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Transkript:

Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 13.09.2014 Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, anliegend übersende ich den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze nebst Begründung mit der Bitte, die Beschlussfassung des Landtages herbeizuführen. Gleichzeitig beantrage ich, den Gesetzentwurf gemäß 24 Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages sogleich an einen Ausschuss zu überweisen. Eine Gesetzesfolgenabschätzung hat stattgefunden. Federführend ist das Ministerium für Inneres und Sport. Mit freundlichen Grüßen Stephan Weil 1

Entwurf Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze 1 (1) Dem am 23. Mai/5. Juni 2014 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze wird zugestimmt. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht. (3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. 2 Das Gebiet, das nach Artikel 1 Abs. 2 Satz 1 des Staatsvertrages auf das Land Niedersachsen übergeht, wird mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages in die Stadt Hann. Münden, Landkreis Göttingen, eingegliedert. 3 Für Rechts- und Verwaltungshandlungen, die aus Anlass der Durchführung des Staatsvertrages und dieses Gesetzes erforderlich werden, insbesondere Berichtigungen, Eintragungen und Löschungen in öffentlichen Büchern sowie Amtshandlungen der Vermessungs- und Katasterverwaltung, sind Kosten weder zu erheben noch zu erstatten. 4 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. 2

Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze Zur Erreichung eines dem tatsächlichen Ausbau der Bundesstraße 3 entsprechenden Grenzverlaufs im Bereich des Gutsbezirks Reinhardswald (Landkreis Kassel) und der Stadt Hann. Münden (Landkreis Göttingen) sowie zur Vollendung der beabsichtigten Grenzänderung im Bereich der Gemeinden Nieste und Staufenberg wird zwischen dem Land Hessen und dem Land Niedersachsen nach Anhörung der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften aufgrund des Artikels 29 Abs. 7 des Grundgesetzes in Verbindung mit 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes (GArtikel 29 Abs. 7) vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325) folgender Staatsvertrag über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze geschlossen: Artikel 1 (1) Dieser Staatsvertrag ändert die gemeinsame Landesgrenze zwischen dem Land Hessen und dem Land Niedersachsen - im Folgenden: Länder - durch Austausch der in der Anlage 1 bezeichneten Flächen. Die Änderungen sind in den als Anlage 2 und Anlage 3 beigefügten Kartenblättern grafisch dargestellt. Die Anlagen sind Bestandteile des Staatsvertrages. (2) In das Hoheitsgebiet des Landes Niedersachsen gehen über die in 1 Abs. 1 der Anlage 1 aufgeführten Flächen in der Gemarkung Oberförsterei Gahrenberg. In das Hoheitsgebiet des Landes Hessen gehen über die in 1 Abs. 2 und 3 der Anlage 1 aufgeführten Flächen in den Gemarkungen Münden und Escherode. Artikel 2 (1) In den übergehenden Gebieten befindet sich kein Verwaltungsvermögen im Sinne des 4 G Artikel 29 Abs. 7. (2) Eigentumsrechtliche Fragen werden von diesem Staatsvertrag nicht berührt. Artikel 3 (1) Die Länder und die betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften treffen die sich infolge der Grenzänderungen als notwendig erweisenden Regelungen möglichst innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages. (2) Die Länder und die betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften sind verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages die für die Verwaltung notwendigen Akten, Urkunden, Register und andere Unterlagen zu übergeben und die für die Berichtigung des Grundbuchs erforderlichen Erklärungen abzugeben. (3) Zwischen den Ländern werden Verwaltungsgebühren und Auslagen für notwendige Amtshandlungen anlässlich der Grenzänderung nicht erhoben oder erstattet. Artikel 4 Der Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Niedersachsen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze vom 19./23. Mai 1967 sowie der Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze vom 27. Oktober 2010/10. November 2010 bleiben im Übrigen unberührt. Artikel 5 (1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht. 3

(2) Dieser Staatsvertrag tritt am Ersten des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft. Wiesbaden, den 05.06.2014 Hannover, den 23.05.2014 Für das Land Hessen Für das Land Niedersachsen V. Bouffier Stephan Weil Ministerpräsident Ministerpräsident 4

