I. Allgemeine Bestimmungen

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Transkript:

Reglement über die strategische Reserve der Fachhochschule Westschweiz und den strategischen Entwicklungsfonds der Fachhochschule Westschweiz für Gesundheit und Soziale Arbeit Version vom 7. November 008 Der strategische Ausschuss der Fachhochschule Westschweiz Der strategische Ausschuss der Fachhochschule Westschweiz für Gesundheit und Soziale Arbeit gestützt auf das interkantonale Konkordat zur Schaffung einer Fachhochschule Westschweiz (HES-SO) vom 9. Januar 1997, gestützt auf die interkantonale Vereinbarung zur Schaffung der Fachhochschule Westschweiz für Gesundheit und Soziale Arbeit (HES-S) vom 6. Juli 001, beschliessen: I. Allgemeine Bestimmungen Ziel Art. 1 Das vorliegende Reglement legt das Funktionsprinzip der strategischen Reserve der HES-SO bzw. des strategischen Entwicklungsfonds der HES-S fest (nachfolgend strategische Fonds). Äufnung Art. 1 Den strategischen Fonds werden jedes Jahr im Rahmen der Genehmigung des Budgets durch die strategischen Ausschüsse der HES-SO und der HES-S (nachfolgend HES-SO) Mittel zugewiesen. Je nach finanzieller Situation und Bedarf können die strategischen Ausschüsse bei der Genehmigung der Jahresrechnung oder im Verlauf des Geschäftsjahres eine zusätzliche Äufnung beschliessen. Aufgaben Art. Folgende Aufgaben werden durch die strategischen Fonds finanziert: a) anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung; b) Weiterbildungen; c) andere Beiträge in Verbindung mit den FH-Aufgaben. Finanzrahmen Art. 1 Im Rahmen der Genehmigung des Budgets legen die strategischen Ausschüsse für jede Aufgabe den Finanzrahmen aus dem jeweiligen strategischen Fonds fest. Auf Antrag des Leitungsausschusses können die strategischen Ausschüsse im Rahmen des Budgets die Anwendung der Finanzrahmen berichtigen. Freigabe der Finanzrahmen Art. 5 Die strategischen Ausschüsse entscheiden anlässlich der Genehmigung des Budgets oder schrittweise über eine Freigabe der Finanzrahmen. Page 1/7

Westschweiz für Gesundheit und Soziale Arbeit Version vom 7. November 008 Art. 6 1 Die kann nur im Rahmen der verfügbaren Mittel beschlossen werden. Für die sind die strategischen Ausschüsse zuständig. Für gewisse Aufgabenbereiche (im Sinne von Art. des vorliegenden Reglements) und unter gewissen Bedingungen können die strategischen Ausschüsse diese Zuständigkeit an den Leitungsausschuss abtreten. Wenn die gesamten finanziellen Mittel des letzten Budgets aufgebraucht sind, können für die Aufgabe anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung (Art. Buchstabe c des vorliegenden Reglements) finanzielle Verpflichtungen im Vorgriff auf das kommende Haushaltsjahr eingegangen werden, und zwar bis zu einer Höhe von 0% der für diese Aufgabe geplanten Finanzmittel. Diese im Vorgriff gebundenen Mittel müssen im Anhang zur Jahresrechnung aufgeführt werden. Grundsätze Art. 7 1 Kreditanträge werden pro Projekt gestellt. Sie müssen die gesamten technischen und finanziellen Kennzahlen des Projekts enthalten. Kredite für Beiträge werden anhand von vordefinierten, d.h. vor der Antragstellung definierten Kriterien und Prozeduren gewährt. Diese Kriterien und Prozeduren werden von den strategischen Ausschüssen definiert. In einigen Fällen können die strategischen Ausschüsse diese Zuständigkeit an den Leitungsausschuss übertragen. Zahlungsverfahren Art. 8 1 Die Zahlungen erfolgen je nach Fortschritt der Projekte. Die Überweisung des Schlusssaldos erfolgt anhand des technischen Berichts und der Schlussabrechnung, übersteigt