Aufteilung der Wohnkosten im Haushalt

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7.2.02. Aufteilung der Wohnkosten im Haushalt Rechtsgrundlagen SKOS-Richtlinien, Kapitel B.3 SKOS-Richtlinien, Kapitel F.5.1 Art. 19 ZUG Erläuterungen 1. Aufteilung der Kosten in einem Familienhaushalt Unter Familienhaushalt wird hier ein Haushalt verstanden, in dem alle Personen zur gleichen Unterstützungs- und Berechnungseinheit gehören. Dies betrifft Einzelpersonen, Ehepaare ohne oder mit minderjährigen Kindern, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern sowie Personen in eingetragenen Partnerschaften ohne oder mit minderjährigen Kindern. Die Wohnkosten werden in diesen Fällen dem ganzen Fall belastet bzw. zu gleichen Anteilen auf alle unterstützten Personen verteilt. Dies ist insbesondere dann wesentlich, wenn ein Teil der unterstützten Personen einem anderen Kostenträger in Rechnung gestellt werden kann (siehe Kapitel 18). Ebenso kann es von Bedeutung sein, wenn minderjährige Kinder bereits über eigenes Einkommen verfügen und ihre Lebenskosten damit anteilmässig selber übernehmen können. In diesen Fällen ist wie unter Ziffer 2 erwähnt vorzugehen. Bei familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften, in denen nicht alle Personen unterstützt werden, wird nur der auf die unterstützte/n Person/en anfallende Mietanteil berücksichtigt. Ist dieser der Haushaltsgrösse nicht angemessen, ist zu prüfen, ob die Betroffenen mittels Auflage aufgefordert werden sollen, eine günstigere Mietgelegenheit zu suchen oder ein Zimmer unter zu vermieten. Dabei hat die Sozialbehörde nach pflichtgemässem Ermessen vorzugehen (vgl. Kapitel 7.2.04). Bevor ein Umzug gefordert wird, muss beispielsweise auch geprüft werden, ob dadurch tatsächlich die Wohnkosten minimiert werden können. Das ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn der massgebliche Wohnkostenanteil zwar über dem für die Haushaltgrösse angemessenen Anteil pro Person, aber unter dem für die Unterstützungseinheit geltenden angemessenen Mietzins liegt, und nicht davon ausgegangen werden kann, dass die ganze familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft in eine günstigere Wohnung umziehen wird (vgl. dazu VB.2011.00331). Bei Zweck-Wohngemeinschaften ist sodann zu berücksichtigen, dass diese einen grösseren Wohnraumbedarf haben als familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften gleicher Grösse. Bei jungen Erwachsenen, die im Haushalt ihrer Eltern leben, werden die anteilmässigen Wohnkosten nur dann angerechnet, wenn den Eltern die Übernahme der vollen Wohnkosten nach den gesamten Umständen (wie persönliche Beziehung, finanzielle Verhältnisse) nicht zugemutet werden kann (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel B.4). 7.2.02. Aufteilung der Wohnkosten im Haushalt 1

2. Aufteilung der Kosten in einem Haushalt mit verschiedenen Unterstützungseinheiten Auch bei Haushalten mit verschiedenen Unterstützungseinheiten werden die Kosten grundsätzlich anteilmässig auf alle Haushaltmitglieder aufgeteilt. Bei der Bemessung der Unterstützung wird entsprechend nur der Anteil am Mietzins berücksichtigt, der für die unterstützten Personen anfällt. Folgende Unterscheidungen der Haushaltformen sind zusätzlich notwendig: a. Familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften (vgl. Kapitel 7.1.02), in welchen alle Personen im Haushalt unterstützt werden. Beispiele: Eltern und ihre volljährigen Kinder, Eltern und ihr volljähriges Kind mit eigenem Kind, Konkubinatspaare, Geschwister, Wohngemeinschaften, die die wesentlichen Haushaltsfunktionen teilen: Die Wohnkosten werden anteilmässig