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Transkript:

1 Hintergrund und Rechtsgrundlage der Datenerhebung Für die Datenerhebung gelten Bagatellgrenzen. Demnach müssen teilnehmerbezogene Daten von Vorhaben/Projekten, die folgende Kriterien erfüllen, grundsätzlich nicht erfasst werden: individuelle Kurzberatungen (max. 1 Tag bzw. 8 Stunden, z.b. Telefonberatungen und sonstige Kurzberatungen) kollektive Informationsveranstaltungen (max. 1 Tag bzw. 8 Stunden, z.b. Großveranstaltungen, Orientierungstag) Teilnehmende an Projekten bzw. Maßnahmen, die diesen Definitionen entsprechen, müssen keinen Teilnahmefragebogen ausfüllen. Alle anderen Teilnehmenden müssen einen Teilnahmefragebogen vollständig ausfüllen und unterschreiben! Die Datenerhebung dient der Erfassung der Gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren für ESF-Interventionen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013. Grundsätzlich sind alle diese Indikatoren auf der Ebene der einzelnen geförderten Teilnehmenden zu erheben. Für die Erhebung der gemeinsamen unmittelbaren Ergebnisindikatoren nach Projektende sind Sie als Projektträger verantwortlich. Diese Verpflichtung ist deshalb im Zuwendungsbescheid festgehalten (Nr. 6.2 NBest-P-ESF-BW). Die Erhebung der in der Verordnung genannten gemeinsamen längerfristigen Indikatoren (sechs Monate nach Teilnahme) erfolgt durch die Evaluierung des Instituts für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik. Bei allen Fragen außer denen zu Soziales (11) akzeptiert die EU-Kommission keine unvollständigen oder fehlenden Angaben. Unvollständige oder fehlende Angaben führen dazu, dass der jeweilige Teilnehmende nicht in die Berichterstattung gegenüber der EU- Kommission aufgenommen werden darf und somit auch nicht zu den mit der EU-Kommission vereinbarten Zielwerten beitragen kann. Da es hierdurch zu sanktionsbehafteten Zielwertverfehlungen kommen kann, möchten wir Sie bitten, beim Ausfüllen der Kernfragen im Fragebogen und in der Upload-Datei besondere Sorgfalt walten zu lassen. Gegen die Angabe von Daten zu 11 Soziales bezüglich Grad der Behinderung, Migrationshintergrund oder sonstiger Benachteiligungen, die gemäß dem Datenschutzrecht des Bundes bzw. des Landes und gemäß Artikel 8 der Richtlinie 95/46/EG vom 24. Oktober 1995 besonders schützenswert sind, kann der Teilnehmende oder sein gesetzlicher Vertreter widersprechen. In diesem Falle ist bei Frage 11 "Ich möchte die Fragen zu "Soziales" nicht beantworten." anzukreuzen. Wenn alle anderen Fragen beantwortet wurden, können die Teilnehmenden auch dann in die Berichterstattung gegenüber der Europäischen Kommission aufgenommen werden. Seite 1

Für die Datenerhebung gilt grundsätzlich: Aufgrund der Bestimmungen der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013 und Nr. 1304/2013 ist die Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung gegeben (vgl. 4 Bundesdatenschutzgesetz bzw. 4 Landesdatenschutzgesetz). Bitte informieren Sie die Teilnehmenden und gegebenenfalls deren gesetzliche Vertreter über diese Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit, über die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung sowie über die Empfänger dieser Daten. 