den Betrag des gewährten Kredits jedoch nicht. Die Beiträge werden ausschliesslich an kantonale oder regionale Instanzen oder an die Schulen bzw. die Ausbildungsstandorte (nachfolgend Schulen) entrichtet. Für den Überschuss werden vom Leitungssausschuss Zahlungsmodalitäten für die gewährten Kredite definiert. Verwendung der Beiträge Risiko einer Überfinanzierung Art. 9 Die Beitragsempfänger sind für eine sinnvolle und zweckmässige Verwendung der Beiträge verantwortlich. Art. 10 1 Die Entrichtung von Beiträgen, welche die Bedürfnisse übersteigen (Überfinanzierung), insbesondere durch die gleichzeitige und kumulierte Nutzung mehrerer Finanzierungsquellen, ist untersagt. Der Beitragsempfänger ist verpflichtet, im Nachhinein festgestellte Überfinanzierungen an den entsprechenden strategischen Fonds zurückzuzahlen. Jahresrechnung Art. 11 1 Die Finanzlage jedes strategischen Fonds wird in der Jahresrechnung vollständig und ausführlich dargelegt. Im Rahmen des Berichts zur Jahresrechnung wird den strategischen Fonds ein spezielles Kapitel gewidmet. Es enthält alle Informationen über die Verwendung des strategischen Fonds während des Geschäftsjahres sowie über die Verbindlichkeiten und finanziellen Mittel am Ende des Geschäftsjahres. Seite /7

Westschweiz für Gesundheit und Soziale Arbeit Version vom 7. November 008 Finanzielle Überwachung Überträge Art. 1 Den Mitgliedern der strategischen Ausschüsse wird über die Finanzlage der strategischen Fonds regelmässig Bericht erstattet. Art. 1 1 Am Ende jedes Geschäftsjahres werden folgende Beträge auf das kommende Geschäftsjahr übertragen: a) die nicht freigegebenen Finanzrahmen; b) die nicht gewährten Kredite der freigegebenen Finanzrahmen. Bei der Genehmigung der Jahresrechnung können die strategischen Ausschüsse die Aufteilung dieser Überträge innerhalb des betroffenen strategischen Fonds ändern. II. Finanzrahmen für die Zweisprachigkeit Art. 1 1 Im Rahmen der strategischen Fonds wird ein Finanzrahmen für die Zweisprachigkeit geschaffen und geäufnet. Die strategischen Ausschüsse legen die Budgetbeträge fest, die dem Finanzrahmen für die Zweisprachigkeit im Rahmen der Aufgabe andere Beiträge in Verbindung mit den FH- Aufgaben (Art. Buchstabe c des vorliegenden Reglements) zugesprochen werden und geben diese auf Antrag des Leitungsausschusses frei. Das allgemeine Ziel des Finanzrahmens für die Zweisprachigkeit ist die Förderung des zweisprachigen Studiums an den verschiedenen Schulen und die Unterstützung der Kantone, die verpflichtet sind, zweisprachige Ausbildungen anzubieten. Zielsetzungen Art. 15 Durch die Finanzierung der Zweisprachigkeit verfolgt die HES-SO folgende Ziele: a) Förderung des zweisprachigen Studiums an allen Schulen der HES-SO, und zwar sowohl die aktive als auch die passive Zweisprachigkeit, damit möglichst viele Studierende ihre Fremdsprachenkenntnisse verbessern können; b) Unterstützung der Studiengänge, die eine aktive Zweisprachigkeit auf freiwilliger Basis anbieten, sowie der Studiengänge, die allen Studierenden eine passive Zweisprachigkeit auferlegen. Geltungsbereich Art. 16 1 Die Finanzierung der Zweisprachigkeit ist beschränkt auf: a) die zweisprachigen Ausbildungen (Deutsch/Französisch), angesichts der Bedeutung der deutschen Sprache auf dem Schweizer Arbeitsmarkt und die verfassungsrechtliche Verpflichtung der Kantone Freiburg und Wallis, zweisprachige Ausbildungen (Deutsch/Französisch) anzubieten. b) Bachelorstudiengänge, angesichts der Tatsache, dass die meisten Studierenden nach dem Grundstudium in den Arbeitsmarkt eintreten. Der Finanzrahmen kann nicht für die Finanzierung eines zweisprachigen Studiengangs (Deutsch/Französisch) in einem nicht zweisprachigen Kanton verwendet werden, wenn derselbe Studiengang schon in einem zweisprachigen Kanton angeboten wird. Art. 17 Für die ist der Leitungsausschuss zuständig, im Rahmen der von den strategischen Ausschüssen freigegebenen Beträge. Seite /7

