An die Arbeitgeber, Versicherten und Rentner der Vorsorgestiftung für Gesundheit und Soziales

Ähnliche Dokumente
Änderungen Stufe Vorsorgereglement in Ergänzung zum neuen PKG

Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge im Rahmen des BVG (WO)

Reglement PRO MEDICO STIFTUNG. Vorsorgeplan A Ausgabe Vorsorge der zweiten Säule

Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Neben den nachstehenden Bestimmungen gelten die Allgemeinen Bestimmungen.

Vorsorgeplan freiwillige Weiterführung der Altersvorsorge bei Beitragsbefreiung bei Invalidität (WA)

Vorsorgeplan Selbständigerwerbende (SE)

Anhang 1 zum Vorsorgereglement

Pensionskasse (PKLK) Römisch-katholische Landeskirche des Kantons Luzern Abendweg 1, 6000 Luzern 6

Das Vorsorgemodell der Pensionskasse ab 1. Januar 2017

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab

VORSORGEPLAN BVG 2 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2018

Vorsorgeplan Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA)

Vorsorgestiftung für Gesundheit und Soziales BVG Plus

VORSORGEPLAN BAU- KADER 2 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2017

VORSORGEPLAN BAU- KADER 1 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2017

Massgebend für das Erreichen der Eintrittsschwelle gemäss BVG ist der AHV-Jahreslohn.

VORSORGEPLAN U - BVG 1 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2018

VORSORGEPLAN BVG 1 GÜLTIG AB 1. JANUAR 2018

Merkblatt über die Leistungen der Stiftung Sozialfonds

Die Pensionskasse der Rhätischen Bahn informiert..

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan WO (Weiterführung Altersvorsorge ohne Risikoleistungen) Stiftung Auffangeinrichtung BVG.

Vorsorgestiftung für Gesundheit und Soziales BVG Basis mit Zusatz-Risikoversicherung

Vorsorgereglement 2014

Kernplan. Ausgabe 2014

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan - Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab

Reglement und Vorsorgeplan der Pensionskasse für Angestellte der Römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons Zürich

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan WG (Weiterführung gesamte Vorsorge) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab

Wann tritt die Anpassung in Kraft? Die Senkung des Umwandlungssatzes beginnt ab Januar 2017.

VORSORGEREGLEMENT 2016

ANHANG ZU VORSORGEREGLEMENT KASSE 1

Vorsorgepläne 01/2017

Pensionskasse der F. Hoffmann-La Roche AG. Vorsorgeplan Rentenversicherung, Kapitalsparplan und Freiwilliges Sparen. Gültig ab 1.

Senkung des Umwandlungssatzes auf 6.0%

Ihr Vorsorgeausweis einfach erklärt. Berufliche Vorsorge von den Vita Sammels ungen und der Zurich Versicherung

Vorsorgestiftung für Gesundheit und Soziales BVG Top

Pensionskasse der F. Hoffmann-La Roche AG. Vorsorgeplan Rentenversicherung, Kapitalsparplan und Freiwilliges Sparen. Gültig ab 1.

Info-Veranstaltung. 5. Mai 2009 KBS, Glarus. Thema: Pensionierung

Pensionskassen in der Schweiz

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab

Sozialversicherungen 2010

Lebenspartnerrente. Hat der Verstorbene Versicherte zu Lebzeiten einen schriftlichen Lebenspartnervertrag

Personalvorsorgestiftung der Müller AG, Frenkendorf. Vorsorgeplan. ab

Merkblatt Todesfallkapital / Leistungen bei eheähnlicher Lebensgemeinschaft. Für Ihre soziale Sicherheit

Aktuelles aus der Beruflichen Vorsorge und Altersreform Othmar Simeon, 31. Oktober 2016

Vorsorgereglement 2014

Vorsorgewerk TRAVEL 2017

Merkblatt Begünstigung für das Todesfallkapital Für Ihre soziale Sicherheit

Kernplan Kanton Aargau. Stand 2017

Merkblatt zur Begünstigung für das Todesfallkapital. Für Ihre soziale Sicherheit

BVK 2017 Entscheide des Stiftungsrates Hintergrundinformationen zu den Beweggründen

