Ausserordentliche Bürgerversammlung

Ähnliche Dokumente
Baurecht für Alters- und Pflegeheim Öffentliche Urkunde

GEMEINDE SALOUF. Reglement über den Verkauf und die Abgabe von Grundstücken im Baurecht in den Gebieten DAVOS-CLAVO UND GNEIDA

Dienstbarkeitsvertrag (im Sinne von Art. 781 ZGB)

ÖFFENTLICHE BEURKUNDUNG SCHENKUNGSVERTRAG. mit Dienstbarkeitsnachtrag und Begründung einer neuen Grunddienstbarkeit

Baurechtsvertrag. zwischen. und

Primarschulgemeinde Obfelden, öffentlichrechtliche Körperschaft, Dorfstrasse 65, 8912 Obfelden

Verordnung über die Erteilung von Dienstbarkeiten auf Korporationsboden

Ausserordentliche Bürgerversammlung

AB Stadt Wil. Tagebuch-Nr. Eingang. Kaufvertrag

zwischen Art. 1 Art Die Baurechtnehmerin ist berechtigt, auf der Parzelle... eine Kläranlage/Rückhaltebecken/etc.

Dienstbarkeitsvertrag (Begründung eines Baurechts)

Vorkaufsrechtsvertrag

Entwurf Kaufvertrag Parz. Nr und Parz 3426 vom 4. Dezember 2014 Seite ÖFFENTLICHE URKUNDE. Kaufvertrag

Weiermatte AG Leben und Wohnen im Alter in Gründung, vertreten durch., vertreten durch.

S C H E N K U N G S V E R T R A G *******************************************

Ausserordentliche Bürgerversammlung

Die Politische Gemeinde Flims, c/o Gemeindeverwaltung, Via dil Casti 2, 7017 Flims Dorf, UID CHE ,

Die Politische Gemeinde Sils i.e. / Segl, 7514 Sils Maria, Baurechtsgeberin (nachstehend Gemeinde genannt),

Reglement über Abgabe von Bauland im Baurecht

Notar des Kantons Bern, eingetragen im Notariatsregister des Kantons Bern, mit Büro in x. urkundet: xxx. sowie. xxxxx. erklären:

Vorvertrag zum Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrages

Grundlast- und Dienstbarkeits-Vertrag

STADTRAT. Antrag des Stadtrates vom 13. Juli 2004

Kaufvertrag. und. Dienstbarkeitsvertrag (im Sinne von Art. 781 ZGB)

Grundbuch-Auszug. Reglement der Stockwerkeigentümer-Gemeinschaft ID.1997/ Veräusserungsbeschränkung nach BVG ID.2009/000200

Kaufuertrag. verkauft an

"1 Pli 1" I'~'I. Quartierplangebiet "Böschengut 2.1 ", Abgabe von Land im Baurecht oder Verkauf

REGLEMENT FÜR DIE ZUR VERFÜGUNGSSTELLUNG VON BAULAND IM BAURECHT IM GEBIET TEILE / FLUGPLATZ

BAURECHTSVERTRAG GRUNDDIENSTBARKEITSVERTRAG

Öffentliche Beurkundung Entwurf

Eigentümer der Grundstücke Nrn. 286 und 4709, Grundbuch Zug,

BAURECHTSVERTRAG. (Begründung eines selbständigen und dauernden Baurechtes) 1. Einwohnergemeinde Stein, vertreten durch den Gemeinderat,

Öffentliche Urkunde. über die Begründung eines selbständigen. Die unterzeichneten Notare der Bezirksschreiberei Waldenburg beurkunden hiermit:

ANMELDUNG. Zum grundbuchlichen Vollzug wird hiermit was folgt angemeldet: Nachtrag Nr. 2 zum Quartierplan "Valbella" in der Gemeinde Vaz/Obervaz

Personaldienstbarkeit Selbstständiges und dauerndes Baurecht


Begründung von selbständigen und dauernden Baurechten

B A U R E C H T S V E R T R A G

Hirtenweg 16-28; Nichtverlängerung des Baurechtsvertrags und Heimfall der Liegenschaften

ÖFFENTLICHE URKUNDE. Vermögensübertragungsvertrag. gemäss Art. 69 und 99 Abs. 2 FusG. zwischen

der Weissenrain Immo AG (in Gründung) im Besitz JFH Immobilien und Beteiligungen AG

Quartiererschliessungsplan «Serletta Nord, Baubereiche C / E»

Der Kanton sorgt für eine flächendeckende Grundversorgung von Bevölkerung und Wirtschaft mit elektrischer Energie.