2 Vorgehen bei der Datenerhebung Die Datenerhebung sollte in folgenden Arbeitsschritten durchgeführt werden: a) Ausfüllen des Fragebogens zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Projekteintritt. Unterstützen Sie die Teilnehmenden beim Ausfüllen und gehen Sie auf alle Fragen ein. Der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Fragebogen ist bei den Projektunterlagen aufzubewahren. Das Ende der Aufbewahrungsfrist teilen wir Ihnen zu einem späteren Zeitpunkt mit. Personen, zu denen die notwendigen persönlichen Pflichtangaben das sind alle Angaben mit Ausnahme der unter Ziffer 11 abgefragten nicht vorliegen, können von der Teilnahme an der Maßnahme ausgeschlossen werden. Aufgrund der strikten Vorgaben der EU-Kommission können solche unvollständigen Fragebögen nur in Einzelfällen toleriert werden. Wir bitten Sie daher, unbedingt auf das vollständige Ausfüllen der Fragebögen zu achten. Nur vollständig ausgefüllte Datenzeilen können hochgeladen werden! b) Übertragung der Angaben aus dem Fragebogen jedes Teilnehmenden in jeweils eine Zeile der Upload-Tabelle: Die interne Codierung des Teilnehmenden muss eindeutig und auf dem Fragebogen und in der Upload-Tabelle identisch sein. Sie können die Upload-Tabelle jederzeit in ZuMa (Zuschuss-Management) hochladen. Den Zugang zu ZuMa und die Tabellenvorlage (endgültige Upload-Tabelle) sowie ausführliche Informationen zum Vorgehen und das Handbuch zu den einzelnen Arbeitsschritten finden Sie auf dem ZuMa-Portal der L-Bank: https://zuma.l-bank.de. Die Upload-Tabelle sollte möglichst quartalsweise neu hochgeladen werden. Bei jedem neuen Upload werden bereits hochgeladene Dateien komplett überschrieben. c) Übertragung der Kontaktdaten (Ziff. 2 des Fragebogens) in die Kontaktdatentabelle. Eine Nachbefragung von Teilnehmenden sechs Monate nach Ende der Teilnahme führt das mit der Evaluation beauftragte Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik durch. d) Spätestens vier Wochen nach dem Projektaustritt der Teilnehmenden sind die Angaben zu den individuellen Ergebnissen der Förderung in der Upload-Tabelle (Spalten AH bis AM) zu erfassen. Dann muss die Upload-Tabelle alle Informationen zu allen Teilnehmenden enthalten und letztmalig hochgeladen werden. Seite 2

3 Ausfüllhilfe/Definitorisches für die Datenerhebung bei Eintritt in das Projekt mittels des Fragebogens Die Ausfüllhilfe basiert auf einer Verständigung der ESF-Verwaltungsbehörden von Bund und Ländern zur Anwendung von einheitlichen Definitionen der gemeinsamen Indikatoren gemäß Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013. Alle Informationen, die zu Beginn erhoben werden, beziehen sich auf den individuellen Status bei Eintritt in ihr Projekt, zeitlich also unmittelbar bevor die Teilnahme begonnen wurde. Für die bei Austritt von Ihnen zu erhebenden Informationen sehen die Verordnungen ein Zeitfenster von vier Wochen nach dem individuellen Austritt des betreffenden Teilnehmenden aus Ihrem Projekt vor. Die folgende Nummerierung entspricht der Nummerierung der Fragen im Fragebogen. Frage 1: Die Basisangaben im Kasten müssen von Ihnen ausgefüllt werden. Sie finden die Vorgangsnummer im Schriftverkehr mit der L-Bank sowie im Zuwendungsbescheid. Die interne Codierung dient der eindeutigen Identifikation des Teilnehmenden und kann von Ihnen frei vergeben werden (bspw. eine fortlaufende Nummer). Die interne Codierung auf dem Fragebogen und in der betreffenden Zeile in der Upload-Tabelle müssen identisch sein! Fragen 2, 3, 4, 5 Keine Erläuterung erforderlich. Frage 6, Fester Wohnsitz? Es soll hier festgestellt werden, ob der Teilnehmende obdachlos oder von Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt betroffen ist. Zur Vereinfachung fallen