Anlage 1 zum Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze Beschreibung der von dem Gebietstausch betroffenen Flächen 1 Von dem Gebietstausch betroffene Gebiete (1) Das Land Hessen tritt die in der beigefügten Tabelle aufgelisteten Gebiete der Gemarkung Oberförsterei Gahrenberg (Teile von Flur 3) an das Land Niedersachsen ab. (2) Das Land Niedersachsen tritt die in der beigefügten Tabelle aufgelisteten Gebiete der Gemarkung Münden (Teile von Flur 34) an das Land Hessen ab. (3) In das Hoheitsgebiet des Landes Hessen geht ferner die Gewässerparzelle der Nieste, Gemarkung Escherode, Flur 11, Flurstück 78/3, über. 2 Die beigefügte tabellarische Auflistung der Tauschflächen ist Bestandteil dieser Anlage. 5

Zusammenstellung der Tauschflächen Hessen Niedersachsen Flächen Hessen, Gemarkung, Oberförsterei Gahrenberg Flur Flurstück Fläche in m² Bemerkungen 3 8/21 13 8/22 3 83/2 633 83/13 47 83/14 5 83/15 1 028 83/16 1 304 83/17 83 83/18 360 83/19 19 857 Gesamtsumme 23 333 Flächen Niedersachsen, Gemarkung Münden Flur Flurstück Fläche in m² Bemerkung 34 2/9 366 Gesamtsumme 366 Flächen Niedersachsen, Gemarkung Escherode Flur Flurstück Fläche in m² Bemerkung 11 78/3 537 Gesamtsumme 537 6

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A. Allgemeiner Teil I. Anlass, Ziel und Inhalt des Gesetzes Begründung Der dem Gesetzentwurf zugrunde liegende Staatsvertrag ändert die gemeinsame Landesgrenze zwischen dem Land Hessen und dem Land Niedersachsen in den Bereichen des Gutsbezirks Reinhardswald (Landkreis Kassel) und der Stadt Hann. Münden (Landkreis Göttingen) sowie im Bereich der Gemeinde Nieste (Landkreis Kassel) und der Gemeinde Staufenberg (Landkreis Göttingen). Der Gesetzentwurf sieht die nach Artikel 35 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung erforderliche Zustimmung des Niedersächsischen Landtages zum Staatsvertrag vor und trifft die notwendige Bestimmung über die kommunale Zuordnung der in die niedersächsische Landeshoheit übergehenden Gebiete. Die Änderung der Landesgrenze durch Staatsvertrag richtet sich nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes und dem Gesetz über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes (G Artikel 29 Abs. 7) vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325). Die gesetzlichen Voraussetzungen sind erfüllt. Die gemäß 1 Abs. 1 und 2 des G Artikel 29 Abs. 7 für eine Gebietsänderung bzw. einen Gebietstausch maßgeblichen Einwohnerzahlen werden nicht überschritten. a) Grenzänderung im Bereich des Gutsbezirks Reinhardswald und der Stadt Hann. Münden - Staatsvertrag vom 19./23. Mai 1967 - Bereits durch den am 19./23. Mai 1967 zwischen den Ländern Hessen und Niedersachsen geschlossenen Staatsvertrag wurde die gemeinsame Landesgrenze in verschiedenen Bereichen zwischen Hessen und Niedersachsen geändert. Mit Ausnahme des Artikels 2 Abs. 1 trat der Staatsvertrag am 9. Februar 1968 in Kraft. In Artikel 2 Abs. 1 des Staatsvertrages hatten die Länder eine weitere Grenzänderung nördlich der Ortschaft Bonaforth (Stadt Hann. Münden) vereinbart, die nach Abschluss des Ausbaus der Bundesstraße 3 vollzogen werden sollte. Diese Grenzänderung sollte gemäß Artikel 2 Abs. 2 des Staatsvertrages zu einem späteren Zeitpunkt durch eine Vereinbarung der beiden Landesregierungen wirksam werden. Ziel war es, eine einheitliche niedersächsische Bewirtschaftung der Straße durch die Verlagerung der Landesgrenze an den Nordrand der Bundesstraße 3 zu erreichen. Der Ausbau der Bundesstraße 3 wurde nach einer langwierigen Planungs- und Bauphase im Jahr 2008 abgeschlossen. Nach der Fertigstellung des Ausbaus stimmt die aktuelle Straßenführung allerdings nicht mehr mit dem im Staatsvertrag festgelegten Grenzverlauf und Übergang von Flurstücken überein, sodass die ursprünglich beabsichtigte einfache Vereinbarung zwischen den Ländern nicht mehr ausreichend ist, um den Staatsvertrag auch für diesen Bereich umzusetzen. Der Staatsvertrag vom 19./23. Mai 1967 kann daher wegen der fehlenden inhaltlichen Übereinstimmung nicht mehr als Rechtsgrundlage für die Vereinbarung und damit für eine Gebietsänderung herangezogen werden. Für Gebietsänderungen zwischen Ländern bedarf es aber gemäß Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes eines Staatsvertrages oder eines Bundesgesetzes. Die Umsetzung der Ziele des 1967 geschlossenen Staatsvertrages erfordert daher den Abschluss eines neuen Staatsvertrages. Niedersachsen erhält im Rahmen der Grenzänderung 23 333 m² und gibt 366 m² an Hessen ab. Die auf Niedersachsen übergehenden Flurstücke sind überwiegend mit der Bundesstraße 3 überbaut. Das auf Hessen übergehende Flurstück ist bewaldet. b) Grenzänderung im Bereich der Gemeinden Nieste und Staufenberg - Staatsvertrag vom 27. Oktober/10. November 2010 - Durch den Staatsvertrag vom 27. Oktober/10. November 2010 ist im Bereich der Gemeinden Nieste und Staufenberg der Grenzverlauf zwischen Hessen und Niedersachsen ebenfalls geändert worden. 9

