Antrag auf Beurlaubung

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Transkript:

Antrag auf Beurlaubung Zum Wintersemester 20 / (bis 15. Oktober) Zum Sommersemester 20 (bis 15. April) Matrikelnummer: Studiengang: Name: Vorname: Straße: PLZ/Ort: Grund für eine Beurlaubung (Zutreffendes bitte ankreuzen) 1 Krankheit 2 Pflege von Angehörigen 3 Mutterschaftsurlaub 4 Erziehungsurlaub/Elternzeit 5 Studienbedingter Auslandsaufenthalt 6 Ableistung eines freiwilligen studienbedingten Praktikums 7 Sonstige Gründe (bitte schriftlich begründen) Ohne die entsprechenden Nachweise und gezahlten Semesterbeitrag kann der Antrag nicht bearbeitet werden!.. (Ort, Datum) (Unterschrift) Die beantragte Beurlaubung wird genehmigt: Fulda, den Studienbüro

Sie können den Antrag für eine Beurlaubung zum Wintersemester bis zum 15. Oktober einreichen und für das Sommersemester bis zum 15. April Bitte senden Sie den Antrag der Beurlaubung mit den dazugehörigen Nachweisen an: Hochschule Fulda Studienbüro Frau Gabriela McGan Leipziger Str. 123 36037 Fulda Bitte beachten Sie die zusätzlichen Hinweise: Der Semesterbeitrag muss auch für ein Urlaubssemester entrichtet werden. Bei Krankheit muss ein ärztliches Attest eingereicht werden, bitte benutzen Sie hierfür ausschließlich nur unsere Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit Krankmeldung für Prüfungen (DOC) Download: https://www.hsfulda.de/fileadmin/user_upload/studienbuero/bescheinigung_ueber_pruefung sunfaehigkeit.pdf Eine rückwirkende Beurlaubung für ein abgeschlossenes Semester ist ausgeschlossen Urlaubssemester zählen nicht als Fachsemester Eine Beurlaubung im 1. Fachsemester ist in der Regel nur im Fall der Beurlaubungsgründe 1, 2, 3 und 4 möglich. Eine Beurlaubung schließt in der Regel den Erwerb von Leistungsnachweisen oder die Ablegung von Prüfungen aus. Ausnahmen: Im Fall der Beurlaubungsgründe 2, 3 und 4 Eine Beurlaubung hat nur für ein Semester Gültigkeit und ist nur für volle Semester zulässig Die Zeit der Beurlaubung soll in der Regel 2 Semester nicht übersteigen. Eine Beurlaubung wird während der Dauer des Studiums eines Studienganges für nicht mehr als 6 Semester genehmigt. (Ausnahme sind die Beurlaubungsgründe 1, 2, 3 und 4) Im Falle eines Doppelstudiums gilt die Beurlaubung für beide Studiengänge. Der Semesterbeitrag ist nur einmal zu entrichten BAföG: Die Beurlaubung kann die Einstellung von BAföG-Leistungen zur Folge haben. Studierende mit BAföG sollten daher unverzüglich das BAföG- Amt über ihre Beurlaubung unterrichten Kindergeld/Krankenversicherung: Bitte wenden Sie sich direkt an die zuständige Kindergeldstelle und Krankenversicherung

Krankheit Beurlaubungsgrund vorliegende Umstände aufgrund der Krankheit ist ein ordnungsgemäßes Studium (Besuch von Lehrveranstaltungen und Erbringen von Prüfungsleistungen) nicht möglich erforderliche Nachweise (im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie) Ärztliches Attest, in dem eine Beurlaubung für das gesamte Semester empfohlen wird, da aufgrund der Erkrankung keine Lehrveranstaltungen besucht werden können und die Erkrankung die Erbringung der erwarteten Studienleistungen verhindert Bitte verwenden Sie ausschließlich nur unsere Bescheinigung über Prüfungsunfähigkeit als Attest! Download: https://www.hsfulda.de/fileadmin/user_uplo ad/studienbuero/bescheinig ung_ueber_pruefungsunfae higkeit.pdf Pflege von Angehörigen Schwangerschaft Pflege und Versorgung des pflegebedürftigen Ehegatten, des eingetragenen Lebenspartners oder eines in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten Geburt eines Kindes im beantragten Semester Schriftliche Begründung und ärztliches Attest, in dem die / der Studierende als Pflegeperson bestimmt ist Mutterpass oder ärztliches Attest (mit voraussichtlichem Geburtstermin) Erziehung eigener Kinder bis zu einem Alter von drei Jahren Pflege und Erziehung eines im eigenen Haushalt lebenden Kindes Geburtsurkunde und eine aktuelle Haushalts- bzw. Meldebescheinigung

Studienbedingter Auslandsaufenthalt/ Auslandsstudium Studienbedingtes, freiwilliges Praktikum im In- oder Ausland dem Studium förderlicher Auslandsaufenthalt Studium an einer ausländischen Hochschule während des beantragten Semesters Ableistung eines studienbedingten, nicht in der Prüfungsordnung vorgeschriebenen, d.h. freiwilligen Praktikums während des laufenden Semesters z.b. Mitwirkung als ernannte/-er oder gewählte/-er Vertreter/-in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung (erhältlich bei der örtlichen Meldebehörde) Studienbescheinigung der ausländischen Hochschule Bescheinigung des Fachbereichs, dass das Praktikum dem Studienziel dient und Praktikantenvertrag über die Dauer des Praktikums Sonstige Gründe oder schwerwiegende Gründe, welche ein Studium im beantragten Semester unmöglich machen; hierzu gehören nicht wirtschaftliche bzw. finanzielle Gründe, Erwerbstätigkeiten oder die Vorbereitung auf die Abschlussarbeit! wird im Einzelfall nach Beratung abgesprochen

Verordnung 8 Beurlaubung Eine Beurlaubung kann gemäß 8 der Immatrikulationsverordnung des Landes Hessen in der Fassung vom 24.02.2010, geändert am 28.05.2013 nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere: 1. bei einer Erkrankung, die ein ordnungsgemäßes Studium ausschließt, 2. Pflege von nach ärztlichem Zeugnis pflegebedürftigen Angehörigen, 3. Zeiten des Mutterschutzes in entsprechender Anwendung des Mutterschutzgesetzes in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246), 4. die Inanspruchnahme der Elternzeit nach 15 des Bundeselterngeld und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254), 5. für einen studienbedingten Auslandsaufenthalt, 6. die Ableistung einer studienbedingten Praktikumszeit, die nicht Teil des Studiums ist, 7. Sonstige Gründe, z.b. Mitwirkung als ernannte oder gewählte Vertreterin oder ernannter oder gewählter Vertreter in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung. Der Antrag auf Beurlaubung ist schriftlich zu begründen uns zu den im Antrag genannten Zeiten zu stellen. Die erforderlichen Nachweise sind beizufügen. Auch beurlaubte Studierende müssen die Semesterbeiträge fristgerecht für das jeweilige Semester einzahlen.