Wandelanleihebedingungen für die Wandelschuldverschreibung 2007 / 2010 / 2012 ISIN DE000A0TGEV3, ISIN DE000A0SMLC8 (Gesamtnennbetrag noch: EUR 6.672.000,00; Nennbetrag der einzelnen Wandelschuldverschreibungen noch: EUR 333,60), ISIN DE000A0Z1U68 (Gesamtnennbetrag noch: 3.344.000,00; Nennbetrag der einzelnen Wandelschuldverschreibungen noch: EUR 167,20) der S.A.G. Solarstrom AG, Freiburg 1 Nennbetrag, Stückelung, Ausgabebetrag und Verbriefung 1. Emittent ist die S.A.G. Solarstrom AG, Freiburg. Die Wandelanleihe im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 10.000.000,00 ist eingeteilt in bis zu 20.000 Stück auf den Inhaber lautende, untereinander gleichberechtigte Wandelschuldverschreibungen im Nennbetrag von je EUR 500,00. 2. Der Ausgabebetrag beträgt EUR 500,00 je Wandelschuldverschreibung ( Ausgabebetrag ). 3. Die Wandelschuldverschreibungen werden für ihre gesamte Laufzeit durch eine oder mehrere Inhaberdauerglobalurkunden ( Globalurkunde ) ohne Globalzinsschein verbrieft. Die Globalurkunden werden bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, hinterlegt bis alle Verpflichtungen der Emittentin aus den Wandelschuldverschreibungen erfüllt sind. Die Globalurkunden tragen die eigenhändige Unterschrift des Vorstands der Emittentin. Effektive Wandelschuldverschreibungen werden nicht ausgegeben. 4. Im Falle einer wirksamen Ausübung des Wandlungsrechts oder einer vorzeitigen Rückzahlung von Wandelschuldverschreibungen wird eine entsprechende Verminderung des Gesamtnennbetrages der durch diese Globalurkunde verbrieften Wandelschuldverschreibungen bzw. eine Umbuchung auf eine andere Globalurkunde mit einer anderen ISIN vorgenommen. 2 Laufzeit und Verzinsung 1. Die Laufzeit der Wandelanleihe beginnt am 30.07.2007 und endet mit Ablauf des 29.07.2012 ( Laufzeit ). 2. Die Verzinsung beträgt im Zeitraum zwischen dem 30.07.2007 und dem 29.07.2010 6,85 % und im Zeitraum zwischen dem 30.07.2010 und dem 29.07.2012 6,25 % p.a., sofern die Wandelanleihe nicht vorher zurückgezahlt wurde oder das Wandlungsrecht rechtswirksam ausgeübt wurde. Bei Ausübung des Wandelrechts gem. 4 werden die Zinsen nur noch auf den entsprechenden reduzierten Anleihebetrag gezahlt. Zinsen werden jeweils am 30.07. eines Jahres gezahlt. 3. Sofern ein Anleihegläubiger rechtswirksam das Wandlungsrecht ausübt, endet die Verzinsung auf den gewandelten Anleiheteil mit Ablauf des letzten Tages des Wandlungszeitraumes, in dem das Wandlungsrecht ausgeübt wird.
4. Wenn Zinsen für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr berechnet werden müssen, werden diese auf der Basis der abgelaufenen Tage einer Zinsperiode und der tatsächlichen Anzahl der Tage (365 bzw. 366) eines Jahres berechnet. 5. Wird ein nach diesen Wandelanleihebedingungen fälliger Betrag an einem anderen als einem Frankfurter Bankarbeitstag fällig, so ist er stattdessen am nächstfolgenden Frankfurter Bankarbeitstag fällig. Ein Frankfurter Bankarbeitstag ist jeder Tag, an denen Geschäftsbanken in Frankfurt am Main geöffnet sind ( Frankfurter Bankarbeitstag ). 3 Rückzahlung und Kündigung 1. Die Emittentin ist verpflichtet, die Wandelschuldverschreibungen, soweit sie nicht gewandelt sind, am 30.07.2012 zum jeweils noch ausstehenden Nennbetrag zurückzuzahlen. Zahlstelle hierfür ist Bankhaus Neelmeyer AG. Die Depotbanken erhalten für ihre Kunden Gutschrift über ihr Konto bei der Clearstream Banking AG. Die Emittentin verpflichtet sich, die Rückzahlungsansprüche der Inhaber von Wandelschuldverschreibungen durch Verpfändung ihrer Auszahlungsansprüche aus der Begebung der Wandelschuldverschreibung gegenüber der Zahlstelle zu besichern. 2. Ein Recht zur ordentlichen Kündigung steht weder der Emittentin noch den Inhabern der Wandelschuldverschreibungen zu. Die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen sind jedoch insgesamt oder einzeln berechtigt, die Wandelschuldverschreibungen vorzeitig und fristlos zu kündigen, insbesondere im Falle des Verzugs der Emittentin mit der Erfüllung von Verpflichtungen aus der Wandelschuldverschreibung, oder wenn über das Vermögen der Emittentin ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgewiesen oder durch die Emittentin Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen gestellt wird. Die Kündigung ist gegenüber der Emittentin schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes zu erklären. 