Aktuelle Situation bei RLV und QZV

Ähnliche Dokumente
Zwangsjacke RLV/Jobsharing-Obergrenze?

Widersprüche gegen RLV-Bescheide und RLV-Anpassungsmöglichkeiten in Berlin

RLV QZV Kooperationszuschlag:

KV-Statistiken richtig lesen richtig reagieren Fachärztliche Praxen. HVM - RLV Obergrenzen-Abrechnungsnachweis Stand

I) Ziffer 1.1wird mit Wirkung ab 01. Januar 2016 geändert und lautet wie folgt:

Honorarreform Rechtsanwalt Lars Wiedemann FA für f r Medizinrecht. - Auswirkungen, Rechtsschutz, Zukunftsprognose. Berlin Dortmund Köln

Regelleistungsvolumen (RLV)

Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der GKV (GKV-VStG) RA Dr. Thomas Rompf. Die Honorarverteilung und Vergütung

Informationen zum Thema Job-Sharing Berechnungsverfahren und Anpassung der Obergrenzen

Vergütung haus- und fachärztlicher Leistungen. Anlage 1 Informationen zur Honorarreform 2009

INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS

EBM Informationen. 15.Dezember 2008 Hamburg. Stellvertretender Vorsitzender Kassenärztliche Vereinigung Hamburg

Fakten und Zahlen - Die Wirkung der Honorarreform in Baden-Württemberg

Durchführungsbestimmungen zur Berechnung der Regelleistungsvolumina

Honorarreform 2009 Euro-EBM, Regelleistungsvolumen und deren Auswirkungen auf die GKV-Vergütung

Mehr Honorar für Spezialisten Praxisbesonderheiten in der Rechtsprechung

Änderungen bei der Laborvergütung ab sowie und Auswirkungen auf Ihre Praxis

Aktuelle RLV-Fallwerte und QZV im 2. Quartal 2011

Keine Sonderregelung zum Regelleistungsvolumen bei einer Gemeinschaftspraxis mit mehreren Fachärzten für Radiologie

Beschluss des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 SGB V in seiner 180. Sitzung am 20. April Teil A

ebm.aktuell Neues Kapitel 37 EBM mit Kooperations- und Koordinationsleistungen Juli 2016

Von Punkten zu EURO: Honorarreform 2009

KV-Statistiken richtig lesen richtig reagieren Fachärztliche Praxen. Labor-Budget des Abschnitts 32.3 EBM Speziallabor Stand

16. Herbsttagung. vom 16. bis 17. September 2016 in Berlin. 1 Die Vergütung der Psychotherapeuten aktuelle Rechtsfragen

Anstellung oder Niederlassung Welche Form der Berufsausübung ist für Vertragsärzte heute zukunftsweisend?

2. Nachtrag zum Honorarverteilungsmaßstab (HVM)

Herzlich Willkommen zum Vortrag. Informationen für Niederlassungsinteressierte

Honorarverteilungsmaßstab

Das MVZ in Schieflage: Erste Hilfe für den Geschäftsführer

Ambulante Vergütung: Status quo, Herausforderungen, Reformoptionen

Dermatologen. QZV für... Hyposensibilisierung. BadenWürttemberg 19,81 x 1) x x. Bayern 11,28 x x x x x. Berlin 14,48 x x x x x x.

Sozialgericht Münster. Urteil

Kanzlei Dr. Hahne, Fritz, Bechtler & Partner

Rechtsfragen der Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliche Mitarbeiter. Arbeitskreis Medizinrecht Münster

Zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg. und. der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse,

Grundlagen der Honorarsystematik für Ärzte und Psychotherapeuten Praxisbörsentag Düsseldorf Olga Lykova I Linda Pawelski

Bedarfsplanung der ambulanten medizinischen Versorgung

Zwischen der. Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns - Körperschaft des öffentlichen Rechts -, der AOK Bayern Die Gesundheitskasse,

gegen den Honorarbescheid für das Quartal IV/2013, mir zugestellt am..., erhebe ich hiermit Widerspruch.

