Organisationsreglement der Orell Füssli Holding AG Revision

Ähnliche Dokumente
Organisationsreglement

ORGANISATIONS-REGLEMENT DES VERWALTUNGSRATES. mit Anhang: - Verteilung der Aufgaben und Kompetenzen - Regelung des Berichtswesens

Reglement Prüfungsausschuss. Bernerland Bank AG. Gültig ab 20. Juli 2015

Organisationsreglement der Burkhalter Holding AG

ORGANISATIONS- UND GESCHÄFTSREGLEMENT

Organisationsreglement

ORGANISATIONSREGLEMENT DER GALENICA AG Bern, 1. April 2017

Verein Barmelweid. Statuten

Organisations- und Geschäftsreglement. der Implenia AG

ORGANISATIONSREGLEMENT der MUSTERGESELLSCHAFT AG in ZÜRICH

3. die Genehmigung des Reglements betreffend die Grundsätze und Bandbreiten zur Festlegung der Entschädigung des Verwaltungsrats

Reglement des Prüfungsausschusses (Audit Committee) der VAT Group AG. jjj

Organisationsreglement der Geschäftsleitung der EMS-Gruppe

Organisationsreglement für den Verwaltungsrat und die Geschäftsführung der OPENLIMIT Holding AG

Organisationsreglement

vom 14. Mai 2004 (Stand am 1. Mai 2013)

ORGANISATIONSREGLEMENT. der Zug Estates Holding AG

Organisationsreglement

VEREIN SAH REGION BASEL

Reglement über die Organisation der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt

Statuten des LAC Wohlen

Organisationsreglement

Pensionskasse SHP. Organisationsreglement. Vom Stiftungsrat genehmigt: 16. Dezember In Kraft gesetzt per: 1. Januar 2015.

Reglement der Personalvertretung. vom 1. Dezember 2010

Verein Landart Grindelwald

Generalversammlung v Statutenänderung

Organisationsreglement Sika AG und Sika Konzern

STATUTEN VEREIN MITTAGSTISCH LANGMATT. Unter dem Namen. Verein Mittagstisch Langmatt

Heinrich Fischer, Präsident des Verwaltungsrates, übernimmt den Vorsitz und begrüsst die Anwesenden im Namen von Orell Füssli.

Statuten Holzproduzenten Lyssbach

STATUTEN. der Repower AG. mit Sitz in Brusio. vom 29. Juni angepasst. an der ordentlichen Generalversammlung vom 29.

Statuten des Vereines Forsthaus Hölli

Statuten VEREIN «MUSIKLANDSCHAFT URI»

STIFTUNG KINDER & GEWALT. Schweizerische Stiftung für misshandelte Kinder. Stiftungsreglement

Reglement. für die. Zentrale Paritätische Kommission (ZPK) des Fürstentums Liechtenstein

Organisationsreglement der Branchen Versicherung Schweiz

GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DAS REGULATORY BOARD. Geschäftsordnung

Statuten. SanPool Schule für Gesundheit

Organisationsreglement Regulatorische Organe ORGANISATIONSREGLEMENT DER SIX GROUP AG HINSICHTLICH DER REGULATORISCHEN ORGANE FÜR DIE BÖRSEN DER GRUPPE

ORGANISATIONSREGLEMENT DER GALENICA AG Bern, 23. September 2014

Reglement. der Stiftung Aktion Demenz. mit Sitz in Mauensee. I. Zweck. Zweck Art. 1

Der Verein betreibt die Uniklinik Balgrist.

ll. Der Verwaltungsrat I Grundlage Seniorweb AG (Seniomeb SA) (Seniorweb [td.) Seniorweb AG - Organisationsreglement O rg a n isati ons reg I eme nt

Statuten. des. s Drü-33-Clübli

Geschäftsreglement der BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (Geschäftsreglement BVSA)

S T A T U T E N. des Vereins Kunst zum Anfassen. Kunst zum Anfassen

Statuten des Elternvereins Utzenstorf (gegründet )

