Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

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I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

Die belangte Behörde hat die Eintragung des Grades der Behinderung mit 90 v.h. vorzunehmen.

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Die Beschwerde wird gemäß 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgf als unbegründet abgewiesen.

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B E S C H L U S S W /9E

Funktionseinschränkung

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Im Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie wurde dazu Folgendes festgestellt:

Berufungsentscheidung

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Berufungsentscheidung

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Berufungsentscheidung

A) Die Beschwerde wird gemäß 1 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 2, 41 Abs. 1, 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) idgf als unbegründet abgewiesen.

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Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern

2. Die Beschwerdeführerin hat am XXXX einen neuerlichen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt.

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Herrn XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, XXXX, vom ,

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Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 flüssigkeitsgefüllte Aushöhlung des Brustmarks auf Höhe TH7/TH8 mit

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1. Am XXXX hat der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Behindertenpasses beantragt.

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 GM Epilepsie. Unterer Rahmensatz dieser Richtsatzposition da

A) Die Beschwerde wird gemäß 1 Abs. 2, 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgf als unbegründet abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK beschlossen:

IM NAMEN DER REPUBLIK

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung

Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/ April 2014 BESCHLUSS

Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 50 von Hundert. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.

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Im eingeholten aktenmäßigen Gutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen-, Ohrenerkrankungen wurde Folgendes festgestellt:

Die Beschwerde wird gemäß 2 Abs. 1 sowie 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) idgf als unbegründet abgewiesen.

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Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG G G /8E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Berufungsentscheidung

2. Im Rahmen des Seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

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Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /6E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W / 6 E IM NAMEN DER REPUBLIK!

II. Der Antrag, der belangten Behörde die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n.

Berufungsentscheidung

Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Gericht. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Spruch. Text BVwG W W /2E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Transkript:

02.09.2015 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 02.09.2015 Geschäftszahl W132 2014242-1 Spruch W132 2014242-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 2, 3, 14 Abs. 1 und 2 und 25 Abs. 12 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgf als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin hat am 23.04.2014 unter Vorlage eines Befundkonvolutes beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt. 1.2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX, Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 16.07.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Gesamtgrad der Behinderung Chronische Polyarthritis Unterer Rahmensatz dieser Position, da derzeit unter immunmodulierender Therapie Befall nur weniger Gelenke. 30 vh 02.02.02 30 vh Folgende beantragte www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 11

bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierte Gesundheitsschädigung erreicht keinen Grad der Behinderung: Nach CTS-Operation bds. keine Defizite, daher kein GdB. 1.3. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.08.2014 gemäß 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis zum 28.08.2014 Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin hat unter Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen eingewendet, dass im Gutachten angeführt worden sei, dass nur wenige Gelenke von der Polyarthritis befallen seien. Sie sei aber derzeit in Behandlung und es sei ein neuerliches MRT beider Hände und Röntgen der Wirbelsäule verordnet worden, da der Verdacht auf eine, mit der Polyarthritis in Verbindung stehende, entzündliche Erkrankung bestehe. Da es somit möglich sei, dass die Entzündungen auf Hände, Wirbelsäule und Becken übergegriffen hätten, beantrage sie die Anhebung des Grades der Behinderung auf 50 vh. Weiters sei es nicht zu vollständiger Heilung des CTS gekommen, und habe die Operation die Schmerzen nur teilweise lindern können. Auch müsse sie auf Grund der Polyarthritis zur Schmerzlinderung Diätverpflegung zu sich nehmen und beantrage daher die Bestätigung des Diäterfordernisses. 1.4. In der zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten medizinischen Stellungnahme vom 10.09.2014, wird von XXXX, Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, basierend auf der Aktenlage, im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Es wird eine "Ernährungsempfehlung nach TCM" vorgelegt - es handelt sich um eine komplementärmedizinische Empfehlung, aber keine wissenschaftlich fundierte Richtlinie. Weiters vorgelegt wird ein Befund von XXXX vom 7.8.2014, in dem "die CTS-Beschwerden nicht im Vordergrund stehen" - wie von der AW in ihrem Schreiben behauptet. Die Zuweisung zu Untersuchungen stellt keinen Befund dar. Somit kommt es aus orthopädischer Sicht zu keiner Änderung der Einschätzung. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 vh beträgt und den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß 2, 3 und 14 BEinstG abgewiesen. In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass aufgrund des objektivierten Grades der Behinderung die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr vorlägen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. Die dazu ergangenen Einwendungen der Beschwerdeführerin seien nicht geeignet gewesen dieses zu entkräften. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG. 3. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage eines Befundes, XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 04.11.2014, wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass dieser einen Leidenszustand dokumentiere, welcher die Anhebung des Grades der Behinderung auf 50 vh rechtfertige. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. 4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Im medizinischen Sachverständigengutachten XXXX, Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 26.01.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Derzeitige Beschwerden: "Ich habe immer Beschwerden, bin nie beschwerdefrei, Morgensteifigkeit im Bereich der Fingergelenke, bamstig. Gefühlsstörungen im Bereich von Daumen, Zeige-und Mittelfinger beidseits bei Zustand nach Karpaltunnelsyndrom-Operation 2014. Beruflich habe ich eine Schreibtischtätigkeit und sitze 8-10 Stunden täglich am PC." www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 11

