die komplette Herstellung und Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens und die nachgelagerte Vorhaltung der Dokumentation, inkl. eventueller Kontakte zu Marktaufsichtsbehörden, darf der Hersteller auslagern, fremd vergeben. Lediglich der Entwurf des Produktes und die Erstellung der technischen Unterlagen bleiben beim Hersteller. Nur der Bevollmächtigte (verlängerte Werkbank des Herstellers) kann dann das Konformitätsbewertungsverfahren durchführen, weil dies eine interne Fertigungskontrolle voraussetzt nur so kann die Umsetzung der Schutzziele dieser Richtlinie gewährleistet werden.

4 Neu: Artikel 8 Pflichten der Einführer (Auszüge) (1) Die Einführer bringen nur konforme Druckgeräte oder Baugruppen in Verkehr. (2) Bevor sie ein Druckgerät oder eine Baugruppe nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 in Verkehr bringen, gewährleisten die Einführer, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 14 vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie gewährleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass das Druckgerät oder die Baugruppe mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, dass ihm bzw. ihr die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen gemäß Anhang I Nummern 3.3 und 3.4 beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen von Artikel 6 Absätze 5 und 6 erfüllt hat. (3) Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift, unter der sie erreichbar sind, auf dem Druckgerät bzw. der Baugruppe selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Druckgerät oder der Baugruppe beigefügten Unterlagen an. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache verfasst, die von Verbrauchern, anderen Nutzern und Marktüberwachungsbehörden leicht verstanden werden kann. (6) Die Einführer nehmen, falls dies angesichts der mit einem Druckgerät oder einer Baugruppe verbundenen Risiken als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher und anderer Nutzer Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Druckgeräten oder Baugruppen, nehmen Prüfungen vor, führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Druckgeräte oder Baugruppen und der Rückrufe solcher Druckgeräte oder Baugruppen und halten die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden. (7) Einführer, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Druckgerät oder eine von ihnen in Verkehr gebrachte Baugruppe nicht dieser Richtlinie entspricht, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses Druckgeräts oder dieser Baugruppe herzustellen oder es bzw. sie gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Mit Einführer ist der Importeur in den Europäischen Wirtschaftsraum gemeint. Also auch jeder, der für die Herstellung seiner Produkte, Komponenten importiert. Ein Druckgerät oder eine Baugruppe dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt hat 2. der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat 3. das Druckgerät oder die Baugruppe mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, 4. dem Druckgerät oder der Baugruppe die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind 5. der Hersteller die Pflichten der europäischen Werkstoffzulassungen erfüllen.

Sie sollten überprüfen, ob Sie überhaupt Einführer im Sinne dieser Richtlinie sind und ob Sie Produkte im Sinne dieser Richtlinie importieren. Wenn dem so ist, sind Sie Hersteller und Einführer im Sinne dieser Richtlinie. Die Konformitätsbewertungsverfahren werden in den verschiedenen Kategorien/Modulen beschrieben. Die vom Hersteller zu erstellenden technischen Dokumentationen müssen mit Anwendung dieser Richtlinie auch eine Risikoanalyse und -bewertung beinhalten. Der Einführer ist, wenn er das importierte Produkt auf dem Markt bereitstellt, komplett dafür verantwortlich, übernimmt also Herstellerpflichten! Dies gilt für neue oder gebrauchte Druckgeräte. 5 Neu: Artikel 9 Pflichten der Händler (Auszüge) (2) Bevor sie ein Druckgerät oder eine Baugruppe nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob das Druckgerät oder die Baugruppe mit der CE- Kennzeichnung versehen ist, ob ihm bzw. ihr die erforderlichen Unterlagen sowie die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen nach Anhang I Nummern 3.3 und 3.4 in einer Sprache beigefügt sind, die von den Verbrauchern und sonstigen Nutzern in dem Mitgliedstaat, in dem das Druckgerät oder die Baugruppe auf dem Markt bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden kann, und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen von Artikel 6 Absätze 5 und 6 bzw. Artikel 8 Absatz 3 erfüllt haben. Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Druckgerät oder eine Baugruppe nicht mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I übereinstimmt, darf er dieses Druckgerät oder diese Baugruppe nicht auf dem Markt bereitstellen, bevor dessen bzw. deren Konformität hergestellt ist. Wenn mit dem Druckgerät oder der Baugruppe ein Risiko verbunden ist, unterrichtet der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden darüber. (4) Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Druckgerät oder eine von ihnen auf dem Markt bereitgestellte Baugruppe nicht dieser Richtlinie entspricht, stellen sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Druckgeräts oder dieser Baugruppe herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Bevor der Händler ein Druckgerät oder eine Baugruppe auf dem Markt bereitstellt, hat er zu überprüfen, ob: 1. das Druckgerät oder die Baugruppe mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, 2. dem Druckgerät oder der Baugruppe die erforderlichen Unterlagen sowie die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen in einer Sprache beigefügt sind, die leicht verstanden werden kann 3. der Hersteller und der Einführer ihre Pflichten erfüllt haben.

