Praktikumsordnung für den Masterstudiengang Erziehungswissenschaft im Fachbereich Erziehungs und Bildungswissenschaften der Universität Bremen Stand 18. November 2010 gemäß Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Erziehungswissenschaft vom 1. Juli 2009 Inhalt 1 Das Praktikum als Teil der wissenschaftlichen Ausbildung 2 Die/der Praktikumsbeauftragte des Master Studiengangs 3 Ziele des Praktikums 4 Rechtsstatus von Praktikanten 5 Zeitpunkt und Dauer des Praktikums 6 Genehmigung von Praktika und Anerkennung von Praxiserfahrungen als Praktikum Äquivalent 7 Praktikumsvereinbarung bzw. Praktikumsvertrag und Praktikumszeugnis 8 Praktikumsbericht 9 Praktikum Vorbereitungs Seminar und Praktikum Supervision 10 Praktikum im Ausland Das Praktikum als Teil der wissenschaftlichen Ausbildung 1 (1) Gemäß 2, Ziffer 5 der Fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Erziehungswissenschaft an der Universität Bremen vom 01.07.2009 ist von allen Studierenden des Studiengangs ein achtwöchiges Praktikum als Teil ihrer wissenschaftlichen Ausbildung zu absolvieren bzw. eine als Äquivalent für das Praktikum in Frage kommenden berufliche Praxis nachzuweisen und anerkennen zu lassen. (2) Als Praktikumsinstitutionen kommen Erziehungs und Bildungseinrichtungen, Bildungsforschungs Einrichtungen sowie alle Institutionen und Unternehmen in Frage, in denen Erziehung und Bildung sowie Bildungsforschung berufsförmig betrieben wird und in denen entsprechend qualifiziertes Personal für die Anleitung und Beratung von Praktikanten zur Verfügung steht. (3) Studierende sind verpflichtet, sich spätestens vor Beginn der Veranstaltungszeit des dritten Studiensemesters einen dieser Ordnung entsprechenden Praktikumsplatz zu suchen. Studierende, die einen Auslandsaufenthalt im dritten Studiensemester anstreben, wird empfohlen, bereits vor Beginn des zweiten Studiensemesters einen dieser Ordnung entsprechenden Praktikumsplatz zu suchen. Sie werden dabei nach Bedarf und Möglichkeit unterstützt durch die/den Praktikumsbeauftragte(n) des Studiengangs. 2
2 Die/der Praktikumsbeauftragte (1) Die zuständige Studienkommission wählt auf Vorschlag der hauptberuflich Lehrenden im Master Studiengang Erziehungswissenschaft eine(n) Praktikumsbeauftragte(n) aus dem Kreis dieser Lehrenden. (2) Die/der Praktikumsbeauftragte informiert und berät Studierende über Praktikumsmöglichkeiten, ist für die Anerkennung von Praktikumsplätzen bzw. die Anerkennung von nachgewiesenen Praxiserfahrungen als Praktikum Äquivalent zuständig und berät beim Abschluss von Praktikumsvereinbarungen bzw. Praktikumsverträgen. (3) Zu den Aufgaben der/des Praktikumsbeauftragten gehören außerdem neben der Kontaktpflege zu Praktikumseinrichtungen und der Vermittlung bei auftretenden Konfliktfällen während der Durchführung von Praktika die Durchführung von Praktikum Vorbereitungsseminaren und die Praktikum Supervision sowie die Beurteilung von Praktikumsberichten. Das Praktikum soll Studierenden 3 Ziele des Praktikums 1. Einblicke in berufliche Handlungsfelder von Pädagoginnen und Pädagogen in der vorwiegend außerschulischen Bildungspraxis oder von Forscherinnen und Forschern in der Bildungsforschung ermöglichen, 2. Einblicke in die jeweiligen institutionellen, rechtlichen und personellen Strukturen in der Erziehungs und Bildungspraxis oder in der Bildungsforschung gewähren, 3. Einblicke in berufliche Aufgaben und Rollenverständnisse, Arbeitsanforderungen, typische Probleme, Berufskultur, politik und berufliche Handlungsethik ermöglichen 4. die Möglichkeit