FAQs - Erfindung und Erfindungsmeldung, Publikation und Patentierung und Vermarktung

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Transkript:

FAQs - Erfindung und Erfindungsmeldung, Publikation und Patentierung und Vermarktung Erfindung und Erfindungsmeldung Was ist eine Diensterfindung? Eine Diensterfindung oder korrekter eine Arbeitnehmererfindung ist eine patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindung, die ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Dienstpflicht getätigt hat. Muss ich meine mögliche Erfindung geheim halten? Mit wem darf ich darüber reden? Erfindern wird geraten, ihre Erfindungen bis zum Tag der Anmeldung geheim zu halten. Auch die Personen, mit denen über die Erfindung im Vorfeld kommuniziert wird, müssen zur Geheimhaltung verpflichtet sein. Andernfalls wird die Patentierung der Erfindung sowie ihre wirtschaftliche Verwertung gefährdet. Findet eine Offenbarung vor der Patentanmeldung statt, so gehört die Erfindung zum Stand der Technik und ist für die Allgemeinheit offenbart. Nur in Ausnahmefällen ist die Publizierung einer Erfindung zulässig, Wem gehört meine Erfindung? Gemäß ArbNErfG hat der Arbeitgeber grundsätzlich Anspruch auf die Diensterfindung und der Arbeitnehmer hat demgegenüber einen ausgleichenden Vergütungsanspruch. Hintergrund der gesetzlichen Regulierung von Arbeitnehmererfindungen ist, dass hier zwei gegenläufige Interessen nämlich das Arbeitsrecht, nach dem das Ergebnis einer Arbeit dem Arbeitgeber zusteht, und der gewerbliche Rechtschutz, wonach das Recht auf eine Erfindung dem Erfinder zugesprochen wird ausgeglichen werden. Ich habe die Erfindung nicht oder nicht ausschließlich an der TU Berlin, sondern auch oder nur in meiner Freizeit gemacht. Muss ich der TU Berlin dies dennoch mitteilen? Diensterfindungen sind solche Erfindungen, die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht werden, und zwar unabhängig davon, ob sie während der Arbeitszeit oder in der Freizeit oder im Urlaub gemacht wurden. Die Erfindung muss aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb obliegenden Tätigkeit entstanden sein oder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes beruhen ( 4, Abs. 2) Wann ist ein Forschungsergebnis eine Erfindung? Eine Erfindung ist im Grunde alles, was ein Wissenschaftler erforscht. Sie ist jedoch nur dann patentfähig, wenn es sich um keine reine Entdeckung handelt, die Erfindung in einem technischen Gebiet erfolgte und sie neu sowie gegenüber dem zugänglichen Stand der Technik erfinderisch ist. Daneben muss eine Erfindung für die Erlangung eines Patents gewerblich anwendbar sein. Wie und wo muss ich meine Erfindung melden? Melden Sie Ihre Erfindung einfach beim Referat VD. Bei uns erhalten Sie ein entsprechendes Formular, welches Sie zusammen mit einer Beschreibung Ihrer Idee und vorhandenen Abstracts oder Manuskripten einreichen.