Westschweiz für Gesundheit und Soziale Arbeit Version vom 7. November 008 Grundsätze Art. 18 1 Finanzierungsanträge werden pro Bereich gestellt. Die Finanzierungsanträge werden vom Leiter des Studiengangs gestellt und müssen eine Liste und die Arten der zusätzlichen Kosten umfassen, die durch den zweisprachigen Unterricht entstehen (Klassifizierung anhand des Berichts über die Zweisprachigkeit vom 7. Januar 006, der vom Leitungsausschuss am 10. März 006 genehmigt wurde). Kredite für Beiträge an den Finanzrahmen für die Zweisprachigkeit werden anhand von vordefinierten, d.h. vor der Antragstellung definierten Kriterien und Prozeduren gewährt. Für diese Kriterien und Prozeduren ist der Leitungsausschuss zuständig. III. Finanzrahmen für die Mobilität Art. 19 1 Im Rahmen der strategischen Fonds wird ein Finanzrahmen für die Mobilität geschaffen und geäufnet. Die strategischen Ausschüsse legen die Budgetbeträge fest, die dem Finanzrahmen für die Mobilität im Rahmen der Aufgabe andere Beiträge in Verbindung mit den FH-Aufgaben (Art. Buchstabe c des vorliegenden Reglements) zugesprochen werden und geben diese auf Antrag des Leitungsausschusses frei. Das allgemeine Ziel des Finanzrahmens für die Mobilität ist die Unterstützung aller Massnahmen zur Förderung des Austausches von Studierenden innerhalb der Schulen der HES- SO mit dem Zweck, einen Teil ihrer Ausbildung dort zu absolvieren. Zielsetzungen Art. 0 Durch die Finanzierung der Mobilität will die HES-SO: a) durch den verstärkten Austausch von Studierenden zwischen den verschiedenen Schulen zur Stärkung derer Identität und Entwicklung beitragen; b) die bestehenden Infrastrukturen optimal nutzen, um das Ausbildungsangebot an den verschiedenen Schulen zu erweitern; c) zugunsten der Studierenden: Austausche fördern, um ihren Horizont zu erweitern und sie auf die berufliche Mobilität vorzubereiten; Art. 1 Für die ist der Leitungsausschuss zuständig, im Rahmen der von den strategischen Ausschüssen freigegebenen Beträge. Grundsätze Art. 1 Finanzierungsanträge werden pro Bereich gestellt. Die Finanzierungsanträge müssen eine Liste und die Arten aller geplanten Austausche von Studierenden pro Bereich umfassen. Kredite für Beiträge an den Finanzrahmen für die Mobilität werden anhand von vordefinierten, d.h. vor der Antragstellung definierten Kriterien und Prozeduren gewährt. Für diese Kriterien und Prozeduren ist der Leitungsausschuss zuständig. IV. Finanzrahmen für neue Studiengänge und die Zusammenlegung von Studiengängen Seite /7

Westschweiz für Gesundheit und Soziale Arbeit Version vom 7. November 008 Art. 1 Im Rahmen der strategischen Fonds wird ein Finanzrahmen für neue Studiengänge und die Zusammenlegung von Studiengängen geschaffen und geäufnet. Die Beträge des Finanzrahmens für neue Studiengänge und die Zusammenlegung von Studiengängen werden im Rahmen der Aufgabe andere Beiträge in Verbindung mit den FH- Aufgaben (Art. Buchstabe c des vorliegenden Reglements) und deren Budgets entnommen. Für die Freigabe der Beträge ist der Vorsitz des Leitungsausschusses zuständig. Das allgemeine Ziel des Finanzrahmens für neue Studiengänge und die Zusammenlegung von Studiengängen ist die Förderung der Schaffung und des