Pferdehaltung ausserhalb der Bauzone

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Pferdehaltung ausserhalb der Bauzone Dr. Iris Bachmann, Agroscope, Schweizerisches Nationalgestüt, Avenches Weiterbildungsveranstaltung der Schweizerischen Gesellschaft für Agrarrecht (SGAR), Luzern, 12.9.2014 Einführung Thematik führt seit langem zu heftigen Diskussionen

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Landwirtschaftliche Begriffsverordnung (LBV) Strukturverbesserungsverordnung (SVV) mit Weisungen und Erläuterungen vom 1. Januar 2014 Landwirtschaft Zonenkonform nach 16a RPG und 34 RPV: Nur zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung nötige Bauten Und seit 1.5.2014 gemäss 16a bis RPG: Bauten und Anlagen für die Haltung und Nutzung von Pferden Nicht-Landwirtschaft Landwirtschaftszone Landwirtschaft Bauzone Nicht- Landwirtschaft z.b. Hobbypferdehaltung, gewerbliche Pferdehaltung, Pferdesportanlagen, Reitschulen Ausnahmen gemäss RPG Art. 24a - e Besitzstandsschutz, 24c RPG Gewerblicher Besitzstandsschutz, 37a RPG Hobbytierhaltung, 24e RPG Zweckänderung ohne bauliche Massnahmen, 24a RPG Nebenbetrieb mit engem sachlichem Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe, 24b RPG

Raumplanungsgesetz und Raumplanungsverordnung (RPG, RPV) RPG Inhalt der Änderungen Art. 16a bis (neu) Bauten und Anlagen, die zur Haltung von Pferden nötig sind, werden auf einem bestehenden landwirtschaftlichen Gewerbe als zonenkonform bewilligt, wenn es über eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden BGBB für die Pferdehaltung verfügt. Für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde können Plätze mit befestigtem Boden bewilligt werden. Mit der Nutzung der Pferde zusammenhängende Einrichtungen wie Sattelkammern/Umkleideräume werden bewilligt. keine Parkplätze oder «Reiterstübli»

RPV Art. 34b Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) 1 SAK (oder 0.6 SAK) Alle Pferde werden angerechnet Bestehende, aber kleinere Landwirtschaftsbetriebe: Pensionspferdehaltung möglich in bestehenden Bauten und Anlagen und mit notwendigen Aussenanlagen, wenn eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind. aber keine eigentliche Reitplätze RPV Art. 34b verlangt gemäss TSchV Allwetterauslauf muss unmittelbar an Stall angrenzen. Falls nicht möglich, muss ein allfälliger Reitplatz kombiniert als Allwetterauslauf genutzt werden. Realisierbarkeit abhängig von Pferdebestand Dimensionen: Wenigstens Mindestfläche gemäss Tierschutzverordnung (TSchV) / höchstens 150 m 2 pro Pferd Muss ohne grossen Auf- Wand wieder entfernt werden können. Also z.b. kein Beton Falls nicht an Stall angrenzend: Max. 800 m 2 soweit mit wichtigsten Anliegen der Raumplanung vereinbar

RPV Art. 34b ausschliesslich für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde max. 800 m 2 keine weitere gewerbliche Nutzung (z.b. Erteilen von Reitstunden, oder hippotherapeutische Angebote) in unmittelbarer Nähe der betrieblichen Bauten und Anlagen, nicht überdacht Müssen ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können allfällige Führanlagen müssen nicht angerechnet werden RPG Inhalt der Änderungen Art. 24 e Umnutzung und Anpassung unbewohnter Gebäude(-teile) für die Hobbytierhaltung wird Personen bewilligt, die eine nahe gelegene Wohnbaute bewohnen. Notwendige neue Aussenanlagen werden bewilligt und können die Mindestmasse gemäss TSchV überschreiten. Aussenanlagen können für die hobbymässige Beschäftigung mit den Tieren genutzt werden (soweit damit keine baulichen Änderungen verbunden sind) soweit mit wichtigsten Anliegen der Raumplanung vereinbar und falls ohne grossen Aufwand wieder entfernbar

