Ladungssicherung von Big Bags und Sackware auf Straßenfahrzeugen



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Transkript:

Ladungssicherung von Big Bags und Sackware auf Straßenfahrzeugen

Ziele einer Ladungssicherung Es soll vermieden werden, dass Schäden und Unfälle im öffentlichen Straßenverkehr entstehen. Menschen und Umwelt sollen vor Schaden geschützt werden. Der Kunde soll in stabilen Lieferprozessen die gekaufte Ware unbeschädigt und funktionell erhalten. Der Verladeprozess und Entladeprozess von unseren Produkten soll sicher sein. Allgemeine Grundsätze der Ladungssicherung Fahrzeuge müssen für die Beförderung der entsprechenden Ladeeinheiten geeignet sein. Leerräume sind zu vermeiden, Formschluss ist bei Beladen anzustreben. Anerkannte Ladungssicherungstechniken sind entsprechend der jeweiligen Situation anzuwenden, dazu gehört u. a.: Kontrolle der Beschaffenheit des Ladebodens Verwendung von rutschhemmenden Matten (Antirutschmatten) Formschluss nach vorne zur Stirnwand und zur Seite Sicherung gegen Verrutschen der Ladung (z. B. Zurren, Umschlingen ) Spannungsfeld für die Umsetzung einer ausreichenden Ladungssicherung 2

Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 3 2. Rechtliche Grundlagen... 4 3. Anforderungen des Gesetzgebers an die Industrie/Hersteller und Fahrpersonal... 4 4. Umsetzung von Verantwortung der Unternehmensleitung...4 5. Grundsätzliche Verfahren zur organisatorischen Umsetzung zur Ladungssicherung...5 6. Anforderungen an die Fahrzeuge und deren Ausstattung... 6 7. Verantwortlichkeit/Anforderungen an den Verlader... 6 8. Kräfte während des Transportes... 7 9. Ladungssicherungsmittel...8 10. Ladungssicherungsverfahren bei Lastkraftwagen (LKW)... 9 11. Ladungssicherung bei Transportern... 11 12. Ausbildung der Verlader und Soforthilfe... 12 1. Einleitung Europäische und nationale Gesetzgeber verpflichten alle Unternehmen, für die Sicherheit im öffentlichen Straßenverkehr zu sorgen. Dazu gehört auch, bereits im Verladeprozess die Transportsicherheit so weit wie möglich sicherzustellen. Dies verpflichtet unsere Mitgliedsunternehmen in besonderer Weise, für eine beförderungssichere Verladung durch geeignete Verpackung, Ladeeinheiten und Sicherungstechniken zu sorgen. Mit dieser Broschüre soll eine Grundinformation vermittelt und Anregungen für die Praxis gegeben werden, die nicht nur Sachschäden, sondern vor allem Personenschäden wo immer möglich vermeiden. Dieser Leitfaden führt Sie an die gesetzlichen und physikalischen Anforderungen heran und bietet die Möglichkeit, das Thema innerbetrieblich weiter zu entwickeln. Bei Rückfragen zur Ladungssicherung können wir Ihnen als DVT/AWT kompetente Unterstützung oder auch branchenspezifische Ausbildungen auf Nachfrage vermitteln. 3

2. Rechtliche Grundlagen (Auszug) StVO (Straßenverkehrsrordnung) 22 Ladung 30 Beschaffenheit der Fahrzeuge HGB (Handelsgesetzbuch) 411 Verpackung 412 Verladen und Entladen BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) 254 Mitverschulden 823 Schadensersatzpflicht OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) StGB (Strafgesetzbuch) 222 Fahrlässige Tötung 229 Fahrlässige Körperverletzung Berufsgenossenschaftliche Richtlinien und Grundsätze BGI 649 Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen 3. Anforderungen des Gesetzgebers an die Industrie/Hersteller und Fahrpersonal Grundsätzlich sind die gesetzlichen Anforderungen für Produkte, die keine Gefahrgüter nach dem ADR sind, in der Straßenverkehrsordnung (StVO 22) geregelt, der an alle am Transport beteiligten Personen gerichtet ist. Eine besondere und zunehmende Fokussierung erfolgt auf den Verlader der Waren, da dieser die größte Fachkenntnis über die Eigenschaften von seinen branchenspezifischen Ladungen hat. Regelungen für Gefahrgüter Für Gefahrgüter gelten die ADR- Vorschriften, insbesondere unter Abschnitt 7.5.7.1, der zur Sicherung und Verbringung der Ladung die Anforderungen beschreibt. Dabei dürfen sich die Güter in Ihrer Ausrichtung auch bei Vollbremsungen und Ausweichmanövern oder auch Rückwärtsfahrt nicht in gefährlicher Weise bewegen. Sinngemäß gilt dies auch für Nicht- Gefahrgüter. Eine Besonderheit ist: Für Gefahrgüter gelten auch die Regelungen im internationalen Normungsbereich nach der EN 12195-1. 4. Umsetzung von Verantwortung der Unternehmensleitung Nach dem deutschen Recht ist eine Verantwortung nur teilbar, aber nicht übertragbar. Somit ist in erster Linie die Geschäftsführung für die rechtskonforme Umsetzung und die damit verbundenen Anforderungen an Mitarbeiter, Verpackung und die Ladungssicherungsverfahren verantwortlich. Hier müssen die Voraussetzungen und Strukturen zur Pflichtendelegation wahrgenommen werden, wie an folgendem Beispiel als Standardprozess auszugsweise dargestellt ist: 4

