Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen AVB

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Transkript:

Artikel-Nr. Verkaufspreis CHF Transport, Ablad und Kranarbeiten* 135276 Transportkostenanteil bis 3 to 225.00 Fuhre 100839 Transportkostenanteil 3 8 to 170.00 Fuhre 108434 Transportkostenanteil 8 12 to (Lieferung ab 12 to franko Baustelle) 120.00 Fuhre 108841 Zusätzliche Abladestelle, Entfernung bis 3 km 50.00 Stk. 101157 Zusätzliche Abladestelle, Entfernung 3 6 km 80.00 Stk. 105429 Spezialbewilligung bei Überbreite NW 250 cm (ganze Schweiz) 140.00 Fuhre 134129 Spezialbewilligung bei Überbreite NW 300 cm auf Anfrage 107234 Kranablad bis 2 to/stk. und max. 4 Meter Ausladung 16.00 to 112336 Kranablad bis 2 to/stk. und max. 4 Meter Ausladung, länger als 3/4 Std. 190.00 Std. 131002 Unverschuldete Wartezeit der CBB von mehr als 1/2 Std. 190.00 Std. 110825 Umladezeit von Anhänger auf Zugfahrzeug mit LKW-Kran 190.00 Std. 132877 Abladezeit und Versetzabeit mit LKW-Kran Typ 0/1 170.00 Std. 118448 Abladezeit und Versetzabeit mit LKW-Kran Typ 3 260.00 Std. Gebinde und Verpackungen* 120911 CREABETON-EURO-Paletten 18.00 Stk. 134098 Holzrahmen zu CREABETON-EURO-Paletten 50.00 Stk. 108052 Big Bag-Säcke 250 Liter 20.00 Stk. 126214 Big Bag-Säcke 750 Liter 30.00 Stk. Rüstzuschläge 124171 Rüstzuschlag für angebrochene Paletten (Kleinkommissionen) 25.00 Auftrag * Transport, Ablad und Kranarbeiten Die Zufahrt für LKW mit Anhänger und mit einem Gesamtgewicht von 40 to muss gewährleistet sein. Für Lieferungen in Berggebiete werden separate Transportzuschläge (Bergzonenzuschläge) verrechnet. Diese Zuschläge werden nach Ortschaft und pro Fuhre fakturiert (Einteilung Zone 0 6 gemäss Offerte). Diese Bergzonenzuschläge werden im Kanton Graubünden ab Schiers, Chur bzw. Reichenau verrechnet. Für die Kantone Freiburg, Neuenburg, Waadt, Genf, Wallis und Tessin gelten spezielle Transporttarife. Preis auf Anfrage. * Gebinde und Verpackungen Gutschrift von Gebinde gemäss den Gebinderücknahmebedingungen der CREABETON BAUSTOFF AG. CREABETON BAUSTOFF AG 2017 499

Gebinderücknahmebedingungen Gebinderücknahmebedingungen Für die MÜLLER-STEINAG Gruppe steht die Qualität der Produkte an erster Stelle. Um sie auf einem höchstmöglichen Niveau zu halten, müssen auch bei Transport und der Lagerhaltung die besten Voraussetzungen gegeben sein. Minderwertige oder beschädigte Paletten können zu Schäden an den Produkten führen und stellen zusätzlich ein Sicherheitsrisiko dar. Um diese hohen Ansprüche weiterhin zu erfüllen und um Unfallschäden durch Stapelung zu vermeiden (Pressklotz-Paletten) hat die MÜLLER-STEINAG Gruppe beschlossen, ihre Produkte nur noch auf Massivklotz-Paletten auszuliefern. Durch diese Massnahme ist gewährleistet, dass nur noch Paletten in einwandfreier Qualität auf Ihre Baustelle geliefert werden. Trotzdem kann es vorkommen, dass beladene Paletten während dem Transport auf die Baustelle oder in einem Zwischenlager beschädigt werden. In solchen Fällen werden die beschädigten Paletten mit einer roten CREABETON-Marke gekennzeichnet. Annahme mit Gutschrift 1 Es werden Paletten zurückgenommen, die mit einer roten CREABETON-Marke klassifiziert sind und bei gutem Allgemeinzustand wenn kein Brett gebrochen ist 2 2 wenn ein Randbrett leicht abgesplittert ist (Absplitterlänge bis 15 cm, Absplitterbreite bis 3 cm) 1 1 2 Annahme zu reduziertem Preis 1 Es werden Paletten mit einer roten CREABETON-Marke zurückgenommen und 2 wenn ein Randbrett abgesplittert ist (Absplitterlänge mehr als 15 cm, Absplitterbreite mehr als 3 cm) 3 wenn maximal ein Brett fehlt 4 wenn maximal ein Brett gebrochen ist 1 2 3 4 500 CREABETON BAUSTOFF AG 2017 3