3. Im Falle einer Kündigung nach 3 Abs. 2 ist die Emittentin verpflichtet, die Wandelschuldverschreibungen, soweit sie nicht gewandelt sind, zum jeweiligen noch ausstehenden Nominalbetrag zurückzuzahlen. Die Depotbanken erhalten für ihre Kunden Gutschrift über ihr Konto bei der Clearstream Banking AG. 4. Eine Rückzahlung findet nicht statt, wenn und soweit eine Wandlung gemäß 4 erfolgt ist. 4 Wandlungsrecht 1. Die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen haben nach Maßgabe dieser Wandelanleihebedingungen das unentziehbare Recht, jede Wandelschuldverschreibung im Nennbetrag von EUR 500,- in 195 (einhundert fünfundneunzig) Inhaber-Stammaktien der S.A.G. Solarstrom AG mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von je EUR 2,56 ohne Zuzahlung zu wandeln ( Wandlungsrecht ). Die Ausübung des Wandlungsrechts kann in der Weise erfolgen, dass in den Jahren 2008 bis 2009 pro Jahr nur das Wandlungsrecht aus jeweils 1/3 der Wandelanleihe in Anspruch genommen werden kann, d.h. im Jahr 2008 kann je Wandelschuldverschreibung im Nennbetrag von EUR 500,- ein Teilbetrag von EUR 166,40 in 65 Inhaber-Stammaktien gewandelt werden, im Jahr 2009 kann je Wandelschuldverschreibung im Nennbetrag von dann noch EUR 333,60 ein weiterer Teilbetrag von EUR 166,40 in 65 Inhaber-Stammaktien gewandelt werden und im Jahr 2010 der Restbetrag von dann noch EUR 167,20 in weitere 65 Inhaber-
Stammaktien. Wird das Wandlungsrecht in einem Jahr nicht in Anspruch genommen, so kann es im Folgejahr zusätzlich in Anspruch genommen werden. Ab dem Jahr 2010 kann das Wandlungsrecht jährlich in voller Höhe des verbliebenen Nennbetrags ausgeübt werden. Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, die ihr Wandlungsrecht dann noch nicht wahrgenommen haben, erhalten zudem die Möglichkeit, bis zu zwei Teilbeträge in Höhe von jeweils EUR 166,40 in je 65 Inhaber-Stammaktien zu wandeln. Beide Teilbeträge können in demselben Wandlungszeitraum gewandelt werden. Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, die ihr Wandlungsrecht bisher in Höhe eines Teilbetrages von EUR 166,40 wahrgenommen haben, erhalten zudem die Möglichkeit, einen weiteren Teilbetrag in Höhe von EUR 166,40 in 65 Inhaber-Stammaktien zu wandeln. Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, die ihr Wandlungsrecht in Höhe eines Teilbetrages von insgesamt EUR 332,80 wahrgenommen haben, erhalten schließlich die Möglichkeit, die jeweilige Wandelschuldverschreibung in Höhe ihres verbliebenen Nennbetrags von EUR 167,20 in 65 Inhaber-Stammaktien zu wandeln. Falls die Emittentin Sonder-Wandlungszeiträume gemäß 4 Abs. 3 bekannt macht, kann sie den Umfang der jeweils möglichen Wandlung abweichend hiervon festlegen; eine Verringerung des jährlichen Wandlungsrechts ist jedoch ausgeschlossen. 2. Zur Sicherung des Wandlungsrechts dient ein von der Hauptversammlung der Emittentin am 20.07.2006 beschlossenes bedingtes Kapital. 3. Das Wandlungsrecht kann nur innerhalb der nachstehend bestimmten Wandlungszeiträume ( Wandlungszeiträume ) ausgeübt werden: a) jeweils am dritten Frankfurter Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft und den nachfolgenden 9 Frankfurter Bankarbeitstagen in den Jahren 2008-2012; b) innerhalb eines oder mehrerer Sonder-Wandlungszeiträume; diese umfassen jeweils bis zu 10 Frankfurter Bankarbeitstage und beginnen an dem Frankfurter Bankarbeitstag, der auf den Kalendertag folgt, an dem die Emittentin den Sonder-Wandlungszeitraum, insbesondere dessen Dauer, bekannt macht. Die Bekanntmachung eines Sonder- Wandlungszeitraumes steht im Ermessen des Emittenten; ein Anspruch der Inhaber von Wandelschuldverschreibungen auf Bekanntmachung eines Sonder- Wandlungszeitraumes besteht nicht. Der Emittent ist berechtigt, je Kalender-Quartal einen Sonder-Wandlungszeitraum