5. Grundsätzliche Verfahren zur organisatorischen Umsetzung der Ladungssicherung Der Verlader, also derjenige, der die zu transportierenden Güter auf das Fahrzeug bringt bzw. dies als Unternehmen veranlasst, ist eigenverantwortlich für eine beförderungssichere Beladung und damit für: eine der Ware und dem Transportweg angemessene Verpackung, die ordnungsgemäße Kennzeichnung der Ladegüter, das Bilden geeigneter Ladeeinheiten (Palette z. B. mit Stretch, Schrumpffolie oder Bänder etc.), das Stauen der Ladung auf der Ladefläche, die Befestigung und das Sichern der Ladung auf dem Fahrzeug sowie die nachweisbare Funktionalität der Ladungssicherung. Ladungssicherung Europaweit gilt für die verantwortlichen Personen die Einhaltung von Gesetzen, Normen und Richtlinien zum Thema Ladungssicherung. Auszug aus den gesetzlichen Anforderungen Verantwortlich ist: Der Hersteller/Unternehmer/Produzent als Hauptinteressensinhaber für das Geschäft, im Rahmen seiner betrieblichen und organisatorischen Pflichten, für die Bereitstellung einer Transport, Umschlag und Sicherungsfähigen Verpackung und Ladeeinheit, Der Verlader für die beförderungssichere und ordnungsgemäß und verpackungsspezifisch richtige Ladungssicherung, Der Fahrer für die betriebssichere Verladung, z. B. der Lastverteilung und der Kontrolle der Ladung im Rahmen des Transportprozesses, Der Spediteur für die verkehrssichere und ordnungsgemäße Ausrüstung der Fahrzeuge. 5

6. Anforderungen an die Fahrzeuge und deren Ausstattung Fahrzeuge müssen so ausgestattet sein, dass die Ladung auf ihnen beziehungsweise deren Ladeflächen sicher transportiert werden können. Um kostenoptimierte Verladungen vornehmen zu können, sollen Fahrzeugaufbauten zum Einsatz kommen, die stabil genug sind, um über die Fahrzeugumschließungen die Ladung über Formschluß zu sichern. Kraftschlüssige Ladungssicherung, im Regelfall durch Niederzurren der Ladung, muss nachhaltig während Als Verlader kann hier der Leiter der Ladearbeiten und für Gefahrgutbeförderungen die Beauftragte Person des Verladers angesehen werden, also die Person, die berechtigt ist, eigenverantwortliche Entscheidungen im Bereich der Verladung zu treffen. Liegt keine innerbetriebliche Regelung vor, greift die Verantwortung des Vorgesetzten bis hin zur Geschäftsleitung. Das bedeutet, dass die Geder Transportdauer ausreichend wirksam sein. Dies ist eine der wichtigsten Anforderungen aus den gültigen Richtlinien in Europa. 7. Verantwortlichkeit/Anforderungen an den Verlader Die Grundlage der Pflicht zur Ladungssicherung durch den Verlader bildet der 22 StVO, denn er ist nicht, wie allgemein angenommen wird, ausschließlich an den Fahrer gerichtet. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit seinem Beschluss vom 27. 12. 1982 zu 22 StVO entschieden, dass neben dem Fahrer auch der Verlader für die verkehrssichere Verstauung der Ladung verantwortlich ist. schäftsleitung für die Ladungssicherung verantwortlich sein kann, falls die Verantwortung nicht auf eine nachgeordnete Person übertragen wurde. Neu ist nun seit 2013, dass auch für den Transport von Gefahrgütern Punkte für Verstöße wegen mangelhafter Ladungssicherung an Verlader, Fahrer und Unternehmensführung verteilt werden können. 6