VORSORGEREGLEMENT 2013

Basisplan II der Pensionskasse Post

VORSORGEREGLEMENT 2014

Sozialversicherungen 2011

Erster Teil: Vorsorgeplan WO (Weiterführung Altersvorsorge ohne Risikoleistungen)

Vorsorgeplan Rentenversicherung und Freiwilliges Sparen

Senkung der Umwandlungssätze auf den mit flankierenden Massnahmen Anpassung der Risikoleistungen

Vorsorgeplan PKSmin. 2. Berechnungsgrundlagen vgl. Ziff. 3 VR

An die Versicherten der Pensionskasse Bühler AG Uzwil (PKB) Information an die Versicherten. Sehr geehrte Damen und Herren

Senkung technischer Zinssatz und

VORSORGEREGLEMENT 2017

Merkblatt «Lebensgemeinschaft/Todesfallkapital» (Art. 27, 28 und 30 des Vorsorgereglements)

Nachfolgende Fragen wurden an der Informationsveranstaltung vom 19. September 2013 gestellt.

Erläuterungen zum Obligatorium und Überobligatorium

Swissbroke Vorsorgestiftung

Merkblatt "Lebensgemeinschaft Lebenspartnerrente / Todesfallkapital" 1. Einleitung 1.1 Grundlagen

Bitte beachten Sie, dass für den Anspruch auf Leistungen ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen und das Vorsorgereglement massgebend sind.

Vorsorgeplan für Mitarbeitende mit GAV

Nachtrag 1 zum Vorsorgereglement

Pensionskasse der Stadt Arbon. Kurzreglement. gültig ab 1. Januar 2017

Vorsorgereglement Anhang Vorsorgeplan Miniplan

Vorsorgeplan Rentenversicherung und Freiwilliges Sparen

REGLEMENT 1. TEIL. VORSORGEPLAN Erweiterte BVG-Basispläne G40 Flex, G50 Flex, G60 Flex

Beiblatt zum Vorsorgereglement BPK (inkl. Anhang 2 und Anhang 3) Fassung 1. Januar 2016

Vorsorgereglement 2014

Zusatzplan I der Pensionskasse Post

Informationsanlässe vom Oktober 2015

Ihre Vorsorge bei PUBLICA

REGLEMENT 1. TEIL VORSORGEPLAN H40.1

Zusatzplan II der Pensionskasse Post

Gut aufgehoben bei der Basellandschaftlichen Pensionskasse

Vorsorgestiftung für Gesundheit und Soziales BVG Basis

PENSIONSKASSE BUCH REGLEMENT. Erster Teil: Vorsorgeplan SEK

Massnahmen zur Weichenstellung in eine sichere Zukunft der PKE

Beschreibung des Vorsorgeausweises

Dekret über die Aargauische Pensionskasse (Pensionskassendekret) 1. Allgemeines. Vom 5. Dezember 2006 (Stand 1.

Vorsorgereglement - Erläuterungen zu den wichtigsten Änderungen per 1. Januar 2017

Informationsanlass vom 15. und 22. März 2017

PENSIONSKASSE DER REFORMIERTEN LANDESKIRCHE AARGAU (PKR) AARAU VORSORGEREGLEMENT ANHANG VORSORGEPLAN. (Gültig ab 1. Januar 2014)

Pensionskassenausweis ganz einfach!/

Vorsorgeplan zum Vorsorgereglement der Pensionskasse der C&A Gruppe. Basisplan für Mitarbeitende der C&A Mode AG

Pensionskasse von Krankenversicherungs- Organisationen Rückstellungsreglement

Aus Gründen der Lesbarkeit werden in diesem Reglement nur die männlichen Formen verwendet. Frauen sind selbstverständlich mitgemeint.