Status auszugsweise: Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand sehr gut. Größe 170 cm, Gewicht 98 kg. RR 180/120 Caput/Collum: unauffällig. Thorax: symmetrisch, elastisch. Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall. VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird im Bereich des Daumens, Zeige- und Mittelfingers beidseits als gestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Gaenslen Test beidseits nicht sicher positiv, Bewegungsschmerzen im Bereich beider Handgelenke und der Finger, Narbe nach CTS Operation beidseits. Tinel-Hofmann rechts negativ, links positiv, geringgradige Schwellung im Bereich beider Handgelenke. Im Bereich der DIP-Gelenke keine wesentliche Schwellung, keine Achsenabweichung, keine Überwärmung, jedoch geringgradige Auftreibungen im Sinne von Heberden- und Bouchardschen Arthrosen. Druckschmerzen über beiden Daumensattelgelenken, äußerlich jeweils unauffällig. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich KG 5/5, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich. Barfußgang in 3 Gangarten durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich Die tiefe Hocke ist nicht eingeschränkt. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Bewegungsschmerzen werden im linken Hüftgelenk angegeben. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60 bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot. Regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann entlang der gesamten Wirbelsäule. Geringgradig Klopfschmerz über der unteren Lendenwirbelsäule. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: KJA: 2/18 in allen Ebenen frei beweglich. BWS/LWS: FBA: 0 cm, in allen Ebenen frei beweglich. Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist hinkfrei und unauffällig. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig. Stimmungslage ausgeglichen. Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Gesamtgrad der Behinderung Chronische Poyarthritis Unterer Rahmensatz dieser Position da unter etablierter Therapie geringgradige radiologische Veränderungen und keine nachweisbaren Funktionseinschränkungen. 30 vh 02.02.02 30 vh Folgende Gesundheitsschädigungen mit einem GdB von weniger als 20 vh, die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen, werden bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt: www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 11

