EU-GLEICHSTELLUNGS- UND ANTIDISKRIMINIERUNGSRECHT NACH DEM VERTRAG VON LISSABON UND DER GRUNDRECHTECHARTA

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Transkript:

EU-GLEICHSTELLUNGS- UND ANTIDISKRIMINIERUNGSRECHT NACH DEM VERTRAG VON LISSABON UND DER GRUNDRECHTECHARTA Evelyn Ellis, Universität Birmingham und Universität von Westaustralien Allgemeines Neues Recht? Der Vertrag von Lissabon festigt und betont die Bedeutung der Gleichstellung. Völkerrecht? Das EU-Recht schafft unmittelbar durchsetzbare Rechte für den einzelnen und hat Vorrang vor widersprechenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften. Die Konzepte des Diskriminierungsverbots und der Gleichstellung: Diskriminierung tritt in unterschiedlichen Formen auf und beruht nicht immer nur auf vorsätzlichen Handlungen. Institutionelle Diskriminierung ist auf das kollektive Versagen einer Organisation bzw. Institution zurückzuführen, Menschen aufgrund ihrer Hautfarbe bzw. ihrer kulturellen oder ethnischen Herkunft eine angemessene und professionelle Dienstleistung anzubieten. Institutionelle Diskriminierung zeigt sich bzw. ist erkennbar in Verfahren, Einstellungen und Verhaltensweisen, die durch unbewusste Vorurteile, Unkenntnis, Gedankenlosigkeit und rassistisches Klischeedenken diskriminierend wirken, indem sie Angehörige ethnischer Minderheiten benachteiligen. Das Fortbestehen institutioneller Diskriminierung ist auf das Unvermögen der betreffenden Organisation zurückzuführen, das Bestehen und die Ursachen dieser Diskriminierung durch Maßnahmen, sowie beispielhaftes und vorbildliches Verhalten offen und angemessen zu erkennen und anzugehen. Ohne eine solche Erkenntnis und Maßnahmen zur Eliminierung derartiger rassistischer Einstellungen kann institutionelle Diskriminierung als Teil des Ethos und der Kultur der Organisation weiter bestehen. Sie ist eine zerstörerische Krankheit : Stephen Lawrence Untersuchung (durchgeführt unter der Leitung von Sir William MacPherson), Cm 4262-I (HMSO, London, 1999), Abs. 6.34. Förmliche und materielle Gleichstellung. Die Anerkennung der Vielfalt. Unmittelbare Diskriminierung und das Leistungsprinzip. Um das vorherrschende Paradigma nicht allen aufzuzwingen, konzentriert sich das aktuelle EU-Recht auch auf Unterschiede mit Hilfe von: 1

1.) mittelbarer Diskriminierung, 2.) Betstimmungen betreffend die Diskriminierung behinderter Menschen, 3.) positiven Maßnahmen und 4.) Bestimmungen zur Schärfung des Bewusstseins, zur Unterstützung von Opfern, zur Überprüfung von Benachteiligungen und zum Mainstreaming. Der Vertrag von Lissabon Die Vorgeschichte: Die Erklärung von Nizza aus dem Jahr 2000 zur Zukunft der Union. Die Erklärung von Laeken aus dem Jahr 2001 zur Einberufung eines Konvents, der ein Diskussionsdokument für die zwischenstaatliche Konferenz erarbeiten sollte. Entwurf eines EU-Verfassungsvertrags aus dem Jahr 2003. Abgelehnt von Frankreich und den Niederlanden im Jahr 2005. Geänderte Fassung im Jahr 2007 angenommen. Diese geänderte Fassung wurde zum Vertrag von Lissabon, der am 1.12.2009 in Kraft trat. Allgemeines: Die Pfeilerstruktur wurde abgeschafft. Grundlage der Union ist jetzt die konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und der neue Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) ersetzt. Der AEUV regelt die Arbeitsweise der Union und legt die Bereiche, die Abgrenzung und die Einzelheiten der Ausübung ihrer Zuständigkeiten fest : Art. 1, Abs. 1. EUV und AEUV wurden umnummeriert. EUV und AEUV sind rechtlich gleichrangig: AEUV, Art. 1, Abs. 2. Die Union ersetzt und ist die Nachfolgeorganisation der Europäischen Gemeinschaft. 2

Nichtdiskriminierung und Gleichstellung: AEUV Art. 19 (ex-art. 13 EGV) überträgt Zuständigkeiten, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen. Stärkung der Rolle des Europäischen Parlaments. Enthalten im Zweiten Teil des AEUV Nichtdiskriminierung und Unionsbürgerschaft. AEUV Art. 157 (ex-art. 141 EGV). EUV Art. 2: Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet. Zweiter Erwägungsgrund in der Präambel des EUV: Die Mitgliedstaaten schöpfen aus dem kulturellen, religiösen und humanistischem Erbe Europas, aus dem sich die unverletzlichen und unveräußerlichen Rechte des Menschen sowie Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Rechtsstaatlichkeit als universelle Werte entwickelt haben. Art. 3, Abs. 1 EUV beschreibt als Ziel der Union die Förderung des Friedens, ihrer Werte und des Wohlergehens ihrer Völker. Der zweite Unterabsatz von Art. 3, Abs. 3 EUV verpflichtet die Union darauf, soziale Ausgrenzung und Diskriminierung zu bekämpfen und soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz, die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Solidarität zwischen den Generationen und den Schutz der Rechte des Kindes zu fördern. Art. 9 EUV: Die Union achtet in ihrem gesamten Handeln den Grundsatz der Gleichheit ihrer Bürgerinnen und Bürger, denen ein gleiches Maß an Aufmerksamkeit seitens der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zuteil wird. Art. 21, Abs. 1 EUV: Die Union lässt sich bei Ihrem Handeln auf internationaler Ebene von den Grundsätzen leiten, die für ihre eigene Entstehung, Entwicklung und Erweiterung maßgebend waren und denen sie auch weltweit zu stärkerer Geltung verhelfen will: Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Achtung der Menschenwürde, der Grundsatz der Gleichheit und der Grundsatz der Solidarität sowie Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts. 3