Gebinderücknahmebedingungen Ablehnung (keine Gutschrift) 1 defekte Massivholz-Paletten ohne rote CREABETON-Marke 7 2 wenn mehrere Randbretter abgesplittert sind oder ein Randbrett fehlt 3 wenn mehrere Bretter fehlen 4 wenn mehrere Bretter gebrochen sind 6 1 9 5 wenn mehrere Klötze fehlen 6 wenn mehr als ein Klotz abgesplittert ist 7 wenn die Mitteltraverse gebrochen ist 8 wenn mindestens ein Klotz aus Pressspanholz besteht 9 wenn keine Zeichen der Bahn und EUR vorhanden sind wenn Paletten stark verschmutzt sind bei eingefärbten Paletten (ganze Paletten oder nur Klotzbezeichnung) bei gekennzeichneten Einwegpaletten bei schlechtem Allgemeinzustand 2 3 5 4 8 Pressholzklotzpaletten sowie Gebinde von anderen Herstellern werden weder zurückgenommen noch gutgeschrieben. CREABETON-Marke rot CREABETON BAUSTOFF AG 2017 501

1. Anwendungsbereich Die vorliegenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bilden integrierenden Vertragsbestandteil des Vertragsverhältnisses zwischen der CREABETON BAUSTOFF AG (nachfolgend «CBB» genannt) und dem Abnehmer von Produkten der CBB (nachfolgend «Kunde» genannt). Der Kunde anerkennt mit seiner Bestellung die Verbindlichkeit dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen und verzichtet auf die Anwendung eigener Vertragsbedingungen. Alle Abweichungen und Ergänzungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. 2. Kataloge und technische Dokumentationen Die CBB übernimmt für Angaben im Produkteund Preiskatalog (nachfolgend «Katalog» genannt), in technischen Dokumentationen und weiteren Produktausschreibungen keine Haftung. Insbesondere sind Angaben über Preise, Masse und Gewichte als Richtgrössen, bzw. Kalkulationshilfen zu verstehen. Die CBB hält sich das Recht vor, die Angaben im Katalog jederzeit zu ändern, insbesondere Preis-, Massund Gewichtsangaben. Die Angaben im Katalog stellen keinen Antrag zum Vertragsabschluss dar. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die CBB nicht verpflichtet ist, sämtliche im Katalog aufgeführten Produkte an Lager zu halten. 3. Liefertermine Wir sind bestrebt, die angegebenen Liefertermine einzuhalten. Die in den Auftragsbestätigungen der CBB genannten Liefertermine stellen jedoch lediglich Richttermine dar. Die CBB ist darauf bedacht, die Richttermine einzuhalten. Ein allfälliges Überschreiten des Richttermins berechtigt den Kunden jedoch nicht zu Schadenersatzforderungen. Falls in der Auftragsbestätigung respektive der Liefervereinbarung auf Wunsch des Kunden der gewünschte Lieferzeitpunkt angegeben wird oder erfolgt die Bestellung mit der Angabe «schnellstens» oder «bei Gelegenheit», ist dies für die CBB unverbindlich. Fälle höherer Gewalt, wie insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Streik, Unmöglichkeit der Beschaffung der Rohstoffe, Verkehrsbehinderungen etc. entbinden die CBB sodann auch von allenfalls ausnahmsweise ausdrücklich vereinbarten Fixterminen (respektive fixen Lieferzeitpunkten). 4. Gültigkeit der Offerte Offerten der CBB stellen rein indikative, unverbindliche Angebote dar. Die CBB bleibt bis zum Abschluss der Liefervereinbarung respektive bis zur Ausstellung einer Auftragsbestätigung durch die CBB frei. 5. Preise und Preisbestandteile Die im Katalog aufgeführten Preise sind Engros-Preise. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass nicht die Preise im Katalog der CBB verbindlich sind, sondern einzig die Preisangaben auf der Auftragsbestätigung. Preiserhöhende Umstände, die ausserhalb des Einflussbereiches der CBB liegen (Preise für Stahl, Kunststoff, Treibstoff usw.) werden durch die CBB weiterverrechnet. Bei Produkten aus den Produktgruppen Pflastersteine, Sickersteine, Stellriemen, Gehweg- und Filterplatten wird beim Bezug nicht ganzer Paletteneinheiten ein Rüstzuschlag gemäss dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Katalog verrechnet. 502 CREABETON BAUSTOFF AG 2017