Im Anhörungsverfahren hat der Landkreis Göttingen darauf hingewiesen, dass es aus Sicht einer einheitlichen Wahrnehmung der wasserrechtlichen Zuständigkeit für das Regenrückhaltebecken der Gemeinde Nieste (Hessen) geboten ist, die Gewässerparzelle mit der Einleitstelle 1/1 a in den Fluss Nieste ebenfalls an Hessen zu übertragen. Dadurch könne sichergestellt werden, dass bei wasserrechtlichen Vorkommnissen eine einzige untere Wasserschutzbehörde zuständig wäre. Da das Abstimmungsverfahren zu diesem Zeitpunkt nach jahrzehntelangen Verhandlungen bereits weit fortgeschritten war und nicht erneut in Verhandlungen getreten werden sollte, wurde von den Ministerpräsidenten der beiden Länder eine Absichtserklärung über einen zukünftigen gleichwertigen Gebietstausch unterzeichnet. Das auf Hessen übergehende Gewässergrundstück hat eine Fläche von 537 m². Auf ein Tauschgrundstück wird in Abstimmung mit den betroffenen Kommunen verzichtet. Der Staatsvertrag wurde am 23. Mai/5. Juni 2014 von den Ministerpräsidenten der beiden Länder unterzeichnet. II. Beteiligungsverfahren Zu den beabsichtigten Grenzänderungen sind durch das Ministerium für Inneres und Sport die betroffenen niedersächsischen Gebietskörperschaften gemäß 2 Abs. 2 G Artikel 29 Abs. 7 angehört worden. Die Kommunen haben der Grenzänderung zugestimmt. Zum Entwurf des Staatsvertrages und zum Gesetzentwurf wurden ferner angehört: - die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände, - der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND), - die Landesjägerschaft Niedersachsen e. V. (LJN), - der Naturschutzbund Deutschland (NABU), - der Naturschutzverband Niedersachsen e. V. (NVN), - der Niedersächsische Heimatbund (NHB), - der Wanderverband Niedersachsen, - die Schutzgemeinschaft Deutscher Wald (SDW), - der Verein Naturschutzpark e. V. (VNP), - die Biologische Schutzgemeinschaft (BSH), - die Aktion Fischotterschutz e. V., - der Landesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz Niedersachsen e. V. (LBU), - der Landessportfischerverband Niedersachsen e. V. (LSFV), - die NaturFreunde Niedersachsen, - der Landesfischerverband Weser-Ems e. V., - der Heimatbund Niedersachsen e. V. Bedenken gegen den Staatsvertrag oder das Ratifizierungsgesetz wurden nicht mitgeteilt. III. Auswirkungen auf die Umwelt, den ländlichen Raum und die Landesentwicklung, Auswirkungen auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern, Auswirkungen auf Familien Besondere Auswirkungen auf die Umwelt, den ländlichen Raum und die Landesentwicklung, die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern und Auswirkungen auf Familien sind mit dem Gesetzentwurf nicht verbunden. 10

