Grenzübergreifend leben - heißt grenzübergreifend planen. Sparkassen-Finanzgruppe
Grenzgänger: Was ändert sich und was bleibt? Auf dem Weg zum Arbeitsplatz in der Schweiz sollten Sie als Grenzgänger einiges beachten: Tausende Menschen pendeln als Grenzgänger täglich von Deutschland zu ihrem Arbeitsplatz in die Schweiz. Sind Sie bereits Grenzgänger oder werden Sie es bald? Sie möchten sich deshalb rund um das Thema Versicherungen für Grenzgänger informieren? Dann sind Sie bei uns genau richtig! Durch unsere individuelle Beratung und die auf Sie abgestimmte Empfehlung sind Sie optimal abgesichert - in Deutschland und in der Schweiz. Was ändert sich Gesetzliche Rentenversicherung in der Schweiz AHV/IV Zusätzliche betriebliche Rentenversicherung (Pensionskasse) BVG Unfallversicherungspflicht in der Schweiz für Beruf und Freizeit NBU Arbeitslosenversicherungsbeiträge in der Schweiz, ALV-Leistung in Deutschland Steuern: in der Schweiz Quellensteuer und in Deutschland Einkommenssteuer unter Anrechnung der Quellensteuer Krankenversicherungspflicht in der Schweiz, Befreiung für deutsche Grenzgänger möglich Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nicht automatisch geregelt Girokonto bei einer Schweizer Bank Und daran sollten Sie denken Steuerlich geförderte (Säule 3a) bzw. private Altersvorsorge in Deutschland Private Unfallversicherung in Deutschland Haftpflicht- und Hausratversicherung in Deutschland Immobilien in Deutschland Girokonto bei einer deutschen Bank (Sparkasse) Kfz Gebäude Rechtsschutz Absicherung Ihrer Arbeitskraft (Berufsunfähigkeit und Unfall) Rundum-Schutz Ihrer Sachwerte Rundum-Schutz Ihrer Vermögenswerte Grenzübergreifend leben heißt grenzübergreifend planen. Wir informieren Sie gern.
Zwei Länder, zwei Sozialversicherungssysteme. Was Sie wissen müssen. Die Vorsorge in der Schweiz I. Säule Staatliche Vorsorge AHV / IV / EO II. Säule Berufliche Vorsorge BVG III. Säule Private Vorsorge Existenzsicherung Sicherung gewohnter Lebenshaltung Zusatzbedarf 2b überobli- gatorisch 2a obligatorisch 3a gebunden 3b frei I. Säule: Alters- und Hinterlassenenversicherung / Invalidenversicherung (AHV / IV) Grenzgänger, die in der Schweiz arbeiten, sind gemäß dem Abkommen über soziale Sicherheit grundsätzlich in der Schweiz in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie Invalidenversicherung (IV) pflichtversichert und müssen Versicherungsbeiträge bezahlen. Die AHV und IV soll den Existenzbedarf wenigstens zum Teil im Alter, bei Invalidität und beim Tod des Versorgers decken. Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) Die AHV ist tatsächlich nur die finanzielle Basis für die Altersversorgung. Anspruch auf eine Vollrente der AHV haben Arbeitnehmer, die seit dem 20. Lebensjahr ohne Unterbrechnung 44 Jahre lang Beiträge an die AHV gezahlt haben, anderenfalls wird eine Teilrente ausbezahlt! Zum Bezug ordentlicher Altersrenten sind Frauen bei Erreichen des 64. Lebensjahres und Männer bei Erreichen des 65. Lebensjahres berechtigt. Eine vorzeitige Pensionierung ist möglich, führt aber zur Kürzungen der Rente! I. Säule Staatliche Vorsorge AHV / IV / EO Existenzsicherung Erfüllung der deutschen Rentenvoraussetzungen: Die schweizerischen Beitragsjahre werden auf die Wartezeit von 5 Jahren in Deutschland angerechnet. Voraussetzung ist, dass auch mind. 12 Monate in Deutschland vorliegen und die Zeiten Schweizer und deutsche Beitragszeiten nicht überschneiden. Schweizerische Beitragszeiten haben keinen Einfluss auf die Rentenhöhe in Deutschland.