6. Transport Sofern die im Katalog genannten, indikativen Preise, nicht als «Ab-Werk-Preise» bezeichnet werden, verstehen sich die Preise grundsätzlich franko Baustelle ab 12 t, sofern die Baustelle für Lastwagen mit Anhängern und mit einem Gesamtgewicht von 40 t zugänglich ist. Für Lieferungen unter 12 t werden abgestufte Kleinmengenzuschläge gemäss dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Katalog verrechnet. Für Lieferungen in Berggebiete werden separate Transportzuschläge (Bergzuschlag) verrechnet. Im Kanton Graubünden gelten die Franko-Preise bis Schiers, Chur bzw. Reichenau. Über diese Ortschaften hinaus wird ebenfalls ein zonengerechter Bergzuschlag erhoben. Transportzuschläge, z.b. für Spezialbewilligungen, Überbreite, Privatstrassen usw. werden zusätzlich belastet. Preise für Bahnlieferungen werden separat offeriert. 7. Zahlung Die Rechnungen der CBB sind vorbehältlich anderer Angaben in der Liefervereinbarung respektive Auftragsbestätigung innerhalb von 30 Tagen zu begleichen, wobei sich die CBB ausdrücklich vorbehält, im Einzelfall jederzeit auf Lieferung gegen Vorauskasse zu bestehen (insbesondere bei zweifelhafter Bonität oder Zahlungsrückständen des Kunden). Nach Ablauf der Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Rechnungsstellung wird die Forderung ohne weiteres Mahnungsschreiben fällig und der Kunde gerät in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt werden Verzugszinsen von 7% in Rechnung gestellt. 8. Ablad, Kran- und Versetzarbeiten Ohne vorausgehende schriftliche Abmachung ist der Kunde für den Ablad der CBB-Produkte selbst verantwortlich. Wird die Ware inkl. Kranablad bestellt, wird der Ablad nach Tarif des zu diesem Zeitpunkt gültigen Kataloges verrechnet, auch wenn die Ware entgegen der Bestellung vom Kunden selbst abgeladen worden ist. Für den Ablad sind nur Geräte und Hilfsmittel zulässig, die das Produktgewicht zu tragen vermögen. Der Kunde nimmt insbesondere zur Kenntnis, dass die Kranreichweite beim Ablad durch die CBB bei Produkten bis 2 t maximal 4 m beträgt. Produkte über 2 t können nur nach vorgängiger Absprache durch einen Lastwagen mit speziellem Kran abgeladen werden. Die anfallenden Zusatzkosten werden nach Aufwand verrechnet. Für den Ablad eines ganzen Lastwagens mit Anhänger disponieren wir 45 Minuten. Der Tarif für zusätzliche Abladezeit wird gemäss dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Katalog verrechnet. Die Zufahrt an den Lieferort mit grossen Lastwagen ist durch den Auftraggeber zu gewährleisten. Das Befahren von Baustellen, Zufahrten, Vorplätzen, Höfen, Trottoirs und Unterkellerungen im Auftrag des Kunden geschieht auf sein Risiko und seine Gefahr. Für allfällige Schäden an nicht lastwagentauglichen Strassen und Plätzen, auch infolge des Abstützens des Krans, wird jede Haftung abgelehnt. Der Kunde stellt die CBB in solchen Fällen von sämtlichen gegen diese allenfalls geltend gemachten Ersatzforderungen frei. Das CBB-Personal versucht, den Kundenwünschen beim Abladeort weitgehend zu entsprechen. Kommt der Chauffeur oder Kranführer aufgrund seiner Beurteilung zu einer anderen Meinung, ist dies ohne Ersatzansprüche zu akzeptieren. Für Schäden CREABETON BAUSTOFF AG 2017 503

am Kranwagen, welche ohne Verschulden der CBB entstehen, haftet der Kunde. Bei Ausfall des Krans oder verspätetem Eintreffen ist jegliche Haftung und Schadenersatzforderung für sämtliche unmittelbaren und mittelbaren Schäden ausgeschlossen, so insbesondere für Arbeitsverzögerungen, Arbeitslöhne, Standgelder usw. 9. Wartezeiten Unverschuldete Wartezeiten der CBB von mehr als 30 Minuten werden nach dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Katalog verrechnet. 10. Erfüllungsort und Versand Erfüllungsort ist der Ort, der die Ware ausliefernden Niederlassung oder Vertretung der CBB. Dieser Erfüllungsort gilt auch bei Transport der Ware durch die CBB. 11. Gefahrtragung Bei Transport durch Fahrzeuge der CBB gehen Nutzen und Gefahr mit der Übergabe der Ware auf den Kunden über. Als Übergabe gilt der Beginn des Ablads der Ware. Beanstandungen wegen Transportschäden bei Strassentransport sind der CBB vor dem Ablad mitzuteilen. Bei Transport durch Fahrzeuge Dritter gehen Nutzen und Gefahr mit der Bereitstellung, bzw. Ausscheidung der Produkte zum Versand, bzw. der Bereitstellung zum Transport auf den Kunden über. Die Ware wird in den Werken fachgerecht verladen. Bei Bahntransporten ist durch den Kunden vor dem Auslad eine bahnamtliche Aufnahme des Sachverhalts zu verlangen. 