SWISSIX INTERNET EXCHANGE

Statuten von Basel Tourismus

ORGANISATIONSREGLEMENT STIFTUNG KLIMARAPPEN

Verordnung über die Geschäftsführung des Elektrizitätswerkes Ursern

Statuten des Clubs Nothveststein 1238

Statuten Trägerverein Theater Duo Fischbach

2.1 Organisationsreglement

STATUTE N HPV RORSCHACH VEREIN IM DIENSTE FÜR MENSCHEN

Organisationsreglement. der OpenLimit Gruppe für den Verwaltungsrat und für die Geschäftsleitung

Statuten der OdAS-SH. Inhalt. 1. Name, Sitz, Zweck Art. 1. Name, Sitz Art. 2. Zweck

Statuten des Vereins Stress Management

STATUTEN DER STIFTUNG PRO JUVENTUTE

der Öffentlichkeit, den Behörden sowie kantonalen und nationalen Organisationen.

Verordnung über die Geschäftsführung des Elektrizitätswerkes Ursern

Organisationsreglement. Bâloise Holding AG

Art. 1 Rechtsform Unter dem Namen Swiss Health besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Reglement über die Organisation der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (Organisationsreglement BVK)

Statuten Solothurner Mädchenchor Seite 1

MAG Verei nsstatuten

S T A T U T E N. der. Genossenschaft Rübis & Stübis 8450 Andelfingen

SOVE Solothurnische Vereinigung für Erwachsenenbildung

Statuten der Volkshochschule Region Solothurn

Statuten des Vereins für Eltern und Kinder Stetten

ORGANISATIONSREGLEMENT DER MEIER TOBLER GROUP AG

Statuten des Vereins Neujahrsmarathon Zürich

S T A T U T E N STROH+PAILLE+PAGLIA FACHVERBAND STROHBAU SCHWEIZ I. NAME UND SITZ. Name Sitz II. ZWECK UND MITTEL

Verein Amici di Sciaredo

Statuten der Schweizerischen Plattform der Ausbildungen im Sozialbereich

Vorschlag/Entwurf Organisationsreglement. der. Stadt Maienfeld

Statut der Schweizerischen Konferenz der. der Leiterinnen und Leiter der Berufs- und Studienberatung"

Vereinsstatuten Gültig ab

Credit Suisse Group AG Chairman s and Governance Committee Charter

STATUTEN für den Verein Hockey Club Davos

Genossenschafter werden können: Natürliche Personen, die das 16. Altersjahr vollendet haben; juristische Personen gemäss ZGB und Genossenschaften.

STATUTEN KOMMUNIKATION SCHWEIZ SEKTION DEUTSCHSCHWEIZ

Organisationsreglement gültig ab 25. März 2015

Statuten. Förderverein Gründerzentrum Kanton Solothurn. Änderung genehmigt durch die Vereinsversammlung vom

STATUTEN BTV CHUR LEICHTATHLETIK

Aufgaben- und Kompetenzreglement. 24. März 2005, Änderung vom 11. Dezember 2014, Änderung vom 13. September 2016

Verein Triesenberg-Malbun-Steg-Tourismus. Statuten

Art. 2 Der Verein bezweckt den Betrieb von Fahrzeugen zum preisgünstigen Transport von Menschen mit einer Behinderung der Region Zofingen.

Statuten des Vereins Sitterbugs

Förderverein für Aus- und Weiterbildung in der Verpackungswirtschaft

Organisationsreglement

Verein «Swiss Cyber Storm»

ICT-Berufsbildung Aargau ICT-BBAG

Verein Netzwerk Kinderbetreuung Schweiz Statuten Revidierte Fassung vom 6. Mai 2014

STATUTEN. KMU Netzwerk Hebelstrasse Basel

Statuten des Vereins Frienisberg Tourismus

Statuten der Spitex Hochdorf und Umgebung

Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR)