II. Säule: Berufliche Vorsorge (BVG / Pensionskasse) Berufliche Vorsorge (BVG) Versicherungspflichtig für die Risiken Invalidität und Tod sind Arbeitnehmer ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag, für die Altersvorsorge ab dem 1. Januar nach dem 24. Geburtstag. Von der Versicherungspflicht sind diejenigen Arbeitnehmer ausgeschlossen, die ein befristetes Arbeitsverhältnis von höchstens 3 Monaten haben nebenberuflich tätig und hauptberuflich bereits versichert sind und zumindest 2/3 erwerbsunfähig sind. III. Säule: Private Vorsorge Die Leistungen aus der 1. und 2. Säule reichen oft nicht aus, um im Alter den gewohnten Lebensstandard zu sichern. Die Leistungen entsprechen ca. 50-60 % des letzten Nettogehalts, sofern Sie durchgehend in der Schweiz beschäftigt waren. Für Ihre eidgenössischen Arbeitskollegen besteht mit der Säule 3a gebundene Vorsorge die Möglichkeit, steuerlich gefördert eine zusätzliche Altersrente anzusparen, was für Sie als Grenzgänger in der Schweiz nicht möglich ist. Unsere! Empfehlung: Für Grenzgänger bietet sich hier eine hervorragende Alternative: eine gebundene Vorsorge in Deutschland mit der SV Direktversicherung für Grenzgänger! Die Beiträge bewegen sich in der Regel zwischen 7 % und 18 % des sogenannten koordinierten Lohns. Die Beiträge werden an die Vorsorgeeinrichtung (PK) des Arbeitgebers abgeführt. Dort wird für jeden Arbeitnehmer ein individuelles Kapitalkonto eingerichtet. Für die 2. Säule gilt das Kapitaldeckungsverfahren, d.h. die Beiträge werden gesetzlich vorgeschrieben verzinst. Es wird kein Staatszuschuss erbracht. Es gibt jedoch eine Alternative in Deutschland: die Grenzgänger-Direktversicherung. Hier haben Sie ebenfalls die Möglichkeit, diese Lücke steuerlich gefördert zu schließen. Sie profitieren dabei von einer erheblichen Steuerersparnis. Beispiel: Lediger Grenzgänger, 55.000 Euro jährlich zu versteuerndes Einkommen II. Säule Berufliche Vorsorge BVG Sicherung gewohnter Lebenshaltung 2b überobli- gatorisch 2a obligatorisch Ihr jährlicher Bruttoaufwand Ihre jährliche Steuerersparnis Ihre Sozialversicherungsersparnis* Ihr jährlicher Nettobeitrag 4.704,00 Euro 1.817,76 Euro 0,00 Euro 2.886,24 Euro Ihre Förderquote 39 % III. Säule Private Vorsorge Zusatzbedarf 3a 3b gebunden frei *AHV/ALV werden in der Schweiz verrichtet.
Krankenversicherung für Grenzgänger Sie als Grenzgänger haben gleich mehrere Möglichkeiten sich zu versichern. Wir helfen Ihnen gern dabei, die für Sie optimale Variante zu finden. Grundsätzlich gilt: Einen Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung wie in Deutschland gibt es nicht. Für Grenzgänger aus Deutschland besteht in der Schweiz aufgrund des bilateralen Abkommens vom 01.06.2002 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union eine Krankenversicherungspflicht, von der Sie sich allerdings unter gewissen Kriterien innerhalb von drei Monaten befreien lassen können (Optionsrecht). 1. Gesetzliche deutsche Krankenkasse Einkommensabhängige Beitragszahlung für Regelleistungen der gesetzlichen deutschen Krankenkassen. Der durchschnittliche allgemeine Höchstbeitrag (15,5 %) für Grenzgänger liegt ab dem 01.01.2015 bei 639,38 Euro. Der Höchstbeitrag für die Pflegeversicherung beträgt 2,35 % (für Kinderlose ab 23 Jahren 2,6 %). 2. Private deutsche Krankenversicherung Einkommensunabhängige Beitragszahlung. Sie bestimmen selbst den Beitrag durch die Wahl der Tarife bzw. Leistungen. Die Beitragseinstufung erfolgt pro Person nach Alter und Geschlecht. Der Abschluss der Pflegeversicherung ist Pflicht. Die Prämien für die Schweizer Grundversicherung (KVG) sind abhängig vom Kanton, nicht jedoch vom Einkommen, vom Alter eines Erwachsenen, vom Geschlecht oder Gesundheitszustand. Für Kinder sowie für junge Erwachsene zwischen 19 und 26 gelten eigene Tarife. Es ist keine beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen möglich. Es wird nur eine Grundversorgung bei Behandlungen in der Schweiz nach Schweizer Sozialrecht und in Deutschland nach deutschem Recht gewährt. Nur geringe Leistungen im Pflegefall. Möglichkeiten zur zusätzlichen privaten Absicherung UKV ZahnPREMIUM Zahnversorgung erster Klasse + Zuschuss für Sehhilfen + Auslandsreisekrankenversicherung UKV PflegePREMIUM Rundumabsicherung im Pflegefall UKV NaturPRIVAT Sichern Sie sich die alternativen Heilmöglichkeiten der sanften Medizin. UKV VorsorgePRIVAT Bietet Ihnen die richtigen Leistungen, die Ihre Gesundheit schützen und erhalten. Der Grenzgänger hat folgende Wahlmöglichkeiten sich zu versichern: 1. Gesetzliche deutsche Krankenkasse 2. Private deutsche Krankenver sicherung 3. Gesetzlich anerkannte Schweizer Krankenversicherung 3. Gesetzlich anerkannte Schweizer Krankenversicherung (nach KVG = Krankenversicherungsgesetz Schweiz)
Weitere Sozialabgaben in der Schweiz. Unfallversicherung (UVG) Versicherungspflicht Für alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt nach dem Bundesgesetz für die Unfallversicherung (UVG) eine Pflicht-Unfallversicherung. Versicherungsträger sind die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), private Versicherungsgesellschaften, anerkannte Krankenkassen und öffentliche Unfallversicherungskassen. Bei einer Arbeitszeit von weniger als 8 Stunden wöchentlich sind nur Berufsunfälle und Berufskrankheiten versichert, wobei der Weg zur Arbeit eingeschlossen ist. Beiträge Die Versicherungsbeiträge für die Berufsunfallversicherung trägt der Arbeitgeber. Arbeitslosenversicherung (ALV) Jeder in der Schweiz tätige Arbeitnehmer bezahlt dort Pflichtbeiträge zur Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge werden je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber gezahlt. Das Abkommen über die Arbeitslosenversicherung zwischen der EU und der Schweiz sieht für den deutschen Grenzgänger im Fall von Arbeitsausfällen wegen Kurzarbeit, Konkurs oder schlechtem Wetter Leistungen in der Schweiz vor. Bei Vollarbeitslosigkeit sind Leistungen im Wohnland beim zuständigen Arbeitsamt zu beantragen. Bemessungsgrundlage ist dann der Schweizer Brutto-Verdienst. Unsere Empfehlung: Ergänzen Sie diesen Schutz mit einer privaten Unfallversicherung! Die SUVA zahlt erst bei 40 % Invalidität.!