12. Abnahme Die Ware ist in den CBB-Werken oder sofort nach Erhalt (vor Beginn des Ablads) auf Mängel zu prüfen. Von Beanstandungen ist der CBB ohne Verzug und vor der Verwendung der Ware schriftlich und detailliert Mitteilung zu machen. Verspätete Mängelrügen werden zurückgewiesen. Wird die beanstandete Ware ohne ausdrückliche Zustimmung der CBB weiterverwendet, so ist jegliche Haftung und Gewährleistung der CBB ausgeschlossen. 13. Gewährleistung Die Gewährleistungsfrist auf sämtlichen Eigenprodukten beträgt zwei Jahre, beginnend mit dem Tag der Auslieferung, sofern nichts anderes vereinbart ist. Diese Gewährleistungsfrist von zwei Jahren gilt auch, wenn die Ware bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Eine gegebenenfalls längere Gewährleistungsfrist für Artikel anderer Hersteller richtet sich nach deren Angaben. Mängel, die erst während der Gewährleistungsfrist auftreten, sind der CBB unverzüglich anzuzeigen. Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist sowohl für Eigenprodukte als auch für Artikel anderer Hersteller ausgeschlossen. 14. Haftungsausschluss Sofern in diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht anderweitig bestimmt ist eine Haftung der CBB für sämtliche mittelbaren und unmittelbaren Schäden im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen. Die CBB lehnt insbesondere jegliche Haftung für Schäden ab, die durch nicht konforme Lagerung der CBB-Produkte durch den Kun- 504 CREABETON BAUSTOFF AG 2017

den entstanden sind. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass auf eine sichere Lagerung zu achten ist und dass die Produkte der CBB vor Temperaturschwankungen insbesondere durch Sonneneinstrahlung zu schützen sind. Wird das Produkt nicht für den vorgesehenen Gebrauch verwendet und / oder nicht unter Berücksichtigung der Technischen Wegleitung Produkteblatt verbaut, so kann die Sicherheit und Gebrauchstauglichkeit nicht gewährleistet werden und jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Nicht alle Betonprodukte sind frosttausalzbeständig. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Beton ein Gemisch aus Sand, Kies, Zement und Wasser ist und somit unter Ausnahme von allfälligen Zusatzmitteln aus Naturprodukten besteht. Naturprodukte variieren in ihrer Form und Farbe und prägen somit die Betonprodukte. Die CBB weist deshalb insbesondere auch jegliche Haftung zurück, die auf dem natürlichen Veränderungsprozess des Naturprodukts Beton beruht, insbesondere Veränderungen in der Oberflächenstruktur, Haarrisse, Ausblühungen, Gelbund Braunverfärbung, Farbabweichungen sowie sämtliche weitere Farbveränderungen. Die CBB weist auch jegliche Haftung für unsachgemässe Pflege ihrer Produkte zurück. Der Kunde nimmt insbesondere zur Kenntnis, dass Beton nicht säurebeständig ist und dass der Einsatz von Hochdruckgeräten beim Beton Abplatzungen an der Oberfläche hervorrufen kann. Betonprodukte werden in Schalungen (Holz oder Stahl) hergestellt. Diese Schalungen unterliegen einer Abnutzung, was unvermeidlich zu gewissen Masstoleranzen führt. Die CBB ist bestrebt, die Masstoleranzen so klein wie möglich zu halten und die vorgegebenen Normen (EN, SIA oder teilweise DIN) strikte einzuhalten. Generell gelten die Qualitätsstandards der SwissBeton (Fachverband für Schweizer Betonprodukte). Die CBB lehnt jegliche Haftung betreffend Überschreitung von Masstoleranzen ab. 15. Lieferungen ausserhalb der Schweiz Bei Lieferungen in Länder ausserhalb der Schweiz können Einfuhrabgaben anfallen sowie staatliche Bewilligungen erforderlich sein. Der Kunde ist für die Entrichtung der notwendigen Zölle und Gebühren, sowie für die Einholung der notwendigen Bewilligungen selbst verantwortlich und ersetzt der CBB auf erstes Verlangen diesbezügliche Auslagen. 16. Gebinde Die Rücknahme von Gebinde erfolgt mit nachfolgenden Ergänzungen entsprechend den Gebinderücknahmebedingungen der CBB gemäss Gebinde-Empfangsschein. Hartholzpaletten und die mit einer CBB- Marke gekennzeichneten EPAL-Paletten (ohne Pressholzklötze) werden mit CHF 18. /Stk. fakturiert und mit CHF 14. /Stk. gutgeschrieben. Für leicht beschädigte Paletten werden CHF 6. gutgeschrieben. Bei stark beschädigten Paletten oder Paletten in allgemein schlechtem Zustand erfolgt keine Gutschrift. Es werden nur Paletten gutgeschrieben, welche auch von der CBB geliefert wurden. Kanthölzer, Keile und anderes Gebinde, falls es sich nicht um Einweggebinde handelt, werden ebenfalls mit der Warenlieferung verrechnet und nach Rückgabe mit einem redu- CREABETON BAUSTOFF AG 2017 505