bekannt zu machen. Dieser darf sich nicht mit den vorbezeichneten Wandlungszeiträumen überschneiden. In den Wandlungszeiträumen kann das Wandlungsrecht jedoch nicht ausgeübt werden - zwischen dem Tag, an dem die Emittentin ein Angebot zum Bezug von neuen Aktien oder Schuldverschreibungen mit Wandel- oder Optionsrechten auf Aktien der Emittentin im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht, und dem Ablauf des letzten Frankfurter Bankarbeitstages der Bezugsfrist; - an Tagen, die nicht Frankfurter Bankarbeitstag sind. Wandlungserklärungen, die der Wandlungsstelle ( 4.5) in den Zeiträumen zugehen, in denen die Wandlung ausgeschlossen ist, gelten als zum nächstfolgenden Tag, an dem die Ausübung des Wandlungsrechts wieder zulässig ist, abgegeben und zugegangen. 4. Aus der Wandlung hervorgehende Aktien sind für das gesamte Geschäftsjahr der Emittentin dividendenberechtigt, in dem die Wandlung wirksam wird. Die aus der Wandlung hervorgehenden Aktien werden nach Ablauf des Wandlungszeitraumes, in dem die Wandlungserklärung abgegeben wurde, in das Wertpapierdepot des Inhabers von
Wandelschuldverschreibungen eingebucht. Ansprüche der Inhaber von Wandelschuldverschreibungen im Hinblick auf etwaige Kursänderungen der Aktie der Emittentin zwischen der Ausübung des Wandlungsrechts und der Lieferung der Aktien sind ausgeschlossen. 5. Zur Ausübung des Wandlungsrechts muss der Inhaber von Wandelschuldverschreibungen bis 17:00 Uhr eines innerhalb eines Wandlungszeitraums liegenden Frankfurter Bankarbeitstages eine schriftliche Wandlungserklärung unter Benutzung der bei der Emittentin erhältlichen Vordrucke in zweifacher Ausfertigung im Original bei der Wandlungsstelle einreichen. Wandlungsstelle ist die Bankhaus Neelmeyer AG. Die Wandlungserklärung ist unwiderruflich. Die Wandlungserklärung hat unter anderem die folgenden Angaben zu enthalten: - Namen und Anschrift der ausübenden Person; - das Wertpapierdepot des Inhabers von Wandelschuldverschreibungen oder seiner Depotbank im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, auf das die Aktien geliefert werden sollen; - ggf. ein Konto des Inhabers von Wandelschuldverschreibungen, auf welches etwaige Zahlungen zum Ausgleich einer Verwässerung gezahlt werden; - etwa in der Wandlungserklärung geforderte Erklärungen über bestimmte Beschränkungen der Inhaberschaft der Wandelschuldverschreibungen und/oder Aktien. Das Wandlungsrecht ist nur wirksam ausgeübt, wenn und soweit die Wandelschuldverschreibungen für die das Wandlungsrecht ausgeübt wird, auf das Konto der Wandlungsstelle bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt, umgebucht wurden oder die Wandlungsstelle unwiderruflich angewiesen wurde, die Wandelschuldverschreibungen, für die das Wandlungsrecht ausgeübt wird, aus einem bei der Wandlungsstelle unterhaltenen Depot zu entnehmen (Umbuchung). Die Wandlungsstelle ist dabei ermächtigt, die Wandlungserklärung gemäß 198 Absatz 1 AktG für die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen abzugeben, wenn die Wandelschuldverschreibungen an die Wandlungsstelle zur Verwahrung für Rechnung des Inhabers von Wandelschuldverschreibungen bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Inhabers von Wandelschuldverschreibungen aus den Wandelschuldverschreibungen und danach zur weiteren Veranlassung übertragen werden. 6. Die Kosten für die Ausübung des Wandlungsrechts und den Bezug der Aktien trägt der Inhaber von Wandelschuldverschreibungen. 5 Verwässerungsschutz 1. Im Falle einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln wird das bedingte Kapital gemäß 218 AktG kraft Gesetzes in demselben Verhältnis wie das Grundkapital erhöht. In demselben Verhältnis erhöht sich der Anspruch der Inhaber der Wandelschuldverschreibungen, ihre Wandelschuldverschreibungen in Aktien zu wandeln, sofern nicht das Grundkapital ohne Ausgabe neuer Aktien erhöht wird. 2. In allen Fällen einer Kapitalherabsetzung gleich welcher Art wird das Wandlungsverhältnis nicht angepasst. Die Inhaber von Wandelschuldverschreibungen haben also auch nach der Durchführung einer Kapitalherabsetzung weiterhin gemäß 4.1. das unentziehbare Recht, jede Wandelschuldverschreibung im Nennbetrag von EUR 500,00 in 195 (einhundert fünfundneunzig)
