Verfassungsbeschwerde. verbunden mit einem. Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

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Transkript:

Hans-Joachim Zimmer Hofäckerstraße 36 71364 Winnenden 07195/138575 07195/138574 E-Mail zimmerhj@gmx.de H.-J. Zimmer, Hofäckerstraße 36, 71364 Winnenden Bundesverfassungsgericht Schloßbezirk 3 76131 Karlsruhe Vorab per Fax 0721/9101-382 12. September 2015 Verfassungsbeschwerde verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Im Verfassungsbeschwerdeverfahren Hans-Joachim Zimmer - Beschwerdeführer - Hofäckerstraße 36, 71364 Winnenden werden zum Zwangsvollstreckungsverfahren DRII-1564/15 Obergerichtsvollzieher Schneck, Zeppelinstraße 3, 71332 Waiblingen folgende Anträge gestellt: 1. Es wird beantragt die im Zwangsvollstreckungsverfahren DRII-1564/15 von Obergerichtsvollzieher Schneck mit Schreiben vom 25.08.2015 Anlage 1 erhobene Aufforderung, an ihn 56,05 Euro zu zahlen, wegen Nichtprüfbarkeit der behaupteten Forderung für nichtig zu erklären. 2. Es wird beantragt, den Gesetzgeber zu verpflichten, in den einschlägigen Bestimmungen der ZPO zur Zwangsvollstreckung den Schuldnern das Recht verbunden mit der Aussetzung des betreffenden Zwangsvollstre-

2 ckungsverfahrens zuzuweisen, eine im Zwangsvollstreckungsverfahren erhobene Forderung mit der Behauptung zu monieren, dass die Forderung zum Beispiel a) bezüglich der Höhe einschließlich eventuell enthaltener Mahngebühren nicht oder nur bedingt prüffähig ist, b) die Fälligkeit der Forderung zu beanstanden ist c) nicht erkennbar ist, welche Gebühren des Zwangsvollstreckungsverfahrens in der Forderung enthalten sind, d) sonstige Bedenken bezüglich der Richtigkeit der Forderung bestehen. 3. Es wird beantragt dem Beschwerdeführer im Zwangsvollstreckungsverfahren DRII-1564/15 durch Erlass einer einstweiligen Anordnung vorläufigen Rechtsschutz vor weiteren Vollstreckungsmaßnahmen wie weiteren Versuchen des Obergerichtsvollziehers Schneck, die Forderung beizutreiben, der drohenden Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft, der drohenden zwangsweisen Öffnung der Wohnung als auch der drohenden Verhaftung auf der Grundlage der gegebenen nicht prüfbaren Forderung zu gewähren, indem angeordnet wird, dass das Zwangsvollstreckungsverfahren bis zum Entscheid in der Hauptsache auszusetzen ist. I. Zum Sachverhalt Am 25.08.2015 wurde dem Beschwerdeführer von Obergerichtsvollzieher Mathias Schneck, Zeppelinstraße 3, 71332 Waiblingen, per Einwurf in den Briefkasten die als Anlage 1 beigefügte Aufforderung übergeben, in der Zwangsvollstreckungssache Landesoberkasse BW, Postfach 1354, 72544 Metzingen, Az.: 1523430072007 einen Betrag in Höhe von 56,05 EUR auf sein Dienstkonto zu bezahlen. Beweis: Schreiben vom 25.08.2015 Anlage 1 Ausweislich der Anlage 1 ist als Grund für die Zwangsvollstreckungsmaßnahme angezeigt: vollstreckt wird folgender Titel: Vollstreckungsverfügung vom 17.08.2015, Az.: 1523430072007. Die Vollstreckungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer nicht übergeben.

3 Der Beschwerdeführer hat dieser Aufforderung wegen der nicht gegebenen Prüfbarkeit der behaupteten Forderung nicht entsprochen, hat keine Zahlung geleistet. Am 08.09.2015 versuchte Obergerichtsvollzieher Schneck gegen 7.20 Uhr erneut Kontakt mit dem Beschwerdeführer aufzunehmen. Auf sein Klingeln wurde ihm nicht geöffnet. Soweit der gegebene Sachverhalt. Zu Prüffähigkeit der Forderung im Zwangsvollstreckungsverfahren DRII-1564/15 und Antrag lfd. Nr. 1 II. 1. Im Schreiben des Obergerichtsvollziehers Schneck vom 25.08.2015, Anlage 1, ist die Forderung bezeichnet mit: vollstreckt wird folgender Titel: Vollstreckungsverfügung vom 17.08.2015, Az.: 1523430072007. Beweis: Schreiben vom 25.08.2015 Anlage 1, b. b. Die Vollstreckungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer nicht übergeben. Ohne Übergabe der Vollstreckungsverfügung ist der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht in der Lage, zu prüfen, um welche Forderung es sich konkret handelt, und nachfolgend, ob die behauptete Forderung zu Recht erhoben wird. Eine nicht prüfbare Forderung berechtigt den Schuldner, keine Zahlung auf die behauptete Forderung zu leisten. Es wird auf die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart vom 28.05.2015, Az. 10 T 209/15, verwiesen.