zierten Preis gutgeschrieben. Pressholzklotzpaletten sowie Gebinde von anderen Herstellern werden weder zurückgenommen noch gutgeschrieben. Die Anzahl zurückgenommener Gebinde wird durch einen Gebinde-Empfangsschein bestätigt. Die Aussortierung der Gebinde wird im Empfangswerk nach den gültigen EPAL-Vorschriften vorgenommen. Entsprechend der Aussortierung wird die Gutschrift erstellt. Durch die CBB beschädigte beladene Paletten werden durch die CBB mit einer roten Marke gekennzeichnet und bei der Rückgabe wie einwandfreie Paletten gutgeschrieben. 17. Warenrücknahme Zuviel bezogene oder falsch bestellte Ware wird bei Eigenprodukten der CBB auf Wunsch des Kunden innert Monatsfrist (ab Lieferung) zurückgenommen, sofern die Ware im aktuellen Verkaufsprogramm der CBB aufgeführt ist, originalverpackt ist und sich in einwandfreiem Zustand befindet. Vorbehältlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung gelten für die Warenrücknahme von Eigenprodukten durch die CBB folgende Tarife: Rücknahmeentschädigung zugunsten CBB bei Abholung der Ware durch die CBB: 1 1500 CHF 30% vom Bruttopreis (jedoch mindestens CHF 150) 1501 2500 CHF 25% vom Bruttopreis 2501 4000 CHF 20% vom Bruttopreis ab 4001 CHF 15% vom Bruttopreis Rücknahmeentschädigung zugunsten CBB bei Rückgabe durch Kunden im jeweiligen Werk: 1 1500 CHF 20% vom Bruttopreis (jedoch mindestens CHF 50) 1501 2500 CHF 15% vom Bruttopreis ab 2501 CHF 10% vom Bruttopreis Geöffnete Pakete, lose gelieferte Bausteine, Verbund- und Pflastersteine sowie auf Bestellung produzierte Waren werden auf Wunsch zurückgenommen. Dies erfolgt jedoch ohne Gutschrift. Beschädigte Ware wird nicht zurückgenommen. Die Rücknahme von Produkten von Fremdlieferanten/-Herstellern erfolgt ge mäss der Rücknahmeregelung des jeweiligen Fremdlieferanten/-Herstellers. 18. Verwendung und Versetzen Für das Versetzen der Produkte lehnt die CBB jegliche Haftung ab. Das Versetzen der CBB- Produkte hat durch oder unter Aufsicht von einschlägig ausgebildetem Fachpersonal zu erfolgen. Vor dem Einbau oder Versetzen der Produkte der CBB sind die Verlegevorschriften und falls vorhanden die produktspezifischen technischen Wegleitungen oder technischen Produktblätter der CBB zu konsultieren. Insbesondere sind auch die Vorschriften, Richtlinien und Normen von Behörden, Verbänden, etc. wie z.b. SwissBeton Qualität, EN, SIA, VSS, VSA, SUVA, zu beachten. Für die Versetzung der teils schweren Betonelemente wird zur Verhinderung von Verletzungen der Einsatz von Verlegewerkzeugen empfohlen. 19. Sonderanfertigungen Alle nicht in den offiziellen und gültigen Katalogen enthaltenen Produkte, sowie auf Anfrage 506 CREABETON BAUSTOFF AG 2017

hergestellte Artikel, gelten als Sonderanfertigung. Ein Auftragsstorno oder eine Rückgabe dieser Waren ist nicht möglich. 20. Beratung Die Beratertätigkeiten der CBB-Mitarbeiter erfolgen unverbindlich und vorbehältlich einer ausdrücklich abweichenden, schriftlichen Vereinbarung unter Ausschluss jeglicher Haftung. Sämtliche Angaben, Lösungsvorschläge usw. sind durch den Projektverfasser respektive den Bauingenieur zu prüfen und zu genehmigen, damit sämtliche Missverständnisse aufgrund falscher Interpretationen vermieden werden können. Offerten der CBB stellen keine Beratung dar. 21. Mehrwertsteuer Sämtliche Preisangaben verstehen sich exkl. MWST. 22. Eigentumsvorbehalt Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der CBB. 23. Verrechnungsverbot Die Verrechnung von Ansprüchen des Kunden mit den der CBB aus der Lieferung an den Kunden zustehenden Ansprüchen ist ausgeschlossen. 24. Andere Bestimmungen Andere Bestimmungen, namentlich die des Kunden, gelten nur insoweit, als ihnen die CBB schriftlich zugestimmt hat. 25. Gerichtsstand Als ausschliesslicher Gerichtsstand gilt der Hauptsitz der CBB in Ennetmoos. Die CBB behält sich einseitig vor, auch an jedem ordentlichen Gerichtsstand, namentlich am Geschäfts-/Wohnsitz des Kunden zu klagen. 