STATUTEN DER FINANZMARKTAUFSICHT (FMA) LIECHTENSTEIN

Transkript:

Organisationsreglement der Orell Füssli Holding AG Revision 01.07.2015 Grundlagen Die Geschäfte der Gesellschaft werden nach Massgabe des schweizerischen Rechts, der Statuten sowie dieses Organisationsreglements geführt. Das Organisationsreglement wird gestützt auf Art. 716, 716a und 716b OR sowie auf Art. 13 bis 16 der Statuten. Es regelt die Konstituierung, Beschlussfassung sowie die Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrates. 1. Geltungsbereich und Verantwortung Der Geltungsbereich dieses Reglements umfasst die Orell Füssli Gruppe ( OF ), zu der nebst der OFH auch die von ihr beherrschten Tochtergesellschaften ( TG ) gehören (i.d.r. identisch mit dem Kreis der Gesellschaften, die im Rahmen der Konzernrechnung vollkonsolidiert werden). Dieses Reglement legt die Aufgaben und die Verantwortlichkeiten der geschäftsführenden Organe der betroffenen Gesellschaften fest. Diese sind: - der Verwaltungsrat der OFH ( VR ) - die Verwaltungsräte der Tochtergesellschaften ( VRTG ) - der Geschäftsleiter der Gruppe ( CEO ) - die Geschäftsleitung ( GL ) der Gruppe 2. Verwaltungsrat Der Verwaltungsrat als oberstes geschäftsleitendes Organ der Gesellschaft kann nach Massgabe dieses Reglements einen Teil seiner Aufgaben und Kompetenzen vollumfänglich oder teilweise an einzelne Mitglieder, an die Geschäftsleitung oder an Dritte übertragen. Der Verwaltungsrat übt die Oberleitung sowie die Aufsicht und Kontrolle über die Geschäftsführung aus. Er erlässt Richtlinien für die Geschäftspolitik und lässt sich über den Geschäftsgang regelmässig orientieren. Der Verwaltungsrat ist befugt, über alle Angelegenheiten Beschluss zu fassen, die nicht der Generalversammlung oder einem anderen Organ der Gesellschaft durch Gesetz, Statuten oder Reglemente vorbehalten oder übertragen sind. 2.1 Die unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrates Der Verwaltungsrat hat die unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben gemäss Artikel 14 der Statuten. 2.2 Konstituierung des Verwaltungsrats 1 Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst. Bei Verhinderung des VR Präsidenten nimmt der Vizepräsident seine Stelle ein. 2 Der Verwaltungsrat kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Seite 1 von 5

3 Der VR setzt einen Prüfungsausschuss ( Audit Committee ) ein, der die Qualität des Halbjahresabschlusses und des Jahresabschlusses sowie der internen Kontrolle, des Risikomanagements und der externen und internen Revision beurteilt. Die Arbeit des Audit Committee ( AC ) wird in einem Reglement festgelegt (siehe Beilage b). Das AC besteht aus mindestens zwei nicht-exekutiven Mitgliedern des VR. 4 Der VR setzt einen Entschädigungsausschuss ( Compensation Committee ) ein, der die Vergütung der GL-Mitglieder in Abhängigkeit von Unternehmenserfolg und Leistung festlegt. Die Arbeit des Compensation Committee ( CC ) wird in einem Reglement festgelegt (siehe Beilage c). Er besteht aus mindestens zwei nicht-exekutiven Mitgliedern des VR. 3. Delegation Der Verwaltungsrat delegiert die operative Geschäftsführung der OFH und der OF-Gruppe vollumfänglich an den CEO der Geschäftsleitung (Chief Executive Officer), soweit nicht das Gesetz, die Statuten oder dieses Reglement etwas anderes vorsehen. Die Aufgabenverteilung zwischen dem CEO und der Geschäftsleitung ist im Geschäftsreglement geregelt. Der Verwaltungsrat definiert die Stellvertretung des CEO im Verhinderungsfalle. Die gruppenweite Sicherstellung des Risikomanagements (inkl. Compliance & internes Kontrollsystem IKS) wird an den Risk Officer OFH delegiert. Der Risk Officer ist administrativ dem CEO unterstellt, rapportiert aber fachlich dem Vorsitzenden des Audit Committees. 4. Aufgaben der Verwaltungsräte der TG 1 Die VRTG werden soweit sie nicht Minderheitsaktionäre vertreten aus Mitgliedern des oberen Kaders bestellt. Diese vertreten dabei die übergeordnete Geschäftspolitik der Gruppe und handeln allenfalls weisungsgebunden. Den gesellschaftsrechtlichen Formen und Anforderungen ist Rechnung zu tragen, insbesondere bei Gesellschaften mit Drittaktionären. 2 Bei TG mit gemischtem Aktionariat gelten die Aufgaben gemäss den Ziffern 2.1 und 3 für den VR der TG. In Kompetenzfragen ist die Zustimmung des VR OFH notwendig. Die Vertreter der OFH in diesen Gremien, in der Regel der CEO, sorgen für die entsprechenden Anträge. 5. Berichterstattung 5.1 Interne Berichterstattung Die Geschäftsleitung stellt dem Verwaltungsrat innert der nachstehend vorgegebenen Fristen die vorgesehenen Berichte bereit. Organisationsreglement der Orell Füssli Holding AG / 01.07.2015 Seite 2 von 5