Die Pflichten des Händlers werden hier klar definiert und lassen keinen Zweifel daran, sich mit dem Inhalt dieser Richtlinie zu befassen und sich aktiv mit den Herstellern oder Einführern auseinander zu setzen. Der Stellenwert der Händler wird deutlich angehoben. Händler müssen sich im Klaren werden, welchen Stellenwert sie nunmehr als Wirtschaftsakteur haben. 6 Neu: Artikel 10 Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Richtlinie und unterliegt den Pflichten eines Herstellers nach Artikel 6, wenn er ein Druckgerät oder eine Baugruppe unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches Druckgerät oder eine bereits auf dem Markt befindliche Baugruppe so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieser Richtlinie beeinträchtigt werden kann. 1. Somit beantwortet sich sicherlich die bereits entstandene Frage: Wenn ich als Einführer oder Händler ein nachhaltiges Geschäft aufbauen will, also den Hersteller nicht preisgeben will, wie kennzeichnet man dann das Produkt? Sich entweder deutlich auf dem Produkt als Einführer oder Händler zu erkennen geben (z.b. zusätzliches Typenschild zum Original/Einlage in die Betriebsanleitung) oder Produkt neutralisieren und dann Hersteller sein. Sie entscheiden! 2. Bloß nichts verändern! Eindeutig verändern Sie ein Produkt, das sich nachteilig auf die bestehende Risikoanalyse- und Bewertung auswirkt, sind Sie Hersteller und machen eine neue Risikoanalyse- und Bewertung auf Basis dieser Richtlinie. 7 Neu: Artikel 11 Identifizierung der Wirtschaftsakteure Die Wirtschaftsakteure nennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Wirtschaftsakteure, a) von denen sie ein Druckgerät oder eine Baugruppe bezogen haben; b) an die sie ein Druckgerät oder eine Baugruppe abgegeben haben. Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1 nach dem Bezug des Druckgeräts oder der Baugruppe sowie nach der Abgabe des Druckgeräts oder der Baugruppe jeweils 10 Jahre lang vorlegen können.