Und was ist mit Steuern? Wenn Sie als Grenzgänger in der Schweiz arbeiten gehen, zahlen Sie trotzdem weiterhin Ihre Steuern in Deutschland. Ihr Arbeitgeber behält aber 4,5 % Quellensteuer vom Bruttolohn ein, die an die Schweizer Steuerbehörden abgeführt wird. Dieser Pauschalbetrag wird dann bei der Ermittlung der in Deutschland zu zahlenden Steuern angerechnet. Als Grenzgänger sind Sie außerdem verpflichtet, die Verlegung Ihrer Arbeitsstätte in die Schweiz bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt in Deutschland mithilfe eines Grenzgängerfragebogens* zeitnah anzumelden. Zusätzlich ist ein Nachweis über die Höhe des Lohns beizulegen. Verfügen Sie noch nicht über eine Lohnabrechnung oder einen Lohnausweis von Ihrem neuen Arbeitgeber, kann dies durch den Arbeitsvertrag geschehen. Aufgrund dieser Angaben werden die vierteljährlichen Steuervorauszahlungen berechnet. Diese werden jeweils zum 10.03., 10.06., 10.09. und 10.12. eines jeden Jahres fällig. Von Ihnen wird dann im Folgejahr eine Einkommenssteuererklärung vom deutschen Finanzamt gefordert. Abgabefrist ist hier der 31. Mai. Der Steuererklärung sind der Jahreslohnausweis und die für die Schweiz nicht benötigte Lohnsteuerkarte beizufügen. Die künftigen Einkommensteuervorauszahlungen werden aufgrund dieser Veranlagung ermittelt. Mit dem ausgefüllten Grenzgängerfragebogen wird Ihnen eine Ansässigkeitsbescheinigung* ausgestellt, von der Sie unbedingt das Original beim Arbeitgeber in der Schweiz abgeben sollten. Nur dadurch wird sichergestellt, dass lediglich der Pauschalbetrag in Höhe von 4,5 % des Lohns als Quellensteuer einbehalten wird. Denn wenn Sie die Ansässigkeitsbescheinigung Ihrem Arbeitgeber nicht überreichen, ist dieser verpflichtet, die Quellensteuer nach Tarif einzubehalten. Eine Rückerstattung der zuviel bezahlten Quellensteuer kann nur erfolgen, wenn von Ihrer Seite aus kein schuldhaftes Vergehen vorliegt. (Quelle: Finanzamt Lörrach)! Job beendet - Rückkehr nach Deutschland Grenzgänger, die aus der Schweiz zurückkehren, haben oft hohe Guthaben bei Schweizer Pensionskassen. Bei Erreichern des Rentenalters würden diese Guthaben als Rente ausgezahlt. Altenativ können die Beiträge steuerfrei nach Deutschland transferiert werden, wenn sie unmittelbar in eine BasisRente (Rürup-Vertrag) eingezahlt werden. Die üblichen Maximalbeträge gelten dann nicht. Sprechen Sie uns an - wir informieren Sie gerne! *Finden Sie auf der Homepage Ihres Finanzamts
3452-07901/0215 Wir freuen uns auf ein persönliches Gespräch mit Ihnen. Um sich über unsere Angebote genauer zu informieren, haben Sie mehrere Möglichkeiten: den SV Berater in Ihrer Nähe den Kundenberater in Ihrer Sparkasse unseren telefonischen Kundenservice: Stuttgart: 0711 898-100 Mannheim: 0621 454-100 Karlsruhe: 0721 154-100 Wiesbaden: 0611 178-100 Kassel: 0561 7889-100 Erfurt: 0361 2241-100 service@sparkassenversicherung.de www.sparkassenversicherung.de Sparkassen-Finanzgruppe Sparkasse Landesbank/BW-Bank LBS SV SparkassenVersicherung Deka Investmentfonds Deutsche Leasing Gruppe