26. Anwendbares Recht Auf das Vertragsverhältnis zwischen der CBB und dem Kunden ist ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar, unter ausdrücklichem Ausschluss der Bestimmungen über das internationale Privatrecht sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf. 27. Vertragsänderungen Vertragsänderungen, namentlich Bestellungsänderungen, sind schriftlich zu vereinbaren. 28. Bauproduktegesetz (BPG) Seit dem 01. Juli 2015 gilt das Bauproduktegesetz (BGP), welches bei Produkten, für die eine harmonisierte Europäische Norm (hen) vorliegt, eine Leistungserklärung (LE) fordert. Bei solchen Produkten finden Sie jeweils den Hinweis auf die entsprechende hen. Die jeweilige LE finden Sie auf unserer Website www. mueller-steinag.ch. 29. Schlussbestimmung Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen der vorliegenden AVB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Bestimmung, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung so nahe als rechtlich möglich kommt. Dies gilt in gleichem Masse für allfällige Regelungslücken. 6372 Ennetmoos NW, Oktober 2016 CREABETON BAUSTOFF AG 2017 507

Technische Hinweise für Betonprodukte Alle Abschnitte mit dem Zeichen müssen unbedingt gelesen werden. Forderungen, die aus Nichtbeachtung entstehen, werden ab ge lehnt. Die folgenden Erläuterungen gelten generell für unsere Produkte. Falls sie für die betreffenden Produktegruppen sinnvoll sind und in den spe zi fi schen Verlegevorschriften nichts anderes vermerkt ist. Kontrolle Die gelieferte Ware ist in unseren Werken oder sofort nach Erhalt auf der Baustelle auf sichtbare Mängel zu überprüfen. Mängel sind dem Lieferanten unverzüglich zu melden. Mangelhafte Ware darf auf keinen Fall eingebaut werden. Wird die be anstande te Ware ohne unsere ausdrück liche Zustimmung wei ter ver wen det, schliessen wir jede Haftung aus. Ablad Für den Ablad sind nur Geräte und Hilfsmittel zulässig, die das Pro duk te ge wicht zu tragen vermögen. Lagerung Die Ware muss geschützt gelagert werden. Es ist auf eine sichere Lagerung zu achten, damit jegliche Per so nengefährdung (z.b. durch Um stür zen, Wegrollen, Her unter fal len, Zu sam menstossen) ausgeschlossen ist. Die Ware ist gegen hohe Sonnen einstrahlung zu schützen um grosse Tem pera turschwan kungen zu vermeiden. Baustellenpersonal Das Versetzen unserer Waren hat durch oder unter Aufsicht von einschlägig ausgebildetem Fachpersonal zu erfolgen. Normen Bei der Verwendung und beim Versetzen unserer Waren sind die Vor schrif ten, Richtlinien und Normen von Behörden, Verbänden, etc., wie z.b. EN, SIA, SN, VSS, VSA, SUVA, zu beachten. Informationspflicht Vor dem Einbau oder Versetzen unserer Artikel sind auf jeden Fall unsere Verlegevorschriften und, falls vorhanden, die produktespezifischen Tech ni schen Weg leitungen oder Technischen Produktblätter zu konsultieren. Werkstoff Beton Beton ist ein Gemisch aus Sand, Kies, Zement und Wasser. Für besondere Eigenschaften können Zusatzmittel beigemischt werden (z.b. Ver flüssiger). Mit Ausnahme dieser Zusatzmittel besteht der Beton aus Naturprodukten. Naturprodukte variieren in ihrer Form und Farbe und prägen somit die Be ton pro duk te. Je nach Herstellungsart und Mischrezeptur erreicht der Beton die minimale Einbaufestigkeit. Nach ca. 1 Monat hat der Beton seine Belastungs festigkeit erreicht. Oberflächenstruktur Auf der Oberfläche von Betonprodukten können Poren (z.b. fer ti gungs be ding te Rüttelporen) vorhanden sein; sie lassen keine Rückschlüsse auf man geln de Wasserdichtheit oder Festigkeit der Produkte zu und beeinträchtigen den Gebrauchswert nicht. Eine rauhe Oberfläche erhöht die Griffigkeit und hemmt die Rutschgefahr. Bearbeitete 508 CREABETON BAUSTOFF AG 2017