Inhaber-Stammaktien der Emittentin mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 2,56 ohne Zuzahlung zu wandeln. 3. Sofern die S.A.G. Solarstrom AG vor dem letzten Tag des letzten Ausübungszeitraums unter Einräumung eines unmittelbaren oder mittelbaren Bezugsrechts an ihre Aktionäre ihr Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen erhöht ( 182, 186 AktG), wird die Emittentin jedem Anleihegläubiger ein Bezugsrecht auf die Aktien einräumen, die der Anleihegläubiger hätte beziehen können, wenn und soweit er das ihm zustehende Wandlungsrecht zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeübt hätte. 4. Bruchteile von Aktien, die infolge einer Kapitalerhöhung bei der Ausübung des Wandlungsrechts entstehen, werden bei der Ausübung des Wandlungsrechts nicht zur Verfügung gestellt. Die Emittentin wird sich bemühen, einen etwaigen Spitzenbetrag für Rechnung des Inhabers von Wandelschuldverschreibungen zu verkaufen, sobald der Inhaber von Wandelschuldverschreibungen sein Wandlungsrecht wirksam ausgeübt hat. Der Erlös wird dem Inhaber von Wandelschuldverschreibungen bei Ausgabe der Aktien zur Verfügung gestellt. 5. Das Wandlungsverhältnis wird jeweils ab dem Tag angepasst, an dem die Kapitalerhöhung wirksam wird. 6. Die Emittentin ist verpflichtet, die sich aus Kapitalmaßnahmen für die Inhaber der Wandelschuldverschreibungen ergebenden Veränderungen in den Gesellschaftsblättern zu veröffentlichen. 6 Negativverpflichtung Die Emittentin verpflichtet sich, solange Wandelschuldverschreibungen ausstehen, jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, an dem sämtliche nach diesen Wandelanleihebedingungen zahlbaren Beträge der Zahlstelle (Ziff. 3.1) zur Verfügung gestellt sind, vorbehaltlich anwendbarer zwingender rechtlicher Vorschriften, für keine andere Wandelanleihe Sicherheiten an seinen Vermögensgegenständen zu bestellen, ohne gleichzeitig oder zuvor diese Wandelschuldverschreibungen in gleicher Weise und in gleichem Rang zu besichern. Die nach den vorstehenden Regelungen zu leistende Sicherheit kann auch zugunsten einer Person bestellt werden, die insoweit als Treuhänder der Anleihegläubiger handelt. 7 Verjährung Die in 801 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmte Vorlegungsfrist für die Wandelschuldverschreibungen in Bezug auf Kapital wird auf fünf Jahre verkürzt. 8 Schlussbestimmungen 1. Die Emittentin ist jederzeit berechtigt, durch Bekanntmachung gem. Abs. 2 mit einer Frist von mindestens 30 Kalendertagen ein anderes Kreditinstitut zur Zahlstelle und/oder zur Wandlungsstelle zu bestellen. 2. Bekanntmachungen der Emittentin hinsichtlich der Wandelschuldverschreibungen erfolgen in den Gesellschaftsblättern der Emittentin und gelten an dem Tag als erfolgt und den Inhabern der Wandelschuldverschreibungen zugegangen, an dem das letzte der die Bekanntmachung
enthaltenden Blätter erschienen ist. Einer besonderen Benachrichtigung der einzelnen Inhaber der Wandelschuldverschreibungen bedarf es nicht. 3. Sollte eine der Bestimmungen dieser Anleihebedingungen unwirksam bzw. undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmungen soll, soweit rechtlich möglich, eine dem Sinn und Zweck dieser Anleihebedingungen zum Zeitpunkt der Begebung der Wandelschuldverschreibungen entsprechende Regelung gelten. Unter Umständen, unter denen sich diese Anleihebedingungen als unvollständig erweisen, soll eine ergänzende Auslegung, die dem Sinn und Zweck dieser Anleihebedingungen entspricht, unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Interessen der beteiligten Parteien erfolgen. 4. Änderungen oder Ergänzungen dieser Wandelanleihebedingungen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für das Schriftformerfordernis. 5. Die Wandelanleihebedingungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen des deutschen Internationalen Privatrechts. 6. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Freiburg.