8 Geändert: Artikel 12 Konformitätsvermutung (1) Bei Druckgeräten oder Baugruppen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird eine Konformität mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen von Anhang I vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind. (2) Bei den für die Herstellung von Druckgeräten oder Baugruppen verwendeten Werkstoffen, die europäischen Werkstoffzulassungen entsprechen, deren Fundstellen gemäß Artikel 15 Absatz 4 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, wird davon ausgegangen, dass sie den zutreffenden wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I entsprechen. Hier wird deutlich Bezug zu den harmonisierten Normen genommen. Dazu zählen neben den eigentlichen Sicherheitsnormen auch die Werkstoffnormen, die zugelassene Werkstoffe beinhalten. Nationale Normen wie im Vorgänger beschrieben, werden nicht mehr erwähnt. Was dann wohl mit den AD 2000 Regelwerke passiert? Auch wichtig die Umkehr der Beweislast sind laut Dokumentation die entsprechenden harmonisierten Normen angewandt und eine CE-Kennzeichnung angebracht, besteht die sogenannte Vermutungswirkung. Eine Nichtkonformität muss somit durch die Behörden nachgewiesen werden. Haben die Wirtschaftsakteure jedoch keine vollständige Dokumentation nach dieser Richtlinie (Kategorie/Module), ist der Beweis der Nichtkonformität durch die Behörden sehr schnell erbracht! 9 Geändert: Artikel 13 Einstufung von Druckgeräten (1) Die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Druckgeräte werden entsprechend Anhang II nach zunehmendem Gefahrenpotential in Kategorien eingestuft. Diese Änderung in der Einstufung erfolgt auf Grundlage der Änderung der Verordnung 1272/2008 Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen, die zum 1. Juni 2015 in Bezug zu dieser Richtlinie anzuwenden ist. (siehe Pos.13 dieses Vergleiches) (diese Verordnung erhalten Sie von uns bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf) Die Einteilung der in einem Druckgerät enthaltenen Fluide in gefährlich oder nicht gefährlich ist entscheidend für die Kategorisierung des Druckgeräts und die sich dann anschließende Festlegung des anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahrens.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Einstufung von Druckgeräten auf mehreren Grundlagen beruht: 1. den technisch-physikalischen Merkmalen der Druckgeräte, die im Artikel 4 dieser Richtlinie festgelegt sind 2. den Diagrammen des Anhangs II dieser Richtlinie, die die Zuordnung von Kategorien auf die Druckgeräte ausweisen 3. der Einteilung der in Druckgeräten und Baugruppen eingesetzten Fluide in zwei Gefahrenklassen Diesen Artikel wenden Sie bereits für die Einstufung Ihrer Druckgeräte an! Siehe weiter Punkt 14 dieses Vergleiches. 10 Neu: Artikel 14 Konformitätsbewertungsverfahren (1) Die auf ein Druckgerät anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahren richten sich nach der Kategorie, in die das Gerät gemäß Artikel 13 eingestuft ist. (2) Je nach Kategorie sind die folgenden Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden: a) Kategorie I: Modul A b) Kategorie II: Modul A2 vorher Modul A1 Modul D1 Modul E1 c) Kategorie III: Modul B (Entwurfsmuster) vorher Modul B1 + Modul D Modul B (Entwurfsmuster) vorher Modul B1 + Modul F Modul B (Baumuster) + Modul E Modul B (Baumuster) + Modul C2 vorher Modul C1 Modul H d) Kategorie IV: Modul B (Baumuster) + Modul D Modul B (Baumuster) + Modul F Modul G Modul H1.DE 27.6.2014 Amtsblatt der Europäischen Union L 189/183

Für Druckgeräte gemäß dieser Richtlinie sind die Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 14 Abs. 1 bis 5 in Verbindung mit Anhang III entsprechend der Kategorie, in die sie eingestuft worden sind, durchzuführen. Für Baugruppen gemäß dieser Richtlinie ist das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 14 Abs. 6 in Verbindung mit Anhang III durchzuführen. Die zuständigen Behörden können in Einzelfällen gestatten, dass für Versuchszwecke einzelne Druckgeräte und Baugruppen auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden, für die kein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde. Zukünftig sind die geänderten Bezeichnungen der Module zu berücksichtigen. Siehe weiter Punkt 14 dieses Vergleiches. 11 Neu: Artikel 17 EU-Konformitätserklärung (1) Die EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I nachgewiesen wurde. (2) Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in Anhang IV, enthält die in den einschlägigen Konformitätsbewertungsverfahren des Anhangs III angegebenen Elemente und wird stets auf dem neuesten Stand gehalten. Sie wird in die Sprache bzw. Sprachen übersetzt, die von dem Mitgliedstaat vorgeschrieben wird/werden, in dem das Druckgerät oder die Baugruppe in Verkehr gebracht wird bzw. auf dessen Markt das Druckgerät bereitgestellt wird. (3) Unterliegen Druckgeräte oder Baugruppen mehreren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, wird nur eine einzige EU-Konformitätserklärung für sämtliche EU- Rechtsvorschriften ausgestellt. In dieser Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften der Union samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt anzugeben. (4) Mit der Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Druckgeräts oder der Baugruppe mit den Anforderungen dieser Richtlinie. Dieser Artikel ist komplett neu der wichtigste Absatz, der Rest sollte eingehend bekannt sein, ist der Absatz (3). Die Ausstellung mehrerer Konformitätserklärungen ist nicht mehr gestattet ist diese Richtlinie am stärksten auf das Produkt ausgerichtet ordnen sich alle weiteren Europäische Richtlinien unter.