Aufbaus neuer Bachelor- und Masterstudiengänge sowie die Zusammenlegung bestehender Bachelorstudiengänge. Geltungsbereich Art. 1 Folgende Massnahmen können durch den Finanzrahmen für neue Studiengänge und die Zusammenlegung von Studiengängen subventioniert werden: a) Schaffung und Aufbau eines neuen Bachelorstudiengangs, welcher der Nomenklatur entspricht oder in der Schweiz noch nicht existiert; b) Schaffung und Aufbau eines neuen Masterstudiengangs; c) Zusammenlegung bestehender Bachelorstudiengänge. Die Kosten für den Aufbau eines neuen Studiengangs oder die Zusammenlegung bestehender Studiengänge, die von der HES-SO bereits mitfinanziert wurden, können auf keinen Fall über den Finanzrahmen für neue Studiengänge und die Zusammenlegung von Studiengängen subventioniert werden. Zielsetzungen Art. 5 1 Durch die Finanzierung neuer Studiengänge will die HES-SO: a) das Ausbildungsangebot durch das Angebot von neuen, in der Schweiz einzigartigen oder der Nomenklatur entsprechenden Studiengängen diversifizieren; b) das Ausbildungsangebot an die sich entwickelnden Anforderungen der Berufswelt anpassen. Durch die Finanzierung der Zusammenlegung von Studiengängen will die HES-SO: a) eine gewisse kritische Masse der Studierendenzahlen pro Studiengang erreichen, um die Auflagen des Bundes zu erfüllen; b) die personellen sowie die bestehenden Infrastrukturen bestmöglich nutzen, um Skaleneffekte zu erzielen; c) die Bildungsbedürfnisse auf Bachelorstufe erfüllen, welche umfassende Kenntnisse und Kompetenzen erfordern. Art. 6 1 Für die ist der Leitungsausschuss zuständig, im Rahmen des Budgets und unter Einhaltung des vorliegenden Reglements. Der gewährte Kredit basiert auf den Istkosten. Er beläuft sich auf maximal CHF 150'000.- für den Aufbau eines neuen Bachelor- oder Masterstudiengangs und auf maximal CHF 50'000.- für die Zusammenlegung bestehender Bachelorstudiengänge. Grundsätze Art. 7 1 Die Finanzierungsanträge müssen eine Liste sowie die Zusammensetzung der mit der Schaffung eines neuen Studiengangs oder der Zusammenlegung von Studiengängen verbundenen Kosten umfassen. Die neuen Studiengänge und die Zusammenlegung der Studiengänge müssen den von der HES-SO definierten geltenden Verfahren für die Ankündigung und die Antragstellung entsprechen. Seite 5/7

Westschweiz für Gesundheit und Soziale Arbeit Version vom 7. November 008 Kredite für Beiträge an den Finanzrahmen für neue Studiengänge und die Zusammenlegung von Studiengängen werden anhand von vordefinierten, d.h. vor der Antragstellung definierten Kriterien und Prozeduren gewährt. Für diese Kriterien und Prozeduren ist der Leitungsausschuss zuständig V. Finanzrahmen für die Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen Art. 8 1 Im Rahmen der strategischen Fonds wird ein Finanzrahmen für die Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen geschaffen und geäufnet Die Beträge des Finanzrahmens für die Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen werden im Rahmen der Aufgabe andere Beiträge in Verbindung mit den FH-Aufgaben (Art. Buchstabe c des vorliegenden Reglements) und deren Budgets entnommen. Für die Freigabe der Beträge ist der Vorsitz des Leitungsausschusses zuständig. Das allgemeine Ziel des Finanzrahmens für die Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen ist die Förderung des Aufbaus neuer Bachelor- und Masterstudiengänge sowie die Zusammenlegung bestehender Bachelorstudiengänge in Zusammenarbeit mit in- oder ausländischen Hochschulen. Geltungsbereich Art. 9 1 Folgende Massnahmen können durch den Finanzrahmen für die Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen subventioniert werden: d) Schaffung und Aufbau eines neuen Bachelorstudiengangs, welcher der Nomenklatur entspricht oder in der Schweiz noch nicht existiert, in Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen; e) Schaffung und Aufbau eines neuen Masterstudiengangs in Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen; f) Zusammenlegung bestehender Bachelorstudiengänge in Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen. Die Subvention wird nur unter der Bedingung gewährt, dass der Bachelor- oder Masterstudiengang mit mindestens einer anderen Hochschule gemeinsam aufgebaut wird. Zielsetzungen Art. 0 Durch die Finanzierung der Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen will die HES-SO: a) die Synergien zwischen den beteiligten Hochschulen nutzen; b) vom Austausch von Know-how und der Best Practice profitieren; c) die an den verschiedenen Hochschulen bestehenden Infrastrukturen bestmöglich nutzen. Art. 1 1 Für die ist der Leitungsausschuss zuständig, im Rahmen des Budgets und unter Einhaltung des vorliegenden Reglements. Der gewährte Kredit basiert auf den Istkosten. Es gelten folgende Höchstbeträge: a) CHF 50'000.- für den Aufbau eines neuen, der Nomenklatur entsprechenden Bachelorstudiengangs in Zusammenarbeit mit mindestens einer anderen Hochschule; b) CHF 100'000.- für den Aufbau eines neuen, in der Schweiz noch nicht existierenden Bachelorstudiengangs in Zusammenarbeit mit mindestens einer anderen Hochschule; c) CHF 100'000.- für den Aufbau eines neuen Masterstudiengangs in Zusammenarbeit Seite 6/7

Westschweiz für Gesundheit und Soziale Arbeit Version vom 7. November 008 mit mindestens einer anderen Hochschule; d) CHF 50'000.- für die Zusammenlegung bestehender Bachelorstudiengänge in Zusammenarbeit mit mindestens einer anderen Hochschule. Im Rahmen der gesamten Istkosten und der Höchstbeträge gemäss Absatz wird die Subvention für die Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen zur Subvention für neue Studiengänge und die Zusammenlegung von Studiengängen hinzugefügt. Grundsätze Art. 1 Die Finanzierungsanträge müssen eine Liste sowie die Zusammensetzung der mit der Schaffung eines neuen Studiengangs oder der Zusammenlegung von Studiengängen verbundenen Kosten umfassen. Kredite für Beiträge an den Finanzrahmen für die Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen werden anhand von vordefinierten, d.h. vor der Antragstellung definierten Kriterien und Prozeduren gewährt. Für diese Kriterien und Prozeduren ist der Leitungsausschuss zuständig VI. Schlussbestimmungen Endgültige Entscheidungen Art. Gegen die Entscheidungen der strategischen Ausschüsse und des Leitungsausschusses betreffend die kann nicht Beschwerde eingereicht werden. Inkrafttreten Art. 1 Das vorliegende Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 006 in Kraft. Es hebt das Reglement über die strategische Reserve der HES-SO vom 6. Februar 1999 und das Reglement über den strategischen Entwicklungsfonds der HES-S vom 5. Dezember 00 auf. Dieses Reglement wurde von den strategischen Ausschüssen der HES-SO und der HES-S in ihrer Sitzung vom 9. Juni 006 genehmigt. Durch Beschluss der strategischen Ausschüsse der HES-SO und der HES-S vom 0. November 006 wurden ein Kapitel IV sowie ein Kapitel V hinzugefügt und das Kapitel IV in Kapitel VI umbenannt. Das vorliegende Reglement wurde durch Beschluss (Nr. 0/5/008) der strategischen Ausschüsse in ihrer Sitzung vom 7. November 008 geändert. Die Teilrevision tritt am 7. November 008 in Kraft. Seite 7/7