Lfd. Nr. 02 03 Funktionseinschränkung Zustand nach Karpaltunnelsyndrom rechts Unterer Rahmensatz, da Restsymptomatik mit sensibler Störung. Zustand nach Karpaltunnelsyndrom links. Unterer Rahmensatz, da Restsymptomatik mit sensibler Störung. Position GdB 04.05.06 10 vh 04.05.06 10 vh Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vh. Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Der Gesamtgrad der Behinderung ist ab 23.04.2014 (=Antrag) anzunehmen. Die Beschwerdeführerin ist infolge des Ausmaßes der Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet. Stellungnahme zu Beschwerdevorbringen: Eingewendet wird, dass mehrere Gelenke, insbesondere die Hände, die Brustwirbelsäule, Lendenwirbelsäule und das Becken befallen seien. Weiters lägen nach wie vor Beschwerden bei Zustand nach CTS Operation beidseits vor und es sei eine Diäterfordernis zur unterstützenden Behandlung der chronischen Polyarthritis gegeben. Dem Beschwerdevorbringen wird entgegengehalten, dass sämtliche Funktionseinschränkungen unter Beachtung der zugrunde liegenden Diagnose und erforderlichen Therapie in Position 1 in vollem Umfang berücksichtigt wurden. Der Zustand nach Karpaltunnelsyndrom beidseits mit Restbeschwerden wird in Position 2 und 3 neu eingestuft. Eine Diätempfehlung im Zusammenhang mit chronischer Polyarthritis stellt keine Voraussetzung für eine Zuerkennung im Sinne der Krankendiätverpflegung dar. Stellungnahme zu Dokumenten im angefochtenen Verfahren: Bericht unfallchirurgische Abteilung AKH Wien vom 20.6.2013 (Karpaltunnelsyndrom beidseits, CT-Spaltung geplant) - Befund wird im aktuellen Gutachten in Position 2 und 3 berücksichtigt. Befunde AKH Wien vom 26.7.2013 und 28.6.2013 (Karpaltunnelsyndrom-Schluss rechts bzw. links) - Befund wird im aktuellen Gutachten in Position 2 und 3 berücksichtigt. Befund Interne Ambulanz Krankenhaus Floridsdorf vom 8.11.2013 (Vertigo, keine Ursache dokumentiert) - keine anhaltenden Beschwerden, daher keine Einstufung als behinderungsrelevantes Leiden. Röntgen gesamte Wirbelsäule vom 11.11.2013 (multisegmentale mäßige Osteochondrosen bei rechtskonvexer Skoliose) - in Leiden 1 berücksichtigt. Röntgen mit Funktionsaufnahmen der Halswirbelsäule, beide Hände, beide Füße vom 04.02.2014 (beginnende Arthrosen in den Finger-und Fußgelenken). Behandlungskarte physikalische Medizin von 11/2013 - in Leiden 1 berücksichtigt. MRT beider Hände mit Kontrastmittel vom 01.04.2014 (Subluxation im Daumensattelgelenk, suspekte kleine Usuren und Veränderungen in 1. Linie im Sinne einer rheumatischen entzündlichen Manifestation wie bei PCP) - untermauert die Einstufung von Position 1. Befund XXXX, Facharzt für Rheumatologie vom 16 04.2014 (bestätigt wird die Diagnose einer chronischen Polyarthritis und die Behandlung mit Ebetrexat und Steroiden) - Befund steht nicht in Widerspruch zu der getroffenen Einstufung von Position 1. Ein Anhaltspunkt für eine höhere Einstufung als die getroffene ist nicht festzustellen, insbesondere wurde auf die vorliegenden Funktionseinschränkungen nicht explizit eingegangen. Befund XXXX, Facharzt für Neurologie vom 07.08.2014 (NLG zeigt Hinweis für residuale Zustand nach CTS Operation beidseits. Weiterhin Sensibilitätsstörungen. Symptomatische Therapie) - in Leiden 2 und 3 berücksichtigt. www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 11