auf die verschiedenen Personen und entsprechend auf die verschiedenen Unterstützungseinheiten verteilt. b. Nur ein Teil der Personen im Haushalt wird unterstützt, die nicht unterstützten Personen sind aber unterstützungspflichtig (z. B. stabile Konkubinate, volljährige Kinder in Ausbildung im Haushalt der Eltern, bei denen (ausnahmsweise) die anteilmässigen Wohnkosten berücksichtigt werden): Die Kosten werden anteilmässig auf die verschiedenen Personen verteilt. Der Anteil, der für die nicht unterstützten Personen anfällt, ist bei der Berechnung ihres (erweiterten) Bedarfs mit zu berücksichtigen (siehe auch Entschädigung für Haushaltführung, Kapitel 17.4.01, und Konkubinatsbeitrag, Kapitel 17.5.01). c. Nur ein Teil der Personen im Haushalt wird unterstützt (z.b. Zweck- Wohngemeinschaften): Bei Zweck-Wohngemeinschaften ist in Bezug auf die Wohnkosten zu berücksichtigen, dass Zweck-Wohngemeinschaften einen grösseren Wohnraumbedarf haben als Wohn- und Lebensgemeinschaften gleicher Grösse. Liegt ein schriftlicher oder mündlicher Untermietvertrag vor, ist grundsätzlich der im Untermietvertrag festgehaltene bzw. mündlich vereinbarte Mietzins ins Unterstützungsbudget einzubeziehen. Ist der Mietzins unangemessen (im Sinne von um Einiges höher als es der aufgrund der Haushaltgrösse und der Zimmergrösse anteilmässige Betrag wäre), so ist die betroffene Person aufzufordern, eine Anpassung des Untermietvertrags bzw. der Regelung unter den Bewohner/innen zu verlangen. Stimmen die Mitbewohner/innen einer neuen Regelung nicht zu und ist der Mietzins als überhöht zu betrachten (vgl. dazu Kapitel 7.2.04), ist die unterstützte Person mittels Auflage aufzufordern, sich eine günstigere Wohngelegenheit zu suchen oder den Mietzins als missbräuchlich anzufechten. Letzteres kommt allerdings nur in Betracht, wenn dies zielführend ist und begründete Aussichten bestehen, dass in einem Schlichtungs- oder Gerichtsverfahren der Mietzins reduziert würde (vgl. Art. 270 ff. OR). Ist der vereinbarte Mietzins hingegen nicht überhöht oder rechtfertigt es sich aufgrund der persönlichen Situation der betroffenen Person nicht, einen Auszug zu verlangen, ist der vereinbarte Mietzins zu akzeptieren und entsprechend im Unterstützungsbudget vollumfänglich zu berücksichtigen. Besteht zwischen den Bewohner/-innen keine Vereinbarung über die Aufteilung des Mietzinses, wird aber eine finanzielle Beteiligung der betroffenen Person an den Mietkos- 7.2.02. Aufteilung der Wohnkosten im Haushalt 2

ten von den Mitbewohner/-innen verlangt, sind die Wohnkosten anteilmässig auf die Bewohner/-innen zu verteilen, wobei auch die Zimmergrösse oder die Mitbenutzung gemeinsamer Räume berücksichtigt werden sollen. Der so ermittelte auf die unterstützte Person anfallende Betrag ist bei der Berechnung der Unterstützung zu berücksichtigen. Es ist empfehlenswert, die Parteien dahingehend zu beraten, dass sie das Untermietverhältnis schriftlich regeln. 3. Aufteilung der Mietzinskosten bei Kindern Kinder werden bei der Aufteilung der Mietzinskosten (ebenso wie beim Grundbedarf für den Lebensunterhalt, vgl. Kapitel 7.1.01) sowie bei weiteren fallbezogenen Leistungen) gleich behandelt wie Erwachsene. 