Amtsgericht Rathenow - Präsidium -

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3204 E a. B e s c h l u s s

Transkript:

3204 E-Sdb.1.1 (Geschäftszeichen) Amtsgericht Rathenow - Präsidium - Geschäftsverteilung für den richterlichen Dienst ab 1. Oktober 2014

- 2 - I. Der Geschäftsverteilungsplan für das Amtsgericht Rathenow ist aufgrund der folgenden personellen Änderungen im richterlichen Bereich insgesamt abzuändern: a) Wechsel von Frau Direktorin des Amtsgerichts Fladée an das Amtsgericht Zossen zum 01.10.2014 sowie ihre zeitgleich wirksame Rückabordnung an das Amtsgericht Rathenow mit 40 % ihrer Arbeitskraft zum Zwecke der Bearbeitung der Justizverwaltungssachen, b) Rückkehr von Herrn Richter am Amtsgericht Ligier an das Amtsgericht Rathenow nach Beendigung der Abordnung zum 16. Oktober 2014 und c) Reduzierung des Arbeitskraftanteils von Frau Richterin Baumgart mit Wirkung zum 01.09.2014 auf 0,6. II. Das Präsidium hat folgende Geschäftsverteilung beschlossen: I. Abteilungszuständigkeiten Abteilung 1: (keine präsidiale Geschäftsverteilung) Justizverwaltungssachen DAG Fladée 1. Abteilung 2: a) Ermittlungs- und Haftrichtersachen in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende als Jugendrichter und mit Ausnahme der richterlichen Aufgaben im formlosen jugendrichterlichen Erziehungsverfahren nach 45 Abs. 3 JGG b) richterliche Entscheidungen nach 20 des Polizeiaufgabengesetzes c) Strafsachen gegen Erwachsene vor dem Einzelrichter (Strafrichter) einschließlich der aus Verurteilungen des Strafrichters hervorgegangenen und dem Amtsgericht Rathenow übertragenen Bewährungssachen sowie der Privatklageverfahren ( 374 ff. StPO)

- 3 - zu c) nur die Buchstaben A bis D (sowie die unter h) geregelten Verfahren) RiAG Teckemeyer 1. Ri in Baumgart 2. RAG Ligier (ab 16.10.2014) 3. DAG Fladée d) Strafsachen vor dem Schöffengericht und dem erweiterten Schöffengericht, einschließlich der aus Verurteilungen des Schöffengerichts hervorgegangenen und dem Amtsgericht Rathenow übertragenen Bewährungssachen e) die Schöffen betreffenden Angelegenheiten einschließlich des Vorsitzes bei dem Schöffenwahlausschuss für das Erwachsenenschöffengericht und für das Jugendschöffengericht f) Strafbefehlssachen gegen Erwachsene ( 407 ff. StPO) g) Strafsachen gegen Erwachsene vor dem Einzelrichter (Strafrichter) einschließlich der aus Verurteilungen des Strafrichters hervorgegangenen und dem Amtsgericht Rathenow übertragenen Bewährungssachen sowie der Privatklageverfahren ( 374 ff. StPO) zu g) nur die Buchstaben E bis Z (einschließlich des auf diese Buchstaben entfallenden Aktenbestandes) mit Ausnahme der unter h) fallenden Verfahren RiAG Ligier (ab 16.10.2014) 1. RiAG Teckemeyer 2. Ri in Baumgart 3. DAG Fladée h) soweit in Strafsachen gegen Erwachsene vor dem Einzelrichter (Strafrichter) für Oktober 2014 terminiert worden ist, verbleibt es bei der Zuständigkeitsregelung wie in dem Geschäftsverteilungsplan vom 01.01.2014 und zwar für die Buchstaben E bis H RAG Teckemeyer und für den Buchstaben S (einschl. Sch und St) Ri in Baumgart i) für das erweiterte Schöffengericht zugezogener zweiter Richter ( 29 Abs. 2 GVG) Ri inag Fährmann 1. RiAG Teckemeyer 2. Ri in Baumgart

- 4 - Abteilung 3: a) Strafsachen vor dem Jugendschöffengericht b) Vollstreckungsleitersachen aus Entscheidungen des Jugendschöffengerichts ( 82 ff. JGG, 98 OWiG) c) Bewährungssachen gegen Jugendliche und Heranwachsende in Jugendschöffensachen, die dem Amtsgericht Rathenow übertragen sind RiAG Teckemeyer 1. RiAG Ligier (ab 16.10.2014) 2. Ri in Baumgart 3. DAG Fladée d) alle übrigen Bewährungssachen gegen Jugendliche und Heranwachsende in Jugendsachen, die dem Amtsgericht Rathenow übertragen sind e) Strafsachen vor dem Jugendrichter einschließlich der vereinfachten Verfahren ( 76-78 JGG) sowie der Vollstreckungsleitersachen aus Verurteilungen des Jugendrichters und der richterlichen Aufgaben im formlosen richterlichen Erziehungsverfahren ( 45 Abs. 3 JGG) f) Strafbefehlssachen gegen Heranwachsende ( 407 ff. StPO) RiAG Ligier (ab 16.10.2014) 1. RiAG Teckemeyer 2. Ri in Baumgart 3. DAG Fladée Abteilung 4: a) Zivilprozesssachen Endnummern 0-4 Endnummern 5-9 Ri inag Fährmann 1.