Rechtliche Grundlagen von Dienstbarkeiten

Katholische Kirchgemeinde St. Peterzell Verkauf von Pachthöfen im Baurecht

Baurechtsvertrag. zwischen der. Gemeinde Ingenbohl. vertreten durch den Gemeinderat, nachstehend Grundeigentümerin genannt. und

Botschaft an den Gemeinderat Änderung des bestehenden Baurechtsvertrages Bodensee-Arena AG vom 22. Januar 1976 (E.Bl.2423)

Bericht des Regierungsrats über einen Kredit zum Erwerb des Baurechts auf der Parzelle Nr. 4352, Grundbuch Sarnen

Grundbuchamt Tagebuch / Beleg Nr. 55 Pfäfers Eingang: 17. Januar 2006, 09:30 Uhr. Anmeldung

Gemeinde Eigentümergemeinschaft

Anteil an Wohn- und Bürogebäude Kohlrainstrasse 1, 8700 Küsnacht

EFFIZIENT LÖSUNGSORIENTIERT BAURECHTSAUFLÖSUNG - ERFAHREN HEIMFALL SPEZIALISIERT

Gesetz. der. politischen Gemeinde Cunter

Kaufvertrag. Öffentliche Beurkundung

Reglement für die Finanzierung der Aufwendungen für den Gewässerschutz

Staat Thurgau, 8510 Frauenfeld, vertreten durch den Bevollmächtigten,

Statuten Genossenschaft Wasserversorgung Dübendorf. Neufassung vom 20. Mai 2008 mit den Änderungen vom 14. Mai 2009 und vom 27.

Ö F F E N T L I C H E U R K U N D E

Kanton Zug [Geschäftsnummer] (ID 1350) Konkordat der Kantone Uri, Schwyz und Zug betreffend die psychiatrische Versorgung (Psychiatriekonkordat)

Korporation Uri (UID CHE ), Gotthardstrasse 3, 6460 Altdorf,

Gemeinsamer Antrag der Kommission und des Regierungsrates für die zweite Lesung

ENTWURF errichtet von. Dr. Christian Notter, Rechtsanwalt und Notar, 5400 Baden BAURECHTSVERTRAG

Beschränkte dingliche Rechte

Ausserordentliche Bürgerversammlung

Tele alpin AG Multimedia Kabel Anschluss-Vertrag

Gemeinde Stein STRASSENREGLEMENT. Januar 2018 / Mitwirkungsverfahren

R E G L E M E N T. über G R U N D E I G E N T Ü M E R B E I T R Ä G E. und - G E B Ü H R E N. vom 29. September 1993

TBW Technische Betriebe Weinfelden AG

Dienstbarkeiten und das Bauen

VERTRAG FÜR VORKAUFSRECHT

SCHEIDUNGSVEREINBARUNG. zwischen. Markus Muster, geb , von Wohlen/AG, whft. Mausstrasse 8, 8400 Winterthur. und

Der Kanton erhebt auf den grundbuchlichen Verrichtungen eine Gebühr nach Massgabe dieses Dekretes.

Stand: Entwurf vom 6. Juni 2016

Statuten Gewerbeverein Gossau

Einwohnergemeinde Boltigen. Dossier Sommerau (Kurzpräsentation)

Urnenabstimmung vom 28. Februar 2016

Neuerungen im Immobiliarsachenrecht

Stiftungsurkunde. der. Stiftung Höchhus Steffisburg, mit Sitz in Steffisburg

Verordnung der Einwohnergemeinde Grindelwald EWAP Ersatzabgabe

KAUFVERTRAG GESCHÄFT UND MIETVERTRAG

Verkaufsdokumentation

Badminton-Club Trimbach

Ö F F E N T L I C H E U R K U N D E

EINWOHNERGEMEINDE BLUMENSTEIN. Reglement über die Versorgung der Einwohnergemeinde Blumenstein

Öffentliche Beurkundung W O H N R E C H T S V E R T R A G. Wohnrechtsgeberin. Wohnrechtsnehmer

Gemeinderatsverordnung zum Wasserreglement der Gemeinde Titterten vom 14. Mai 2007

Hauskauf. Wie kauft man eine Liegenschaft? Fragen Sie Ihre Notarin. oder Ihren Notar.

Unter dem Namen "Stiftung Succursus" besteht eine selbständige Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

Wagenhausen. Reglement. über die Bodenpolitik. Etzwilen Kaltenbach Rheinklingen Wagenhausen

7082 VAZ/OBERVAZ. b) Natürliche und juristische Personen mit 5-jährigem ununterbrochenem Wohnsitz bzw. Sitz in der Gemeinde Vaz/Obervaz

Allgemeine Anschlussbedingungen

Reglement über die Festlegung und Einhebung von Erschliessungskosten in der Gemeinde Mauren

OEFFENTLICHE URKUNDE

Änderung der Verordnung über die Anlage des eidgenössischen Grundbuches

Landveräusserung an Peter Marugg-Taverna, Klosters Dorf Teilfläche von Liegenschaft Parz. Nr. 1182, Untere Ganda, Klosters Dorf

Gemeindeordnung. vom 3. März 2013

Reglement über den Ausgleich von Planungsmehrwerten

Bericht des Stadtrates an die Ortsbürgergemeindeversammlung vom 2. Juni 2014

REGLEMENT ÜBER DIE BAUGEBIETSETAPPIERUNG UND ÜBER DIE ERSCHLIESSUNGSZONEN

Gemeindeordnung der Gemeinde Frick Seite 2 von 5. Inhaltsverzeichnis

Transkript:

Traktanden: 1. Gutachten und Anträge betreffend Baurechtsvertrag mit der Firma Wespe Transport AG 2. Gutachten und Antrag betreffend eines Baukredites für den Neubau der Bootshallen 3/6 3. Genehmigung der neuen Aufteilung des Voranschlages 2004 aufgrund des neuen Kontenplanes 4. Gutheissung Rechnungsprüfung durch eine externe Revisionsstelle 5. Nominationsversammlung Präsident, Verwaltungsrat und Geschäftsprüfungskommission für die Amtsperiode 2005 bis 2008 6. Allgemeine Umfrage Je ein Exemplar der Gutachten und Anträge wird jeder Haushaltung mit stimm-berechtigten Ortsbürgerinnen und Ortsbürgern zugestellt. Zusätzliche Kopien können beim Präsidenten oder beim Ratschreiber bezogen werden. Der Besuch der ausserordentlichen Bürgerversammlung ist für Stimmberechtigte bis zum Antritt des 60. Altersjahres obligatorisch. DER VERWALTUNGSRAT Ausserordentliche Bürgerversammlung Freitag, 25. Juni 2004, 20.00 Uhr

Hotel Seehof, Schmerikon

Gutachten und Antrag des Verwaltungsrates der Ortsgemeinde Schmerikon an die ausserordentliche Bürgerversammlung vom 25. Juni 2004 betreffend Baurechtsvertrag mit der Firma Wespe Transport AG Schmerikon über 5'005 m2 Wiesland von Parzelle 404. Geschätzte Bürgerinnen und Bürger Seit Ende des 19. Jahrhunderts steht der Name Wespe für ein zuverlässiges und innovatives Transportunternehmen. Im Rahmen einer Umstrukturierung wurde die Firma im Jahre 2000 an die Planzer AG in Dietikon verkauft. Der gute Name jedoch blieb als bekanntes Markenzeichen bestehen. Gegründet 1936, beschäftigt die Planzer AG heute 2 000 Mitarbeiter und generiert einen Umsatz von 400 Mio. Franken pro Jahr. Neben der Wespe Transport AG besitzt sie noch weitere 12 Tochtergesellschaften und verschiedene Beteiligungen. 1966 wurde sie in eine Aktiengesellschaft, welche 100% im Familienbesitz ist, umgewandelt. Entsprechend ihrer Philosophie, dass Transportunternehmen in der Nähe der Kunden gebraucht werden, ist sie an 41 Standorten in der Schweiz vertreten und betreibt 650 eigene und 350 Fahrzeuge von Subunternehmern. In Schmerikon arbeiten 115 Angestellte und der Fuhrpark umfasst über 70 Fahrzeuge. Durch den kürzlichen Erwerb der Liegenschaft Wespe Transport AG hat die Firma Planzer ein klares Bekenntnis zum Standort Schmerikon abgelegt und bestätigt, dass sie hier Arbeitsplätze erhalten und schaffen will. Areal Wespe Transport AG Situationsplan Härte

Ausgangslage Bis anhin betrieb die Firma auf dem Areal der jetzigen Kiener Truck AG eine Tankstelle für ihre Lastwagen. Angesichts des sehr ungünstigen Standortes dieser Anlage im Dorf suchte die Wespe Transport AG seit längerem nach einer besseren Lösung. Durch die kürzlich beschlossene Verlegung der Allmeindstrasse und deren Anschluss an die Seegartenstrasse wurde der Druck, die Tankstelle aufzuheben noch grösser. Die Firma möchte nun Tankstelle und Waschanlage in unmittelbarer Nähe ihres eigenen Areals an der Allmeindstrasse 23 erstellen. Sie gelangte deshalb mit dem Gesuch an den Verwaltungsrat, von der Ortsgemeinde zu diesem Zweck rund 5'000 m2 von der Parzelle 404 erwerben zu können. Dieses Land ist der Industriezone zugeschieden und für entsprechende Überbauungen vorgesehen. Der Verwaltungsrat begrüsst eine massvolle industrielle Entwicklung unseres Dorfes und die Verlegung der Tankstelle an die Peripherie. Er schloss deshalb mit der Wespe Transport AG einen entsprechenden Baurechtsvertrag ab. Baurechtsvertrag Der Vertrag sieht ein selbständiges und dauerndes Benützungsrecht für einen Parkplatz auf dem Grundstück 404 im Ausmass von 5 005 m2 zugunsten der Wespe Transport AG bis zum Ende des Jahres 2054 vor. Der Zins beträgt CHF 8.00 pro m2 jährlich, zahlbar erstmals per 1.7.2004. Er ist indexiert und wird erstmals nach 5 Jahren per 1.1.2009 an den Landesindex der Konsumentenpreise angepasst, wobei der Preis von CHF 8.00 nicht unterschritten werden darf. Er ist durch eine Grundpfandverschreibung über CHF 120'000 gesichert. Dem Berechtigten steht das Recht zu, auf dem belasteten Grundstück die für den Verwendungszweck notwendigen Gewerbe- und Industriebauten, insbesondere eine Tankstelle, Waschanlage sowie eine Unterstellhalle zu errichten, beizubehalten und zu betreiben. Alle Gebühren und Steuern (Grundbuchamt, Geometer etc.) sowie die Erschliessungskosten, Perimeter und Abgaben gehen zulasten des Berechtigten. Der Vertrag bedarf der Zustimmung durch die Bürgerversammlung der Ortsgemeinde Schmerikon. Anträge Geschätzte Bürgerinnen und Bürger Im Sinne der vorstehenden Ausführungen stellt Ihnen der Verwaltungsrat folgende Anträge: 1. Dem Baurechtsvertrag über 5'005 m2 ab Parzelle 404 sei zuzustimmen. 2. Der Baurechtszins beträgt CHF 8.00 pro m2 und Jahr. Schmerikon, 25. Juni 2004 NAMENS DES VERWALTUNGSRATES DER ORTSGEMEINDE SCHMERIKON Der Präsident: Thomas Kuster Der Ratschreiber: Walter Stillhart