IV. Voraussichtliche Kosten und haushaltsmäßige Auswirkungen Im Anschluss an eine Grenzänderung ergibt sich erfahrungsgemäß weiterer Regelungs- und Umsetzungsbedarf (Austausch der für die Verwaltung notwendigen Vorgänge, Urkunden oder Unterlagen). Besondere Belastungen für den Landeshaushalt und die von der Grenzänderung betroffene Kommune ( 10 Abs. 1 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung) sind hiermit nicht verbunden. B. Besonderer Teil Zum Zustimmungsgesetz: Zu 1: Der Staatsvertrag bedarf nach Artikel 35 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung der Zustimmung des Niedersächsischen Landtages (Absatz 1). Der Staatsvertrag wird gemäß Absatz 2 als Anlage zum Zustimmungsgesetz veröffentlicht. Absatz 3 enthält die üblichen Vorschriften für die Bekanntmachung des Inkrafttretens des Staatsvertrages. Zu 2: Die vom Land Hessen hoheitlich auf das Land Niedersachsen übergehenden Flächen werden in die niedersächsische Stadt Hann. Münden eingegliedert. Zu 3: Diese Regelung stellt alle Rechts- und Verwaltungshandlungen, die durch die Durchführung des Staatsvertrages und des Gesetzes veranlasst sind, kostenfrei, da davon auszugehen ist, dass die genannten Handlungen im öffentlichen Interesse vorgenommen werden. Für Amtshandlungen der Vermessungs- und Katasterverwaltung bedarf es einer ausdrücklichen Regelung über die Kostenfreiheit, da sie anderenfalls gemäß 2 Abs. 3 Nr. 1 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in Verbindung mit der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen vom 22. Mai 2012 (Nds. GVBl. S. 141) kostenpflichtig wären. Zu 4: 4 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Zum Staatsvertrag: Zur Präambel: Die Präambel enthält die wesentlichen Motive zum Abschluss der staatsvertraglichen Vereinbarung. Zu Artikel 1: Absatz 1 bezeichnet den wesentlichen Inhalt des Staatsvertrages und weist auf die Anlagen hin, die Bestandteile des Vertrages sind. In Absatz 2 wird die neue hoheitliche Zuordnung der in der Anlage 1 aufgeführten Flächen vorgenommen. Insgesamt gehen vom Land Niedersachsen auf das Land Hessen ca. 0,09 ha über. Im Gegenzug erhält das Land Niedersachsen eine Fläche von ca. 2,33 ha. Umfang und genaue Lage der einzelnen Änderungen ergeben sich aus den Anlagen zum Staatsvertrag, in denen die einzelnen Flurstücke genau bezeichnet sind. Zu Artikel 2: Artikel 2 nimmt Bezug auf die Regelung des 4 G Artikel 29 Abs. 7. Das auf Niedersachsen übergehende Gebiet ist im Wesentlichen mit der Bundesstraße 3 überbaut, die im Verwaltungsvermögen der Bundesrepublik Deutschland verbleibt und nicht auf das Land Niedersachsen übergeht. Eine Entschädigung ist daher an das Land Hessen nicht zu entrichten (siehe auch Artikel 3 des Staatsvertrages vom 19./23. Mai 1967). 11

Nach Absatz 2 bleiben Eigentumsrechte von diesem Staatsvertrag unberührt. Zu Artikel 3: Im Anschluss an eine Grenzänderung ergibt sich erfahrungsgemäß weiterer Regelungs- und Umsetzungsbedarf. Dem sollen die Regelungen gemäß Absatz 1 zugunsten einer zeitnahen Umsetzung Rechnung tragen. Absatz 2 enthält die üblichen Regelungen über den Austausch der für die Verwaltung notwendigen Vorgänge, Urkunden und Unterlagen. Absatz 3 stellt klar, dass zwischen den Ländern Kosten für Amtshandlungen der Vermessungs- und Katasterverwaltung, insbesondere für Berichtigungen, Eintragungen und Löschungen im Grundbuch sowie in anderen öffentlichen Büchern oder Verzeichnissen oder für sonstige im Zusammenhang mit dem Abschluss des Staatsvertrages zu erstellende Verwaltungshandlungen, nicht geltend gemacht werden. Zu Artikel 4: Es wird klargestellt, dass der Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze vom 19./23. Mai 1967 sowie der Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Niedersachsen über die Änderung der gemeinsamen Landesgrenze vom 27. Oktober/10. November 2010 im Übrigen unberührt bleiben. Zu Artikel 5: Die Ratifikationsbedürftigkeit ist die verfassungsrechtliche Konsequenz aus Artikel 103 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen und Artikel 35 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung. Absatz 2 trifft die für Staatsverträge übliche Regelung, die das Inkrafttreten vom Austausch der Ratifikationsurkunden abhängig macht. 12 (Ausgegeben am 17.09.2014)