Änderungen des Verteilungsmaßstabes zum 1. Quartal 2018

Düsseldorfer Symposium für Vertragsärzte Neues bei der vertragsärztlichen Vergütung - Was habe ich zu beachten?

2011 Aufhebung der Bedarfsplanung? Was kommt auf die niedergelassenen Fachärzte zu? Copyright RA Thomas Fendt, Nymphenburger Str.

Die zukünftige Honorierung vor dem Hintergrund von Qualitätsstandards und Morbidität: Was erwartet den niedergelassenen Schmerztherapeuten?

Vereinbarung nach 84 Abs. 6 und 8 SGB V über fallbezogene, arztgruppenspezifische Richtgrößen für Arznei- und Heilmittel

Vertragsärzte zum

Bedarfsplanung neu Änderungen, Fragen, Herausforderungen

Anpassung der Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gemäß 87b Abs. 4 SGB V zur Honorarverteilung durch die Kassenärztlichen Vereinigungen

Durchführungsbestimmungen zur Berechnung der Regelleistungsvolumina Stand

KV-Statistiken richtig lesen richtig reagieren Hausärztliche Praxen. Wirtschaftlichkeitsbonus Labor - GKV Stand

Vereinbarung nach 84 Abs. 6 SGB V über fallbezogene, arztgruppenspezifische Richtgrößen für Arzneimittel und Heilmittel 2016

Zur 'Förderung' von MVZ in EBM und HVM?

Ärzte im GKV-System. Prof. Michael Faist Sprecher des Ärztlichen Beirats der Bezirksdirektion Freiburg

EBM & Honorar als Betriebswirtschaftliche

Probleme bei Versorgung, Qualitätssicherung und Vergütung der ambulanten

Fragen und Antworten zum Regelleistungsvolumen

XV. Gesundheitspolitisches Symposium der Ersatzkassen

Rheinisches Ärzteblatt

DIE FACHÄRZTLICHE VERSORGUNG IN RHEINLAND-PFALZ FACHÄRZTETAG 2014

Regionalkonferenz Weimarer Land

Verteilungsmaßstab (VM) der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg

Euro-Gebührenverordnung (EBM 2009)

Aktuelle Probleme beim Regelleistungsvolumen

Voraussetzungen und Bedingungen der Zulassung als Vertragspsychotherapeut/-in Daniela Krajka

Der Einsatz von Honorarärzten ambulant/stationär: Rechtsfragen und Untiefen

Bewertungsausschuss nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V 26. März 2010 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses B E S C H L U S S

L E S E F A S S U N G S t a n d 1. J a n u ar der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin

Honorarvertragsklausel für Jungpraxis

Ambulante Fallpauschalen / EBM 2008: Bestimmt die Morbidität des Schmerzpatienten in Zukunft die Vergütung?

Honorarverteilungsmaßstab (HVM) der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA) ab dem 2. Quartal 2018

Honorarreform Dr. Uwe Kraffel

Regelleistungsvolumina der KVH für das 3. Quartal 2011 hier: QZV Werte und Fallzahlen

Zur Durchführung von Plausibilitätsprüfungen am Beispiel Nordrhein

Honorarzusammenstellung

Historie. Einkaufsmodell. Kasse. vor 1883 Honorar. Behandlung. von (Bismarck) Leistung (Pflicht zur Behandlung)

Honorarverteilungsmaßstab (HVM) der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA) ab dem 4. Quartal 2014

Honorarbericht. Honorarbericht für das Quartal 1/2017 der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin

Bayerischer Landesgesundheitsrat 14. März Dr. Krombholz, Vorsitzender des Vorstands

Erläuterungen zum Honorarverteilungsmaßstab der KV Bayerns ab 1. Januar 2015

Einführung in das Management im Gesundheitswesen. Finanzierung I

Regelleistungsvolumina der KVH für das 1. Quartal 2012 hier: QZV Werte und Fallzahlen

Regelleistungsvolumina der KVH für das 3. Quartal 2012 hier: QZV Werte und Fallzahlen

Medizinische Versorgungszentren aktuell. 2. Quartal Kassenärztliche Bundesvereinigung

