Verordnung über die städtische Ombudsstelle vom 23. Juni 2008

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Transkript:

Verordnung über die städtische Ombudsstelle vom. Juni 008 (inkl. Änderungen bis 0. August 00)

Verordnung über die städtische Ombudsstelle vom. Juni 008 Der Grosse Gemeinderat erlässt, gestützt auf 8 Abs. Ziff. 6 und 70 Abs. 5 der Gemeindeordnung vom 6. November 989, folgende Verordnung: Art. Anwendbarkeit Diese Verordnung ist anzuwenden, wenn der Grosse Gemeinderat eine städtische Ombudsperson wählt. Art. Zuständigkeit Die Ombudsperson überprüft, ob die Behörden nach Recht und Billigkeit verfahren. Als Behörden gelten alle Behörden und Verwaltungsstellen der Stadt Winterthur sowie alle Institutionen und Organisationen des privaten Rechts, denen öffentliche Aufgaben übertragen wurden und die überwiegend von der Stadt Winterthur finanziert werden. Der Überprüfung durch die Ombudsperson entzogen sind: a. der Grosse Gemeinderat; b. das Friedensrichteramt und die übrigen, verwaltungsunabhängigen richterlichen Behörden, soweit sie nicht im Bereich der Justizverwaltung tätig sind; c. kirchliche Behörden. Art. Verfahren Die Ombudsperson wird auf Beschwerde eines an der Überprüfung rechtlich oder tatsächlich Interessierten hin tätig. Die Überprüfung kann sich auf eine laufende oder abgeschlossene Angelegenheit beziehen. Die Ombudsperson kann auch von sich aus tätig werden. Die Ombudsperson ist nicht befugt, Anordnungen zu treffen. Aufgrund ihrer Überprüfung kann sie a. der Beschwerde führenden Person Rat für ihr weiteres Verhalten erteilen; b. die Angelegenheit mit den Behörden besprechen; c. nötigenfalls eine schriftliche Empfehlung zuhanden der überprüften Behörde erlassen. Sie stellt diese Empfehlung auch der vorgesetzten Verwaltungsstelle, der Beschwerde führenden Person und nach ihrem Ermessen weiteren Beteiligten und daran Interessierten städtischen Behörden zu. Das Verfahren ist kostenlos.

Art. Befugnisse und Pflichten Die Ombudsperson kann mit den betroffenen Behörden Rücksprache und Einsicht in die Akten nehmen sowie städtische Mitarbeitende befragen. Behördenmitglieder und städtische Mitarbeitende sind ihr gegenüber von der Schweigepflicht entbunden. Die Behörden haben das Recht, sich zur Beschwerde zu äussern. Erlässt die Ombudsperson eine schriftliche Empfehlung, so teilt die überprüfte Behörde der Ombudsperson innert drei Monaten seit Erlass mit, ob und wie die Behörde der Empfehlung Rechnung trägt. Die Ombudsperson unterrichtet den Grossen Gemeinderat in ihrem jährlichen Bericht über die erlassenen Empfehlungen und deren Umsetzung. Die Ombudsperson unterliegt der Schweigepflicht. Art. 5 Ausschreibungspflicht Bei Neubesetzung wird das Amt der Ombudsperson mindestens in den offiziellen Publikationsorganen der Stadt Winterthur öffentlich ausgeschrieben. Art. 6 Wahlverfahren Für die Vorbereitung einer Neubesetzung wird eine Spezialkommission eingesetzt. Die Ombudsperson wird gemäss 7 Abs. Ziff. 8 der Gemeindeordnung vom Grossen Gemeinderat gewählt. Art. 7 Amtsdauer Die Amtsdauer der Ombudsperson beträgt vier Jahre. Sie beginnt am. Juli eines Schaltjahres. Art. 8 Unvereinbarkeiten Die Ombudsperson darf keine Nebentätigkeiten ausüben, die sie in einen Interessenkonflikt mit ihrer Aufgabe bringen oder welche die Unabhängigkeit ihrer Amtsführung beeinträchtigen könnten. Sie darf kein anderes öffentliches Amt, kein Verwaltungsratsmandat und keine leitende Funktion in einer politischen Partei oder in einem Interessenverband ausüben. Der Grosse Gemeinderat entscheidet über Zweifelsfälle und Ausnahmen.

Art. 9 Stellvertretung Bei Ausfall wegen Ausstandes oder längerer Arbeitsunfähigkeit wählt der Grosse Gemeinderat auf Antrag der Ratsleitung eine Stellvertretung. Art. 0 Beschäftigungsgrad Der Beschäftigungsgrad der Ombudsperson beträgt mindestens 60 %. Art. Besoldung Die Besoldung richtet sich nach besonderem Beschluss des Grossen Gemeinderates. Art. Pensionsversicherung Die Ombudsperson hat der Pensionskasse der Stadt Winterthur beizutreten. Im Falle einer unverschuldeten Nichtwiederwahl der Ombudsperson nach zwei vollen Amtsdauern ist die Verordnung über die Pensionsversicherung der Mitglieder des Stadtrates anzuwenden. Art. Kontaktorgan Ständiges Kontaktorgan der Ombudsperson für laufende Angelegenheiten ist die Ratsleitung des Grossen Gemeinderates. Art. Personal Die Ombudsperson stellt ihr Personal im Rahmen des vom Grossen Gemeinderat bewilligten Voranschlages an. Das Personal arbeitet ausschliesslich nach den Weisungen der Ombudsperson. Es untersteht im Übrigen dem städtischen Personalrecht. Art. 5 Inkraftsetzung Diese Verordnung ersetzt die Verordnung über den Beauftragten in Beschwerdesachen (Ombudsmann) vom. Januar 99. Sie tritt am 5. August 008 in Kraft.

Winterthur, den. Juni 008 Im Namen des Grossen Gemeinderates Der Präsident: Der Sekretär: Walter Langhard Marc Bernhard Fassung gemäss GGRB vom 0. August 00 (. Nachtrag; GGR-Nr. 008/0). In Kraft seit. November 00. 900 5