Vorsorgestiftung des VSV, Durchführungsstelle, Postfach 300, 8401 Winterthur, Tel ,

Altersleistungen MERKBLATT

Transkript:

c/o Libera AG Postfach 8022 Zürich Tel. 043 817 73 70 info@vorsorgestiftung-vgs.ch www.vorsorgestiftung-vgs.ch An die Arbeitgeber, Versicherten und Rentner der Vorsorgestiftung für Gesundheit und Soziales Zürich, im Februar 2016 Kontaktperson: Silvia Ulrich +41 043 817 73 70 silvia.ulrich@libera.ch Gerne informieren wir Sie über Aktualitäten zu Ihrer Pensionskasse. Der Stiftungsrat der VGS Vorsorgestiftung hat beschlossen, die Sparkapitalien der Versicherten im Jahr 2015 mit 1.75% zu verzinsen, was dem gesetzlichen BVG-Mindestzins entspricht. Als Mutationszinssatz für unterjährige Austritte und Vorsorgefälle im Jahr 2016 wurde ein Zinssatz von 0.75% festgelegt. Aufgrund der negativen Teuerung werden die laufenden Renten per 1. Januar 2016 nicht angepasst. Der Stiftungsrat hat im vergangenen Jahr in Zusammenarbeit mit dem Pensionsversicherungsexperten die Stiftungsurkunde und alle Reglemente überarbeitet. Im Folgenden möchten wir Sie über die relevanten Änderungen informieren: In der Stiftungsurkunde wurden nebst redaktionellen Anpassungen gesetzliche, aufsichtsrechtliche sowie reglementarische Neuerungen vorgenommen. Die Anzahl Stiftungsräte wurde nach unten angepasst. Dies erhöht die Flexibilität der Stiftung in der Festlegung der Anzahl der Stiftungsräte und der Zusammensetzung. Wie bereits im Schreiben vom Oktober 2015 darüber informiert wurde. Anstelle des bisherigen Vorsorgereglements wurden neu ein allgemeines Rahmenreglement und sieben Vorsorgepläne erstellt. Im allgemeinen Rahmenreglement sind alle nicht planspezifischen Elemente geregelt. In den Vorsorgeplänen sind die jeweiligen Beiträge und Leistungen festgehalten. Diese Trennung zwischen allgemeinem Rahmenreglement und Vorsorgeplänen erhöht die Flexibilität, zu einem späteren Zeitpunkt neue Vorsorgepläne einzuführen, ohne das allgemeine Rahmenreglement anpassen zu müssen. Den für Ihre Arbeitgeberfirma massgebenden Vorsorgeplan entnehmen sie bitte Ihrem persönlichen Vorsorgeausweis (Auskunft über den Vorsorgeplan erhalten Sie sonst auch von Ihrem Arbeitgeber oder von der Pensionskassenverwaltung). Weiter wurde das Organisationsreglement in das allgemeine Rahmenreglement integriert. Aufgrund des guten Schadenverlaufs konnten die Risikoprämien in den Vorsorgeplänen Plus und Top reduziert werden. Dies hat zur Folge, dass auch der Zusatzbeitrag, welcher sich aus Risiko- und Verwaltungskostenbeitrag zusammensetzt, verringert werde konnte. Die Details zu den Vorsorgeplänen finden Sie auf http://vorsorgestiftung-vgs.ch/service/urkunden-undreglemente.html.