Was passiert nach Eingang der Erfindungsmeldung? Nach Eingang der Erfindungsmeldung prüfen wir zunächst im Rahmen der Evaluierung das Potential der Erfindung unter Berücksichtigung patentrechtlicher und wirtschaftlicher Aspekte und entscheiden dann darüber, die Erfindung in Anspruch zu nehmen oder freizugeben. Was folgt auf eine Inanspruchnahme? Im Falle einer Inanspruchnahme, melden wir im Namen der TU Berlin das Patent für die Erfindung an und suchen für die Technologie einen Verwertungspartner. Wie erhalte ich Informationen darüber, was mit der Erfindung passiert? Wir halten Sie während des gesamten Prozesses über die wichtigsten Schritte informiert. Ich möchte mich mit meiner Erfindung ausgründen. Was muss ich tun? Geben Sie Ihre Gründungsabsicht bei der Erfindungsmeldung an, unterstützen wir Sie in allen Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes. Wir evaluieren zunächst Ihre Idee umfangreich und stimmen den geeigneten Patentschutz mit Ihnen ab. Die Kosten übernehmen zunächst wir. Im Anschluss handeln wir mit Ihnen eine Verwertungsvereinbarung über das IP zu gründerfreundlichen, aber marktüblichen Konditionen aus. Checkliste Erfindungsmeldung Ich stehe in einem vertraglichen Dienstverhältnis zur TU Berlin. Als Student, Stipendiat oder Gastwissenschaftler kann ich die Dienstleistungen der TU Berlin ebenso in Anspruch nehmen, wenn ich meine Rechte an die TU Berlin übertrage. Die Erfindungsmeldung enthält eine Beschreibung der technischen Aufgabe, der Lösung und des Zustandekommen der Erfindung. Die Erfindungsmeldung enthält eine vollständige Liste aller beteiligten Erfinder inklusive der externen Miterfinder und wir haben uns als Erfindergruppe auf die jeweiligen Anteile an der Erfindung geeinigt. Ich teile der TU Berlin mit, ob ich mit der Erfindung eine Ausgründung anstrebe. Bei drittmittelgeförderten Projekten lege ich der Erfindungsmeldung eine Kopie des Kooperationsvertrages bei bzw. gebe den Fördermittelgeber an. Die Erfindung muss vor jeglicher Veröffentlichung beim Patentamt angemeldet sein. Ich teile der TU Berlin eine geplante Veröffentlichung sowie deren Veröffentlichungstermin mit. Publikation und Patentierung Behindert die Patentanmeldung meine Publikationspläne? Nein, der Patentierungsprozess wird auf Ihre Veröffentlichungspläne angepasst. Wir sorgen dafür, dass eine Patentanmeldung so schnell eingereicht wird, dass Ihre Veröffentlichungspläne nicht behindert werden. Sie sollten uns nur frühzeitig informieren (2 Monate vorher, 42 Nr. 1 ArbNErfG), falls Sie eine Publikation planen. Wann und was darf ich publizieren? Sobald die Patentanmeldung beim Patentamt eingereicht wurde, dürfen Sie die Erfindung veröffentlichen. Über den genauen Umfang dessen, was Sie unproblematisch veröffentlichen dürfen

informieren wir Sie gern im Einzelfall. Was muss ich vor der Patentanmeldung vertraulich behandeln? Sowohl die Idee als auch alle Daten, die konkrete Ausführungsformen der Erfindung betreffen, sollten Sie unter Vertraulichkeit stellen. Wenn Sie Gespräche über Ihre Erfindung mit Dritten führen, so sichern Sie sich möglichst durch eine unterzeichnete Vertraulichkeitsvereinbarung (CDA) mit ihrem jeweiligen Gesprächspartner ab. Wie hoch ist mein Aufwand bei der Patentierung? Für die Patentanmeldung benötigen wir von Ihnen experimentelle Daten in Form von Protokollen und Manuskripten. Nach einem gemeinsamen Gespräch mit Ihnen, uns und dem jeweils beauftragten Patentanwalt werden jegliche Patentangelegenheiten in Zusammenarbeit mit dem Patentanwalt bearbeitet. Im weiteren Verlauf sollten Sie für Rückfragen zu Details der Technologie für uns erreichbar sein. Bitte informieren Sie uns auch über neue Daten, geplante und erfolgte Publikationen oder Kooperationen in Bezug auf die von uns betreute Erfindung. Wie lange kann ich Daten nachliefern? Innerhalb des ersten dreiviertel Jahres nach Einreichung der Patentanmeldung können weitere Forschungsergebnisse berücksichtigt werden und inhaltlich in eine mögliche Nachanmeldung einfließen. Was kostet mich ein Patent? Wir übernehmen die Kosten für die Patentierung sowie für die Aufrechterhaltung von Schutzrechten. Sie selbst haben keine Kosten. Habe ich Einfluss auf den Patentierungsprozess? Sie werden laufend über den Patentierungsprozess informiert und erhalten Kopien der Patentdokumente sowie -recherchen. Bei wichtigen verfahrenstechnischen Entscheidungen werden Sie inhaltlich eingebunden. Wann wird das Patent erteilt? Der 20jährige Patentschutz hängt nicht von der Erteilung sondern vom Tag der Einreichung der Patentanmeldung ab. Eine Patentierung kann mehrere Jahre in Anspruch nehmen. Behindern Patente die Akquisition von Industriedrittmitteln? Im Gegenteil, Patente sind für viele Unternehmen ein zentraler Indikator bei der Analyse von F&E- Aktivitäten und daher förderlich für die Auswahl der wissenschaftlichen Partner. Checkliste Patentanmeldung Vor der Veröffentlichung überprüfe ich mein Manuskript oder Abstract daraufhin, ob die beschriebenen Ergebnisse gewerblich genutzt werden können. Meine Idee ist eine nicht nahe liegende Lösung für ein technisches oder medizinisches Problem, das handwerkliche Fähigkeiten und technisches Allgemeinwissen eines Durchschnittsfachmanns in meinem Fachgebiet übersteigt.