hierunter ausschließlich obdachlose Personen, d.h. Menschen, die auf der Straße bzw. in Notunterkünften leben. Bei der Angabe einer Adresse ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine Kontaktadresse handelt, über die die oder der Obdachlose oder der von Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt Betroffene zu erreichen ist. Frage 7, Erwerbsstatus - Arbeitslos gemeldet (bitte beachten Sie die abweichende Reihenfolge in der Upload-Tabelle!) Arbeitslose sind gemäß den Regelungen im Sozialgesetzbuch III Personen, die bei der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter arbeitslos registriert sind. Trifft dies auf einen Teilnehmenden zu, muss die 1. Antwortmöglichkeit der Frage 8 (Dauer der Arbeitslosigkeit) eingehend geprüft werden. Seite 3

- Erwerbstätige/Arbeitnehmer/Selbstständige Erwerbstätige und Arbeitnehmer sind Personen, die einer bezahlten Tätigkeit nachgehen, also alle abhängig Beschäftigten (Arbeiter/-innen, Angestellte, Beamte, betriebliche Auszubildende, Berufssoldaten), unabhängig davon, ob sie sozialversicherungspflichtig oder geringfügig beschäftigt und die nicht zeitgleich arbeitslos gemeldet sind sowie alle Selbstständigen und mithelfenden Familienangehörigen. Bitte beachten Sie: Nur Auszubildende, die einer betrieblichen bzw. dualen Ausbildung (in Betrieb und Berufsschule) nachgehen, zählen zu den Erwerbstätigen. Personen in schulischer Ausbildung bspw. werden zu den Nichterwerbstätigen gezählt. - Nichterwerbstätige (bitte beachten Sie die abweichende Reihenfolge in der Upload- Tabelle!) Zur Anwendung kommt die Definition der Europäischen Kommission unter Zugrundelegung der nationalen Definition von Arbeitslosigkeit. Nichterwerbstätig sind Personen, die nicht Teil des Arbeitsmarktes sind, also weder arbeitslos gemeldet sind noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Dies beinhaltet freiwillig Wehrdienstleistende sowie Teilnehmende an Freiwilligendiensten, die gegen Entgelt oder zur Gewinnerzielung während der Bezugswoche in gewissem Umfang gearbeitet haben, Schüler/-innen, Vollzeitstudierende und Personen, die sich Vollzeit im Elternurlaub befinden. Arbeitssuchende, die nicht erwerbstätig und nicht arbeitslos gemeldet sind, gelten ebenfalls als Nichterwerbstätige. Entspricht der Erwerbsstatus der Teilnehmenden dieser Antwortmöglichkeit, ist der genaue Status über die beiden letzten Antwortmöglichkeiten der Frage 8 zu prüfen und sind ggf. entsprechende Angaben zu machen! Frage 8 - Dauer der Arbeitslosigkeit Personen, die über 12 Monate hinweg arbeitslos waren, sind langzeitarbeitslos. Gemäß Definition der Europäischen Kommission gelten Jüngere unter 25 Jahren als langzeitarbeitslos, wenn sie länger als 6 Monate arbeitslos sind. In einigen Fällen wird die Dauerzählung bei erneutem Zugang in den Status Arbeitslosigkeit fortgesetzt, statt von vorne zu beginnen. Folgende Unterbrechungen der Arbeitslosigkeit sind gemäß Messkonzept der BA-Statistik für die Dauerzählung unschädlich: Teilnahmen an Maßnahmen nach 45 SGB III sowie Unterbrechungen aufgrund von Nichterwerbsfähigkeit (insbesondere Krankheit) bis zu sechs Wochen Dauer (in Anlehnung an die Sechs-Wochen-Frist zum Erlöschen der Arbeitslosigkeitsmeldung nach Unterbrechung sowie die Fortzahlung des Arbeitslosengeldes im Krankheitsfall). Hingegen führen Abgänge aus Arbeitslosigkeit wegen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, in sonstige arbeitsmarktpolitische Maßnahmen und in Nichterwerbstätigkeit mit einer Dauer von mehr als sechs Wochen immer zu einem Ende der Dauerzählung und einem neuen Messbeginn bei erneutem Zugang in Arbeitslosigkeit (sog. schädliche Unterbrechungen). Seite 4