8. Kräfte während des Transportes Warum muss Ladung gesichert werden? Ladungen verhalten sich auf Straßenfahrzeugen so, dass sie sich bei plötzlichem Bremsen oder Ausweichmanövern bewegen und von der Fahrzeugladefläche herunter fallen können. Dies ist ausdrücklich nicht zulässig. Die dabei entstehenden Kräfte betragen: 80 % des Ladungsgewichtes in Fahrtrichtung (Bremsen). 50 % bei Kurvenfahrten und Ausweichmanövern (Kippgefährdete Ladungen beachten hier kommt ein Wankfaktor von 20 % dazu). 50 % entgegengesetzt der Fahrtrichtung. 7

9. Ladungssicherungsmittel Mehrweg-Zurrgurt nach EN 12195-2 Reibwerterhöhende Mittel; Erforderlicher Mindestreibwert = 0,6 Netze mit ausreichender Festigkeit Paletten oder Holzzuschnitte Elemente des Fahrzeugaufbaus Airbags 8

10. Ladungssicherungsverfahren bei LKW Niederzurren Umschlingen Direktzurren Netze Reibwerterhöhung 9

Formschluss beim Beladen Richtig: Zusammenhalten ohne Freiräume Falsch: zu große Freiräume Bilden von Ladungsabteilen Ladungssicherung Container 10

11. Ladungssicherung bei Transportern Zulässige Gesamtmasse und zulässige Achslasten beachten Ungleiche Gewichtsverteilung kann bei schnellen Kurvenfahrten gefährlich werden Höhere Gesamtmasse erfordert auch höheren Reifendruck Ein beladener Pkw erfordert mehr Bremsdruck als ein leerer Pkw, um die gleiche Verzögerung zu erreichen. Der Bremsweg wird sonst länger Ladungssicherung durch Netz (Quelle: Allsafe) Ladungssicherung durch Formschluss (Quelle: Allsafe) Ladungssicherung durch Niederzurren 11

12. Ausbildung der Verlader und Soforthilfe EUROSAFE-Training Spezialausbildung zum Thema Ladungssicherung von Big Bags und Säcken nach VDI 2700 Blatt 18 abgestimmt auf Mitarbeiter von DVT und AWT. 2-Tage-Training nach VDI 2700a (1 Tag Theorie / 1 Tag Praxis für Verantwortliche Personen) 1-Tages-Training (Auffrischung / Praxis für Verlader) 5-Tages-Ausbildung als zertifizierter Trainer Anfrage unter info@euro-safe.eu oder Telefon: 0 61 81-3008650 Soforthilfe DVT- und AWT-Mitglieder erhalten eine telefonische Soforthilfe (kostenfrei innerhalb Deutschlands) bei EUROSAFE und können für Ausbildungen und Beratungen auf das Partnernetzwerk weltweit unter 061 81-30086 50 zurückgreifen. EUROSAFE-Partnernetzwerk www.euro-safe.eu Herausgeber Deutscher Verband Tiernahrung e. V. (DVT) Beueler Bahnhofsplatz 18 53225 Bonn Postanschrift Postfach 300 445 53184 Bonn Telefon: + 49 228 9 75 68-0 Telefax: + 49 228 9 75 68-68 E-Mail: info@dvtiernahrung.de URL: www.dvtiernahrung.de Facebook: facebook.com/dvtiernahrung Twitter: @DVTVerband QR-Code einscannen und zur Homepage gelangen: Arbeitsgemeinschaft für Wirkstoffe in der Tierernährung e. V. (AWT) Avenue Louise, 130A - Box 1 B-1050 Brüssel (Belgien) Telefon: +32 26396668 Telefax: +32 26404111 E-Mail: info@awt-feedadditives.org URL: www.awt-feedadditives.org Bildnachweise Das Bildmaterial folgender Institutionen wurde für diese Broschüre mit verwendet: eurosafe (Seiten 1, 5, 7, 8, 9, 10, 11, 12) Allsafe (Seite 11) 12