bieten, Antworten auf zuvor entwickelte eigene Fragen zum pädagogischen Handeln oder zur Bildungsforschung zu finden 5. die partielle Einübung selbstständigen beruflichen Handelns ermöglichen und so eigene und fremde Kompetenzen einzuschätzen 6. die kritische Reflexion des Verhältnisses von wissenschaftlichem Wissen und Theorien sowie beruflichem Handlungswissen in der beruflichen Praxis ermöglichen 4 Rechtsstatus von Praktikanten (1) Das Praktikum ist Teil der viersemestrigen Hochschulausbildung (Modul EW Praktikum, EW P). Studierende behalten während des Praktikums ihren Rechtsstatus als Mitglieder der Universität Bremen. Vor Beginn eines Praktikums ist die Genehmigung der Universität Bremen durch die/den Praktikumsbeauftragte/n einzuholen. (2) Rechte, Pflichten und Aufgaben während des Praktikums sind in einer jeweils auszuhandelnden Praktikumsvereinbarung bzw. in einem Praktikumsvertrag zwischen der/dem Praktikantin/Praktikanten und der Praktikum Institution jeweils zu regeln. Hierfür wird von der/dem Praktikumsbeauftragten ein Muster bereitgestellt und Beratung angeboten.
3 5 Zeitpunkt und Dauer des Praktikums (1) Das Praktikum finden i.d.r. in der veranstaltungsfreien Zeit des 3. Studiensemesters (Mitte Februar bis Mitte April). Im Fall eines Auslandsaufenthalts sind individuelle Regelungen möglich, die eine Absprache mit der/dem Praktikumsbeauftragte/n erfordern. (2) Das Praktikum umfasst acht Wochen. Ein Tag pro Woche bzw. eine entsprechende Arbeitszeit sollte für die Erstellung des Praktikumsberichts und für die Teilnahme an der Praktikum Supervision zur Verfügung stehen (in der Praktikumsvereinbarung bzw. dem Praktikumsvertrag zu regeln). (3) Für Praktikanten gilt die in der jeweiligen Praktikum Institution übliche Wochenarbeitszeit für Vollbeschäftigte. (4) Praktikanten ist nach Möglichkeit ein marktübliches Praktikum Entgelt zu zahlen. 6 Genehmigung von Praktika und Anerkennung von Praxiserfahrungen als Praktikum Äquivalent (1) Vor dem Abschluss einer Praktikum Vereinbarung oder eines Praktikum Vertrages ist von der/dem Studierenden eine schriftliche Genehmigung des Praktikums bei der oder dem Praktikumsbeauftragten des Master Studiengangs Erziehungswissenschaft einzuholen. (2) Damit die Vereinbarkeit des geplanten Praktikums mit der Praktikumsordnung geprüft werden kann, sollte die/der Studierende relevante Informationen über die potentielle Praktikum Institution, vorgesehene Aufgaben während des Praktikums und die vorgesehene Art der Anleitung und Beratung während des Praktikums in der Praktikum Institution besitzen und darstellen können. (3) Vor oder während des Studiums erbrachte Praxiserfahrungen können von der/dem Praktikumsbeauftragten als Äquivalent für ein Praktikum anerkannt werden, wenn die/der Studierende nachweisen kann, dass diese quantitativ und qualitativ den Anforderungen dieser Praktikumsordnung entsprechen. Praktikumsleistungen, die bereits im Rahmen eines Bachelorstudiengangs oder gleichwertiger Studiengänge anerkannt wurden, können nicht ein weiteres Mal anerkannt werden. Die Anerkennung einer praktikumsadäquaten Praxiserfahrung entbindet nicht von der Berichtspflicht. 7 Praktikumsvereinbarung bzw. Praktikumsvertrag und Praktikumszeugnis (1) Nach erfolgter Genehmigung des Praktikums im Masterstudiengang Erziehungswissenschaft durch die/den Praktikumsbeauftragte/n und vor Beginn des Praktikums soll zwischen der/dem künftigen Praktikantin/Praktikanten und der Praktikumsinstitution eine Praktikumsvereinbarung bzw. ein Praktikumsvertrag geschlossen werden.