Frage 9, Bildungsabschluss Es soll hier der höchste formale (Aus-)Bildungsabschluss angegeben werden! Falls nicht klar ist, welcher (Aus-)Bildungsabschluss der höchste ist, können im Fragebogen und entsprechend in der Upload-Tabelle mehrere Abschlüsse angegeben werden. Die Auswertung erfolgt durch das Evaluations-Institut. Frage 10, Haushaltssituation Unterhaltsberechtigte/abhängige Kinder sind alle Personen unter 18 Jahren sowie Personen zwischen 18 und 24 Jahren, die wirtschaftlich von ihren Eltern abhängig sind. Für die Beantwortung der Frage 10 ist es unerheblich, ob der Teilnehmende erwachsen ist oder ein Kind! - Maximal 1 Erwachsener + mindestens 1 Kind ( Alleinerziehenden-Haushalt ) Für alleinerziehende Erwachsene oder wirtschaftlich abhängige Kinder aus dem Haushalt eines/-r Alleinerziehenden lautet die Antwort ja. Der oder die Erwachsene des Haushalts muss nicht die unterhaltspflichtige Person für das oder die Kinder sein! - Haushalt hat mindestens eine/-n Erwerbstätige/-n Die Definition von erwerbstätig wird oben unter Frage 7 geliefert. - Erwerbslosenhaushalt mit Kind(ern) Bei Erwerbslosenhaushalten mit Kind(ern) handelt es sich um Haushalte, in denen ein oder mehrere unterhaltsberechtigte Kinder leben, in denen kein Mitglied erwerbstätig ist, d. h. alle Mitglieder sind entweder arbeitslos oder Nichterwerbspersonen. Frage 11 - Migrationshintergrund Personen mit Migrationshintergrund oder ausländischer Herkunft, Angehörige von Minderheiten, einschließlich marginalisierter Gemeinschaften, wie den Roma Es kommen die nationalen statistischen Definitionen (Mikrozensus) zur Anwendung. Eine Person mit Migrationshintergrund ist eine Person, die nicht auf dem Gebiet der heutigen Bundesrepublik Deutschland geboren wurde und 1950 oder später zugewandert ist und/oder die keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder eingebürgert wurde. Darüber hinaus haben Deutsche einen Migrationshintergrund, wenn ein Elternteil der Person mindestens eine der beiden Bedingungen erfüllt. Somit gehören auch deutschstämmige Spätaussiedler/innen und deren Kinder zu den Personen mit Migrationshintergrund. In Baden-Württemberg gelten als anerkannte Minderheit nur Sinti und Roma. Seite 5

- Menschen mit Behinderung Es kommt die vereinfachte nationale Definition zur Anwendung. Menschen mit Behinderungen sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis haben oder einen amtlichen Bescheid über die gleichwertige Feststellung. - Sonstige Benachteiligung Die Frage nach einer sonstigen Benachteiligung ist im Fragebogen nicht enthalten, da eine solche bei den Teilnehmenden in Form des funktionalen Analphabetismus per se vorliegt. Da die Tabelle gleichwohl vollständig befüllt sein muss, geben Sie als Projektträger in die Spalte AE bitte ja ein. 4 Ausfüllhilfe/Definitorisches für die Erhebung der unmittelbaren Ergebnisse betreffend die Teilnehmenden in der Upload-Tabelle (Spalten AH AK) Informationen über die Teilnehmenden nach Ende der individuellen Teilnahme (auch bei Abbruch bzw. vorzeitigem Ende) sind ausschließlich von Ihnen als Projektträger zu erheben und nur in der Upload-Tabelle (Spalten AH bis AM) festzuhalten. Maßgeblich ist immer der Status spätestens vier Wochen nach Austritt des Teilnehmenden aus dem Projekt/nach dem