ISE-CCP: Einbeziehung von Wertpapieren aus Großbritannien. Eurex Clearing AG

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Transkript:

eurex clearing rundschreiben 048/11 Datum: 6. Juni 2011 Empfänger: Alle Clearing-Mitglieder der Eurex Clearing AG und Vendoren Autorisiert von: Thomas Book Aktion erforderlich Hohe Priorität ISE-CCP: Einbeziehung von Wertpapieren aus Großbritannien Kontakt: Clearing Operations, Tel. +49-69-211-12 50 Zielgruppe: Front Office/Handel Middle + Backoffice Anhänge: Aktualisierte Abschnitte der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Revision/Security Coordination Zusammenfassung: Eurex Clearing AG möchte hiermit alle für den Irish Central Counterparty Service (ISE-CCP) zugelassenen Clearing-Teilnehmer darüber informieren, dass die Irish Stock Exchange Ltd. den Umfang ihres CCP- Service durch die Einbeziehung von Wertpapieren aus Großbritannien in die Abwicklung erweitert. Die Migration dieser Wertpapiere in den ISE-CCP-Service erhöht die Effizienz der Nachhandelsverarbeitung von im ISE- Xetra -Orderbuch gehandelten Wertpapieren aus Großbritannien. Ab dem 20. Juni 2011 sind alle an der Irish Stock Exchange Ltd. gehandelten Wertpapiere aus Großbritannien CCP-fähig. Eurex Clearing AG Mergenthalerallee 61 65760 Eschborn Postanschrift: 60485 Frankfurt/Main Deutschland T +49-69-211-1 17 00 F +49-69-211-1 17 01 customer.support@ eurexchange.com Internet: www.eurexclearing.com Vorsitzender des Aufsichtsrats: Prof. Dr. Peter Gomez Vorstand: Andreas Preuß (Vorsitzender), Jürg Spillmann, Thomas Book, Gary Katz, Michael Peters, Peter Reitz Aktiengesellschaft mit Sitz in Frankfurt/Main HRB Nr. 44828 Amtsgericht Frankfurt/Main

eurex clearing rundschreiben 048/11 ISE-CCP: Einbeziehung von Wertpapieren aus Großbritannien Eurex Clearing AG möchte hiermit alle für den Irish Central Counterparty Service (ISE-CCP) zugelassenen Clearing-Teilnehmer darüber informieren, dass die Irish Stock Exchange Ltd. den Umfang ihres CCP-Service durch die Einbeziehung von Wertpapieren aus Großbritannien in die Abwicklung erweitert. Die Migration dieser Wertpapiere in den ISE-CCP-Service schafft eine erhöhte Effizienz für die Nachhandelsverarbeitung von im ISE- Xetra -Orderbuch gehandelten Wertpapieren aus Großbritannien. Ab dem 20. Juni 2011 sind alle an der Irish Stock Exchange Ltd. gehandelten Wertpapiere aus Großbritannien CCP-fähig. Aus diesem Grund weisen ab dem genannten Datum alle Orderbuchgeschäfte in den folgenden Wertpapieren den Irish CCP (CCPIE) als Kontrahent zu den Geschäften aus: ISIN GB0002374006 GB0031477770 GB0008847096 GB0001500809 GB00B244WQ16 Wertpapier Diageo plc First Derivatives plc Tesco plc Tullow Oil plc UTV Media plc Entsprechend dem derzeitigen CCP-Service werden OTC-Geschäfte in diesen Wertpapieren weiterhin auf bilateraler Ebene zwischen den an der Irish Stock Exchange Ltd. zugelassenen Nicht-Clearing-Teilnehmern abgewickelt. Die ISE-CCP-Dokumentation wurde, wo erforderlich, aktualisiert und beinhaltet nun die Einbeziehung der Wertpapiere aus Großbritannien. Im Einzelnen betrifft dies die folgenden Dokumente: Clearing Conditions Irish Stock Exchange specific Buy-in Guide ISE-CCP Service Description ISE-CCP List of Securities Alle Dokumente stehen in englischer Sprache auf der Website der Irish Stock Exchange unter dem folgenden Pfad zum Herunterladen zur Verfügung: www.ise.ie >Membership & Trading > Market Infrastructure > Clearing Bei Fragen steht Ihnen das Clearing Operations Team unter Tel. +49-69-211-12 50 gerne zur Verfügung. 6. Juni 2011 Seite 1 von 1