4 Beweis: Beschluss Landgericht Stuttgart 10 T 209/15 Anlage 2 Zitat: Eine Zahlung ist nur dann zu erwarten, wenn der Schuldner weiß, auf welche Schuldtitel er eine Zahlung leisten soll. Im Beschluss ist weiter ausgeführt: Beweis: Beschluss Landgericht Stuttgart 10 T 209/15 Anlage 2, b. b. Es ist ausgeführt: Nur durch genaue Bezeichnung der Schuldtitels wird er in die Lage versetzt, seine Interessen im Zwangsvollstreckungsverfahren wahrzunehmen. Und weiter: Im konkreten Fall hätte es genügt, wenn dem Schuldner mit der ersten Zahlungsaufforderung des Gerichtsvollziehers eine Abschrift des Vollstreckungsauftrages einschließlich der Forderungsaufstellung zur Verfügung gestellt worden wäre (vgl. dazu auch BGH, DGVZ 2012,46). Damit ist rechtskräftig entschieden, dass allein schon die Nichtübergabe des Vollstreckungsverfügung mit der detaillierten Anzeige, welche Forderung geltend gemacht wird, aus wie vielen Einzelforderungen sich diese ggf. zusammensetzt, ob Mahngebühren enthalten sind, dazu führt, dass die geltend gemachte Forderung für den Schuldner nicht prüffähig ist.

5 Aber auch durch die Übergabe der Vollstreckungsverfügung allein ist eine erhobene Forderung noch nicht prüffähig. Nicht prüffähig ist eine geltend gemachte Forderung nämlich auch dann, wenn nicht offengelegt ist, welche Kosten für das Zwangsvollstreckungsverfahren in der Gesamtforderung enthalten sind. Auch diese enthaltene Gebühr muss von einem Schuldner geprüft werden können. Die mit Beschluss Anlage 2 verfügte Aufhebung des vollstreckten Haftbefehls ist mit Ladungsmangel nach 802 Abs. 1 S 1 und 2 ZPO wegen nicht prüffähiger Forderung begründet. Damit ist belegt, dass auf der Grundlage einer nicht prüfbaren Forderung keine Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumt werden darf. Daraus resultiert aber auch, dass eine nicht prüfbare Forderung grundsätzlich nicht vollstreckt werden darf. Damit ist festzustellen, dass die von Obergerichtsvollzieher Schneck im Zwangsvollstreckungsverfahren DRII-1564/15 gegen den Beschwerdeführer verfolgte Forderung in Ermangelung der Übergabe der Vollstreckungsverfügung als auch der Nichtoffenlegung, welche Kosten des Gerichtsvollziehers in der Forderung mit enthalten sind, nicht prüfbar ist. 3. Am Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht in der Lage ist, zu prüfen, ob die erhobene Forderung bezüglich der Höhe oder der Fälligkeit begründet ist, ändert nichts, dass dem Beschwerdeführer eine Kostenrechnung der behaupteten Gläubigerin Landesoberkasse BW vom 16.06.2015 vorliegt, welche das im Schreiben Anlage 1 benannte Aktenzeichen 1523430072007 trägt. Beweis: Kostenrechnung vom 01.06.2015 Anlage 3 Ob diese Kostenrechnung mit der von Obergerichtsvollzieher Schneck per Anlage 1 verfolgten Forderung identisch ist, dies zu prüfen ist der Beschwerdeführer nicht in der Lage: Die Kostenrechnung weist einen Betrag von 30,00 EUR aus, während mit Schreiben Anlage 1 ein Betrag von 56,05 EUR eingefordert wird.