Überweisung zum Facharzt für Radiologie bei Dorsalgie und chronischer Polyarthritis - keine neuen Erkenntnisse. Stellungnahme zu Dokumenten im Beschwerdeverfahren: Befund Dozent XXXX vom 04.11.2014 (Röntgen: deutliche Heberden Arthrose 2 rechts, mäßige Finger Polyarthrosen, deutliche Rhizarthrose beidseits skoliotische Fehlhaltung, Wirbelsäule beidseits multisegmentale Osteochondrose, Hallux valgus beidseits. Diagnose: rheumatoide Arthritis, Polyarthrosen, Restparästhesien bei Zustand nach Karpaltunnelsyndrom beidseits) - sämtliche angegebenen Diagnosen wurden berücksichtigt, keine neuen Erkenntnisse. Stellungnahme zum Gutachten 1. Instanz: Sämtliche relevanten Funktionseinschränkungen unter Berücksichtigung der Diagnose chronische Polyarthritis und der immunmodulierenden Basistherapie wurde in Leiden 1 berücksichtigt. Nach Durchsicht sämtlicher vorgelegter Dokumente im Gutachten 1. Instanz bzw. im Beschwerdeverfahren konnte keine Rechtfertigung für eine Änderung der Einstufung von Leiden 1 verifiziert werden. Hinzukommen von Leiden 2 und 3, da dokumentiert. 5. Mit Schreiben vom 10.04.2015 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens 08.05.2015 zu äußern. Die belangte Behörde hat keine Einwendungen vorgebracht. Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 02.05.2015 ohne Vorlage von Beweismitteln im Wesentlichen vorgebracht, dass sie Befunde von Fachärzten für Rheumatologie und Orthopädie vorgelegt habe aber von einer Fachärztin für Unfallchirurgie untersucht worden sei. Auch sei ihr bei der Untersuchung keine Gelegenheit gegeben worden, ihre Schmerzen zu erläutern. Beim Aufwachen seien ihre Hände steif und unbeweglich und ihre Fingerkuppen würden brennen, wobei sich das Brennen manchmal auf die ganze Hand ausbreite. Das bamstige Gefühl welches durch die Polyarthritis verursacht werde sei, je nach Witterungslage, unerträglich. Morgens würden ihr bereits kleine Gegenstände, welche sie nicht halten könne, zu Boden fallen. Sie habe an manchen Tagen entgegen den Ausführungen im Gutachten auch Gefühlsstörungen und Schmerzen im kleinen Finger. Sie habe sich ab 17.02.2015 wegen akuter Nierenkolik in ärztlicher Behandlung befunden und eine Nierensteinbeschallung und Harnleiterschiene erhalten. Der Krankenstand habe bis 10.04.2015 gedauert und trotz dieser Ruhephase sei ihre rechte Hand wie gelähmt gewesen. Nach dem Nierensteinabgang habe sie einen Termin bei ihrem Rheumatologen vereinbart um die Medikation für ihre Krankheit festzulegen. Die tägliche Computerarbeit sei eine Qual, obwohl sie eine Schiene für Hand und Daumensattel verwende. Zum Öffnen von Drehverschlüssen müsse sie ein Plastiktuch, welches sie im AKH erhalten habe, verwenden. Dosen könne sie gar nicht aufmachen, auch das Zuschnüren von Schuhen sei an manchen Tagen nicht möglich, und ebenso tue sie sich mit dem Türknauf der Wohnungstüre sehr schwer. Jedenfalls würden sich die drei angeführten Krankheitsbilder gegenseitig in schmerzerhöhender Weise beeinflussen und würden daher addiert gehören. Sie halte daher ihren Antrag auf Feststellung eines Gesamtgrades der Behinderung von 50 vh aufrecht. Die Beschwerdeführerin hat auch in der Folge keine weiteren Beweismittel vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen. 1. Feststellungen: 1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 11

Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb ( 11) auszuüben. 1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vh. 1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 23.04.2014 bei der belangten Behörde eingelangt. 2. Beweiswürdigung: Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Reisepass Nr. P 1569721 sowie dem mit Stichtag 13.04.2015 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung. Zu 1.2) Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Das Beschwerdevorbringen wurde insofern bewertet, als aufgrund der persönlichen Untersuchung - unter Einbeziehung der im Akt befindlichen medizinischen Beweismittel - ein Zustand nach Karpaltunnelsyndrom beidseits objektiviert werden konnte, welcher unter den laufenden Nummern zwei und drei in die Beurteilung aufgenommen worden ist. Da die Restsymptomatik von geringem Ausmaß ist und kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken mit dem führenden Leiden besteht, resultiert daraus jedoch keine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung. Der im Beschwerdeverfahren vorgelegte Befund XXXX vom 04.11.2014 beschreibt keine höheren Funktionsdefizite als im Gutachten XXXX, basierend auf der klinischen Untersuchung, beschrieben sind, die darin angeführten Diagnosen wurden berücksichtigt. Der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand war - auch mangels Vorlage von Beweismitteln - nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vh vorliegt, zu entkräften. Die befasste Sachverständige hat die Beschwerdeführerin nach ihren Beschwerden befragt und dies auch im Gutachten festgehalten. Die beschriebene Symptomatik wurde einerseits dadurch berücksichtigt, dass die Position 02.02.02 herangezogen worden ist, welcher funktionellen Auswirkungen mittleren Grades zugeordnet sind. Andererseits wurde der beidseitige Zustand nach Karpaltunnelsyndrom nunmehr je mit einem Grad der Behinderung von 10 vh bewertet. Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerdeführerin ist dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. www.ris.bka.gv.at Seite 6 von 11