12 Neu/geändert: Beginnend von Artikel 18 bis Artikel 47, geht es u.a. um die Zulassungen von notifizierten Stellen und weitere Themen, die den eigentlichen Wirtschaftsakteur nicht sonderlich interessieren. Die Anhänge IV und V des Vorgängers sind hier u.a. eingeflossen. Einzig die Begrifflichkeit von Benannte Stelle wurde in Notifizierte Stelle geändert. Jedoch einen Artikel sollte jeder Wirtschaftsakteur beherzigen Artikel 43. Artikel 43 Formale Nichtkonformität (1) Unbeschadet des Artikels 40 fordert ein Mitgliedstaat den betroffenen Wirtschaftsakteur auf, die betreffende Nichtkonformität zu beseitigen, falls er einen der folgenden Fälle feststellt: a) Die CE-Kennzeichnung wurde unter Verletzung von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 oder von Artikel 19 dieser Richtlinie angebracht. b) Die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht. c) Die Kennnummer der notifizierten Stelle, die in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war, wurde unter Verletzung von Artikel 19 angebracht oder wurde nicht angebracht. d) Die Kennzeichnung und Etikettierung nach Anhang I Nummer 3.3 wurde nicht durchgeführt bzw. wurde unter Verletzung von Artikel 19 oder Anhang I Nummer 3.3 durchgeführt. e) Die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt. f) Die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt. g) Die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig. h) Die in Artikel 6 Absatz 6 oder Artikel 8 Absatz 3 genannten Angaben fehlen, sind falsch oder unvollständig. i) Eine sonstige Verwaltungsanforderung nach Artikel 6 oder Artikel 8 ist nicht erfüllt. (2) Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, trifft der betroffene Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Druckgeräts bzw. der Baugruppe auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass es bzw. sie zurückgerufen oder vom Markt genommen wird. Hier formale Gründe, die es den Behörden und auch Ihrem Kunden leichtmachen könnten, Ihnen eine Nichtkonformität nachzuweisen, mit all seinen Auswirkungen!

13 Neu: Artikel 49 Umsetzung (1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 28. Februar 2015 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 13 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Maßnahmen mit. Sie wenden diese Maßnahmen ab dem 1. Juni 2015 an. Artikel 51 Inkrafttreten und Geltung Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1, Artikel 2 Nummern 1 bis 14, Artikel 3, 4, 5, 14, 15 und 16, Artikel 19 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 44, 45 und 46 gelten ab dem 19. Juli 2016. Zusammengefasst: 1. Sie wenden bereits seit dem 01.Juni 2015 den Artikel 13 an. Einstufung von Druckgeräten 2. Sie wenden diese Richtlinie vollständig ab dem 19.Juni 2016 an. Ab diesem Datum müssen Ihre Dokumente entsprechend dieser Richtlinie umgestellt sein. 14 Geändert: Der Anhang I und Anhang II sind nahezu unverändert rein bibliographische Änderungen. Das Modulkonzept in Anhang III ist grundlegend gleichgeblieben es gibt nur einige Änderungen in den Bezeichnungen die Vorgehensweisen und Inhalte sind grundsätzlich unverändert. Es wird jedoch deutlich mehr auf die Änderungen hinsichtlich der Dokumentation eingegangen. Es ist sehr wichtig, sich die Module genau anzuschauen. Die neuen umfangreichen Anforderungen an die Dokumente die aufzubringen sind und die Qualität, ist die umfänglichste Änderung zum Vorgänger dieser Richtlinie. Anhang IV und Anhang V sind nicht entfallen das Thema Betreiberprüfstellen ist in die einzelnen Artikel dieser Richtlinie eingeflossen. Anhang VI komplett gestrichen hier wurde das CE-Zeichen beschrieben.