4. Unterstützungseinheiten mit mehreren Mietzinsverpflichtungen Grundsätzlich wird bei Unterstützungseinheiten nur ein Mietzins im Budget berücksichtigt. So besteht z.b. kein Anspruch darauf, dass der Mietzins für eine Ferienwohnung über die Sozialhilfe finanziert wird. Hingegen kann aus beruflichen Gründen oder wegen des Absolvierens einer Ausbildung das auswärtige Wohnen nötig sein. Dies ist regelmässig bei echten Wochenaufenthaltern der Fall, also z.b. dann, wenn die tägliche Rückkehr in die Familienwohnung wegen der grossen Distanz zwischen Wohn- und Arbeits- bzw. Ausbildungsort nicht zumutbar ist. Rechtsprechung VB.2016.00315: Die Sozialbehörde berücksichtigte im Unterstützungsbudget eines Klienten keine Wohnkosten, weil sie davon ausging, dass er kostenlos in der Wohnung seiner Mutter lebe. Dieser machte geltend, dass er seine Mutter für die Wohnungsgewährung entschädigt habe, indem er während der Jahre 2002 bis 2015 für ihre Fahrzeugkosten aufgekommen sei. Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte für eine gesetzliche Pflicht der Mutter, die Wohnkosten ihres volljährigen Sohnes, der über eine angemessene Ausbildung verfügt, zu übernehmen (E. 4.1). Bei der Bemessung von Sozialhilfeleistungen ist auf die faktischen Verhältnisse abzustellen. Die Aufteilung der Wohnkosten erfolgt nicht aufgrund einer abstrakten Bedarfsdeckung, sondern nur dann, wenn die Kosten beim Sohn auch effektiv entstanden sind. Die aktuellen Verhältnisse zeigen, dass es sich bei der Übernahme der Wohnkosten durch die Mutter nicht um eine Austauschleistung handelt, welche von der Bezahlung der Fahrzeugkosten durch den Beschwerdeführer abhängig ist. Die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Aufrechnung früher übernommener Fahrzeugkosten würde dem Bedarfsdeckungsprinzip widersprechen, wonach der gegenwärtige, individuell tatsächlich vorhandene Bedarf massgebend ist (E. 4.2). VB.2016.00132: Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die in seinem Budget aufgrund eines Zwei-Personen-Haushalts erfolgte Anrechnung des hälftigen Mietzinses. Er macht geltend, dass sein Sohn Durchdiener im Militär gewesen ist, und daher während dieser Zeit kei- 7.2.02. Aufteilung der Wohnkosten im Haushalt 3

nen Nutzen an der Wohnung gehabt hat, ein Abzug bei den Wohnkosten rechtfertige sich daher nicht. Es ist zu differenzieren, ob in der Zeitspanne, in welcher der Sohn Wohnsitz beim Beschwerdeführer hatte, eine familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft oder eine Zweck-Wohngemeinschaft vorlag. Aus der getrennten Erledigung der Haushaltsfunktionen schloss die Vorinstanz zu Recht auf eine Zweck-Wohngemeinschaft. Da jedoch nur von durchschnittlich zwei Wochenenden pro Monat, welche der Sohn in der Wohnung verbrachte, auszugehen ist, entsprechen die Verhältnisse nicht einem gewöhnlichen Zwei-Personen- Haushalt. Es ist deshalb von den tatsächlich gelebten Verhältnissen auszugehen. VB.2015.00417: Die Sozialbehörde kürzte der Beschwerdeführerin in ihrem Sozialhilfe- Budget die Wohnkosten um rund einen Drittel, nachdem anlässlich einer Besichtigung der 2,5-Zimmerwohnung, in welcher die Beschwerdeführerin als Untermieterin lebt, festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführerin kein eigenes Zimmer zur Verfügung steht und sie auf dem Sofa im Wohnzimmer nächtigt. Der gemäss Untermietvertrag geschuldete hälftige Betrag der Gesamtmiete wurde folglich als zu hoch befunden und reduziert, wogegen sich die Beschwerdeführerin wehrt. Sie macht geltend, die Mitbewohnerin sei oft abwesend, sodass ihr die gesamte Wohnung zur Verfügung stünde. Diese Wohnsituation kann nicht mit einer typischen Wohngemeinschaft verglichen werden, in der jedem Mitbewohner ein eigenes Zimmer zur Verfügung steht. Die Sozialbehörde stützte die Reduktion der übernommenen Mietkosten auf sachliche Kriterien wie die anteilsmässige Aufteilung und den effektiven Gebrauch der Wohnung, weshalb ihre Ermessensausübung innerhalb des gegebenen Spielraums nicht zu beanstanden ist (E. 4.1-2). VB.2015.00044: Mietanteilzahlung des geschiedenen Ehemannes: Die Familienwohnung