- 2 - Es besteht weiter neu die Möglichkeit, dass versicherte Personen deren Jahreslohn sich nach dem 58. Altersjahr um höchstens die Hälfte reduziert, den bisherigen versicherten Jahreslohn bis zum Rücktrittsalter beibehalten. Die versicherte Person hat für diesen weiterversicherten Lohnteil auch die Arbeitgeberbeiträge zu entrichten, wobei der Arbeitgeber einen Teil dieser Beiträge übernehmen kann. Die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Jahreslohns ist jedoch nicht möglich, wenn die versicherte Person bereits Altersleistungen aus der Vorsorgestiftung bezieht (Art. 6 Abs. des allgemeinen Rahmenreglements). Ab dem 1.1.2016 ist es möglich, die vorzeitige Pensionierung vorzufinanzieren oder auch eine Teilpensionierung zu verlangen (Art. 10 Abs. 3 und 5 des allgemeinen Rahmenreglements). Anstelle eine lebenslänglichen Invalidenrente wird neu wird im Invaliditätsfall eine temporäre Invalidenrente bis zum Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters ausgerichtet. Das vorhandene Sparkapital wird durch die Pensionskasse mit den reglementarischen Spargutschriften bis zur Pensionierung weitergeführt und ordentlich verzinst. Anschliessend wird das vorhandene Sparkapital mit dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Umwandlungssatz in eine Altersrente umgewandelt (Art. 14 des allgemeinen Rahmenreglements). Wir informieren darüber, dass der Stiftungsrat eine Senkung des Umwandlungssatzes (UWS) beschlossen hat. Der Umwandlungssatz im Alter 65 wird dem 1. Januar 2017 über die nächsten 4 Jahre kontinuierlich von derzeit 6.80% auf 6.00% gesenkt. Die gestiegene Lebenserwartung und das historisch tiefe Zinsniveau machten diesen Schritt unvermeidbar. Bereits laufende Altersrenten sind von der UWS-Senkung nicht betroffen. Ebenfalls wird die gesetzliche BVG-Mindestrente in jedem Fall garantiert. Die Kapitalfindung anstelle des Rentenbezugs bleibt weiterhin möglich, sofern der schriftliche Antrag zeitgerecht eingereicht wird und die versicherte Person zu diesem Zeitpunkt nicht invalid ist. Die Frist zur Anmeldung des Kapitalbezugs wird von 6 auf 3 Monate verkürzt, eine Anmeldung ist damit neu bis zu einem späteren Zeitpunkt möglich. Für Verheiratete wird eine beglaubigte Unterschrift des Ehepartners (notariell oder durch die Einwohnerkontrolle) zwingend vorausgesetzt. Neu wird der in der Pensionskasse versicherte Jahreslohn in der Regel im Laufe des 4. Quartals festgelegt und gilt danach für das folgende Jahr. Falls sich das Anstellungsverhältnis wesentlich ändert (mind. 10% vom versicherten Lohn), wird eine unterjährige Anpassung vorgenommen. Diese Änderung erleichtert die Administration. Was sind die Gründe für die Anpassung der Umwandlungssätze? 1. Zunahme der Lebenserwartung Sämtliche Erhebungen zur Sterblichkeit der erwerbstätigen Bevölkerung in der Schweiz belegen, dass die Lebenserwartung ununterbrochen ansteigt. Weil das im Zeitpunkt der Pensionierung vorhandene Kapital folglich auf immer mehr Jahre (Restlebensdauer) zu verteilen ist, muss der UWS reduziert werden.