Technische Hinweise für Betonprodukte Oberflächen wirken natürlich. Dabei bedeuten fer ti gungs be ding te unterschiedliche Strahl- und Auswaschstrukturen keinen Mangel und sind für den Gebrauchswert belanglos. Betonprodukte, die nachträglich ge strahlt werden, können trotz Absaugvorrichtung Strahlrückstände aufweisen. Diese be stehen aus kleinen Stahlkügelchen, die rosten und somit Rostflecken auslösen können. Die Qualität des Betons erleidet dadurch keinen Schaden. Bei Schwimmbadumrandungen muss einer eventuellen Auswaschung von Strahlrückständen Rechnung getragen werden. Mängelrügen bezüglich fertigungs be dingter unterschiedlicher Oberflächenstrukturen und Rostflecken gelten nicht als Garantiefälle. Haarrisse Haarrisse (Schwinden und Kriechen) sind unvermeidbar und be einträchtigen die Qualität des Betons nicht. Masse Betonprodukte werden in Schalungen (Holz oder Stahl) hergestellt. Diese Schalungen unterliegen einer Abnutzung, was unvermeidlich zu gewissen Masstoleranzen führt. Wir sind be strebt, die Mass toleranzen so klein wie möglich zu halten und die vorgegebenen Normen (EN, SIA oder teilweise DIN) strikte einzuhalten. Ausblühungen An Betonoberflächen können gelegentlich weisse und/oder gelbbraune Flec ken auftreten. Diese Flecken sind technisch nicht vermeidbar, sie stam men von natürlichen Aushärtungsprozessen. Die Hydratation ist im Zement noch nicht abgeschlossen. Durch die Poren des Betons dringt Regen, Kondenswasser oder Tau ein und löst den noch ungebundenen Kalk. Das gelöste Cal ci um hy dro xid dif fun diert an die Ober flä che und wandelt sich mit der Kohlensäure aus der Luft in ein unlösliches Calciumcarbonat um. Besonders gefährdet sind Produkte, die wechselweise der Feuchtigkeit ausgesetzt sind, auf schlecht drainiertem Untergrund oder sogar direkt im Wasser liegen (z.b. Platten auf Balkonen). Bei überdeckten Plätzen können daher Ausblühungen mehr in Erscheinung treten. Staunässe ist zu vermieden, da sie häufig zu feuchten Rändern und ungleichmässiger Austrocknung (Feuchtflecken) führt. Bei Pflasterstein- oder Plattenplätzen muss der Unterbau ein Gefälle von mindestens 1.5% vom Gebäude weg aufweisen, an der tiefsten Stelle ist eine Entwässerung vorzusehen. Palettierte Produkte, die im Freien gelagert werden, sind besonders gefährdet. Produkte, die über mehrere Tage im Freien stehen, müssen daher mit Plastik abgedeckt und innerhalb von zwei Wochen ein ge baut werden. Auch Kondensoder Schwitzwasser kann Aus blü hun gen ermöglichen. Die Qualität des Betons erleidet durch die Ausblühungen keinen Scha den. Mängelrügen in Be zug auf diese Erscheinungen werden nicht als Ga ran tie fäl le akzeptiert. Gelb- und Braunverfärbung Gelb- und Braunverfärbungen können grundsätzlich bei allen hergestellten Betonpro- CREABETON BAUSTOFF AG 2017 509

Technische Hinweise für Betonprodukte dukten und bei allen Herstellwerken auftreten. Das Auslösen einer solchen Verfärbung ist auf eine komplexe Wechselwirkung von zahlreichen stofflichen und verfahrenstechnischen Parametern zurückzuführen. Dabei tritt währenddem natürlichen Aushärtungsprozess gelöstes oder bewegliches Eisen aus dem Zement, den Zusatzstoffen, Zusatzmitteln oder Zuschlägen an die Oberfläche. Solche seltenen Verfärbungen liegen in der Natur und erscheinen in der Regel erst in 1 1.5 Jahren nach der Produktion auf. Auf die Verfärbungen kann aus diesem Grunde während der Herstellung der Produkte kaum einen Einfluss ge nommen werden. Ebenfalls hat die Lagerung der Ware, der eingebaute Zustand, die Bewitterung sowie die Entwässerung einen grossen Einfluss auf die Entwicklung solcher Verfärbungserscheinungen. Die Vorgaben gemäss Kapitel «Ausblühungen» sind einzuhalten. Die Qualität des Betons erleidet bezüglich Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit durch diese Art der Ausblühung keinen Schaden. Mängelrügen in Bezug auf diese Erscheinung können somit nicht als Garantiefall akzeptiert werden. Gelb- und Braunverfärbungen können teilweise mit Säuren gereinigt werden, jedoch besteht kein Gewähr, dass Sie nicht wieder zum Vorschein kommen. Die Erfahrung hat auch gezeigt, dass durch Bewitterung der Ware die Verfärbungen abklingen. Nach gewisser Zeit stellt sich der ursprüngliche Farbton mit einer natürlichen Patina wieder ein. Ebenfalls hat sich gezeigt, dass eingefärbte