6 Also selbst wenn die Vollstreckungsverfügung die Kostenrechnung vom 16.06.2015 unter Aktenzeichen 1523430072007 als Grundlage haben sollte, ist die Forderung für den Beschwerdeführer trotzdem nicht prüfbar, weil die Differenz zwischen der Kostenrechnung von 30,00 EUR und der reklamierten Forderung von 56,05 EUR nicht prüfbar ist. Ist die Differenz Kosten des Gerichtsvollziehers, sind es Mahngebühren der Gläubigerin? Die in der Zwangsvollstreckungssache DRII-1564/15 geltend gemachte Forderung in Höhe von 56,05 EUR ist für den Beschwerdeführer deshalb grundsätzlich nicht prüfbar. 4. Der Beschwerdeführer ist durch das Zwangsvollstreckungsverfahren DRII-1564/15 dadurch in seinem Recht auf ein faires und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen gemäß Artikel 3 Abs. 1 i.v.m. Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz verletzt, als es keinen Rechtsweg gibt, auf dem der Beschwerdeführer sich innerhalb des Zwangsvollstreckungsverfahrens gegen die Vollstreckung einer für ihn nicht prüffähigen Forderung wirksam zur Wehr setzen kann. Dies ist dem Bundesverfassungsgericht bekannt. Im Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 1229/14 wurde vom Bundesverfassungsgericht nach Entscheidungen des Amtsgerichts Waiblingen und des Landgerichts Stuttgart durch Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde entschieden, dass der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch darauf hat, dass die im konkreten Zwangsvollstreckungsverfahren DRII-0384/14 erhobene Forderung für ihn prüffähig sein muss. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Beschwerdeführer im Zwangsvollstreckungsverfahren DRII-0384/14 damit keine andere Wahl gelassen, als seine Verhaftung herbeizuführen, damit er im Beschwerdeverfahren gegen den vollzogenen Haftbefehl seinen Rechtsanspruch auf eine prüffähige Forderung reklamieren kann. Der Ausgang des Beschwerdeverfahrens ist dem Gericht durch Vorlage des Beschluss Anlage 3 bekannt: Der vollzogene Haftbefehl wurde wegen der gegebenen Nichtprüfbarkeit der verfolgten Forderung aufgehoben konträr zur Entscheidung 2 BvR 1229/14.

7 Der Beschwerdeführer als auch das Bundesverfassungsgericht sind durch diese neu anhängig gemachte Verfassungsbeschwerde in der gleichen Situation wie im Verfahren 2 BvR 1229/14: Entweder das Gericht bestätigt, dass der Beschwerdeführer im Zwangsvollstreckungsverfahren DRII-1564/15 einen Rechtsanspruch darauf hat, dass die gegen ihn verfolgte Forderung prüffähig zu sein hat, Grundlage der Beschluss 10 T 209/15 des Landgericht Stuttgart Anlage 2, oder der Beschwerdeführer muss sich erneut verhaften lassen, um dann wieder im Beschwerdeverfahren sein Recht auf eine prüffähige Forderung reklamieren zu können. Wenn der Beschwerdeführer sich zur Durchsetzung seines Rechtsanspruches auf Prüffähigkeit einer gegen ihn verfolgten Forderung wieder verhaften lassen muss, wäre dies ein erneuter ganz massiver Eingriff in seine Grundrechte, besonders in sein Freiheitsrecht begangen auf der Grundlage einer nicht prüffähigen Forderung. Im Verfahren 2 BvR 1229/14 hat das Bundesverfassungsgericht diese drohende Verletzung der Recht des Beschwerdeführers als hinzunehmen gewertet. Der Beschwerdeführer stellt unter diesem Aspekt und besonders unter Anzeige der Entscheidung 10 T 209/15 des Landgerichts Stuttgart Antrag, dass das Bundesverfassungsgericht im Zwangsvollstreckung DRII-1564/15 das Schreiben Anlage 1 des Obergerichtsvollziehers für nichtig erklärt und aufhebt, weil die gegen ihn erhobene Forderung nicht prüffähig ist, aber prüffähig zu sein hat. III. Der Beschwerdeführer beanstandet ausdrücklich, dass keinen Rechtsweg gibt, auf dem er im Zwangsvollstreckungsverfahren nach 704 ff. ZPO seinen gegebenen Rechtsanspruch auf eine prüffähige Forderung wirksam einfordern und durchsetzen kann. Er ist deshalb genötigt, sich mit seinem Antrag lfd. Nr. 1 an das Bundesverfassungsgericht zu wenden. Der Beschwerdeführer beantragt deshalb und auch im Hinblick auf weitere anstehende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn oder sonstige Schuldner, dass der Gesetzgeber vom Bundesverfassungsgericht verpflichtet wird, durch Änderung der ZPO den Rechtsweg zu eröffnen, auf dem der Beschwerdeführer als auch andere Schuldner mit