Medizinische Versorgungszentren aktuell. 3. Quartal Kassenärztliche Bundesvereinigung

Ohne Gesundheit ist alles nichts! Fakten und Thesen zur medizinischen Versorgung

B E S C H L U S S. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 386. Sitzung am 12. Dezember 2016

Grundsätze und Versorgungsziele des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) der KV Thüringen im Jahr 2016 gemäß 87b Abs. 3 Satz 3 SGB V

Ambulante neuropsychologische Leistungen Niederlassungsmöglichkeiten, Abrechnung

Wissenschaftliches Institut der AOK Kortrijker Straße Bonn Tel.: /

Tagung des SchmerzNetzNRW eg, Köln,

Die Laborreform aus Sicht der betroffenen Ärzte

Honorarreform Schulungspräsentation sentation des Berufsverbandes der Frauenärzte rzte e.v.

Laborreform ab 1. April Neuerungen beim Wirtschaftlichkeitsbonus

Ab 1. Oktober 2016 gibt es bundeseinheitliche Medikationspläne September 2016

BESCHLUSS. des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 389. Sitzung am 21. Februar 2017

Fallzahl (oft aus dem Vorjahresquartal) Fallwert (oft Fachgruppendurchschnitt) = individuelles RLV

Medizinische Versorgungszentren aktuell. zum Stichtag Kassenärztliche Bundesvereinigung

Die Kassenärztliche Vereinigung Hamburg (KVH) die Knappschaft

- Warum wieder etwas Neues? - Was kommt Wie? - Auswirkungen auf Ihre Praxis

Faktenblatt. Thema: Ambulante Versorgung - Systematik Ärztehonorare , Pressestelle GKV-Spitzenverband

Transkript:

Aktuelle Situation bei RLV und QZV Rechtsschutz - Antragsmöglichkeiten - offene Rechtsfragen Dr. Tobias Eickmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht 24.09.2010 Essen

Sinn und Zweck der Budgetierung seit 1996 Wirtschaftlichkeit der ärztlichen Behandlung Mengenbegrenzung Verhinderung der übermäßigen Ausdehnung vertragsärztlicher Tätigkeit Entscheidend ist nicht die Vergütung der Einzelleistung, sondern die Summe der Vergütung, die der Arzt für die Behandlung der Versicherten erhält

Höchstrichterliche Rechtsprechung zur Budgetierung und zur Vergütung Bundessozialgericht hat weitestgehend Honorarverteilungsmaßnahmen gebilligt, mit denen Punktwertverfall entgegen gewirkt Hamsterradeffekt vermieden und damit der Punktwert für die wichtigsten Leistungen der einzelnen Arztgruppen stabil gehalten wird (BSG vom 08.02.2006, B 6 KA 25/05 R) Prof. Dr. Wenner (Vorsitzender des Vertragsarztsenats beim BSG): Vergütung der Ärzte wird gegenwärtig in aller Regel nach wie vor der Qualifikation der Ärzte und ihrer Stellung im Gesundheitssystem gerecht.

Regelleistungsvolumen ab 1.1.2009 (Regionale) Euro-Gebührenordnung mit festen Eurobeträgen, die aber nur innerhalb der RLV zur Anwendung kommt, 87b SGB V Gesamtvergütung bleibt Bundeseinheitliche verbindliche Vorgaben durch den (Erweiterten) Bewertungsausschuss, die - teils mit Gestaltungsspielräumen - regional umgesetzt werden

Mengenbegrenzung und Abstaffelung RLV, berechnet aus RLV-Fallzahl multipliziert mir RLV-Fallwert, entspricht praxisindividuellem Budget mit garantiertem Punktwert Es dient nicht nur der Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung der Tätigkeit des Vertragsarztes, sondern explizit auch der Mengensteuerung Fallzahlbedingte Abstaffelung soll neben mengensteuernder Funktion den Arzt auch davon abhalten, Leistungen zu erbringen, die medizinisch nicht erforderlich sind Minderung ab 150% - um 25 % für Fälle über 150 % bis 170 %, - um 50 % für Fälle über 170 % bis 200 % - um 75 % für Fälle über 200 %