- 3-2. Historisch tiefes Zinsniveau Noch mehr als die zunehmende Lebenserwartung macht den Pensionskassen das tiefe Zinsniveau zu schaffen. Das Erzielen der für einen konstanten Deckungsgrad notwendigen Anlagerendite stellt für die Pensionskassen eine grosse Herausforderung dar. Der Stiftungsrat sah sich deshalb gezwungen, den technischen Zinssatz (= Diskontsatz der Verpflichtungen) von 3.0% auf 2.5% zu senken. Ein tieferer technischer Zins führt - wie die höhere Lebenserwartung - zu einem tieferen UWS. UWS-Senkung zur langfristigen Sicherung des finanziellen Gleichgewichts Im Quervergleich mit anderen Pensionskassen steht unsere Kasse sehr gesund da. Der Deckungsgrad lag Ende 2014 bei 116.9%. Zu erwähnen ist insbesondere das günstige Verhältnis von Aktivversicherten zu Rentenbezügern: 70% der Vorsorgekapitalien gehören den Aktivversicherten, nur 30% den Rentenbezügern. Zudem wird das Vorsorgekapital der Rentner in unserer Kasse dem 1.1.2016 mit einem technischen Zinssatz von 2.5% bewertet, was einer vorsichtigen Bilanzierungspraxis entspricht. Würde der UWS allerdings bei 6.80% (für das ordentliche Rücktrittsalter 65) beibehalten, würden immer grössere Verluste anfallen, weil das Sparkapital im Durchschnitt nicht ausreichen würde, um die lebenslänglichen Renten zu finanzieren. Diese Verluste würden den Deckungsgrad der VGS reduzieren. Als Folge davon müssten die aktiven Versicherten eine tiefere Verzinsung ihres Sparkapitals in Kauf nehmen. Mit der Reduktion des UWS auf 6.00% dagegen wird diese Umverteilung von den aktiven Versicherten zu den Neurentnern verringert. Der Stiftungsrat ist überzeugt, dass die Senkung des UWS ein wichtiger Schritt zur Sicherstellung des langfristigen finanziellen Gleichgewichts ist. Die bereits laufenden Alters- und Ehegattenrenten sind von diesen Massnahmen nicht betroffen und werden weiterhin in unveränderter Höhe ausgerichtet. Auch die laufenden Invalidenrenten ändern sich bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters nicht. Wenn ein Invalidenrentenbezüger das ordentliche Pensionierungsalter erreicht, wird seine Rente in eine Invaliden-Altersrente umgewandelt. Die Berechnung der Invaliden-Altersrente erfolgt analog zu den Aktivversicherten aufgrund des bis zur Pensionierung mit Spargutschriften weitergeführten und verzinsten Sparkapitals, multipliziert mit dem UWS. Was ist der Umwandlungssatz (UWS)? Der UWS ist mitbestimmend für die Höhe der Altersrente. Jede versicherte Person spart bis zum Rücktrittsalter ein eigenes Sparkapital an. Zum Zeitpunkt der Pensionierung wird die Altersleistung wunschgemäss entweder als einmalige Kapitalauszahlung oder als lebenslängliche Altersrente ausbezahlt. Der UWS bestimmt dei die Höhe der Altersrente. Beispielsweise wird für ein Alterskapital von Fr. 100 000.- bei Pensionierung im Jahr 2020 und im Alter 65 eine jährliche Rente von Fr. 6 000.- ausbezahlt.

Nachfolgende Telle zeigt die alten und die neuen UWS in Abhängigkeit des Rücktrittsalters (Die Telle ist im jeweiligen Vorsorgeplan unter Art. 4 aufgeführt): - 4 - Rücktrittsalter 1.1.2016 (bisher) 1.1.2017 1.1.2018 1.1.2019 Ab 1.1.2020 58 5.90% 5.70% 5.50% 5.30% 5.10% 59 6.05% 5.85% 5.65% 5.45% 5.25% 60 6.20% 6.00% 5.80% 5.60% 5.40% 61 6.35% 6.15% 5.95% 5.75% 5.55% 62 6.50% 6.30% 6.10% 5.90% 5.70% 63 6.65% 6.45% 6.25% 6.05% 5.85% 64 6.80% 6.60% 6.40% 6.20% 6.00% 65 6.80% 6.60% 6.40% 6.20% 6.00% 66 7.00% 6.80% 6.60% 6.40% 6.20% 67 7.20% 7.00% 6.80% 6.60% 6.40% 68 7.40% 7.20% 7.00% 6.80% 6.60% 69 7.65% 7.45% 7.25% 7.05% 6.85% 70 7.90% 7.70% 7.50% 7.30% 7.10% Erleichterung Kapitalbezug Die Kapitalfindung anstelle des Rentenbezuges wird im Rahmen der gesetzlichen Vorgen selbstverständlich weiter möglich sein. Der Stiftungsrat hat diesbezüglich eine Erleichterung beschlossen: neu muss der Antrag auf Kapitalleistung nur noch 3 Monate vor Rentenbezug erfolgen, anstelle von 6 Monaten wie bisher (Art. 11 Abs. 3 des allgemeinen Rahmenreglements). Einhaltung der gesetzlichen Mindestleistungen garantiert Die Einhaltung der gesetzlichen Minimalleistungen wird trotz der UWS-Senkung weiterhin garantiert. Dies wird durch das sogenannte Vergleichsprinzip sichergestellt: Bei jeder Pensionierung wird die reglementarische Altersrente mit der gesetzlichen BVG-Mindestrente verglichen. Die BVG-Mindestrente berechnet sich aus dem obligatorischen BVG-Altersguthen multipliziert mit dem gesetzlichen Umwandlungssatz von derzeit 6.80% im Alter 64 (Frauen) bzw. 65 (Männer). Fallen die reglementarischen Leistungen tiefer aus als die BVG- Minimalleistungen, wird die Rente auf die BVG-Minimalleistungen erhöht.

