Geheimhaltungsvertrag Absicherung von Intellectual Property Rights MMag. Sabine Fehringer, LL.M.
Geheimhaltungsvertrag Grundlagen Wesentliche Zwecke eines Geheimhaltungsvertrages ausgetauschte Informationen, Dokumente, Erfahrungen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, dürfen nicht an unbefugte Dritte weitergegeben werden Know-How für nicht geschütztes geheimes Wissen wird abgesichert Bekanntwerden der Aufnahme von Gesprächen über mögliche Kooperationen soll verhindert werden Abschluss im Vorfeld von Forschungs- und Entwicklungskooperationen Einseitige / zweiseitige oder mehrseitige Verpflichtung Schärfung des Bewusstseins für das Bedürfnis nach Geheimhaltung Verstärkung durch Vertragsstrafen
Geheimhaltungsvertrag Minimale Geheimhaltungsformel X-GmbH verpflichtet sich, sämtliche Unterlagen, Informationen, Erfahrungen und Know- How, die ihr durch Y-GmbH übergeben bzw zugänglich gemacht worden sind bzw zugänglich gemacht werden, geheim zu halten. X-GmbH wird diese Verpflichtung zur Geheimhaltung ihren Mitarbeitern entsprechend auferlegen. Datum, Unterschrift X-GmbH Anmerkung: Es handelt sich um ein Muster über eine mögliche Formulierung. Entsprechend den individuellen Gegebenheiten und dem jeweiligen Parteiwillen ist die Geheimhaltungsvereinbarung zu adaptieren.
Struktur und Inhalt einer Geheimhaltungsvereinbarung I Parteien Präambel Geheimhaltungsverpflichtung Name, Anschrift, Firmenbuchnummer Vertretungsbefugnis, Vollmacht Einseitige / zweiseitige / mehrseitige Verpflichtung: wer offenbart geheime Information wer erhält geheime Information Allgemeine Bezugnahme auf das betreffende Projekt, um einen ersten Umfang der geheim zu haltenden Informationen festzulegen Kernregelung der Vereinbarung, die festzulegen hat, was vertrauliche Informationen sind Definition vertrauliche Information, öffentliche Information Definition Weitergabe Vereinbarung, für welche Zwecke vertrauliche Informationen offengelegt werden (Projektbezug) Vereinbarung, wem vertrauliche Informationen weitergegeben werden dürfen Sicherheitsvorkehrungen 383412
Main Practice Areas (III) Struktur und Inhalt einer Geheimhaltungsvereinbarung II Definition der vertraulichen Informationen Existenz des Projekts Informationen über das Projekt selbst Definition der vertraulichen Unterlagen und Informationen, die bei der Durchführung des Projekts offen gelegt werden (konkrete Auflistung allgemeine Umschreibung) Definition des vertraulichen Know-Hows, nicht geschützte Rechte, Ideen, Konzepte und geheimes Wissen, nicht patentierte Erfindungen Vertraulichkeitsvermerk? Vertraulichkeitsgrade Definition der Empfänger der vertraulichen Informationen Allgemeine Definition des begünstigten Personenkreises Namentliche Nennung der begünstigten Personen, Subunternehmer etc. Verpflichtung, begünstigte Personen einer speziellen, gesonderten Geheimhaltungserklärung zu unterwerfen
Struktur und Inhalt einer Geheimhaltungsvereinbarung III Allgemein bekannte Informationen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Dem Vertragspartner bereits bekannte Informationen Später bekannt werdende Informationen, ohne dass den Vertragspartner eine Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung trifft Sonstige vertraglich ausdrücklich ausgeschlossene Informationen Beweislast Datenrückgabe bzw -vernichtung Regelung über Datenrückgabe bzw -vernichtung im Falle eines Projektabbruches Kopierverbot Grundsätzliche Ausnahmen von Geheimhaltungsverpflichtungen Haftungsausschuss (Keine Haftung) des Eigentümers der geheimen Informationen für Schäden aus der Verwendung der Information Haftungseinschränkung auf Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit bei Verschulden
Struktur und Inhalt einer Geheimhaltungsvereinbarung III Geistiges Eigentum Kein Rechteübergang an Schutzrechten Keine Lizenz an Schutzrechten Keine Weiterverwendung des Geistigen Eigentums Exklusivität Weitergabe der vertraulichen Information ausschließlich an den Vertragspartner Dauer der Exklusivität Geltungsdauer Regelung über die Geltungsdauer der Geheimhaltungsvereinbarung Datum, Laufzeit, Frist Kündigungsbestimmungen
Struktur und Inhalt einer Geheimhaltungsvereinbarung III Konventionalstrafe für Verstöße gegen Vertraulichkeitsvereinbarung Vereinfachter Ausgleich für Nachteile durch pauschalierten Schadenersatz ABGB: Konventionalstrafe statt Schadenersatzanspruch 1336 Abs 2 ABGB: richterliches Mäßigungsrecht der Konventionalstrafe Handelsrecht: ein die vereinbarte Konventionalstrafe übersteigender Schaden kann gefordert werden; Vollkaufmann unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht Konventionalstrafe Schlussbestimmungen Salvatorische Klausel Gerichtsstandsvereinbarung Schiedsklausel Anwendbares Recht Schriftformerfordernis
Kontakt MMag. Sabine Fehringer, LL.M. Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH A Schottenring 12, A-1010 Wien T 01/537 70 324 F 01/537 70 70 E-Mail sabine.fehringer @ fwp.at