Errichtung eines selbständigen und dauernden Baurechtes Der Eigentümer des Grundstückes Nr. 404 Ortsgemeinde Schmerikon vertreten durch den Verwaltungsrat und dieser durch den Präsidenten Kuster Thomas, von Schmerikon SG und den Ratsschreiber Stillhart Walter, von Bütschwil SG, beide in Schmerikon (nachstehend als Grundeigentümer bezeichnet) räumt der Wespe Transport AG, mit Sitz in Schmerikon, Allmeindstrasse 23, 8716 Schmerikon vertreten durch die kollektivzeichnungsberechtigten Marty Edy, von Steinen SZ, in Ernetschwil SG und Peter Wyss, von Buchholterberg BE, in Bäretswil ZH (nachstehend als Baurechtsberechtigter bezeichnet) das folgende selbständige und dauernde Baurecht im Sinne von Art. 675 und 779ff ZGB ein: 1. Beschreibung des baurechtsbelasteten Grundstückes Grundstück Nr. 404, Härte, Schmerikon Dreifamilienhaus Nr. 54 Restaurant/Schopf Nr. 55 28'658 m2 Gebäude, Anlagen Erwerb Tausch, 17.12.1974, HP L/418 Tausch, 26.05.1989, Bel. 73 Tausch, 26.05.1989, Bel. 77 Grenzen gemäss Grundbuchplan 14 Anmerkungen 1. Perimeter zum Aabach, 25.06.1998, Bel. 117 2. Unterhaltspflicht gem. Strassenplan, 12.11.2001, Bel. 160 Vormerkungen Keine Dienstbarkeiten und Grundlasten Keine Grundpfandrechte Keine 2. Inhalt Der Baurechtsberechtigte hat das Recht, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auf dem baurechtsbelasteten Grundstück Gewerbe- und Industriebauten, insbesondere eine Tankstelle, Waschanlage sowie eine Unterstellhalle zu erstellen und als Eigentum beizubehalten und zu betreiben. Der Baurechtsberechtigte darf die während der Baurechtsdauer erstellten Gebäude ganz oder teilweise abbrechen sowie bis 5 Jahre vor Vertragsablauf neue Gebäude erstellen. Der nicht überbaute Teil des baurechtsbelasteten Grundstückes darf vom Baurechtsberechtigten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach seinem Belieben genutzt werden.

Die Baurechtsbaute, die Anlagen sowie der unüberbaute Boden sind vom Baurechtsberechtigten auf seine Kosten während der ganzen Baurechtsdauer ihrem Zweck entsprechend ordnungsgemäss zu unterhalten. Das Baurecht ist als Grundstück Nr. 3016 im Grundbuch der Gemeinde Schmerikon aufzunehmen. 3. Umfang Der Umfang und die Begrenzung der mit dem Baurecht belasteten Fläche des Grundstückes Nr. 404 im Ausmass von 5'005 m2 ist im beiliegenden Situationsplan M: 1:1000, welcher einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages bildet, rot eingezeichnet. Die Mutationsurkunde des Geometers muss bis zum Grundbucheintrag vorliegen. 4. Dauer Das Baurecht wird bis 31. Dezember 2054 eingeräumt. Über eine allfällige Verlängerung des Baurechtes nach Art. 779 I Abs. 2 ZGB haben die Parteien spätestens 3 Jahre vor Vertragsablauf in Verhandlung zu treten. 5. Uebertragbarkeit Das Baurecht ist übertragbar und vererblich. Die Übertragung des Baurechtes bedarf der Genehmigung des baurechtsbelasteten Grundeigentümers, welche aber nur bei mangelnder Kreditwürdigkeit des Erwerbers oder aus anderen wichtigen Gründen verweigert werden darf. Bei Verweigerung der Genehmigung kann der Baurechtsberechtigte das Schiedsgericht (s.ziff. 11. lit. j dieses Vertrages) anrufen. Keiner Genehmigung des Grundeigentümers unterliegt der Erwerb des Baurechtes bei Erbgang, Erbteilung und Zwangsvollstreckung. 6. Baurechtszins Der jeweilige Eigentümer des selbständigen und dauernden Benützungsrechtes hat der Grundeigentümerin für die ganze Baurechtsdauer einen Baurechtszins von jährlich Fr. 8.00/m2, d.h. Fr. 40'040.-- zu bezahlen. Dieser Baurechtszins ist halbjährlich im voraus per 1. Januar und 1. Juli fällig. Für ein angebrochenes Halbjahr wird der Baurechtszins anteilsmässig berechnet. Die Entschädigung wird alle fünf Jahre dem Landesindex der Konsumentenpreise angepasst, erstmals am 1. Januar 2009 (zweitausendundneun). Massgebend für die Anpassung ist der am 31. Dezember des Vorjahres geltende Index (erstmals 31.12.2008). Als Basis gilt der Indexstand vom 31.12.2004 Bei einer Anpassung berechnet sich die Entschädigung nach folgender Formel: Bisherige Entschädigung x neuer Index alter Index Die Entschädigung von Fr. 8.00/m2 darf nicht unterschritten werden. Die Anpassung ist der Berechtigten 30 Tage zum voraus anzukündigen 7. Sicherung des Baurechtszinses Zur Sicherstellung des Baurechtszinses bestellt der Baurechtsberechtigte zulasten des Baurechtsgrundstückes eine Grundpfandverschreibung als Maximalpfandrecht im Sinne von Art. 794 Abs.2 ZGB im Betrag von CHF 120'000.-- (Franken einhundertzwanzigtausend) an 1. Pfandstelle, ohne Kapitalvorgang. 8. Ordentlicher Heimfall Sofern keine Verlängerung des Baurechtes gemäss Art. 779 I Abs.2 ZGB erfolgt, fallen die bestehenden Bauten und Anlagen mit Ablauf der Vertragsdauer dem Grundeigen-tümer heim und werden Bestandteil des Grundstückes Nr. 404 (Art. 779c ZGB).