Art. 6, Abs. 1 EUV: Die Union erkennt die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 in der am 12. Dezember 2007 in Straßburg angepassten Fassung niedergelegt sind; die Charta der Grundrechte und die Verträge sind rechtlich gleichrangig. Durch die Bestimmungen der Charta werden die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten der Union in keiner Weise erweitert. Art. 6, Abs. 2 EUV: Die Union tritt der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei. Art. 6, Abs. 3 EUV: Die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, sind als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts. In Art. 7 EUV wird festgelegt, wie zu verfahren ist, wenn die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel 2 genannten Werte durch einen Mitgliedstaat besteht. Charta der Grundrechte Inhalt: Zweiter Erwägungsgrund in der Präambel: Die Union gründet sich u.a. auf den Grundsatz der Gleichheit. Titel I: Würde des Menschen. Beinhaltet u.a. auch das Recht auf Leben. Titel II: Freiheiten. Art. 10 schützt das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, wobei der Wortlaut hier der gleiche ist wie in der EMRK; hinzugefügt wird, dass das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen nach den einzelstaatlichen Gesetzen anerkannt (wird), welche die Ausübung dieses Rechts regeln. Titel III: Gleichheit vor dem Gesetz. Art. 21 verbietet Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung. Art. 23 stellt den Grundsatz der Gleichheit von Frauen und Männern in allen Bereichen auf, einschließlich der Beschäftigung, der Arbeit und des Arbeitsentgelts, wobei festgehalten wird, dass der Grundsatz der Gleichheit der Beibehaltung oder der Einführung spezifischer Vergünstigungen für 4

das unterrepräsentierte Geschlecht nicht entgegen steht. Art. 25 anerkennt das Recht älterer Menschen auf ein würdiges und unabhängiges Leben und auf Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben. Und Art. 26 verpflichtet die Union ebenso auf die Achtung der Rechte von Menschen mit Behinderung. Bestimmungen zum Schutz von Müttern in Bezug auf die Arbeitswelt und soziale Sicherheit. Titel IV: Solidarität. Titel V: Bürgerrechte. Titel VI: Justizielle Rechte. Wirkungen: Titel VII: Die Auslegung und Anwendung der Charta. Art. 51, Abs. 1: Diese Charta gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Art. 52, Abs. 5: Die Bestimmungen dieser Charta, in denen Grundsätze festgelegt sind, können durch Akte der Gesetzgebung und der Ausführung der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie durch Akte der Mitgliedstaaten zur Durchführung des Rechts der Union in Ausübung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten umgesetzt werden. Sie können vor Gericht nur bei der Auslegung dieser Akte und bei Entscheidungen über deren Rechtmäßigkeit herangezogen werden. Art. 51, Abs. 2: Die Charta dehnt den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union hinaus aus und begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Union, noch ändert sie die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben. Art. 52, Abs. 2: Die Ausübung der durch diese Charta anerkannten Rechte, die in den Verträgen geregelt sind, erfolgt im Rahmen der in den Verträgen festgelegten Bedingungen und Grenzen. Art. 52, Abs. 3: Soweit diese Charta Rechte enthält, die den durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Rechten entsprechen, haben sie die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird. Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt." Erwägungsgrund 5 in der Präambel und Art. 52, Abs. 7: Die Auslegung der Charta erfolgt unter Berücksichtigung der Erläuterungen, die vom Präsidium des Konvents zur Ausarbeitung der Charta formuliert wurden (s. ABl. [2007] C 303/17). Man beachte den Unterschied im Wortlaut zwischen Art. 21 der Charta und Art. 19 AEUV. 5

Eine Bezugnahme auf die Charta ermöglicht dem EuGH eine breitere Auslegung der Menschenrechte: Rs. C-391/09 Runevi-Vardyn gegen Vilnius, Urteil vom 12. Mai 2011, (nyr); und Rs. C-159/10 Fuchs und Köhler gegen Land Hessen, Urteil vom 21. Juli 2011, (nyr). Bezugnahme auf die Charta durch den EuGH zur Aufhebung von EU-Recht, das gegen einen Grundsatz der Charta verstößt: Rs. C-92/09 Volker gegen Land Hessen, Urteil vom 9. November 2010, (nyr); sowie Rs. C-236/09 Association Belge des Consommateurs Test-Achats ASBL gegen Ministerrat, Urteil vom 1. März 2011, (nyr). 6

Schlussbemerkungen Der Inhalt des Vertrags von Lissabon und der Charta bietet nichts radikal Neues, aber eventuell ein Ansporn für den EuGH? Besondere Bedeutung von Art. 21 der Charta? Der EuGH trägt nun große Verantwortung. 7