15 Geändert: ANHANG IV EU-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG (Nr. XXXX) (1) (1) Der Hersteller kann der Konformitätserklärung freiwillig eine Nummer zuteilen. 1. Druckgerät oder Baugruppe (Produkt-, Typen-, Chargen- oder Seriennummer): 2. Name und Anschrift des Herstellers und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten: 3. Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller: 4. Gegenstand der Erklärung (Bezeichnung des Druckgeräts oder der Baugruppe zwecks Rückverfolgbarkeit; sie kann, falls zur Identifizierung des Druckgeräts oder der Baugruppe notwendig, ein Bild enthalten): Beschreibung des Druckgerätes oder der Baugruppe; angewandte Konformitätsbewertungsverfahren; bei Baugruppen Beschreibung der Druckgeräte, aus denen die Baugruppe besteht, sowie die angewandten Konformitätsbewertungsverfahren. 5. Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union: 6. Angabe der einschlägigen harmonisierten Normen, die zugrunde gelegt wurden, oder Angabe der sonstigen technischen Spezifikationen, für die die Konformität erklärt wird: 7. Gegebenenfalls Name, Anschrift und Nummer der notifizierten Stelle, die die Konformitätsbewertung vorgenommen hat, Nummer der ausgestellten Bescheinigung und Verweis auf die EU-Baumusterprüfbescheinigung (Baumuster), die EU- Baumusterprüfbescheinigung (Entwurfsmuster), die EU-Entwurfsprüfbescheinigung oder die Konformitätsbescheinigung 8. Zusatzangaben: Unterzeichnet für und im Namen von: (Ort und Datum der Ausstellung) (Name, Funktion) (Unterschrift) (Gegebenenfalls: Angaben zum Unterzeichner, der bevollmächtigt ist, die Erklärung für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten rechtsverbindlich zu unterzeichnen) Hier gibt es einige Änderungen. Wesentlich ist gegebenenfalls kennt man hier nicht mehr alle Informationen müssen in der Erklärung enthalten sein. Einzig die notifizierte Stelle, je nach Kategorie und die Angaben zum Unterzeichner bleiben noch als Option stehen. Was natürlich der Unterzeichner wissen muss, jedoch nicht immer klar ist, beschreibt der dritte Punkt - Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller!

FAZIT: Die neue Druckgeräterichtlinie ist eigentlich gar nicht so neu. Die wesentlichen und wichtigsten Änderungen sind die der Wirtschaftsakteure und die der deutlich gestiegenen Anforderungen an die Dokumentation. Es ist eine klare und verhältnismäßige Verteilung der Pflichten auf die Wirtschaftsakteure sichergestellt, jeder in der Liefer- und Vertriebskette muss einen Teil der Verantwortung übernehmen. Diese neue Richtlinie wird einigen Wirtschaftsakteuren deutlich aufzeigen, wo sie dringend nachbessern müssen. Die Forderungen zur Erfüllung dieser Richtlinie wird einen weiteren Erziehungsprozess anstoßen, indem sich Kunde und Lieferant mehr mit dieser Richtlinie auseinandersetzen werden, ob freiwillig oder gezwungenermaßen. Hinzu kommt, dass Sie sich mit der Sprache auseinandersetzen müssen. Leicht verständlich verwenden Sie einfache Worte in kurzen Sätzen und vereinbaren Sie die Sprache, in der Sie die Dokumentation erstellen. Kommunizieren Sie im Vorwege mit ihrem Kunden natürlich nur da, wo es auch praktisch Sinn macht! Die gute Nachricht, dass sich technisch nichts geändert hat abgesehen von der Einstufung der Druckgeräte durch die Änderung der Verordnung 1272/2008 seit dem 01.Juni 2015 in Kraft. Die größten Änderungen stecken in der Administration die Erstellung der Dokumentation ist die wesentliche Änderung dieser Norm. Hier wird der Aufwand und Umfang deutlich steigen. War aber auch zu erwarten, schließlich löst diese Richtlinie einen Stand von 1997 ab! ACHTUNG: Bestehende Bescheinigungen behalten gemäß der neuen Richtlinie ihre Gültigkeit. Artikel 48 Abschnitt 3 besagt: "Gemäß der Richtlinie 97/23/EG von Konformitätsstellen ausgestellte Bescheinigungen und gefasste Beschlüsse bleiben im Rahmen der vorliegenden Richtlinie gültig". Erstellt durch: Mario Haake,