Festsetzung der Heimfallentschädigung Für die heimfallenden Bauten und Anlagen hat der Grundeigentümer dem dannzumaligen Baurechtsberechtigten eine Entschädigung in der Höhe von 80 % des Handelswertes der Bauten und Anlagen zu bezahlen. Der massgebende Handelswert beruht auf einer Schätzung im Zeitpunkt des Heimfalles, die von einer dreiköpfigen Kommission von Schätzungsfachleuten durchgeführt wird, wobei je ein Mitglied von den Parteien und der Obmann von den Mitgliedern ernannt werden. Ernennt eine Partei ihr Mitglied nicht innert 30 Tagen, nachdem das Begehren der Gegenpartei gestellt wurde oder können sich die Mitglieder nicht innert 30 Tagen nach ihrer Ernennung auf einen Obmann einigen, so werden diese durch den Präsidenten der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen bestimmt. Hypothekarische Belastungen, die über der Heimfallentschädigung liegen, sind vom Baurechtsberechtigten vor dem Heimfall abzulösen. Diese Vereinbarung ist im Grundbuch wie folgt vorzumerken: Auf Nr. 404 und 3016 Vereinbarung betr. Heimfallentschädigung 9. Vorzeitiger Heimfall Der vorzeitige Heimfall richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 779 f und 779 g ZGB. 10. Vorkaufsrecht Gemäss Art. 682 Abs. 2 ZGB besteht sowohl für den jeweiligen Grundeigentümer am Baurecht als auch für den jeweiligen Baurechtsberechtigten am baurechtsbelasteten Grundstück ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Auf eine Aenderung oder Aufhebung dieser gesetzlichen Vorkaufsrechte wird vorläufig verzichtet. 11. Weitere Bestimmungen a) Der Besitzesantritt des Baurechtes erfolgt am 01. Juli 2004. Kann bis dahin keine rechtsgültige Baubewilligung für die geplanten Bauten eingeholt werden, erfolgt der Besitzesantritt mit Rechtsgültigkeit der später erfolgten Baubewilligung. b) Die Abgabe der Grundbuchanmeldung durch den Grundeigentümer und Baurechtsbelasteten hat nach Erteilung der rechtskräftigen Baubewilligung für den geplanten Bau zu erfolgen. Vorbehalten bleibt die Genehmigung gemäss lit. l. Kann keine rechtsgültige Baubewilligung eingeholt werden, fällt dieser Vertrag entschädigungslos dahin. Die angefallenen Kosten des Grundbuchamtes übernimmt der Baurechtsberechtigte. c) Die Handänderungssteuer, die Grundbuchgebühren, die Geometerkosten und die weiteren im Zusammenhang mit diesem Rechtsgeschäft entstehenden grundbuchlichen Kosten bezahlt der Baurechtsberechtigte. Die Parteien nehmen zur Kenntnis, dass der Grundeigentümer für die Handänderungssteuer solidarisch haftet und ein gesetzliches Pfandrecht zugunsten der Gemeinde besteht. d) Jede Gewährleistungspflicht des Grundeigentümers für Rechts- und Sachmängel des dienstbarkeitsbelasteten Grundstückes wird wegbedungen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Insbesondere leistet die Grundeigentümerin keine Gewähr für die Bodenbeschaffenheit des dienstbarkeitsbelasteten Grundstückes. Die Aufhebung der Gewährleistung ist ungültig für Mängel, die der Grundeigentümer dem Baurechtsberechtigten arglistig verschweigt. Den Parteien ist die Bedeutung dieser Bestimmung bekannt. e) Alle Steuern, Beiträge, Gebühren und öffentlichrechtlichen Abgaben und Verpflichtungen irgendwelcher Art (insbesondere Wasserzinsen, Elektrizitäts-, Kanalisations-, Kehrichtabfuhrgebühren, Versicherungsprämien usw.), die aufgrund des Baurechtes selbst oder