- 5 - b) Wohnungseigentumssachen : Abteilung 5: Familiensachen im Sinne des 23 b Abs. 1 GVG Buchstaben A - K sowie Bestand des Buchstabens L per 31.12.2008: Buchstaben L - Z: Ri inag Fährmann 1. Abteilung 6: Zwangsvollstreckungssachen (einschließlich der Verteilungsverfahren) RiAG Ligier (ab 16.10.2014) 1. RAG Lanowski 2. Ri in AG Fährmann Abteilung 7: a) Betreuungssachen b) zivilrechtliche Unterbringungssachen c) öffentlichrechtliche Unterbringungssachen

- 6 - d ) Freiheitsentziehungssachen Buchstaben A bis M: RiAG Teckemeyer 1. Ri in Baumgart Buchstaben N bis Z: Ri in Baumgart e) Registersachen 1. RiAG Teckemeyer Abteilung 8: a) Nachlass- und Teilungssachen b) Hinterlegungssachen c) Verschollenheitssachen Buchstaben A - K Buchstaben L - Z Ri inag Fährmann 1. Abteilung 9: Bußgeldsachen nebst Erzwingungshaftanträgen, in Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende als Jugendrichter Ri in Baumgart 1. RiAG Ligier (ab 16.10.2014)

- 7 - Abteilungen 10-12: Grundbuchrichter (richterliche Entscheidungen in Grundbuchsachen gem. 4 RPflG) RAG Ligier (ab 16.10.2014) 1. 2. Ri inag Fährmann Abteilungen 13: a) Landwirtschaftssachen Endnummern: 0, 2, 4, 6, 8 RinAG Lanowski Endnummern: 1, 3, 5, 7, 9 Ri inag Fährmann 1. b) die Landwirtschaftsrichter betreffenden Angelegenheiten einschließlich der in 6 LwVfG bestimmten Aufgaben. Unverteilte Sachen: RiAG Ligier (ab 16.10.2014) 1. 2. Ri inag Fährmann

Befangenheitsgesuche in Strafsachen: - 8 - Für Entscheidungen gem. 27 StPO über die aus den Abteilungen 2 und 3 erwachsenen Befangenheitsgesuche ist zuständig 2. Ri in Baumgart Befangenheitsgesuche in Zivilsachen und Familiensachen: Für Entscheidungen über die aus den Abteilungen 4 und 5 erwachsenen Befangenheitsgesuche ist zuständig: RiAG Ligier (ab 16.10.2014) 1. RiAG Teckemeyer 2. Ri in Baumgart 3. DAG Fladée II. Allgemeine Bestimmungen zur Geschäftsverteilung Grundsätzlich entscheidend für die geschäftsplanmäßige Zuständigkeit ist der Zeitpunkt des Sacheingangs bei Gericht; spätere Veränderungen der die Zuständigkeit begründenden Umstände bleiben außer Betracht, soweit im Einzelfall keine ausdrückliche abweichende Regelung getroffen ist. 1. Zivilprozesssachen: a) Bei den Zivilprozesssachen richtet sich die richterliche Zuständigkeit nach der aktenmäßigen Endziffer zum Zeitpunkt des ersten Eingangs der Klage bzw. des Antrags bei Gericht; spätere verfahrensrechtliche Änderungen (z. B. Abtrennungen und Verbindungen nach den 145, 147 ZPO) lassen die einmal begründete Zuständigkeit unberührt. Soweit keine Aufteilung nach Endziffern vorgenommen ist, umfasst die jeweilige richterliche Zuständigkeit alle Sachen. b) Die jeweilige richterliche Zuständigkeit in Zivilprozesssachen umfasst alle nicht anderweitig zugeteilten Entscheidungen nach der Zivilprozessordnung, insbesondere auch - Prozesskostenhilfesachen außerhalb eines anhängigen Rechtsstreites, - vorläufige Verfahren ( 916 ff ZPO), - Aufgebotssachen, - selbständige Beweisverfahren, - Beratungshilfesachen, - Rechtshilfe in Zivilsachen einschließlich der Rechtshilfeersuchen aus dem Ausland.

