Lizenz zur Vertuschung oder Fortschritt?

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1 Lizenz zur Vertuschung oder Fortschritt? Was bringt die neue EU-Richtlinie zum Schutz unternehmerischen Know-hows? Prof. Dr. Barbara Völzmann-Stickelbrock Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Wirtschaftsrecht, Gewerblichen Rechtsschutz, Urheberrecht und Zivilprozessrecht 1

2 Quelle: DIM Markenwert Ranking

3 Schutzobjekt: Geistiges Eigentum Gewerbliche Schutzrechte Patent Gebrauchsmuster Design (früher Geschmacksmuster) Marke (Urheberrecht) Immaterialgüterrechte Schutz gegen Verletzung wird gegenüber jedermann (= absolut) durch Spezialgesetze gewährt. Know-how Wissen unterschiedlichster Art Technisch: Produktbestandteile, Herstellungsverfahren, Prototypen Kaufmännisch: Kundenlisten, Bezugsquellen, Lieferanten, Geschäftsbücher, Umsätze, Kreditwürdigkeit, steuerliche Verhältnisse, Verhandlungstaktik, Marktstrategien und Konditionen Immaterialgüter Diese können Gegenstand von Lizenzvereinbarungen sein, ein absolutes Recht hieran besteht 3 aber nicht.

4 17 UWG Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (1) Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. = Geheimnisverrat (2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, 1. sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch a) Anwendung technischer Mittel, b) Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses oder c) Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkörpert ist, unbefugt verschafft oder sichert oder = Betriebsspionage 2. ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine eigene oder fremde Handlung nach Nummer 1 erlangt oder sich sonst unbefugt verschafft oder gesichert hat, unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt. = Geheimnisverwertung (3) Der Versuch ist strafbar. ( ) 4

5 Wann liegt ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis vor? Betriebsbezogenheit Nichtoffenkundigkeit Geheimhaltungswille s Geheimhaltungsinteresses Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis i.s. von 17 UWG ist jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden soll (BGH v ). 5

6 Know-how i.e.s. Wissen Verknüpfung mit Erfahrungen Information Zuweisung einer Bedeutung Daten 6

7 Neue europäische Regelung Richtlinie 2016/943 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung. Inkrafttreten: 6. Juli 2016 Ende der Umsetzungsfrist: 8. Juni

8 Art. 2 Abs. 1 Richtlinie (EU) 2016/ Es handelt sich um geheime Informationen, also solche, die weder in Fachkreisen bekannt noch ohne weiteres zugänglich sind. 2. Die Informationen haben einen kommerziellen Wert, weil sie geheim sind. 3. Die Informationen werden durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen abgesichert. Geschäftsgeheimnis 8

9 Art. 3 Art. 4 (Whitelist) (Blacklist) Erlaubnistatbestände Verletzungshandlungen Abs. 1: unabhängige Entdeckung oder Schöpfung Beobachtung, Untersuchung, Rückbau oder Testen eines öffentlich verfügbar gemachten Produkts Informationsansprüche des AN seriöse Geschäftspraktiken Abs. 1: rechtswidriger Erwerb rechtswidrige Nutzung rechtswidrige Offenlegung Abs. 2: unseriöse Geschäftspraktiken 9

10 Art. 5 Ausnahmen Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Antrag auf die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe abgelehnt wird, wenn der angebliche Erwerb oder die angebliche Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses in einem der folgenden Fälle erfolgt ist: a) zur Ausübung des Rechts der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit gemäß der Charta, einschließlich der Achtung der Freiheit und der Pluralität der Medien; b) zur Aufdeckung eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens oder einer illegalen Tätigkeit, sofern der Antragsgegner in der Absicht gehandelt hat, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen; ( ) 10

11 172 GVG Das Gericht kann für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit ausschließen, wenn 1. eine Gefährdung der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu besorgen ist, 1a. eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit eines Zeugen oder einer anderen Person zu besorgen ist, 2. ein wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt würden, 3. ein privates Geheimnis erörtert wird, dessen unbefugte Offenbarung durch den Zeugen oder Sachverständigen mit Strafe bedroht ist, 4. eine Person unter 18 Jahren vernommen wird. 11

12 Art. 8 Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen im Verlauf von Gerichtsverfahren Verbot der Nutzung oder Offenlegung der fremden Geschäftsgeheimnisse durch die am Verfahren beteiligten Personen Beschränkung des Zugangs zu Dokumenten und Begrenzung des Zugangs zu Anhörungen aber: zur Wahrung eines fairen Verfahrens muss mindestens eine natürliche Person jeder Partei und ihre RAe oder Vertreter beteiligt sein. Für Personen, die nicht zu der begrenzten Anzahl gehören, kann eine nicht vertrauliche Fassung der gerichtlichen Entscheidung, in der die Geschäftsgeheimnisse enthaltenden Passagen gelöscht oder geschwärzt sind, bereitgestellt werden. 12

13 Herzlichen Dank! 13

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