Mir sind keine (mündlichen oder schriftlichen) Veröffentlichungen zu meiner Idee bekannt auch nicht von mir selbst. Ich habe Geheimhaltungsvereinbarungen mit Diplomanden, Gastwissenschaftlern, Kooperationspartnern sowie anderen externen Gesprächsspartnern getroffen. Vermarktung Wem gehört die Erfindung nach Abschluss eines Verwertungsvertrages? Das hängt von der Verwertungsstrategie Patentverkauf oder Lizenzierung ab. Im ersten Fall gehen alle Inhaberrechte an den Verwertungspartner. Bei einer Lizenzierung bleibt Ihre HS / FE Inhaber der Schutzrechte. Dem Lizenznehmer werden dann lediglich Nutzungsrechte an der Technologie eingeräumt. Kann ich die Erfindung noch selbst nutzen? Ja, wir achten darauf, dass in den Verwertungsverträgen Ihnen als Erfinder und der TU Berlin das Recht eingeräumt wird, die Erfindung für Forschung und Lehre weiter zu nutzen. Wie hoch ist mein Aufwand bei der Verwertung der Technologie? Je umfangreicher das Material ist, das Sie uns hinsichtlich der Erfindung zur Verfügung stellen, desto eigenständiger können wir Anfragen und auch Detailfragen bearbeiten. Das verringert den Aufwand für Sie und verhindert häufige Nachfragen unsererseits. Während des gesamten Prozesses sollten Sie uns dennoch für weitere Fragen potentieller Verwertungspartner zur Verfügung stehen. Halten Sie uns außerdem über den Stand ihrer Forschungsarbeiten auf dem Laufenden, sollten Sie an der weiteren Entwicklung der Erfindung arbeiten. Nach Abschluss einer Verwertungsvereinbarung werden Sie oftmals vom Industriepartner in die Produktentwicklung involviert, sodass ihr Know-how bis zur Marktreife einfließen kann. Was ist ein Optionsvertrag? Bei einem Optionsvertrag, der meist im Vorfeld einer Verwertungsvereinbarung geschlossen wird, erhält ein potentieller Verwertungspartner das Recht, die von uns angebotene Erfindung für eine festgelegte Zeit zu prüfen, um dann ggf. einen Verwertungsvertrag abzuschließen. Als Gegenleistung für diese Prüfzeit zahlt das Unternehmen eine Gebühr. Kann der Verwertungspartner das Patent / die Lizenz»in die Schublade legen«? In den Verwertungsverträgen sind i.d.r. ganz konkrete Ausübungsverpflichtungen festgelegt. Bei Nichtnutzung des Patents / der Lizenz besteht ein Kündigungsrecht für beide Seiten. Was passiert, wenn der Verwertungspartner den Vertrag kündigt? Die Nutzungsrechte können dann an ein anderes Unternehmen vergeben werden und wir suchen ggf. einen neuen Verwertungspartner. Kann ich Drittmittelprojekte aus der Verwertung einwerben? Häufig möchte der Verwertungspartner die Erfindung mit Ihrer Unterstützung weiterentwickeln, so dass ein Kooperationsvertrag über die gemeinsame Weiterentwicklung entsteht und der

Verwertungspartner Ihre Leistungen darin vergütet. Checkliste Vermarktung Ich informiere die Mitarbeiter des Referats VD, wenn ich von Firmen bzgl. der Erfindung kontaktiert wurde. Ich teile der TU Berlin meine Interessen bezgl. der Verwertung mit, insbesondere ob ich die Erfindung in bereits existierende Partnerschaften mit Unternehmen einbringen möchte. Ich gebe an, ob ich bestimmte Erträge aus der Verwertung (z.b. Materialien oder Prototypen) für meine eigene Forschungsarbeit erzielen möchte. Ich äußere gegenüber der TU Berlin, inwieweit ich am Verwertungsprozess und der weiteren Produktentwicklung beteiligt sein möchte. Ich liefere der TU Berlin alle technischen Daten über die Erfindung, damit die Verwertungsunterlagen aussagekräftig sind und die TU Berlin auf Rückfragen der Unternehmen möglichst selbstständig reagieren kann. Für Verhandlungen mit potentiellen Verwertungspartnern stehe ich zur Klärung tiefer gehender technischer Fragen zur Verfügung. Über meine eigenen weiteren Forschungsarbeiten an der Erfindung halte ich die TU Berlin auf dem Laufenden, damit diese optimal in den Verwertungsprozess einbezogen werden können. Ich informiere die TU Berlin über veröffentlichte Fachartikel zur Technologie. Den Transfer von Materialien an den Verwertungspartner stimme ich im Vorhinein mit der TU Berlin ab.