Seite 1 ****************************************************************** ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT: ERGÄNZUNGEN SIND UNTERSTRICHEN LÖSCHUNGEN SIND DURCHGESTRICHEN ****************************************************************** Kapitel VI Geschäfte an der Irish Stock Exchange (ISE Dublin) Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen 1.1.4 Geschäftsabschlüsse (1) ISE-Geschäfte kommen an der ISE nur zwischen der Eurex Clearing AG und einem Clearing-Mitglied durch Zusammenführung von Aufträgen an der ISE zustande. Die Eurex Clearing AG macht Clearing-Mitgliedern ein Angebot und schliesst ISE- Geschäfte, sobald im ISE-Handelssystem entsprechende Aufträge bezüglich der gemäß Kapitel VI in das Clearing einbezogenen Wertpapiere zusammengeführt werden, ab. Hierdurch werden die Angebote der entspechenden Handelsteilnehmer der ISE, die der Zusammenführung der Aufträge zu Grunde liegen, angenommen, wodurch zwischen der Eurex Clearing AG und dem jeweiligen Clearing-Mitgliedern unverzüglich Geschäfte zustande kommen. Wenn ein im ISE-Handelssystem zusammengeführter Auftrag für irische Wertpapiere von einem Nicht-Clearing- Mitglied eingegeben wurde, wird dieses Angebot von dem Clearing-Mitglied, welches das Clearing für das Nicht-Clearing-Mitglied übernimmt, angenommen. Zugleich kommt ein entspechendes Geschäft zwischen der Eurex Clearing AG und diesem Clearing-Mitglied zustande. Clearing-Mitglieder haben die vertraglichen Regelungen und Bedingungen solcher ISE-Geschäfte einzuhalten, unabhängig von Regelungen zwischen Clearing-Mitgliedern und Nicht-Clearing-Mitgliedern, die diese in anderen Vereinbarungen getroffen haben. Alle Geschäfte zwischen der Eurex Clearing AG und Clearing-Mitgliedern bezüglich des Kaufs und Verkaufs von irischen Wertpapieren an der ISE unterliegen dem Recht der Republik Irland. Dies gilt insbesondere für das Zustandekommen und die Gültigkeit dieser Geschäfte.