Vergütung ab 01.01.2009 / Beispiel KVWL Vergütung des Arztes setzt sich zusammen aus: RLV ( grün ) Freie Leistungen innerhalb der Morbi-GV ( hellrot ) Freie Leistungen außerhalb der Morbi-GV ( dunkelrot )

Vergütung ab 01.01.2009 / Beispiel KVWL

Vergütung ab 01.01.2009 / Beispiel KVWL Probleme / Kritikpunkte Hellrote Leistungen wurden auf Basis der Leistungsanforderung aus dem Jahr 2007 simuliert, mit Einführung der RLV-Systematik kam es jedoch zu (nicht wirklich überraschenden) erheblichen Mengenausweitungen in diesem Bereich Die hellroten Leistungen mussten subventioniert werden auf Kosten des für das RLV zur Verfügung stehenden Geldes; stetiges Abfallen des RLV-Fallwertes in den meisten Fachgruppen Leistungsausweitungen einzelner Fachgruppen belasten (unbeteiligte) andere Fachgruppen (z. B. Akupunktur / Kardiologen) Zu niedrige RLV-Fallwerte; teils sogar unterhalb des Eurowertes der Versichertenpauschale (z. B. Pädiater)

Vergütung ab 01.01.2009 / Beispiel KVWL Entwicklung der RLV-Fallwerte von 1/09 zu 2/10 (Mittelwerte): Hautärzte 18,30! 15,86! -13 % Orthopäden 31,57! 27,61! - 9% HNO-Ärzte 27,10! 24,58! - 9% Hausärzte 32,43! 31,79! - 2% Urologen 27,82! 24,95! -10% Kinder-und Jugendärzte 29,34! 28,82! - 2% Frauenärzte 15,37! 15,86! + 3%

Vergütung ab 01.01.2009 / Beispiel KVWL Durchschnittliches Überschreiten der RLV in 3/09: Hautärzte +17,0% Orthopäden +18,3% HNO-Ärzte +21,5% Hausärzte +22,1% Urologen +26,7% Kinder-und Jugendärzte +28,7% Frauenärzte +31,0% Fachärztliche Internisten +35,0% Anästhesisten +61,5%

Vergütung ab 01.07.2010 / Beispiel KVWL Vergütung des Arztes setzt sich zusammen aus: RLV + QZV = Gesamthonorarvolumen ( grün ) Freie Leistungen außerhalb der Morbi-GV ( dunkelrot )

Vergütung ab 01.07.2010 / Beispiel KVWL

Regionale Umsetzung der QZV Beispiel Dermatologie

Vergütung ab 01.07.2010 / Beispiel KVWL Probleme / Kritikpunkte Kalkulationssicherheit für viele Praxen nicht gegeben Obgleich die Subventionierung der hellroten Leistungen entfallen ist, sind die meisten RLV-Fallwerte nur in sehr geringer Höhe gestiegen / stabilisiert worden, teils sogar gefallen Nur wenige hellrote Leistungen sind in ein QZV überführt worden Ermittlung der QZV in Absprache mit den Berufsverbänden? QZV-Fallwertzuschläge fallen überwiegend sehr niedrig aus Einbußen für viele Praxen durch Wegfall der hellroten Leistungen QZV auf Basis 2008 berechnet; derzeit ungewiss, ob QZV in 2011 auf Basis 2009 berechnet werden

Vergütung ab 01.07.2010 / Beispiel KVWL Auswege aus der budgetären Zwangsjacke / Probleme Praxisbesonderheit Zuschläge auf das RLV bei starker Fallzahlerhöhung Ausnahme von der fallzahlbedingten Abstaffelung Korridorregelung QZV Sonstiges

Praxisbesonderheit / Beispiel KVWL Praxisbesonderheiten Ziffer 4.5 RLV-V besonderer Versorgungsauftrag / fachliche Spezialisierung Überschreitung des durchschnittlichen Fallwertes der Arztgruppe um mindestens 30% unterhalb dessen Ermessen des Vorstands der KVWL Dauer und Umfang der Zuschläge ebenfalls im Ermessen des Vorstands der KVWL Cave: 30%-Grenze nunmehr keine Bundesvorgabe mehr regional unterschiedliche Anforderungen KVWL: Fortschreibung o. g. Vorgaben