- 9 - c) Die Regelung über die zivilprozessuale Zuständigkeit umfasst auch die Erledigung aus dem Ausland eingehender Rechtshilfeersuchen in Arbeitsrechtssachen (gem. Abschnitt III des Gem. Runderlasses v. 10.12.1991, JMBl. Brbg. 1992, 10). d) Werden aus demselben Sachverhalt (demselben historischen Ereignis) Rechtsfolgen in getrennten Verfahren geltend gemacht (z. B. Ansprüche mehrerer Geschädigter aus demselben Verkehrsunfall), so ist für alle Verfahren der Richter zuständig, der zuerst sachbefasst war. Dies gilt nur dann nicht, wenn das erste Verfahren bereits abgeschlossen ist. e) Für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen nach den 578 ff. ZPO sowie für Klagen nach den 323, 731 und 767 ZPO ist der Richter zuständig, der in dem früheren Rechtsstreit das Schlussurteil erlassen hat, soweit er beim Amtsgericht Rathenow noch mit dem zugrunde liegenden Rechtsgebiet geschäftsplanmäßig befasst ist. Soweit dies nicht der Fall ist, gilt die allgemeine Zuständigkeitsregelung. f) Eine Sache kann aus geschäftsplanmäßigen Gründen nur so lange zuständigkeitshalber an einen anderen Richter abgegeben werden, als noch nicht - Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt, - das schriftliche Vorverfahren angeordnet oder - ein Antrag dem Gegner zur Stellungnahme mitgeteilt wurde. Eine spätere Aufhebung eines Termins bzw. einer Anordnung lässt eine bereits begründete Zuständigkeit unberührt. g) Ist einem Zivilrechtsstreit ein Mahnverfahren vorausgegangen, so gilt als Tag des Sacheingangs der Tag des Eingangs auf der Geschäftsstelle des Streitgerichts. 2. Familiensachen: Bei allen Sorgerechtsverfahren - auch soweit Teilbereiche des Sorgerechts betroffen sind - richtet sich die Zuständigkeit nach dem Familiennamen des betroffenen Kindes. Bei mehreren (Halb-) Geschwistern ist maßgeblich der Name des jüngsten Kindes. Im Übrigen gelten die für die Zivilprozesssachen getroffenen allgemeinen Bestimmungen entsprechend. 3. Straf- und Bußgeldsachen: a) Die vom Revisionsgericht an eine andere Abteilung verwiesenen Sachen ( 354 Abs. 2 StPO) gehen in die Abteilung des Erstvertreters, der in Schöffensachen auch als Schöf fenrichter tätigt wird. Bei Verhinderung des Erstvertreters ist der zweite Vertreter zur Entscheidung berufen.

- 10 - b) In den Fällen des 460 StPO ist der Straf- bzw. Schöffenrichter zuständig, der die höchs te Strafe ausgesprochen hat, bei derselben Strafhöhe ist es derjenige, der zuletzt die Strafe ausgesprochen hat. c) Soweit die Aufteilung nach Buchstaben erfolgt, ist der Anfangsbuchstabe des Familiennamens des Beschuldigten maßgebend. d) Bei mehreren Beschuldigten ist der Richter zuständig, in dessen Abteilung bei Eingang der Sache die Mehrzahl der Anfangsbuchstaben fällt, bei gleicher Anzahl entscheidet die Zuständigkeit für den im Alphabet vorgehenden Buchstaben. e) Wird in einem Verfahren der Tatvorwurf der Täterschaft und der Teilnahme erhoben, ist allein der Anfangsbuchstabe des Täters oder der Täter maßgebend. f) Die Zuständigkeitsregelung in Straf- und Bußgeldsachen umfasst auch die Rechtshilfeangelegenheiten; die Zuständigkeit entspricht insoweit der übrigen Regelung. g) Im Übrigen gelten die für Zivilprozesssachen getroffenen allgemeinen Regelungen entsprechend. 4. Eildienst: In einem gesonderten Präsidiumsbeschluss wird die Ausgestaltung des richterlichen Bereitschaftsdienstes in Übereinstimmung mit den Entscheidungen der übrigen Präsidien des Landgerichtsbezirks Potsdam festgelegt. 5. Allgemeine Vertretungsregelung: Im Verhinderungsfall (Krankheit, Urlaub, Abordnung pp.) richtet sich die Vertretung zunächst nach der in der richterlichen Geschäftsverteilung getroffenen Regelung bezüglich des ständigen und weiteren Vertreters. Bei der Verhinderung auch des geschäftsplanmäßigen ständigen und des weiteren Vertreters ist die Zuständigkeit der übrigen Richter in der aufsteigenden Reihenfolge ihres Dienstalters, hilfsweise ihres Lebensalters, begründet.

- 11-6. Inkrafttreten: Dieser Geschäftsverteilungsplan tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft. Rathenow, den 30.09.2014 (Ehlert) Präsident des Landgerichts (Fladée) Direktorin des Amtsgerichts (Fährmann) Richterin am Amtsgericht (Lanowski) Richter am Amtsgericht (Teckemeyer) Richter am Amtsgericht