Bezeichnung Berichtsperiode Abgabezeitpunkt Grobinhalt Cockpit Monat 15. des Folgemonats Monatsbericht konsolidiert und Divisionen Hochrechnung I, II, III Quartal, Jahr Innert Monatsfrist nach Quartalsende Erfolgsrechnung konsolidiert und Divisionen Erwartung Jahresergebnis und Jahres- Schlussbilanz Halbjahresabschluss Jahresabschluss Halbjahr Ganzes Jahr August März Bilanz konsolidiert (Swiss GAAP FER) Geldflussrechnung konsolidiert Erfolgsrechnung konsolidiert und Divisionen Rückstellungen Kommentar/ Beurteilungen Der CEO orientiert den VR an jeder Sitzung über den laufenden Geschäftsgang, Abweichungen vom Budget und über wichtige Geschäftsvorfälle. Bei ausserordentlichen Ereignissen orientiert der CEO den VRP. Dieser entscheidet über die Orientierung des VR. 5.2 Berichterstattung an die Aktionäre Die Geschäftsleitung erstellt zuhanden des Audit Committee die nachfolgenden Berichte. Das Audit Committee prüft & kommentiert die Berichte zuhanden des Verwaltungsrates. Halbjahresbericht Geschäftsbericht Halbjahr Ganzes Jahr August März Bericht an Aktionäre gemäss Vorgaben Swiss GAAP FER und SIX 5.3 Berichterstattung an die Medien Der CEO ist für die Medienberichterstattung zuständig. Bei Medienmitteilungen stimmt er sich mit dem VRP ab. Dieser entscheidet über den Einbezug des Verwaltungsrates. Folgende Medienmitteilungen sind vorgesehen: - Information über den Halbjahresbericht - Information über den Jahresbericht - Information gemäss Vorgaben und Reglementen der SIX - Information über aussergewöhnliche Ereignisse Der VR erhält die Medienmitteilungen vor der Veröffentlichung per elektronische Medien zugestellt. Organisationsreglement der Orell Füssli Holding AG / 01.07.2015 Seite 3 von 5