Praxisbesonderheit Beispiele aus der Praxis: Erheblich überdurchschnittliche Betreuung von MS-Patienten in einer neurologischen Praxis werden ca. 3mal so viele MS- Patienten wie in der FG behandelt in einem WP-Verfahren wurde die PB bereits anerkannt Fallwert der FG wird um ca. 15% überschritten Für die Praxis ergab sich in 2009 eine Nachzahlung ihv 55.000!

Praxisbesonderheit Beispiele aus der Praxis: Harninkontinenz-Behandlung in einer gynäkologischen Praxis werden überdurchschnittlich im Vergleich zur FG Harninkontinenzpatientinnen behandelt In der Praxis werden in hohem Umfang Druckmessungen und Urethrozystoskopien durchgeführt Praxis ist von der Deutschen Kontinenz-Gesellschaft als Beratungsstelle anerkannt Für die Praxis ergab sich in 2009 eine Nachzahlung ihv 10.000!

Praxisbesonderheit Probleme in der Praxis: Durchschnittlicher Fallwert der Fachgruppe idr nicht bekannt Berechnung des durchschnittlichen Fallwerts Überschreitung des Fallwertes der Fachgruppe um mehr als 30% nur in wenigen Ausnahmefällen; Abhilfe indes durch Ermessensregelung Darlegung schwierig, wenn betreffende Leistung - von Großteil der Fachgruppe erbracht wird - ein QZV zugewiesen ist wenn erfolgreich: Anrechnung etwaiger Korridorzahlungen

Zuschlag wegen Fallzahlerhöhung / Beispiel KVWL Zuschläge auf das Regelleistungsvolumen im Hinblick auf die RLV-relevante Fallzahl, 4.4 RLV-V Bei einer außergewöhnlich starken Erhöhung der Zahl der behandelten Versicherten im Vergleich zum Aufsatzquartal aufgrund urlaubs- und krankheitsbedingter Vertretung ( ), Aufgabe einer Zulassung oder genehmigten Tätigkeit eines Arztes ( ), Sonstiger außergewöhnlicher, durch den Arzt unverschuldeter Grund, z. B. Krankheit im Aufsatzquartal, Quartalsversetzten Urlaubs Starke Erhöhung: 15% über Durchschnittswachstum der Fachgruppe Urlaub/Vertretung/Krankheit: mindestens zusammenhängend vier Wochen

Zuschlag wegen Fallzahlerhöhung Beispiel aus der Praxis: Arzt in 3/08 und 4/08 erkrankt Stationärer Aufenthalt in 3/08 mit anschließender Belastungserprobung Erneuter stationärer Aufenthalt in 4/08 Fallzahlrückgang um ca. 350 Fälle pro Quartal trotz Praxisvertreters KVWL berechnet 3/09 und 4/09 auf Basis tatsächlicher Fallzahlen nach, obgleich Praxis wegen Praxisvertreters und Belastungserprobung keine 4 Wochen zusammenhängend geschlossen ist Im konkreten Fall ca. 55.000! Nachvergütung

Ausnahme von der fallzahlbedingten Abstaffelung / Beispiel KVWL Ausnahme von der fallzahlbedingten Abstaffelung aus Sicherstellungsgründen, 4.2.1 RLV-V ( ) Aus Sicherstellungsgründen kann im Einzelfall von der Minderung des Fallwertes abgewichen werden. Über das Verfahren der Umsetzung einigen sich die Vertragspartner.