aufgrund der erstellten Anlagen und Einrichtungen erhoben werden, gehen zulasten des Baurechtsberechtigten. f) Sämtliche mit der Erschliessung des baurechtsbelasteten Grundstückes verbundenen und anfallenden Kosten wie Erstellung von Strassen (inkl. Stichstrasse) und Werkleitungen (Kanalisation, Elektrisch, Wasser etc.), fällige Anschlussgebühren für Elek-trisch, Wasser etc. und Perimeterbeiträge (Aabach, Industriestrasse) usw. bezahlt der Berechtigte. g) Der Baurechtsberechtigte übernimmt die volle Haftung für Schäden, für welche der Grundeigentümer einzustehen hat, soweit sie die Ausübung des Baurechtes betreffen. Er hat sich gegen die Risiken angemessen zu versichern und eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen, welche für alle aus dem Bestehen und dem Betrieb der Baurechtsanlagen (Tankstelle, Waschanlage, Unterstellhalle etc.) sich ergebenden Schadenfälle (insbesondere auch Grundwasserund Luftverschmutzungen) genügend Deckung bieten h) Abwasseranlagen, Durchleitungsrechte sind ohne Entschädigung zu dulden. i) Bis zur Überbauung kann der Boden weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden. Der Pachtzins geht an den Grundeigentümer. j) Allfällige Streitigkeiten aus diesem Dienstbarkeitsvertrag sind durch ein Schiedsgericht endgültig zu entscheiden. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Schiedsrichter, welche wiederum einen Vorsitzenden bestimmen. Wenn keine Einigung für einen Vorsitzenden zustandekommt oder eine Vertragspartei ihren Schiedsrichter nicht innert 30 Tagen, nachdem das Begehren der Gegenpartei gestellt wurde ernennt, so werden diese durch den Präsidenten des Kantonsgerichtes St. Gallen bestimmt. k) Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche in diesem Vertrag vereinbarten Rechten und Pflichten an einen allfälligen Rechtsnachfolger zu überbinden und diesen zur Weiterüberbindung zu verpflichten mit Schadenersatzpflicht im Unterlassungsfall. Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche in diesem Vertrag verein-barten Rechten und Pflichten an einen allfälligen Rechtsnachfolger zu überbinden und diesen zur Weiterüberbindung zu verpflichten mit Schadenersatzpflicht im Unterlassungsfall. l) Dieser Vertrag erlangt nur Rechtsgültigkeit, wenn er von der Bürgerschaft der Ortsgemeinde Schmerikon genehmigt wird. Die Zustimmung der Bürgerschaft zu diesem Vertrag über die Errichtung eines selbständigen und dauernden Baurechtes gemäss Art. 8 Gemeindeordnung bleibt vorbehalten. m) Grunddienstbarkeit - Fuss- und Fahrwegrecht zu Lasten Grundstück Nr. 404 zu Gunsten Grundstück Nr. 3016 Der Eigentümer des Grundstückes Nr. 404, derzeit Ortsgemeinde Schmerikon duldet gegenüber dem Eigentümer des Grundstückes Nr. 3016, derzeit Wespe Transport AG, mit Sitz in Schmerikon, Allmeindstrasse 23 auf dem Grundstück Nr. 404 das Fuss- und Fahrwegrecht in einer Breite von ca. 12 m auf der im beiliegenden Situationsplan grün eingezeichneten Bodenfläche. Der beiliegende Plan 1:500 bildet Bestandteil dieser Dienstbarkeit. Der Unterhalt der Einfahrt wird vom berechtigten Eigentümer des Grundstückes Nr. 3016 getragen. Diese Dienstbarkeit wird im Grundbuch Schmerikon wie folgt eingetragen:

auf Nr. 404 Last Fuss- und Fahrwegrecht zg Nr. 3016 auf Nr. 3016 Recht Fuss- und Fahrwegrecht zl Nr. 404 8716 Schmerikon, Der Eigentümer des baurechtsbelasteten Grundstückes Nr. 404 Der Baurechtsberechtigte: Wespe Transport AG Ortsgemeinde Schmerikon Namens des Verwaltungsrates Der Präsident: Marty Edy Der Ratsschreiber: Wyss Peter Oeffentliche Beurkundung Dieser Baurechtsvertrag mit Vereinbarung betr. Heimfallentschädigung ist von den Vertragsparteien unter Verzicht auf das Vorlesen gelesen worden. Sie haben den Inhalt der Urkunde genehmigt und die Urkunde samt der Mutationsurkunde und dem Mutationsplan unterzeichnet. Vertrag, Mutationsurkunde und Mutationsplan enthalten den mitgeteilten Parteiwillen. 8716 Schmerikon, 14. Juni 2004 Die Grundbuchverwalterin Franziska Arnold