Seite 2 Für jedes ISE-Geschäft zwischen der Eurex Clearing AG und einem Clearing- Mitglied gilt, dass die Verpflichtung der Eurex Clearing AG und des Clearing- Mitglieds zur Übertragung von Wertpapieren oder zur Leistung von entsprechenden Zahlungen zwecks Erfüllung dieses Geschäftes, im Fall, dass seitens des Clearing- Mitgliedes im Rahmen des Abrechnungsverfahrens (Settlement Netting) eine Netto- Abrechnung gewählt wurde, durch die Übertragung der Netto-Anzahl von irischen Wertpapieren der entsprechenden Gattung der Wertpapiere, auf die sich das ISE- Geschäft bezieht und/oder durch Netto-Zahlung des für die Anzahl dieser Wertpapiere zu leistenden Geldbetrages erfüllt wird, der in Übereinstimmung mit den durch CREST vorgegebenen Abwicklungsverfahren (Settlement Netting) als im Abwicklungszeitpunkt der entsprechenden Geschäfte zwischen der Eurex Clearing AG und dem Clearing-Mitglied zu übertragen und/oder zu zahlen errechnet wird. Abschnitt 2 Abwicklung von an der ISE abgeschlossenen Geschäften 2.1 Teilabschnitt Abwicklung von ISE-Geschäften 2.1.1 Allgemeine Verpflichtungen (1) Die Eurex Clearing AG ist Vertragspartner für alle Lieferungen und Zahlungen bei der Erfüllung von ISE-Geschäften. (2) Clearing-Mitglieder haben ihre Liefer- und Zahlungsverpflichtungen nach Weisung der Eurex Clearing AG zu erfüllen. (3) Für das Verfahren bei Lieferungen und Zahlungen nach Absatz 1 gilt Folgendes: Alle stückemäßigen Lieferungen sowie Zahlungen erfolgen Zug um Zug direkt zwischen den Clearing-Mitgliedern und der Eurex Clearing AG und entsprechend zwischen der Eurex Clearing AG und den zu beliefernden Clearing-Mitgliedern am Abwicklungstag (delivery versus payment). Hierbei erfolgen die stückemäßigen Lieferungen über das bei der CREST geführte Wertpapierdepot der Eurex Clearing AG und die Zahlung über das entsprechende Geldabwicklungskonto der Eurex Clearing AG. (4) Der Eigentumsübergang bezüglich der zwischen den Clearing-Mitgliedern und der Eurex Clearing AG und umgekehrt zu liefernden Wertpapiere erfolgt gemäß dem Recht der Republik Irland und den Vorgaben von CREST. Gemäß dem Recht der Republik Irland erfolgt der Eigentumserwerb von Aktien durch Eintragung bzw. Umschreibung im jeweiligen Aktienregister, nachdem ein entsprechender Antrag ( Register Update Request ), wie im CREST Manual beschrieben, gestellt wurde. Der Käufer erhält aufgrund eines solchen Antrags zunächst einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Verkäufer auf Eigentumsübertragung in Höhe der dem

Seite 3 jeweiligen ISE-Geschäft zugrunde liegenden irischen Aktien. Dieser schuldrechtliche Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung geht durch die vom jeweiligen Emittenten der irischen Aktien oder dessen Registrar durchgeführte Umschreibung im Aktienregister unter und der Käufer erhält durch diese Umschreibung das Eigentum an den Aktien. In bestimmten, nach dem Recht der Republik Irland geregelten Fällen kann der Emittent eine Umschreibung des Eigentums im jeweiligen Aktienregister unterbinden; in diesem Fall gelten die Regelungen von CREST gemäß dem Crest Manual hinsichtlich sogenannter bad deliveries. 2.1.5 Verzug (1) Befindet sich das lieferpflichtige Clearing-Mitglied mit der Übertragung der geschuldeten Wertpapiere oder eines Teils in Verzug, hat die Eurex Clearing AG die Rechte nach den Absätzen 1 bis 7. a) Die Eurex Clearing AG ist berechtigt, sich für irische Wertpapiere auf Kosten des Clearing-Mitglieds am 15., 18., 20. und 3837. Geschäftstag nach Eintritt des Verzuges sowie im weiteren, zeitlichen Abstand von jeweils zehn Geschäftstagen mit Wertpapieren gleicher Gattung einzudecken.die Eurex Clearing AG ist berechtigt, sich für britische Wertpapiere auf Kosten des Clearing-Mitglieds am 15., 18. und 20. Geschäftstag nach Eintritt des Verzuges mit Wertpapieren gleicher Gattung einzudecken. Die Eindeckung wird mittels einer Auktion vorgenommen, deren Ort und Durchführung die Eurex Clearing AG unter Berücksichtigung der Interessen des Clearing-Mitglieds zu bestimmen berechtigt ist. Die Eurex Clearing AG wird für die jeweilige Auktion einen Maximalpreis je Wertpapiergattung veröffentlichen, bis zu dem sie bereit ist, die Gebote anzunehmen. Der Maximalpreis für diese Auktion ergibt sich aus dem von der Eurex Clearing AG für die entsprechende Wertpapiergattung festgelegten Abrechnungspreis zuzüglich eines Aufschlags von 100 %. An den Auktionen kann jedes Unternehmen ( Verkäufer ) teilnehmen, das zuvor mit der Eurex Clearing AG einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hat.