Ausnahme von der fallzahlbedingten Abstaffelung Beispiel aus der Praxis: Einziges CT im Teilbereich eines großflächigen Planungsbereichs Einzugsbereich umfasst Orte mit ca. 100.000 Einwohnern Weitere ansässige Radiologen halten kein CT vor Erheblich überdurchschnittliche CT-/CT-Interventionsleistungen Fallzahl seit jeher ca. 250% über der Fachgruppe (!) Schlechte Infrastruktur bedingt fehlende Ausweichmöglichkeiten für Patienten Sicherstellungsabteilung befürwortet Versorgungsbedarf Nachberechnung auf Basis von 75% der tatsächlichen Fallzahlen Im konkreten Fall ca. 20.000,00! pro Quartal

Ausnahme von der fallzahlbedingten Abstaffelung Probleme in der Praxis: Wann liegen Sicherstellungsgründe vor? - Versorgungsgrad allein idr nicht aussagekräftig - wohl konkrete Betrachtung der Situation vor Ort notwendig - Kriterien für Ermächtigung/Sonderbedarfsfeststellung analog? In welchem Umfang erfolgt eine Ausnahme von der fallzahlbedingten Abstaffelung? Prüfen einer Plausibilitätsproblematik vor Antragstellung! Praxen mit sehr hoher Fallzahl widersprechen Honorarsystem

Korridorregelung / Beispiel KVWL Korridorregelung / Konvergenzphase, 5 RLV-V 3/10: - 10% bzw. + 15% bezogen auf 3/08 4/10: - 11% bzw. + 16% bezogen auf 4/08 Probleme in der Praxis: Stützung durch die Korridorregelung hilft nur vorübergehend Zuwächse im extrabudgetären Bereich werden angerechnet Korridorobergrenze kann Leistungsausweitung bremsen, zb: - Ausbau von Schlaflaborplätzen 2008 geplant, 2009 abgeschlossen - seitdem Leistungsausweitung über die Korridorobergrenze hinaus - korridorbedingte Honorarkürzung ihv 17.000! pro Quartal - Ausnahmetatbestände des 5 RLV-V greifen nicht analog? Rechtmäßigkeit im Lichte aktueller BSG-Rechtsprechung ( keine Schicksalsgemeinschaft Urt. v. 18.08.2010, Az.: B 6 KA 16/09 R)

QZV Beispiel aus der Praxis: QZV für Angiologen mit 0,00!!? Angiologen wurde QZV Psychosomatik und spezielle Schmerztherapie trotz Leistungserbringung im Vorjahr mit 0,00! zugewiesen Begründung KV: Mangelnde Datengrundlage, da kein oder nur ein sehr geringer Leistungsbedarf der Fachgruppe im Aufsatzquartal Leistungen seien dann im RLV zu vergüten Beschluss E-BA: in diesem Fall KBV-Daten heranzuziehen die liegen aber (wohl) nicht vor!? Schätzungsermessen auf Basis des Durchschnittswertes der Internisten?

QZV Beispiel aus der Praxis: Praxisbesonderheit neben leistungsindividuellem QZV? KVWL-Radiologen wurde für Großgeräteleistungen arztindividuelle QZV, orientiert an der im Vorjahr abgerechneten Leistungsmenge, zugewiesen (so auch: Polysomnographie, Akupunktur, Praxisklinik bei Onkologen etc.) Begründung: Berücksichtigung unterschiedlicher Schwerpunkte Folge: Bei Honorarvolumen von 120.000! nur RLV-Zuweisung ihv 7.000!, darüber hinaus QZV-Zuweisung RLV-V: Arzt kann für Praxisbesonderheit Zuschläge auf den durchschnittlichen Fallwert für RLV- und QZV-relevante Leistungen beantragen P: Berücksichtigung und ggf. Berechnung einer Praxisbesonderheit in dieser Konstellation möglich?

QZV Beispiel aus der Praxis: Zulässigkeit leistungsindividueller QZV? E-BA sieht drei Berechnungsmethoden vor: Fallbezogen: RLV-Fälle x QZV-Fallwert Leistungsfallbezogen: (QZV-)Leistungsfälle x QZV-Fallwert Arztbezogen: Verteilung pro Kopf, d. h. jeder Arzt erhält gleiches QZV Ausnahme nur vorgesehen, wenn wegen zu geringer Arztzahl statistische Ermittlung nicht mehr vertretbar P: Sind arztindividuelle QZV von diesen Vorgaben gedeckt?