8 dem Recht ausgestattet werden, die nicht gegebene Prüffähigkeit von Forderungen im Zwangsvollstreckungsverfahren zu monieren. Zum Beispiel: a) dass die Forderung bezüglich der Höhe einschließlich eventuell enthaltener Mahngebühren nicht oder nur bedingt prüffähig ist, b) dass die Fälligkeit der Forderung zu beanstanden ist, c) dass nicht erkennbar ist, welche Gebühren des Zwangsvollstreckungsverfahrens in der Forderung enthalten sind, d) dass sonstige Bedenken bezüglich der Richtigkeit der Forderung bestehen. Ebenso sollte der Gesetzgeber verpflichtet werden, durch Gesetz zu bestimmen, dass Schuldner erst dann auf eine Forderung Zahlung zu leisten haben, wenn diese zweifelsfrei besteht. Es wird dabei auf den Rechtsbehelf in der Kostenrechnung Anlage 3 hingewiesen. Es ist ausgeführt: Beweis: Kostenrechnung vom 01.06.2015 Anlage 3, b. b. Einwendungen haben jedoch keine aufschiebende Wirkung und entbinden nicht von der Verpflichtung zur vorläufigen Zahlung des fälligen Betrages. Diese rechtliche Belehrung ist bezüglich des Faktes, dass eine nicht gegebene Prüfbarkeit der behaupteten Forderung nicht zur Aussetzung des Zwangsvollstreckungsverfahrens führt, nicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs BGH Urteil vom 18.05.1995 (VII ZR 191/94) zu vereinbaren. In dieser Entscheidung ist in Sachen eines Mahnbescheides entschieden worden: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der dem Schuldner zugestellte Mahnbescheid die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs gemäß 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB nur unterbrechen, wenn die Forderung nach 690 Abs. 1 Nr.

9 3 ZPO im Mahnbescheid hinreichend individualisiert worden ist. Der im Mahnbescheid bezeichnete Anspruch muß durch die Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden können, daß er über einen Vollstreckungsbescheid Grundlage eines Vollstreckungstitels sein kann und daß dem Schuldner die Beurteilung möglich ist, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will oder nicht (Senatsurteile vom 5. Dezember 1991 = VII ZR 106/91 = NJW 1992, 1111 und vom 17. Dezember 1992 = VII ZR 84/92 = NJW 1993, 862, 863, jeweils m.w.n.). Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die zur hinreichenden Individualisierung des Anspruchs notwendigen Angaben bereits im Antrag fehlen oder erst in der zugestellten Ausfertigung des Mahnbescheides nicht enthalten sind. Diese Rechtsprechung muss analog auch in Zwangsvollstreckungsverfahren geltendes Recht sein, wenn die verfolgte und behauptete Forderung nicht so detailliert ausgewiesen ist, dass der Schuldnern erkennen kann, wie sich die Forderung konkret zusammensetzt, diese für ihn nicht in allen Teilen erkennbar und jeder Teil für sich prüfbar ist. Im Urteil des B GH ist weiter ausgeführt: Der Mahnbescheid muß gemäß 690 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ZPO außer der Bezeichnung der Parteien und der Gerichte die Bezeichnung des Anspruchs enthalten. Durch seine Zustellung soll der Schuldner verläßliche Kenntnis von dem Begehren des Gläubigers erhalten. So lange, wie analog dazu eine Forderung im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht im Detail erkennbar und prüfbar ist, kann und darf eine solche Forderung nicht vollstreckbar sein. Und die Angabe im Fall, dass die Grundlage der Forderung die Vollstreckungsverfügung vom 17.08.2015, Az.: 1523430072007 ist, gewährt keine verlässliche Kenntnis, welche Forderung vom Gläubiger konkret eingefordert wird. Hierzu bedarf es der Herausgabe der Vollstreckungsverfügung, die dem Beschwerdeführer aber nicht ausgehändigt worden ist. Hierzu bedarf es weiter der Offenlegung, welche sonstigen Kosten und Gebühren in der Gesamtforderung ggf. mit enthalten sind. Damit ist analog zum Urteil des BGH mit der Feststellung, Dem Beklagten wurde jedoch nur die Ausfertigung des Vordruckes zugestellt. festzustellen, dass dem Beschwerdeführer ebenfalls nur der Vordruck zugestellt wurde, das Schreiben des Obergerichtsvollziehers Schneck Anlage 1, nicht aber angezeigt wurde, welche Forderung konkret unter anderem vom Gläubiger geltend gemacht wird. Die derzeitige Rechtslage, dass eine Forderung, die nicht prüffähig ist, die ggf. sogar vollkommen willkürlich erhoben und zwangsvollstreckt werden kann, ist nicht mit dem Status der Bundesrepublik Deutschland als behaupteter Rechtsstaat zu vereinbaren.