Betonprodukte kaum Verfärbungen aufweisen. Farben Beton wird aus natürlichen Stoffen hergestellt. Alle in der Natur vor kom men den Stoffe weisen Farbabweichungen auf und wirken dadurch lebendig (z.b. Holz, Naturstein usw.). Auch bei Be ton pro duk ten sind Farbabweichungen nicht ausgeschlossen. Grund für Farbabweichungen können Farb un ter schiede in den Rohstoffen Zement, Sand und Kies, sowie unterschiedliche Fertigungsprozesse sein. Bei unterschiedlich gefertigten Betonprodukten (z.b. Blockstu fen, Pfla ster stei ne, Stellsteine usw.) sind auch die Oberflächenstruk tu ren verschieden. Dadurch ergeben sich zwangsläufig Farbun ter schie de. Dies hilft aber auch bei Garten an la gen, Wohnst ras sen etc., ein struktu rier tes Gesamtbild zu ver mit teln, wie wir es bei Na tur stei nen (Marmor, Granit usw.) gewohnt sind. Grossflä chi ge Farb ab wei chun gen bei Pflastersteinen können ver mie den werden, in dem die Steine wech sel wei se ab ver schie de nen Palet ten ver legt werden. Helle Steine sind in Bezug auf die Verschmutzung generell und im speziellen durch Verfärbungen von Pflanzen, Humus usw. sehr heikel. Eine Versiegelung der Oberfläche ist deshalb zu prüfen. Die Qualität des Betons erleidet durch Farbunterschiede keinen Schaden. Män gelrügen in Bezug auf Farbunterschiede werden nicht als Garantiefälle ak zep tiert. 510 CREABETON BAUSTOFF AG 2017

Technische Hinweise für Betonprodukte Fugen Beim Zusammenfügen vorfabrizierter Betonbauteile entstehen Fugen. In fol ge Temperaturschwankungen, Schwinden und Kriechen sind die Be ton bau tei le Längenänderungen ausgesetzt. Falls konstruktionsbedingt Fugen notwendig sind, müssen sie so gross bemessen werden, dass diese Längen änderungen nicht zu Zwän gun gen und damit zu Schäden führen. Durch die Anordnung von Di la ta tionsfugen werden Längenänderungen ausgeglichen. Es dürfen keine Zwangs kräf te entstehen, die zu Schäden (Ab plat zun gen, Risse) führen können. Es wird zwischen zwei Fugenarten un terschieden: Kraftschlüssige Fuge Werden Kräfte von einem auf das an dere Bauteil übertragen, spricht man von einer kraftschlüssigen Fuge. Beim Versetzen von Be tonele men ten (Block-, Winkelstufen usw.) kann z. B. mit einer Mör tel vorla ge auf eine bestehende Betonkonstruktion eine gute Kraft über tra gung erreicht werden. Auch ein nach träg li ches Aus gies sen von Fugen garan tiert eine gute Kraft schlüs sig keit. Dilatationsfuge Eine Dilatationsfuge ist keine kraftschlüssige Fuge. Mit dem Freiraum zwi schen den Elementen können die verschiedenen Längenänderungen aus ge gli chen werden. Frost-/Tausalzbeständigkeit Bauteile, die unmittelbar vor der Frosteinwirkung mit Wasser oder Taumittel in Berührung kommen, sind frostgefährdet bzw. frosttausalzgefährdet. Die Unterscheidung richtet sich nach dem zu erwartenden Einsatz. Nicht alle Beton produkte sind frosttausalzbeständig. Lassen Sie sich von unserem technischen Dienst beraten. Pflege der Betonprodukte Betonprodukte brauchen keine spezielle Pflege. Zur Reinigung kann Wasser, evtl. mit Reinigungsmittel und Bürste, eingesetzt werden. Beton ist nicht säurebeständig. Säure darf zu Reinigungszwecken nicht verwendet werden. Durch Spezialimprägnierungen können Algen- und Moosbildungen sowie allgemeine Verschmutzungen reduziert, bzw. wesentlich einfacher entfernt werden. Beim Einsatz von Hochdruck geräten können Zementleim-Ab plat zun gen an der Oberfläche erfolgen. Bei Reinigungsgeräten mit Saug ein rich tun gen darauf ach ten, dass damit bei Pfla ster stein be lä gen kein Sand aus den Fugen gesogen wird. Gras oder Moos in den Fugen zwischen Betonprodukten fördern den na tür li chen Charakter und haben keinen Einfluss auf die Qualität der Produkte. Arbeitssicherheit Um die z.t. schweren Betonelemente sauber ver set zen zu können, emp feh len wir den Einsatz von Verlegewerkzeugen. Sie vermeiden dadurch erstens böse Fingerverletzungen, zweitens Schäden, wie Kan tenab plat zun gen, Oberflächenkratzer usw., und drittens senken Sie Ihre Verlegekosten. Informationen erhalten Sie von unserem technischen Dienst. CREABETON BAUSTOFF AG 2017 511