RPV Art. 42b Die hobbymässige Tierhaltung ist an allfällige Möglichkeiten zur Erweiterung der Wohnbaute anzurechnen. Es dürfen nur so viele Tiere gehalten werden, wie die Bewohnerinnen und Bewohner der nahe gelegenen Wohnbaute selber betreuen können.... sowie dadurch, dass äussere Anzahl im weiteren limitiert durch zur Verfügung stehende Fläche in bestehenden Bauten Erscheinung des Umnutzungsobjekts im Wesentlichen unverändert bleiben muss (Art. 24 d, Absatz 3, RPV RPV Für tiergerechte Haltung notwendige Art. 42b Aussenanlagen: Allwetterauslauf wenn immer möglich unmittelbar an Stall angrenzend Allwetterausläufe, Mistlager, Zäune Dimensionen: Wenigstens Mindestfläche gemäss Tierschutzverordnung (TSchV) / höchstens 150 m 2 pro Pferd aber weder Weideunterstände, noch ausschliesslich der Nutzung dienende Plätze Muss ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können soweit mit wichtigsten Anliegen der Raumplanung vereinbar Darf zur hobbymässigen Beschäftigung mit den Tieren genutzt werden, soweit damit keine baulichen Änderungen verbunden sind

Limitierte Anzahl Pensionspferde, keine Infrastruktur für die Nutzung (Reitplatz, ) Landwirtschaftliches Gewerbe Fam. K. aus B 45 ha LN: 1.26 SAK 30 Kühe: 1.29 SAK 30 Jungvieh: 0.60 SAK 8 Pensionspferde: 0.168 SAK TOTAL: 3.318 SAK

Landwirtschaftliches Gewerbe Fam. K. aus B 45 ha LN: 1.26 SAK 30 Kühe: 1.29 SAK 30 Jungvieh: 0.60 SAK 8 Pensionspferde: 0.168 SAK TOTAL: 3.318 SAK Bäuerliche Pferdezucht Fam. R. aus W. 15 ha LN: 0.42 SAK 5 Rinder: 0.086 SAK 30 Schafe: 0.153 SAK 3 Zuchtstuten mit 2 Fohlen: 0.09 SAK 6 Aufzuchtpferde: 0.09 SAK 2 Pferde im Beritt: 0.042 SAK TOTAL: 0.881 SAK

Pferdehaltung in bestehenden Bauten und Anlagen, keine Neubauten, keine Infrastruktur für die Nutzung (Einreiten) Bäuerliche Pferdezucht Fam. R. aus W. 15 ha LN: 0.42 SAK 5 Rinder: 0.086 SAK 30 Schafe: 0.153 SAK 3 Zuchtstuten mit 2 Fohlen: 0.09 SAK 6 Aufzuchtpferde: 0.09 SAK 2 Pferde im Beritt: 0.042 SAK TOTAL: 0.881 SAK Eierproduzent Fam. Q. aus W. 0.8 ha LN: 0.022 SAK 2 Reitpferde 0.042 SAK 2 Zuchtstuten mit Fohlen 0.06 SAK 2 Ponys 0.0075 SAK 600 Legehennen 0.18 SAK TOTAL: 0.312 SAK

Eierproduzent Fam. Q. aus W. 0.8 ha LN: 0.022 SAK 2 Reitpferde 0.042 SAK 2 Zuchtstuten mit Fohlen 0.06 SAK 2 Ponys 0.0075 SAK 600 Legehennen 0.18 SAK TOTAL: 0.312 SAK Pferdehaltung (auch Pensionspferde) in bestehenden Bauten und Anlagen. Dimension des Allwetterauslaufs darf Mindestfläche gemäss TSchV überschreiten Hobbypferdehalter Fam. S. aus L. 1.5 ha LN: 0.042 SAK 2 Reitpferde 0.042 SAK 2 Ponys 0.0075 SAK 1 Gnadenbrotpferd 0.021 SAK 5 Hühner, 2 Katzen, 1 Hund: 0.0015 SAK (TOTAL: 0.114 SAK)

Allwetterauslauf darf Mindestfläche gemäss TSchV überschreiten Hobbypferdehalter Fam. S. aus L. 1.5 ha LN: 0.042 SAK 2 Reitpferde 0.042 SAK 2 Ponys 0.0075 SAK 1 Gnadenbrotpferd 0.021 SAK 5 Hühner, 2 Katzen, 1 Hund: 0.0015 SAK (TOTAL: 0.114 SAK) Übersichtstabelle

Teilrevisionen RPG/RPV 2013 führten zu Erleichterungen für die Pferdehaltung ausserhalb Bauzone, vor allem für pferdehaltende landwirtschaftliche Gewerbe Umsetzung durch Kantone noch schwierig voraussehbar Diverse Fragen sind noch offen! Fragen? Herzlichen Dank