10 IV. Zum Eilantrag Antrag Nr. 3. Der Beschwerdeführer beantragt in der Zwangsvollstreckungssache DRII-1564/15 vorläufigen Rechtsschutz dadurch, dass das Gericht zu Händen des Obergerichtsvollziehers Mathias Schneck, Anschrift wie vor bzw. gemäß Anlage 1, die Weiterführung des Zwangsvollstreckungsverfahrens DRII-1564/15 untersagt, bis in der Hauptsache entschieden ist. Obergerichtsvollzieher Schneck geht seiner Tätigkeit als Gerichtsvollzieher selbständig nach, unterliegt nur der Aufsicht durch den zuständigen Richter des Amtsgerichts Waiblingen. Hierzu 1 der Gerichtsvollzieherordnung des Landes Baden-Württemberg vom 01.09.2013: Das heißt, dass weder der dienstaufsichtsführende Richter noch ein Mitglied der Landesregierung gegenüber Herrn Mathias Schneck in seiner Tätigkeit als Gerichtsvollzieher weisungsbefugt ist. Damit ist eine an diese Personengruppe adressierte einstweilige Verfügung nicht geeignet, das Zwangsvollstreckungsverfahren zum Stillstand zu bringen. Die einstweilige Verfügung muss deshalb Herrn Mathias Schneck unmittelbar zugestellt werden. Begründung des Eilantrags Es ist belegt, dass die gegen den Beschwerdeführer erhobene Forderung nicht prüffähig ist.

11 Es ist weiter durch den Beschluss des Landgericht Stuttgart Anlage 2 belegt, dass eine nicht prüffähige Forderung nicht vollstreckt werden darf. Es ist weiter belegt, dass es in Zwangsvollstreckungsverfahren keinen Rechtsweg gibt, auf dem sich der Beschwerdeführer sich im Verfahren selber mit der Begründung gegen die Zwangsvollstreckung zur Wehr setzen kann, dass die verfolgte Forderung für ihn nicht prüffähig ist. Der Beschwerdeführer ist im Zwangsvollstreckungsverfahren DRII-1564/15 deswegen einer permanenten Bedrohung ausgesetzt, dass gegen ihn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auf der Grundlage der mit Schreiben vom 25.08.2015 von Obergerichtsvollzieher Schneck geltend gemachten, aber nicht prüffähigen Forderung durchgeführt und vollzogen werden. Diese akut gegebene Bedrohung durch mögliche Vollstreckungsmaßnahmen kann jederzeit in einen reale Vollzug von Vollstreckungsmaßnahmen umschlagen, nämlich dann, wenn ein unmittelbarer Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn Mathias Schneck zustande kommt. Der Beschwerdeführer kann sich dann nicht mehr z. B. gegen eine Taschenpfändung zur Wehr setzen: Er muss die gegebene Rechtslage gegen sich wirken lassen. Und diese besagt, dass in Zwangsvollstreckungen keine Einwendungen gegen nicht fällige, nicht prüffähige Forderungen geltend gemacht werden können. Es ist deshalb zwingend geboten, dass der Beschwerdeführer allein schon vor der Möglichkeit, dass auf der Grundlage einer nicht prüffähigen Forderung Vollstreckungsmaßnahmen vollzogen werden können, aktiv geschützt wird. Dieser Schutz wird vom Bundesverfassungsgericht eingefordert. Grundlage 93a BVerfGG: 93a BVerfGG (1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung. (2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen, a) soweit ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, b) wenn es zur Durchsetzung der in 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.

12 Die Unterwerfung des Beschwerdeführers in Vollstreckungsmaßnahmen auf der Grundlage einer für ihn nicht prüffähigen Forderung ist als ein solch besonders schwerer Nachteil zu werten. Die massivere Bedrohung ist noch, dass dem Beschwerdeführer möglicherweise die Verhaftung wegen der Verfolgung einer nicht prüffähigen Forderung droht. Es wird auf die Eilbedürftigkeit des beantragten Erlasses der einstweiligen Anordnung hingewiesen, da Obergerichtsvollzieher jederzeit wieder beim Beschwerdeführer vorstellig werden kann. Zwei Mehrfertigungen anbei Hans-Joachim Zimmer