Gutachten und Antrag des Verwaltungsrates der Ortsgemeinde Schmerikon an die ausserordentliche Bürgerversammlung vom 25. Juni 2004 betreffend Erteilung eines Baukredites über CHF 1'950 000 Bootshallen 3 und 6 für den Neubau der Geschätzte Bürgerinnen und Bürger An der ausserordentlichen Bürgerversammlung vom 6. November 2003 haben Sie einem Projektierungskredit für einen Neubau der Bootshallen 3 und 6 über CHF 85'000 zugestimmt und damit Ihren Willen bekräftigt, nachhaltig in die wichtigste Einnahmequelle der Ortsgemeinde zu investieren. Im Sinne Ihres Auftrages wurden 4 im Wasserbau erfahrene Ingenieurbüros eingeladen, Offerten für die Planungs-, Projektierungs- und Realisierungsaufwendungen einzureichen. Aufgrund der vorgegebenen und den Teilnehmern bekannten Kriterien vergab der Verwaltungsrat diese Arbeiten an das Ingenieurbüro Staubli, Kurath & Partner in Zürich. Projektierungsgrundsätze Bootshallen stellen Zweckbauten dar, sie sind dementsprechend schlicht und funktional zu gestalten. Sie sollen die heute von den Mietern gewünschte Infrastruktur (Elektro- und Wasseranschluss, Bootslifte), jedoch keinen unnötigen Luxus anbieten. Das Erscheinungsbild soll gut in das Dorf- und Uferbild passen und sich möglichst diskret präsentieren, der Bau wirkt leicht und unscheinbar. Es wird eine gute, nachhaltige Qualität angestrebt. Folgende Nutzungsdauer wird vorgegeben: Fundation Tragkonstruktion Lifte Holzfassade Blechdach Holzsteg (Tragkonstruktion) Versorgungsleitungen (Wasser/Strom) 80 Jahre 80 Jahre 30 Jahre 20 Jahre 25 Jahre 50 Jahre 30 Jahre Projekt Die Doppelhalle hat eine Gesamtlänge von 44.70m, welche sich aus der bestehenden Halle zuzüglich der Bootsplatzbreite des südlichen Aussenplatzes (ehemals Seerettungsboot) ergibt. Die Breite beträgt 19.50 m und die maximale Höhe 6 m. Gegenüber der bestehenden Halle wird die neue damit rund 5 m länger und 4 m breiter. Die Halle ist so ausgelegt, dass die grösseren Boote auf der Westseite (jetzige Halle 3) platziert werden. Dieser Teil ist grösser und wird 14 Boote mit Breiten zwischen 2.50 und 3.40m und Längen bis 10.00m aufnehmen können. Landseitig können Boote mit 2.25 bis 2.80m Breite und Längen bis 7.40m eingestellt werden. Daraus resultieren Durchfahrtsbreiten auf der Ostseite von 10.50m und 12.00m auf der Westseite. Auf der Südseite verbleibt eine Breite von 10.70m. Die Tragkonstruktion besteht aus Stahl mit einem doppelten Pultdach, im Fassadenbereich wird Holz eingesetzt, das Dach ist in Stahlblech ausgeführt. Die Halle wirkt leicht und ermöglicht einen natürlichen Lichteinfall.

Die Dachkonstruktion erfolgt in Stahl/Holz. Die Dachlasten werden vom Stahlblech über einen Lattenrost und über die Sparren auf die Stahlkonstruktion abgegeben. Der Sparrenabstand ergibt sich aus den auftretenden Lasten. Stahlkonstruktion und Fundation sind auf Bootsgewichte bis 6.5 t ausgelegt. Die Pfahlfundation besteht aus Holzpfählen. Es werden Hydrauliklifte installiert, die Aufhängung wird mit einem Unterwassersattel ausgeführt (analog Halle 4). Pro Bootsplatz wird ein Elektroanschluss (220 V) und pro vier Plätze ein Wasseranschluss zur Verfügung gestellt. Situationsplan 1:500 Bewilligungsverfahren Am 17. Mai 2004 fand mit dem Amt für Raumentwicklung und den involvierten Fachstellen eine Vorbesprechung statt an welcher die kantonalen Vorgaben und Bedingungen ausgelotet wurden. Wir durften mit Befriedigung feststellen, dass dem Projekt keine wesentlichen Behinderungen und Einschränkungen entstehen dürften, die Gesprächspartner waren sich in allen wichtigen Punkten einig. Bei Zustimmung der Bürgerschaft zu diesem Projekt wird via Politische Gemeinde Schmerikon das Baugesuch an den Kanton eingereicht.