- 5 - Wichtige Hinweise bezüglich Leistungen im Todesfall: Zudem weisen wir darauf hin, dass die Pensionskasse im Todesfall eine Rente an den überlebenden Lebenspartner gewährt (vgl. Art. 17 des allgemeinen Rahmenreglements), sofern: a. die versicherte und die begünstigte Person jeweils unverheiratet sind und keine juristischen Gründe (Art. 94 ff. ZGB), mit Ausnahme der Gleichgeschlechtlichkeit, gegen eine Heirat der beiden gesprochen hätten, b. die Lebenspartner nachweislich und ununterbrochen während mindestens der letzten fünf Jahre vor dem Tod der versicherten Person in einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung und gleichem Wohnsitz mit gemeinsamer Haushaltung gelebt hen oder die Lebenspartner im Zeitpunkt des Tods der versicherten Person nachweislich in einer festen und ausschliesslichen Zweierbeziehung und gleichem Wohnsitz mit gemeinsamer Haushaltung gelebt hen und der hinterbliebene Partner für mindestens ein gemeinsames Kind aufkommen muss, c. die versicherte Person vor Eintritt eines Vorsorgefalls der Vorsorgestiftung zu Lebzeiten den anspruchsberechtigten Lebenspartner schriftlich mitgeteilt hat, d. dem Stiftungsrat spätestens drei Monate nach dem Tode der versicherten Person ein entsprechendes schriftliches Gesuch eingereicht wird. An dieser Stelle weisen wir alle unverheirateten Versicherten, die in einer Lebenspartnerschaft zusammenleben, auf die Wichtigkeit hin, das entsprechende Formular einzureichen. Wird dieses Formular nicht zu Lebzeiten eingereicht, so entfällt im Todesfall jeglicher Anspruch auf eine Lebenspartnerrente. Das Formular kann bei der Pensionskassenverwaltung (Silvia Ulrich, Pensionskassenverwalterin, silvia.ulrich@libera.ch) angefordert werden. Eine beglaubigte Kopie eines amtlichen CH- Ausweises des Lebenspartners (ID, Führerausweis) oder einer deutschen Übersetzung eines ausländischen Reisepasses bzw. eines vergleichbaren Dokuments ist dem Formular beizulegen. Das Vorsorgereglement sieht ausserdem ein Todesfallkapital vor, welches gemäss folgender Rangordnung ausbezahlt wird (Art. 20 Abs. 2 des allgemeinen Rahmenreglements): a. der Ehegatte sowie die Kinder bzw. Pflegekinder der verstorbenen versicherten Person, für die gemäss Art. 19 ein Anspruch auf Waisenrente besteht; bei deren Fehlen b. natürliche Personen, die von der versicherten Person zum Zeitpunkt ihres Todes massgeblich unterstützt wurden oder die Person, die mit ihr in den letzten 5 Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss; bei deren Fehlen c. die Kinder, sofern diese nicht schon unter Ziff. a fallen. Die Anspruchsvoraussetzung gemäss Ziffer b ist nur dann gegeben, wenn die versicherte Person der Vorsorgestiftung zu Lebzeiten die begünstigte Person schriftlich gemeldet hat. Ein Formular befindet sich im entsprechenden Vorsorgeplan.

Auch bezüglich der Aufteilung des Todesfallkapitals empfiehlt es sich, das entsprechende Formular bei der Pensionskassenverwaltung einzureichen. - 6 - Aktuelle Informationen zu Ihrer Pensionskasse, beispielsweise zur Ausübung der Aktionärsstimmrechte (Umsetzung der Minder-Initiative) finden Sie jeweils auf unserer Webseite www.vorsorgestiftung-vgs.ch. Bei Fragen betreffend Ihrer Pensionskasse steht die Pensionskassenverwaltung, Silvia Ulrich, Tel. + 41 43 817 73 70, Email silvia.ulrich@libera.ch, gerne zur Verfügung. Für den Stiftungsrat Hans Zeltner, Präsident