Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Bundesamt für Verkehr Die Rolle des Projektleiters im Plangenehmigungsverfahren Pierre-André Pianzola 1
Définition / Definition OFT: Office fédéral des transports PAP: procédure d approbation des plans DAP: décision d approbation des plans ETC: Entreprise de transport concessionnaire LCdF: Loi fédérale sur les chemins de fer BAV: Bundesamt für Verkehr PGV: Plangenehmigungsverfahren PGVf: Plangenehmigungsverfügung KTU: Konzessionierte Transportunternehmen EBG: Eisenbahngesetz 2
Eine Funktion vor, während und nach dem PGV Vor Auswirkungen erkennen Risiken minimieren PGV-Dossier erstellen Während Ansprechpartner für das BAV Stellungnahme zum VL-Ergebnis Vorausdenken und reagieren Nach Gesetzliche Grundlagen einhalten Ausführung gemäss PGVf Auflagenkontrolle 3
Vor dem PGV: Auswirkungen erkennen Boden Dritte Gesetzliche Grundlagen Zeit / Fristen Heimatschutz Ressourcen Umwelt Projekte Dritter Technik Auswirkungen? Weitere 4
Vor dem PGV, Auswirkungen erkennen Sichtweise und Perspektive wechseln, sich in die Rolle Dritter und anderer Betroffenen versetzen! 5
Vor dem PGV, Gesetzliche Auswirkungen erkennen Verfahrensart Ablauf Gesetzliche Grundlagen Betroffene, Beteiligte Anforderungen Termine Einsprache/Beschwerde 6
Vor dem PGV, Gesetzliche Auswirkungen erkennen Wieso ein PGV? Technik einheitlich? Gleichbehandlung? Auswirkungen verhältnismässig? Gesetzliche Vorgaben eingehalten? Sicherheit gewährleistet? 7
Vor dem PGV, Auswirkungen erkennen Geotechnik Interoperabilität Ausnahmen Gutachten Sachverständige Technische Aspekte Neue Technik Arbeitsmethode Behinderte Weitere Personenflüsse 8
Vor dem PGV, Auswirkungen erkennen Weitere (Luft usw.) Allgemein (Lärm Erschütterun gen usw.) Wald/Rodung Natur und Landschaft Umweltaspekte Gewässerschutz Naturgefahren Störfallvorsorge Umweltverträglichkeit Abfall und Altlasten 9
Vor dem PGV, Auswirkungen erkennen, weitere Heimatschutz Boden Dritte Weitere Kantonale, Regionale und Bundesinventare (ISOS, usw.) Auswirkungen (vorübergehend/ definitiv) Behörden, Verbände, usw. Zeitliche Ausführung (saisonbedingt, Landschaftsschutz / Fauna) Verbände Kompensationsmassnahmen (Rodung, Fruchtfolgeflächen, usw.) Private (Eigentümer/ Mieter/Nachbarn) Weitere 10
Vor dem PGV, Risiken minimieren 11
Vor dem PGV, Risiken minimieren Was sind die Risiken? Handlungsspielraum? Verhandlungen mit Dritten Alternativen Vorkonsultation Abwägung Ziel vs. Risiken Optimales Projekt für alle Beteiligten 12
Vor dem PGV, Erstellen des Dossiers Verfahrensart Anforderungen Detaillierungsgrad Vollständigkeit Kohärenz Verständlichkeit für Dritte und Betroffene Realistische Planung Vorankündigung, Vorkonsultation Qualitätskontrolle 13
Während dem PGV Einreichung Planvorlage Vorprüfung Unterlagen i.o. Ja Eröffnung PGV (öffentl. Auflage) Bundesämter, Kantone Vernehmlassungsergebnis an TU zur Stellungnahme Ev. 2. Schriftenwechsel Ev. Einigungsverhandlungen Plangenehmigungsverfügung Auflagenkontrolle Detailplangenehmigungen Projektänderungen Nein Beschwerde Rückweisung / Ergänzung BVGer Beschwerde Bundesgericht 14
Während dem PGV Abteilung Sicherheit SBB/KTU BAFU BAV Sektion bw Kantone Kantonale Stellen BAK Gemeinden Weitere Einsprecher 15
Während dem PGV Hilfsbereitschaft und Relativität Koordinator (intern / extern) Sucht Lösungen Nimmt zu den Ergebnissen der Vernehmlassung und zu den Einsprachen Stellung (zeigt auf, dass das Projekt verhältnismässig ist und die gesetzlichen Grundlagen eingehalten sind) 16
Nach dem PGV Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen Ausführung gemäss PGVf Auflagenkontrolle (Fristen, Qualität) Kontrolle während der Realisierung Information und Kommunikation gegenüber Dritten 17
Fazit Der Projektleiter muss aufzeigen, dass: sein Projekt den gesetzlichen Grundlagen entspricht, insbesondere in den Bereichen Technik und Umwelt ( Rechtmässigkeit) die Auswirkungen verhältnismässig sind ( Verhältnismässigkeit) 18
Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit 19