Querschnitt 1:100

Kosten Abbruch, Installationen, Anpassungen Werkleitungen, Grabarbeiten 240 000 Fundation mit gerammten Stahlrohrpfählen 140 000 Konstruktionen(Halle, Stege, Dach), Dacheindeckung 440 000 Bootslifte Hydraulisch mit Unterwassersattel, Tragkraft 6.5t 600 000 Wasser- und Elektroinstallationen 70 000 Ausbaggerung Hafenbecken 30 000 Planung Bauleitung und Vermessung 130 000 Unvorhergesehenes 150 000 Total Baukosten (exkl. Mehrwertsteuer) 1'800 000 Finanzierung Für die Finanzierung schlagen wir Ihnen vor, dass CHF 600 000 aus der Reserve für besondere Bauaufgaben mit Direktabschreibung bezogen werden. Dieses Vorgehen scheint dem Verwaltungsrat vertretbar, wurden doch seit dem Bau der Bootshallen erst einmal (Geschäftsjahr 2003) Rückstellungen für Renovationen resp. Ersatzbauten gebildet. Im Weiteren soll die Rückstellung über 100'000 Franken vom letzten Jahr verwendet werden. Die restlichen CHF 1'100 000 sind als Investitionskredit aufzunehmen. Die Amortisation (längstens 30 Jahre) sowie die jährliche Abschreibung kann vom Verwaltungsrat entsprechend der Wirtschaftslage und der finanziellen Situation der Ortsgemeinde festgelegt werden. Anträge Geschätzte Bürgerinnen und Bürger Im Sinne der vorstehenden Ausführungen stellt Ihnen der Verwaltungsrat folgende Anträge: 1. Der Baukredit über CHF 1'800'000 für den Neubau der Bootshallen 3 und 6 sei zu genehmigen. 2. Die Finanzierung erfolgt durch den Bezug von CHF 600 000 aus der Reserve für besondere Bauaufgaben, CHF 100'000 aus der Rückstellung des Jahres 2003 und CHF 1'100 000 als Investitionskredit. 3. Dem Amortisations- und Abschreibungsvorschlag sei zuzustimmen. Schmerikon, 25. Juni 2004 NAMENS DES VERWALTUNGSRATES DER ORTSGEMEINDE SCHMERIKON Der Präsident: Thomas Kuster Der Ratschreiber: Walter Stillhart

Genehmigung Voranschlag 2004 und Rechnungsprüfung durch eine externe Revisionsstelle Mit Schreiben vom 21. November 2003 orientierte das Departement für Inneres und Militär über die Neuausgabe des Handbuches Rechnungswesen. Darin sind die seit der letzten Ausgabe von 1982 eingetretenen Änderungen der Gesetzgebung sowie in der Rechnungsführung berücksichtigt. Diese sollten gemäss Weisung des Kantons in den Kontenplänen spätestens mit dem Voranschlag 2004 vorgenommen werden. Aufgrund der sehr kurzen Vorlaufszeit dieser Massnahmen haben wir Ihnen das Budget 2004 an der Bürgerversammlung vom März noch mit dem alten Kontenplan vorgelegt. Inzwischen wurde der Kontenplan nach den kantonalen Vorgaben eingerichtet und in einzelnen Bereichen im Sinne einer höheren Transparenz verfeinert. Daraus ergaben sich gewisse Verschiebungen in den einzelnen Budgetpositionen, welche nicht mehr mit dem von Ihnen genehmigten Voranschlag übereinstimmen. (Das detaillierte Budget nach dem angepassten Kontenplan kann von interessierten Bürgern im Büro an der Allmeindstrasse 16 eingesehen werden). Es gilt jedoch festzuhalten, dass sich Aufwand und der Ertrag sowie das budgetierte Ergebnis von CHF 45'000 nicht verändert haben, materiell gilt der genehmigte Voranschlag. An der Bürgerversammlung vom 21. März 2003 wurden Sie über den Entscheid unserer GPK, die Rechnungsprüfung einer externen Revisionsstelle zu übertragen orientiert. Protokollauszug: Die GPK ersucht den Rat um einen partiellen Rücktritt, indem für die Rechnungsprüfung eine professionelle Revisionsstelle beauftragt wird, um die immer komplexere Rechnung mit beträchtlichem Geldfluss im Interesse der OG prüfen zu lassen. Sie wird ihre Aufgaben weiterhin wahrnehmen, sich jedoch hauptsächlich um die Geschäftsführung kümmern, Projekte und Aufgaben begleiten und kritisch zu hinterfragen. Der Rat ist der gleichen Meinung und beauftragt für dieses Jahr die KPMG, was Kosten von ca. Fr. 8000.- auslöst. Der Rat erhofft sich mehr Sicherheit und eine kompetente Beratung in Steuer- und Investitionsfragen sowie in der Anlagepolitik. Dieser Entscheid wurde durch die Bürgerschaft über die Zustimmung zum Budget 2003 aber nicht explizit genehmigt. Um den gesetzlichen Vorschriften sowie den Vorgaben des Revisors des Amtes für Gemeinden nachzukommen stellt Ihnen der Verwaltungsrat folgende Anträge: 1. Der aufgrund der Anpassung des Kontenplanes geänderte Voranschlag für das Rechnungsjahr 2004 wird gutgeheissen. 2. Der Verwaltungsrat wird beauftragt, die Rechnung ab dem Geschäftsjahr 2003 durch eine externe Revisionsstelle prüfen zu lassen. Schmerikon, 25. Juni 2004 NAMENS DES VERWALTUNGSRATES DER ORTSGEMEINDE SCHMERIKON Der Präsident: Thomas Kuster Der Ratschreiber: Walter Stillhart