wurde mit dem Scheidungsurteil der sozialhilferechtlich unterstützten Ehefrau allein zugewiesen. Die Interessen des Vermieters bleiben nach Art. 121 Abs. 2 ZGB dadurch geschützt, dass der bisherige Mieter für den Mietzins solidarisch weiter haftet. Diese Solidarhaftung betrifft ausschliesslich das Verhältnis zwischen dem Vermieter und den Mietern; die Sozialbehörde hat keinen Anspruch gegenüber dem Ehemann. Entgegen der Ansicht der Sozialbehörde handelt es sich auch nicht um eine Leistungsverpflichtung Dritter, gegenüber denen die Sozialhilfe subsidiär ist (E. 3.3). VB.2011.00331: Sozialhilfe: Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen ( ) bei zwei zusammenlebenden Schwestern, von welchen nur eine mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt wird. Auflagen und Weisungen im Sinn von 21 SHG, die auf eine Verbesserung der Lage des Hilfeempfängers abzielen, sind nach gefestigter Praxis des Verwaltungsgerichts anfechtbare Anordnungen (E. 2.4). Weisungen und Auflagen sind dann zulässig, wenn sie sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern, worunter auch die Minderung der Unterstützungsbedürftigkeit fällt. Würde die Beschwerdeführerin gezwungen, eine günstigere Wohnung zu suchen, hätte dies wohl zur Folge, dass ihre Schwester nicht mit ihr umziehen würde. Ein Umzug in eine den Mietzinsrichtlinien für einen 1-Personen-Haushalt entsprechende Wohnung würde aber nicht zur Minderung der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin führen. Hingegen dürfte sich das gemeinsame Wohnen hinsichtlich der angestrebten Integration der Beschwerdeführerin als positiv erweisen (E. 2.5.2). VB.2008.00422: Wohnkosten: Wenn gemäss Mietvertrag eine Mehrzahl von Mietern einer Wohnung besteht, lässt sich daraus keine direkte Aussage ableiten, wer die Wohnung tat- 7.2.02. Aufteilung der Wohnkosten im Haushalt 4

sächlich bewohnt, und zwar unabhängig vom Innenverhältnis dieser Mieter untereinander (z.b. Solidarhaftung). Die Sozialhilfebehörde hat die genauen Wohnverhältnisse nicht geprüft, was nachzuholen ist. Ist mit der Rückweisung an die Erstinstanz eine neue Festlegung der anrechenbaren Wohnkosten verbunden, so können mit der Neufestsetzung Auflagen verbunden werden, eine günstigere Wohnung zu suchen. VB.2007.00085: Wohnungskosten für einen Sozialhilfeempfänger, der zusammen mit einer nicht sozialhilfeabhängigen Konkubinatspartnerin zusammenlebt und den seine Tochter in Wahrnehmung des Besuchsrechts gelegentlich besucht. Die angefochtene Berechnung der Wohnungskosten geht von einem 2- bis 3-Personen-Haushalt aus und setzt für die anrechenbaren Wohnungskosten den Maximalbetrag für einen 3-Personen-Haushalt ein. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, es sei von einem 3-Personen-Haushalt auszugehen, stösst daher ins Leere. Bei der Fallaufnahme akzeptierte die Sozialhilfebehörde nach umfassender Überprüfung der persönlichen Verhältnisse ohne Weiteres einen erhöhten Mietzins. Es verstösst daher gegen Treu und Glauben, wenn gut drei Monate später die Behörde den Sozialhilfeempfänger anweist, eine billigere Wohnung zu suchen, ohne dass sich die Wohnsituation geändert hat. Eine Überprüfung ist nur bei geänderten Verhältnissen oder dann nach Ablauf der Befristung des ersten Beschlusses möglich, in dem der erhöhte Mietzins in die Bedarfsberechnung aufgenommen wurde. RRB Nr.1260/1998 (nicht publiziert): Bei einer (eine Unterstützungseinheit bildenden) Familie sind die Mietkosten auf die Anzahl der Familienmitglieder gleichmässig aufzuteilen, ohne dabei das Alter der Kinder zu berücksichtigen. Praxishilfen 7.2.02. Aufteilung der Wohnkosten im Haushalt 5