FALL 24 LÖSUNG DER RAUCHENDE MALERMEISTER UND SEIN GESELLE

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Transkript:

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ DER RAUCHENDE MALERMEISTER UND SEIN GESELLE Fall nach: Begründung Bundestags-Drucksache 14/6040 S. 141 f., abrufbar unter: http://dip.bundestag.de/btd/14/060/1406040.pdf A. Frage 1: Anspruch des A gegen B auf Zahlung von 100, wegen Beschädigung des Schreibtischs... 3 I. 280 Abs. 1 BGB... 3 1. Schuldverhältnis... 3 2. Pflichtverletzung... 3 3. Vertretenmüssen... 3 4. Weitere Tatbestandsvoraussetzungen, 280 Abs. 2 und 3 BGB... 4 5. Zwischenergebnis... 4 6. Rechtsfolge... 4 a) Differenzhypothese... 4 b) Art der Ersatzleistung... 4 c) Mitverschulden... 5 d) Zwischenergebnis... 5 7. Ergebnis... 5 II. aus 823 Abs. 1 BGB... 5 1. Rechtsgutsverletzung... 5 2. durch ein Verhalten des B... 5 3. Rechtswidrigkeit der Rechtsgutsverletzung... 6 4. Verschulden des B bzgl. der Rechtsgutsverletzung... 6 5. durch die Rechtsgutsverletzung verursachter Schaden... 6 6. Rechtsfolge... 6 a) Differenzhypothese... 6 b) Art der Ersatzleistung... 7 c) Mitverschulden... 7 d) Zwischenergebnis... 7 7. Ergebnis... 7 B. Frage 2: Ansprüche des A auf Wertersatz für die Robe ( 30, )... 7 I. Anspruch des A gegen C... 7 1. aus 280 Abs. 1 BGB... 7 SUSANNE ZWIRLEIN

AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 2 VON 12 C. 2. aus 823 Abs. 1 BGB... 7 a) Rechtsgutsverletzung... 7 b) durch Verhalten des C... 7 c) Rechtswidrigkeit... 7 d) Verschulden des C bzgl. der Rechtsgutsverletzung... 7 e) durch die Rechtsgutsverletzung verursachter Schaden... 7 f) Rechtsfolge... 8 aa) Differenzhypothese... 8 bb) Art der Ersatzleistung... 8 cc) Mitverschulden... 8 dd) Zwischenergebnis... 8 g) Ergebnis... 8 II. Anspruch des A gegen B... 8 1. 2. 3. aus 280 Abs. 1... 8 a) Schuldverhältnis... 8 b) Pflichtverletzung... 8 c) Vertretenmüssen, 280 Abs. 1 S. 2 BGB... 9 d) Rechtsfolge... 9 e) Ergebnis... 9 aus 823 Abs. 1 BGB... 9 aus 831 Abs. 1 BGB... 9 a) Verrichtungsgehilfe... 10 b) Erfüllung des objektiven Tatbestandes einer unerlaubten Handlung durch C... 10 c) Exkulpation... 10 d) Ergebnis... 10 Frage 3: Anspruch des A gegen B auf Zahlung von 600, (Mehrkosten für Engagement des anderen Malermeisters aus 280 Abs. 1, 3, 282, 241 Abs. 2 BGB... 11 I. Schuldverhältnis, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen... 11 II. Erforderlichkeit der zusätzlichen Voraussetzungen des Schadensersatzes statt der Leistung ( 280 Abs. 3 BGB)... 11 III. Voraussetzungen des 282 BGB... 11 IV. Rechtsfolge... 12 V. Ergebnis... 12

AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 3 VON 12 A. Frage 1: Anspruch des A gegen B auf Zahlung von 100, wegen Beschädigung des Schreibtischs I. 280 Abs. 1 BGB A könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung aus 280 Abs. 1 BGB haben. Hierzu müsste B eine Pflicht gegenüber A aus einem Schuldverhältnis verletzt (S. 1) und dies auch zu vertreten haben (S. 2). 1. 2. Schuldverhältnis Zwischen A und B müsste ein Schuldverhältnis bestanden haben. Ein solches kann ausweislich des 311 Abs. 1 BGB durch Vertrag begründet werden. Hier haben A und B einen Werkvertrag gem. 631 BGB abgeschlossen. Ein Schuldverhältnis zwischen A und B liegt daher vor. Pflichtverletzung B müsste eine Pflicht aus diesem Schuldverhältnis, also dem Werkvertrag, verletzt haben. Nach 241 Abs. 2 BGB kann das Schuldverhältnis auch zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Hier hatte B im Rahmen des Werkvertrags, dessen Gegenstand Malerarbeiten in den Büroräumen des A waren und der ihm somit Zutritt in dessen Sphäre gewährte, insbesondere auf das Eigentum das A Rücksicht zu nehmen, namentlich auf den Schreibtisch. Indem er diesen zunächst nicht ordentlich abdeckte und dann mit Farbe überkippte, hat er daher seine Pflichten aus 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Werkvertrag verletzt. 3. Vertretenmüssen Gemäß 280 Abs. 1 S. 2 BGB muss der Schuldner (hier B) die Pflichtverletzung auch zu vertreten haben. Zu vertreten sind grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit ( 276 Abs. 1 BGB). B hat fahrlässig gehandelt ( 276 Abs. 2 BGB), da er die im Verkehrskreis der Handwerker übliche Sorgfalt nicht eingehalten hat, indem den Schreibtisch nicht sorgfältig gegen Beschmutzungen abgedeckt hat. B hat die Pflichtverletzung somit zu vertreten und kann damit die Vermutung aus 280 Abs. 1 S. 2 BGB nicht widerlegen. Nota bene: Das Vertretenmüssen des Schuldners wird auf Grund der Negativformulierung in 280 Abs. 1 S. 2 BGB ( Dies gilt nicht, wenn ) vermutet. Das ist eine Ausnahmeregelung der Beweislast. Denn nach den Grundregeln der Beweislast muss der Schuldner nachweisen, dass die Voraussetzungen des 280 Abs. 1 S. 2 BGB (also das Nichtvertretenmüssen) vorliegen, da die Rechtsfolge der Vorschrift ihm günstig ist. In der Klausur sollten (wie hier) trotz der Existenz der Vermutung nach einem kurzen Hinweis auf diese Ausführungen zum Vertretenmüssen gemacht werden, um dem Korrektor zu zeigen, dass diese Thematik beherrscht wird.

AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 4 VON 12 4. 5. Weitere Tatbestandsvoraussetzungen, 280 Abs. 2 und 3 BGB Da es sich bei dem geltend gemachten Schaden weder um Verzugsschaden noch um sog. Schadenersatz statt der Leistung geht (weder begehrt A Ersatz des ausschließlich auf der Verzögerung der Leistung beruhenden Schaden, noch liegt Schadensersatz statt der Leistung vor, da der Schaden durch die Pflichterfüllung im letztmöglichen Zeitpunkt nicht mehr vermieden werden könnte), sind weitere Tatbestandsvoraussetzungen nicht zu prüfen. Zwischenergebnis B hat somit gegenüber A eine Nebenpflicht aus dem zwischen beiden bestehenden Werkvertrag verletzt und hat diese Pflichtverletzung auch zu vertreten. Daher hat A gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung aus 280 Abs. 1 BGB. 6. Rechtsfolge Der Anspruch ist auf Schadensersatz gerichtet, der nach den 249 ff. BGB zu bemessen ist: Nota bene: Die 249 ff. BGB regeln den Inhalt zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche. Sie gelten nicht nur für alle Schadensersatzansprüche des BGB (sowohl auf vertraglicher Grundlage wie 280 Abs. 1 BGB als auch auf gesetzlicher Grundlage wie 823 BGB), sondern auch im Rahmen der zivilrechtlichen Nebengesetze (z.b. StVG, ProdHaftG, ). Teilweise existieren aber abweichende und ergänzende Regelungen des allgemeinen Schadensersatzrechts, z.b. durch die 840 ff. BGB für deliktische Schadensersatzansprüche aus den 823 ff. BGB oder durch die 9 ff. StVG für die Anspruchsgrundlagen aus dem StVG. Die 249 ff. BGB beruhen auf dem Grundsatz der Totalreparation, d.h. der Schadensersatz umfasst alle Folgen, die durch die Pflichtverletzung verursacht wurden, nicht nur unmittelbare oder vorhersehbare Schäden. Daher regelt 249 Abs. 1 BGB die so genannte Differenzhypothese: Der Geschädigte ist umfassend so zu stellen, als wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten. Zudem enthalten 249 ff. BGB den Vorrang der Naturalrestitution: Grundsätzlich ist gem. 249 Abs. 1 BGB der Zustand vor dem schädigenden Ereignis in natura wiederherzustellen. Nur wenn 249 Abs. 2, 250 oder 251 BGB eingreifen, kann der Geschädigte Schadensersatz in Geld verlangen. Es empfiehlt sich, die Rechtsfolge eines Schadensersatzanspruchs in folgender Reihenfolge zu prüfen: 1. Differenzhypothese: Welcher Zustand bestünde ohne das schädigende Ereignis? 2. Art der Ersatzleistung: Naturalrestitution oder Geldersatz? 3. eventuell: Mitverschulden des Geschädigten gem. 254 BGB a) Differenzhypothese A ist so zu stellen, wie er (jetzt) ohne das schädigende Ereignis stünde. Dann wäre der Schreibtisch nicht mit Farbe bekleckst. b) Art der Ersatzleistung Da Schadensersatz wegen der Beschädigung einer Sache zu leisten ist, kann A gem. 249 Abs. 2 S. 1 BGB anstatt Naturalrestitution die Reparaturkosten für den Schreibtisch von B verlangen (sog. Ersetzungsbefugnis des Geschädigten).

AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 5 VON 12 c) Mitverschulden A trifft kein Mitverschulden an dem Schaden am Schreibtisch. d) Zwischenergebnis Die Schadenshöhe beträgt damit 100,. 7. Ergebnis A hat gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung aus 280 Abs. 1 BGB i.h.v. 100,. II. aus 823 Abs. 1 BGB Nota bene: 823 ff. BGB regeln das Recht der unerlaubten Handlungen. Das Recht der unerlaubten Handlungen (Deliktsrecht) enthält Sanktionen für die Verletzung von Pflichten, die zwischen jedermann bestehen. Die 823 ff. BGB bezwecken damit den Schutz des Einzelnen gegen widerrechtliche Eingriffe in seinen Rechtskreis. Ansprüche aus Delikt sind daher grundsätzlich unabhängig vom Bestehen vertraglicher Beziehungen zwischen den Parteien; sie können vielmehr gegenüber jedem Schädiger bestehen. 823 Abs. 1 BGB ist der Grundtatbestand des Deliktsrechts. Die Vorschrift räumt einem Geschädigten bei rechtswidriger und schuldhafter Verletzung seiner darin einzeln aufgezählten Rechtsgüter (Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein sonstiges absolutes Recht) einen Schadensersatzanspruch ein. Damit enthält 823 Abs. 1 BGB das Enumerationsprinzip: Nur die einzeln aufgezählten Rechte, nicht aber das Vermögen als solches, wird deliktisch geschützt (anders ist das etwa in französischen Recht, das mit Art. 1382 Code Civil eine Generalklausel für deliktischen Schadensersatz kennt). 823 Abs. 1 BGB kann nach folgendem Schema geprüft werden: 1. Rechtsgutsverletzung 2. durch ein Verhalten des Schädigers 3. Rechtswidrigkeit der Rechtsgutsverletzung 4. Verschulden des Schädigers bzgl. der Rechtsgutsverletzung 5. durch die Rechtsgutsverletzung verursachter Schaden A könnte gegen B einen Anspruch auf 100, Schadensersatz aus 823 Abs. 1 BGB haben. Dieses setzt, voraus, dass B ein i.s.d. 823 Abs. 1 BGB absolut geschütztes Rechtsgut rechtswidrig und schuldhaft verletzt hat und hieraus ein Schaden in Höhe von 100, entstanden ist. 1. Rechtsgutsverletzung B hat das in 823 Abs. 1 BGB ausdrücklich genannte Eigentum des A durch das Umwerfen des Eimers beschädigt. 2. durch ein Verhalten des B Die Handlung Umwerfen des Eimers des B war für die Rechtsgutsverletzung Schaden am Schreibtisch kausal, so genannte haftungsbegründende Kausalität. Nota bene: Im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität fragt man sich zunächst, ob die Handlung des Schädigers im Sinne der Äquivalenztheorie conditio sine qua non für den Schaden ist, ob sie also nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Schaden in seiner konkreten Form entfiele.

AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 6 VON 12 Bei Fällen der Doppelkausalität, wenn also zwei Ereignisse so zu einem Schaden geführt haben, dass auch jedes Ereignis für sich alleine kausal gewesen wäre, erfolgt eine normative Korrektur der conditio sine qua non -Formel. Danach liegt Kausalität gemäß der Äquivalenztheorie schon dann vor, wenn die beiden Ereignisse zwar nicht alternativ, aber doch kumulativ nicht hinweggedacht werden könnten, ohne dass der Erfolg entfiele. Ist eine Teilverantwortlichkeit abgrenzbar, so haftet jeder auch nur für seinen Teil des Schadens. Auch in den Fällen der kumulativen Kausalität, wenn also die Handlung des Schädigers den Schaden nicht allein, sondern nur im Zusammenwirken mit dem Handelns eines anderen herbeiführen konnte liegt Kausalität i.s.d. conditio sine qua non -Formel vor. Anschließend wird eine Einschränkung durch die Adäquanztheorie vorgenommen: Außergewöhnliche und objektiv nicht vorhersehbare Verletzungen, die außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit liegen, sind dem Schädiger nicht zurechenbar In einem dritten Schritt fragt man schließlich, ob die Rechtsgutsverletzung vom Schutzzweck der Norm erfasst ist, also ob es die Funktion des 823 Abs. 1 BGB sein soll, das konkrete Rechtsgut gerade vor der konkreten Art der Verletzung zu schützen. Danach ist ein Schaden beispielsweise dann nicht vom Schutzzweck der Norm erfasst, wenn erst ein vorsätzlich handelnder Dritter eine neue, selbständige Gefahrenlage geschaffen hat, die im bisherigen Geschehensablauf noch nicht angelegt war. Die jeweiligen Prüfungspunkte sind in der Falllösung aber nur dann zu behandeln, wenn sie problematisch sind, also nicht in diesem Fall. 3. 4. Rechtswidrigkeit der Rechtsgutsverletzung In Ermangelung entgegenstehender Anhaltspunkte kann zumindest bei unmittelbaren Verletzungshandlungen wie hier die Rechtswidrigkeit ohne Weiteres angenommen werden, da die Rechtswidrigkeit in diesen Fällen durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert wird. Ein Rechtfertigungsgrund ist für B nicht gegeben. Verschulden des B bzgl. der Rechtsgutsverletzung B hat fahrlässig gehandelt, 276 Abs. 2 BGB, s. o. 5. durch die Rechtsgutsverletzung verursachter Schaden Die Rechtsgutsverletzung war für den Eintritt des Vermögensschadens in Form der Reparaturkosten kausal, so genannte haftungsausfüllende Kausalität. Nota bene: Im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität fragt man sich zunächst, ob die Rechtsgutsverletzung im Sinne der Äquivalenztheorie kausal für den Schaden war und wendet dabei die conditio sine qua non -Formel an, s.o. Anschließend kann das Ergebnis wie oben durch die Adäquanztheorie und die Lehre vom Schutzzweck der Norn modifiziert werden. 6. Rechtsfolge a) Differenzhypothese A ist so zu stellen, wie er (jetzt) ohne die Rechtsgutsverletzung, also die Beschädigung seines Schreibtisches, stünde. Dann wäre der Schreibtisch nicht mit Farbe bekleckst.

AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 7 VON 12 b) Art der Ersatzleistung Da Schadensersatz wegen der Beschädigung einer Sache zu leisten ist, kann A gem. 249 Abs. 2 S. 1 BGB anstatt Naturalrestitution die Reparaturkosten für den Schreibtisch von B verlangen (sog. Ersetzungsbefugnis des Geschädigten). c) Mitverschulden A trifft kein Mitverschulden an dem Schaden am Schreibtisch. d) Zwischenergebnis Die Schadenshöhe beträgt damit 100,. 7. Ergebnis A hat gegen B einen Anspruch auf 100, Schadensersatz aus 823 Abs. 1 BGB. B. Frage 2: Ansprüche des A auf Wertersatz für die Robe ( 30, ) I. Anspruch des A gegen C 1. 2. aus 280 Abs. 1 BGB Ein Anspruch des A gegen C aus 280 Abs. 1 BGB scheitert schon daran, dass zwischen A und C kein Schuldverhältnis (etwa in Form eines Vertrages) besteht, weil geschäftliche Kontakte nur zwischen A und B, nicht aber zwischen B und C bestehen. aus 823 Abs. 1 BGB A könnte gegen C aber einen Anspruch auf 30, Schadensersatz aus 823 Abs. 1 BGB haben. a) Rechtsgutsverletzung C hat die Robe des A und damit dessen Eigentum beschädigt. b) durch Verhalten des C Die Eigentumsverletzung an der Robe wurde durch das Umstoßen der Leiter durch C ausgelöst, sog. haftungsbegründende Kausalität. c) Rechtswidrigkeit Die Rechtswidrigkeit wird durch die unmittelbare Eigentumsverletzung indiziert d) Verschulden des C bzgl. der Rechtsgutsverletzung C hat die Robe aus Unachtsamkeit und damit fahrlässig ( 276 Abs. 2 BGB) beschädigt. e) durch die Rechtsgutsverletzung verursachter Schaden Die Eigentumsverletzung war für den Eintritt des Vermögensschadens in Form der Reparaturkosten für die Robe kausal, so genannte haftungsausfüllende Kausalität.

AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 8 VON 12 f) Rechtsfolge aa) Differenzhypothese A ist so zu stellen, wie er (jetzt) ohne das schädigende Ereignis stünde. Dann wäre die Robe noch intakt. bb) Art der Ersatzleistung Da Schadensersatz wegen der Beschädigung einer Sache zu leisten ist, kann A gem. 249 Abs. 2 S. 1 BGB anstatt Naturalrestitution die Reparaturkosten für die Robe von C verlangen (sog. Ersetzungsbefugnis des Geschädigten). cc) Mitverschulden A trifft kein Mitverschulden an dem Schaden an der Robe. dd) Zwischenergebnis Damit ergibt sich ein Anspruch auf 30, aus 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 S. 1 BGB. g) Ergebnis A hat einen Anspruch gegen C auf Zahlung von 30, Schadensersatz aus 823 Abs. 1 BGB. II. Anspruch des A gegen B 1. aus 280 Abs. 1 A könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz i.h.v. 30, aus 280 Abs. 1 BGB haben. Hierzu müsste B eine Pflicht gegenüber A aus einem Schuldverhältnis verletzt (S. 1) und dies auch zu vertreten haben (S. 2). a) Schuldverhältnis Ein Schuldverhältnis liegt in Gestalt des zwischen A und B bestehenden Werkvertrages vor. b) Pflichtverletzung B müsste eine Pflicht aus dem Werkvertrag verletzt haben. Dabei kommt eine Pflichtverletzung i.s.d. 241 Abs. 2 BGB in Betracht, da B bei Ausführung der Arbeiten dazu verpflichtet ist, auf die Rechtsgüter des A und somit auch auf dessen Eigentum Rücksicht zu nehmen. Allerdings hat B nicht selbst eine Nebenpflicht aus dem Werkvertrag verletzt. Er muss sich jedoch die Pflichtverletzung des C gem. 278 S. 1 BGB analog zurechnen lassen, wenn C sein Erfüllungsgehilfe ist. 1 1 zur Haftung für den Erfüllungsgehilfen vgl. Lorenz, JuS 2007, 983.

AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 9 VON 12 Nota bene: Die Verschuldenszurechnungsnorm des 278 S. 1 BGB wird analog zur Zurechnung der Pflichtverletzung herangezogen, da es der Gesetzgeber unbeabsichtigt unterlassen hat, auch die Handlungszurechnung zu regeln. Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als dessen Hilfsperson tätig wird. B schuldete A die Erfüllung der sich aus 631, 241 Abs. 2 BGB ergebenden Sorgfaltspflicht. Zur Erfüllung dieser Pflicht bei Ausführung der Malerarbeiten hat er sich seines Gesellen C bedient. Damit ist C mit Willen des B in dessen Pflichtenkreis tätig geworden. Er ist sein Erfüllungsgehilfe. B muss sich daher die Pflichtverletzung des C zurechnen lassen. c) Vertretenmüssen, 280 Abs. 1 S. 2 BGB C hat fahrlässig gehandelt, s.o. Das Verschulden des C muss sich B wie eigenes zurechnen lassen, da C sein Erfüllungsgehilfe ist, 278 S. 1 BGB. B kann daher die Vermutung des Vertretenmüssens aus 280 Abs. 1 S. 2 BGB nicht widerlegen. d) Rechtsfolge Gem. 249 Abs. 2 S. 1 BGB erstreckt sich die Ersatzpflicht des B auf den Ersatz der Reparaturkosten der Robe (s.o.). A hat also gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 30, aus 280 Abs.1, 249 Abs. 2 S. 1 BGB. e) Ergebnis A hat einen Anspruch gegen B auf Zahlung von 30, Schadensersatz aus 280 Abs. 1 BGB. 2. 3. aus 823 Abs. 1 BGB Ein Anspruch des A gegen B aus 823 Abs. 1 BGB scheitert daran, dass B nicht selbst handelt und ihn selbst kein Verschulden trifft, er handelt weder vorsätzlich noch fahrlässig. Die vertragliche Zurechnungsnorm des 278 S. 1 BGB ist hier im Deliktsrecht als Jedermannrecht nicht(!) anwendbar, vielmehr gibt es zum Ausgleich die selbständige Anspruchsgrundlage des 831 Abs. 1 BGB (dazu gleich). aus 831 Abs. 1 BGB A könnte gegen B einen Anspruch aus 831 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz i.h.v. 30, haben. Dies setzt voraus, dass C Verrichtungsgehilfe des B ist, dass C den objektiven Tatbestand einer unerlaubten Handlung erfüllt hat und dass die Haftung nicht nach 831 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen ist.

AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 10 VON 12 MERKE: 278 BGB ist eine vertragliche Zurechnungsnorm. Dagegen ist 831 BGB nicht Zurechnungsnorm sondern selbständige Anspruchsgrundlage. Anders als bei 278 BGB handelt es sich bei der Anspruchsgrundlage 831 BGB nicht um eine Haftung für fremde Pflichtverletzungen, sondern für vermutetes eigenes Verschulden (und damit für vermutete eigene Pflichtverletzungen) des Geschäftsherrn bei Auswahl und Beaufsichtigung seiner Verrichtungsgehilfen. Nur unter den Voraussetzungen des 831 Abs. 1 S. 2 BGB kann sich der Geschäftsherr exkulpieren. Zugleich wird in 831 Abs. 1 S. 1 BGB die Kausalität der vermuteten Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden vermutet. a) Verrichtungsgehilfe C müsste Verrichtungsgehilfe sein und in Ausführung seiner Verrichtung (und nicht nur bei deren Gelegenheit) gehandelt haben. Verrichtungsgehilfe ist, wem von einem anderen, in dessen Einflussbereich er allgemein oder im konkreten Fall tätig wird und zu dem er in einer gewissen Abhängigkeit steht (sog. Weisungsabhängigkeit), eine Tätigkeit übertragen worden ist. MERKE: Diese Definition muss beherrscht werden! Der Verrichtungsgehilfe muss immer weisungsabhängig sein, da nur dann ein Anknüpfungspunkt für Aufsichtsverschulden des Geschäftsherrn besteht. C als Malergeselle ist weisungsabhängig von B als Meister und daher Verrichtungsgehilfe. C hat beim Streichen der Wände in Ausführung der Verrichtung gehandelt. b) Erfüllung des objektiven Tatbestandes einer unerlaubten Handlung durch C C muss weiter den objektiven Tatbestand einer unerlaubten Handlung begangen haben. Wie oben gesehen, hat C eine widerrechtliche Eigentumsverletzung begangen und hat damit den objektiven Tatbestand des 823 Abs. 1 BGB erfüllt. Nota bene: 831 BGB setzt nicht voraus, dass der Verrichtungsgehilfe schuldhaft gehandelt hat. Denn die Vorschrift konstituiert ja eine Haftung des Geschäftsherrn für dessen eigenes (!) Auswahl- oder Überwachungsverschulden. c) Exkulpation B darf sich als Geschäftsherr nicht nach 831 Abs. 1 S. 2 BGB exkulpieren können. Der Geschäftsherr kann den Entlastungsbeweis führen, wenn er nachweisen kann, dass er bei Auswahl, Anweisung und Überwachung des Gehilfen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat (oder der Schaden auch bei der Einhaltung dieser Sorgfalt entstanden wäre). Da B den C sorgfältig ausgewählt und überwacht hatte, kann B den Entlastungsbeweis führen und sich damit exkulpieren. d) Ergebnis A hat keinen Anspruch gegen B auf Zahlung von 30, aus 831 Abs. 1 BGB.

AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 11 VON 12 C. Frage 3: Anspruch des A gegen B auf Zahlung von 600, (Mehrkosten für Engagement des anderen Malermeisters aus 280 Abs. 1, 3, 282, 241 Abs. 2 BGB A könnte gegen B einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung i.h.v. 600, aus 280 Abs. 1 und 3, 282, 241 Abs. 2 BGB haben. Hierzu müsste B eine Pflicht gegenüber A aus einem Schuldverhältnis verletzt ( 280 Abs. 1 S. 1 BGB) und dies auch zu vertreten haben ( 280 Abs. 1 S. 2 BGB) und die zusätzlichen Voraussetzungen der 280 Abs. 3, 282 BGB müssten gegeben sein. I. Schuldverhältnis, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen Wie oben gesehen, besteht zwischen A und B ein Schuldverhältnis in Form eines Werkvertrages; auch liegen zurechenbare und zu vertretende Verletzungen von Nebenpflichten aus dem Werkvertrag durch B vor ( 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB: ausgekippter Eimer, Beschädigung der Robe, Zigarettenqualm trotz Abmahnung). II. Erforderlichkeit der zusätzlichen Voraussetzungen des Schadensersatzes statt der Leistung ( 280 Abs. 3 BGB) Die zusätzlichen Voraussetzungen, unter denen gem. 280 Abs. 3 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangt werden kann, müssen vorliegen, wenn A Schadensposten geltend macht, die der Kategorie des Schadensersatzes statt der Leistung unterfallen. Erfasst werden damit solche Schadenspositionen, die vermieden worden wären, wenn die Leistung im letztmöglichen Zeitpunkt erfolgt wäre. 2 Hätte B die Malerarbeiten noch vollendet, wären die Mehrkosten für den anderen Maler nicht angefallen. Daher unterfällt der geltend gemachte Schadensposten der Kategorie des Schadensersatzes statt der Leistung und ist ausschließlich unter den in 280 Abs. 3 BGB normierten zusätzlichen Voraussetzungen, also bei Vorliegen der in 281, 282 oder 283 BGB aufgestellten Erfordernisse, ersatzfähig. III. Voraussetzungen des 282 BGB Hier könnten möglicherweise die zusätzlichen Voraussetzungen des 282 BGB erfüllt sein. Für 282 BGB kommt es darauf an, ob die Leistung des B für A noch zumutbar war. Dies muss im Einzelfall nach Abwägung aller Umstände wertend festgestellt werden. Gegen die Zumutbarkeit sprechen zwei Faktoren: Zum einen hat B wiederholt seine Schutzpflichten aus 241 Abs. 2 BGB verletzt. Zum anderen hat B sein störendes Rauchen trotz vorheriger Abmahnung fortgesetzt. Beide Gesichtspunkte vermögen schon aus sich heraus im Einzelfall eine Unzumutbarkeit zu begründen. Daher ist jedenfalls angesichts der Kombination dieser Faktoren die weitere Leistung unzumutbar (a.a. vertretbar). 2 Eingehend dazu Lorenz, NJW 2002, 2497, 2500.

AG ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2014/15 SEITE 12 VON 12 IV. Rechtsfolge Gem. 249 Abs. 1 BGB ist A so zu stellen, wie wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre (sog. positives Interesse). Dabei ist im Rahmen des Schadensersatzes statt der Leistung stets Geldersatz geschuldet (ergibt sich aus der Natur des Schadensersatzes statt der Leistung, der ja gerade an Stelle der Leistung in natura tritt). Wäre der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden, hätte A nicht 600, für die Malerarbeiten in den restlichen Büroräumen ausgeben müssen. Er kann daher diesen Betrag von B verlangen. V. Ergebnis A hat gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 600, (Mehrkosten für den anderen Malermeister) aus 280 Abs. 1, 3, 282, 241 Abs. 2 BGB.