Ende der persönlichen Förderung. Wird die Teilnahme abgebrochen so muss die Information also spätestens vier Wochen nach dem individuellen Abbruchsdatum erhoben werden. Spalte AH: Nichterwerbstätige Teilnehmende, die nach ihrer Teilnahme auf Arbeitsuche sind Zur Anwendung kommt die Definition der Europäischen Kommission. Der Teilnehmende ist bis zu vier Wochen nach Austritt aus der Maßnahme bei der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter neu arbeitssuchend gemeldet. Dieser Indikator soll als Veränderung der Situation nach Teilnahme einer ESF-Maßnahme verstanden werden. Bei Eintritt in die Maßnahme muss der Teilnehmende somit nicht erwerbstätig (i. S. d. Nichterwerbstätigen, Frage 7) aber nicht arbeitssuchend (Frage 8) gewesen sein. Spalte AI: Beginn einer schulischen/beruflichen Bildung Zur Anwendung kommt die Definition der Europäischen Kommission. Teilnehmende, die bis zu vier Wochen nach Austritt aus der Maßnahme eine allgemeinbildende Schule besuchen oder sich in einer Aus- oder Weiterbildung befinden, dies beinhaltet auch die Aufnahme eines Studiums. Dieser Indikator soll als Veränderung der Situation nach Teilnahme einer ESF-Maßnahme verstanden werden. Bei Eintritt in die Maßnahme darf der Teilnehmende somit nicht in schulischer/beruflicher Bildung gewesen sein (Frage 7 und Frage 8). Beginnt ein ESF-geförderter Schüler unmittelbar nach Austritt aus der Maßnahme eine berufliche Bildung, wird dies ebenfalls unter diesem Indikator erfasst. Seite 6

Spalte AJ: Erlangung einer Qualifizierung Zur Anwendung kommt die Definition der Europäischen Kommission. Teilnehmende, die bis zu vier Wochen nach Austritt aus der Maßnahme eine Qualifizierung erwerben. Qualifizierung bedeutet das formale Ergebnis eines Beurteilungs- und Validierungsprozesses nachdem eine dafür zuständige Stelle festgestellt hat, dass die Lernergebnisse einer Einzelperson den vorgegebenen Standards entsprechen, die Zertifizierung einer beruflichen Qualifizierungs-/Weiterbildungsmaßnahme oder die Erreichung eines höheren Bildungsstands gemäß ISCED oder des Europäischen bzw. Deutschen Qualifikationsrahmens (EQF bzw. DQR). Es muss ein qualifiziertes Zertifikat im Sinne einer qualifizierten Teilnahmebescheinigung existieren, aus dem Dauer und Gegenstand der Maßnahme ersichtlich sind und über das nachgewiesen wird, dass der Teilnehmende die vorgesehenen Maßnahmenbestandteile auch absolviert hat (formales Ergebnis). Der umsetzende Träger kann zuständige Stelle sein. Die Qualifizierung soll im Ergebnis durch eine Teilnahme an einer ESF-Maßnahme erlangt werden. Spalte AK: Teilnehmer/-innen, die nach ihrer Teilnahme einen Arbeitsplatz haben, einschließlich Selbstständige Zur Anwendung kommt die Definition der Europäischen Kommission. Der Teilnehmende hat bis zu vier Wochen nach Austritt aus der Maßnahme einen Arbeitsplatz als abhängig Beschäftigter oder ist als Selbständiger tätig. Auch dies soll als Veränderung der Situation nach Teilnahme einer ESF-Maßnahme verstanden werden. Der Teilnehmende darf daher bei Eintritt in die Maßnahme nur arbeitslos (s. Ausfüllhilfe zu Frage 7) oder nichterwerbstätig (s. ebenfalls Frage 7) gewesen sein. Spalten AL und AM: Ende und ggf. Abbruch der Teilnahme? Bitte geben Sie bei Spalte AL das tatsächliche Enddatum der Teilnahme der betreffenden Person an. Beantworten Sie Spalte AM bitte mit ja, wenn der Teilnehmende Ihr Projekt nicht bis zum individuell vorgesehenen Ende besucht hat. Stand: 27.10.2016 Seite 7