6. Zeichnungsrechte 1 Die Mitglieder des VR und der GL zeichnen alle kollektiv zu zweien. 2 Dasselbe gilt für Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte. Zwei Handlungsbevollmächtigte dürfen nicht gemeinsam unterzeichnen. 7. Sitzungen des Verwaltungsrats 1 Jedes Mitglied des VR kann vom Präsidenten unter Angabe der Traktanden die Einberufung einer Sitzung verlangen. Bei Dringlichkeit kann auch der CEO die Einberufung verlangen. 2 Der VRP lädt schriftlich zu den VR-Sitzungen ein, wobei die Traktanden gemäss Beilage a aufzuführen sind. Die Traktandenliste ist zwischen VRP und CEO abzusprechen. Die Einladung ist spätestens 10 Tage vor der eigentlichen Sitzung abzusenden. 3 Der VR tagt, sooft es die Geschäfte erfordern, jedoch grundsätzlich mindestens einmal pro Quartal. 4 In dringenden Fällen oder wenn kein Mitglied dagegen Einspruch erhebt können Sitzungen in der Form von Telefon- oder Videokonferenzen durchgeführt werden. Die Definition von Dringlichkeit obliegt dem Präsidenten des VR. 5 Sitzungen und Beschlüsse sind zu protokollieren. Dieses Protokoll ist vom VRP und dem Sekretär zu unterzeichnen und an der nächsten Sitzung zu genehmigen. 6 Der VR ist beschlussfähig, sofern die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Der VRP führt bei den Sitzungen den Vorsitz. 7 Ein Beschluss kommt zu Stande, wenn sich die Mehrheit der anwesenden Verwaltungsräte dafür ausspricht. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident (zusätzlich zu seiner üblichen Stimme) den Stichentscheid. Dies gilt auch bei Zirkularbeschlüssen, sofern kein Mitglied Einspruch erhebt. 8 Jedes VR-Mitglied enthält sich seiner Stimme, falls es persönliche Interessen am Ausgang einer Abstimmung hat. 8. Aus- und Weiterbildung / Selbstevaluation Der Verwaltungsrat sorgt für eine geeignete Einführung neu gewählter Mitglieder, für eine aufgabenbezogene Ausbildung und dafür, dass das neu gewählte Mitglied alle notwendigen Unterlagen erhält. Jedes VR-Mitglied bildet sich periodisch in denjenigen Bereichen, in welchen Bedarf besteht, weiter. Der Gesamt-VR legt die Weiterbildung fest. Der VR führt jährlich eine Evaluation durch. Die Evaluation kann dabei selbst (Selbstevaluation) oder durch Dritte (Fremdevaluation) vorgenommen werden. 9. Amtszeit der VR-Mitglieder 1 Die VR-Mitglieder werden von der Generalversammlung auf je ein Jahr gewählt (Art. 12 Statuten). Die maximale Amtsdauer beträgt in der Regel 12 Jahre. 2 Die Altersgrenze beträgt 70 Jahre. Eine Wiederwahl in den Verwaltungsrat ist nicht mehr möglich ab der Generalversammlung, die auf das Jahr folgt, in dem das 70. Altersjahr erreicht wird. Organisationsreglement der Orell Füssli Holding AG / 01.07.2015 Seite 4 von 5

10. Sorgfalts- und Treuepflicht, Vertraulichkeit 1 Die Mitglieder aller geschäftsführenden Organe erfüllen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt und wahren die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen. 2 Sie haben die Aktionäre unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln. 3 Die Mitglieder aller geschäftsführenden Organe haben Dritten gegenüber Stillschweigen zu wahren über Wahrnehmungen während und im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit. Sie haben die ihnen zukommenden Akten vertraulich zu behandeln und sie spätestens beim Ausscheiden aus der Gesellschaft zurückzugeben. 11. Abänderung dieses Reglements Dieses Reglement kann jederzeit durch Mehrheitsbeschluss des VR abgeändert werden. Das vorliegende Organisationsreglement wurde vom Verwaltungsrat der Orell Füssli Holding AG an seiner Sitzung vom 1.7.2015 genehmigt. Der Präsident: sig. Heinrich Fischer Beilagen Beilage a: Beilage b: Beilage c: Beilage d: Kompetenzordnung Reglement Audit Committee Reglement Compensation Committee Reglement interne Revision Organisationsreglement der Orell Füssli Holding AG / 01.07.2015 Seite 5 von 5