4 (2) In der Praktikumsvereinbarung bzw. im Praktikumsvertrag enthalten sein müssen Beschreibungen über 1. Beginn und Ende des Praktikums 2. Arbeitszeiten, einschließlich wöchentlicher Freistellungsregelungen für Studienzwecke (Studientag) 3. Aufgaben und Einsatzbereiche der Praktikantin/des Praktikanten während des Praktikums 4. die fachlich kompetente Betreuung während des Praktikums innerhalb der Praktikumsinstitution 5. beiderseitige Rechte und Pflichten. 6. Praktikumsentgelt (3) Nach Beendigung eines Praktikums bescheinigt die Praktikum Institution mindestens den zeitlichen Umfang und die Art der während des Praktikums von der Praktikantin/dem Praktikanten verrichteten Tätigkeiten, vorzugsweise in Form eines qualifizierten Zeugnisses. 8 Praktikumsbericht (1) Über das Praktikum ist ein Bericht zu verfassen, der 10 bis 15 Seiten umfasst und formal den Charakter einer wissenschaftlichen Hausarbeit hat. (2) Mit dem Praktikumsbericht soll die/der Studierende nachweisen, dass sie/er wesentliche institutionelle, rechtliche, finanzielle und personelle Strukturen der Praktikumsinstitution verstanden hat, dass sie/er eigene Beobachtungen, Eindrücke und Tätigkeiten sowie das wahrgenommene berufliche Handeln anderer unter erziehungswissenschaftlicher und pädagogischer Perspektive beschreiben kann, dass sie/er das Beobachtete, Erfahrene, vor allem aber das eigene berufliche Handeln während des Praktikums mit Hilfe erziehungswissenschaftlichen und pädagogischen Wissens und handlungsethischer Gesichtspunkte einordnen und kritisch reflektieren kann, dass sie/er Antworten auf die im Praktikum zu bearbeitende Forschungsfrage oder die Frage nach einer für pädagogisches Handeln relevanten Frage gefunden hat - dass sie/er in der Lage ist, das Verhältnis von wissenschaftlichem Wissen und Theorien einerseits und beruflicher Praxis andererseits im Hinblick auf die eigene Erfahrung im Praktikum zu reflektieren. (3) Personenbezogene Angaben müssen im Bericht über das Praktikum anonymisiert werden; betriebliche Interna unterliegen der Schweigepflicht. Eine Veröffentlichung des Praktikumsberichts darf nur mit Einwilligung der Praktikumsinstitution erfolgen. (4) Der Praktikumsbericht wird nach den in 7 (2) genannten Kriterien von der/dem Praktikumsbeauftragten schriftlich beurteilt. Entspricht er diesen Kriterien und den formalen Anforderungen an eine wissenschaftliche Hausarbeit hinreichend, wird dafür ein nicht benoteter Leistungsnachweis erteilt.
5 9 Praktikum Vorbereitungsseminar und Praktikum Supervision (1) Vor dem Praktikum ist die Teilnahme am Praktikum Vorbereitungsseminar (20 h) obligatorisch, das in der Regel am Ende des zweiten Studiensemesters stattfindet. (2) Während des Praktikums ist die Teilnahme an einer Praktikum Supervision (10 h) obligatorisch, die in der Regel in der veranstaltungsfreien Zeit des dritten Studiensemesters stattfindet. (3) Für die Teilnahme am Praktikum Vorbereitungsseminar und für die Teilnahme an der Praktikum Supervision wird jeweils ein Nachweis erteilt. (4) Wird eine Praxiserfahrung als Äquivalent für das Praktikum anerkannt, entfällt die Teilnahme am Praktikum Vorbereitungsseminar und an der Praktikum Supervision. 10 Praktikum im Ausland Das Praktikum kann gemäß 6 Ziffer 3 sowie 9 Ziffer 4 dieser Ordnung auch im Ausland absolviert werden. Erstellt von: Dr. Roswitha Peters, Praktikumsbeauftragte, überarbeitete Version vom 18.11.2010