Sonstiges / Beispiel KVWL RLV-relevante Fallzahl Fälle von Jobsharing-Partnern nicht berücksichtigt Konstellationswechsel innerhalb des Aufsatzquartals RLV wurde nur auf Basis der Fälle nach dem Konstellationswechsel ermittelt Antrag auf Übernahme der Fallzahlen des Vorgängers nicht berücksichtigt Fallzahlen bei Neuzulassung: - bis 2/10: durchschnittliche Fallzahl der Fachgruppe - ab 3/10: nachträgliche Spitz-auf-Knopf -Abrechnung - Ermittlung in Gemeinschaftspraxen / MVZ in diesen Fällen fraglich - zudem: Fallzahlzuwachsbegrenzung auf den reellen Fallzahlzuwachs

Sonstiges RLV-Fallwert Entwicklung teils intransparent / nicht nachvollziehbar Inhomogenität der Fachgruppe, z. B. Anästhesisten, HIV-Schwerpunktpraxis Führt Unterschreitung der Versichertengrundpauschale bei RLV-Fallwert zur Rechtswidrigkeit? 87b SGB V: Entfaltung der Euro-Gebührenordnung nur im RLV, Überschreitungen werden abgestaffelt vergütet RLV-Fallwerte sind keine Fallpauschalen, sondern nur eine Rechengröße Wohl keine Vergleichbarkeit von RLV-Fallwert und Versichertengrundpauschale Grenze: Angemessene Vergütung ausreichender finanzieller Anreiz zur vertragsärztlichen Versorgung (BSG, Urt. v. 20.10.2004, Az. B 6 KA 31/03 R)

Sonstiges / Beispiel KVWL Jobsharing-Obergrenze: Rückwirkender Wegfall hellroter Leistungen KVWL vergütete hellrote Leistungen auch bei Jobsharing-Konstellation frei Obergrenzen für 2010 erst im März/April zugewiesen Hellrote Leistungen (z. B. Akupunktur, Gesprächsleistungen bei Neurologen) nun in Obergrenze enthalten; aus Bescheid heraus kaum zu verstehen P: Müssen Obergrenzen vor Quartalsbeginn feststehen? 23c Bedarfspl-RL: vor der Zulassung des Antragstellers P: Unechte Rückwirkung rechtfertigende Gemeinwohlbelange? Aber: Regelungen zur Verhinderung einer übermäßigen Ausdehnung müssen so festgelegt werden, dass Vergütungshöhe bei Leistungserbringung vorhersehbar ist (BSG, Urt. V. 08.02.2007, Az.: B 6 KA 25/05 R) Verstoß gegen Honorarverteilungsgerechtigkeit, wenn dieselben Leistungen (z. B. Akupunktur) teils frei, teils faktisch budgetiert werden?

Probleme der Kostenerstattung Kostenerstattung der anwaltlichen Tätigkeit Kostenerstattung auch im Antragsverfahren (z. B. für Praxisbesonderheit)? Kostenerstattung bei kombinierten Antrags-/Widerspruchsschreiben? Kostenerstattung bei Jobsharing-Verfahren (Vortrag gegenüber KV und BA mit identischem Sachverhalt)? Kostenerstattung bei erfolgreichem Widerspruch sowohl gegen RLV- Zuweisungsbescheid als auch nachfolgendem Abrechnungsbescheid aufgrund desselben Sachverhalts? Ermittlung des Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit?

Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit! Kanzlei am Ärztehaus Büro Münster Dorpatweg 10 Germania Campus D-48159 Münster Büro Bonn Heilsbachstr. 24 D-53123 Bonn Büro Dortmund Konrad-Adenauer-Allee 10 44263 Dortmund Tel. (0251) 270 76 88-0 Fax (0251) 270 76 88-99 Tel. (0228) 94 69 04 00 Fax (0228) 94 69 04 05 Tel. (0231) 222 44 100 Fax (0231) 222 44 111 muenster@kanzlei-am-aerztehaus.de bonn@kanzlei-am-aerztehaus.de www.kanzlei-am-aerztehaus.de dortmund@kanzlei-am-aerztehaus.de