Zu 1.3) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 23.04.2014 auf. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde ( 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung ( 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache: Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vh. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vh gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. ( 2 Abs. 1 BEinstG) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die www.ris.bka.gv.at Seite 7 von 11

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb ( 11) nicht in der Lage sind. ( 2 Abs. 2 BEinstG) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. ( 2 Abs.3 BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten ( 3 BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vh a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes; c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß 4 des Opferfürsorgegesetzes; d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge ( 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. ( 14 Abs. 1 BEinstG) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten ( 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. ( 14 Abs. 2 BEinstG) www.ris.bka.gv.at Seite 8 von 11

14 Abs. 2, 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. ( 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise) Da der gegenständliche Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten am 23.04.2014 gestellt worden ist, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen. Bezugnehmend auf den Einwand betreffend Arbeitsplatz wird bemerkt, dass der Grad der Behinderung der Feststellung dient, ob ein Mensch, aufgrund der Schwere seiner Behinderung, zum begünstigten Personenkreis zählt. Die Einschätzung erfolgt dabei nach rein medizinischen Gesichtspunkten, bezogen auf das allgemeine Erwerbsleben, also unabhängig von konkreten Tätigkeiten. Alle relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen wurden in der Beurteilung nach dem BEinstG entsprechend berücksichtigt und bewertet. Hinsichtlich des Einwandes der Beschwerdeführerin, dass sie Befunde der Fachrichtung Rheumatologie und Orthopädie vorgelegt habe, aber durch einen Fachärztin für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin untersucht worden sei, wird festgehalten, dass die Behörden im Zuge der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG verpflichtet sind, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an. (VwGH96/08/0114, 19970624) Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde das eingeholte Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Grad der Behinderung der einzelnen Gesundheitsschädigungen sei zu addieren, wird Folgendes ausgeführt: Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. ( 3 Abs. 1 Einschätzungsverordnung) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vh sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen. ( 3 Abs. 2 Einschätzungsverordnung) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen. ( 3 Abs. 3 Einschätzungsverordnung) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. ( 3 Abs. 4 Einschätzungsverordnung) Der beidseitige Zustand nach Karpaltunnelsyndrom ist von geringer funktioneller Bedeutung und potenziert den durch die führende Gesundheitsschädigung verursachten Leidenszustand nicht in relevantem Ausmaß. Die Gesamtfunktionsfähigkeit des Bewegungsapparates wird nicht maßgeblich zusätzlich beeinträchtigt. Betreffend den angefochtenen Spruchteil, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der www.ris.bka.gv.at Seite 9 von 11

Voraussetzungen des 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vh eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173) Da ein Grad der Behinderung von dreißig (30) vh festgestellt worden ist und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. ( 24 Abs. 1 VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. ( 24 Abs. 2 VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. ( 24 Abs. 3 VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. ( 24 Abs. 4 VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. ( 24 Abs. 5 VwGVG) Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Rahmen des Parteiengehörs hatte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Die erhobenen Einwendungen waren allerdings nicht geeignet die sachverständigen Feststellungen zu entkräften. Die Beschwerdeführerin hat auch keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: www.ris.bka.gv.at Seite 10 von 11

Gemäß 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2015:W132.2014242.1.00 www.ris.bka.gv.at Seite 11 von 11