Satzung. über die Organisation der Musikschule der Stadt Bad Driburg vom

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Transkript:

Satzung über die Organisation der Musikschule der Stadt Bad Driburg vom 26.06.2001 Aufgrund der 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2000 (GV. NRW. S. 245), und der 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW. vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV NRW. 610), zuletzt geändert am 17.12.1999 (GV. NRW. S. 718), hat der Rat der Stadt Bad Driburg in der Sitzung am 25.06.2001 folgende Satzung über die Organisation der Musikschule der Stadt Bad Driburg beschlossen: 1 Begriff und Name Die Musikschule ist eine gemeinnützige öffentliche Einrichtung der Stadt Bad Driburg. Sie trägt den Namen: Musikschule der Stadt Bad Driburg. 2 Aufgabe Aufgabe der Musikschule ist es, Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik heranzuführen, Begabungen frühzeitig zu erkennen, individuell zu fördern und eine vorberufliche Fachausbildung durchzuführen. Sie soll damit einen Beitrag zur Entfaltung der Gesamtpersönlichkeit leisten und das gemeinsame Musizieren, insbesondere die Pflege der Hausmusik, unterstützen und fördern helfen. 3 Aufbau 3.1 Die Ausbildung an der Musikschule geschieht in vier Stufen: a) elementare Musikerziehung in den Grundklassen (Früherziehung und Grundausbildung), b) instrumentaler Gruppen- und Einzelunterricht in der Unterstufe, c) instrumentaler Gruppen- und Einzelunterricht in der Mittelstufe, d) Einzelunterricht in der Oberstufe. Neben der Ausbildung in diesen Stufen werden Kurse und Arbeitsgemeinschaften in Ergänzungsfächern eingerichtet. 3.2 Der Elementarunterricht wird in Form von Klassenunterricht durchgeführt. 3.2 Der Gruppenunterricht in der Unter- und Mittelstufe umfasst die Gruppe 5 bis 8 Teilnehmer, die Gruppe 3 bis 5 Teilnehmer und die Gruppe 2 Teilnehmer.

2 4 Teilnehmer 4.1 Die Teilnahme am Unterricht in der Musikschule steht allen Einwohnern der Stadt Bad Driburg offen; sie ist in der Regel vom 4. Lebensjahr an möglich. Auf Antrag kann aber auch die Aufnahme von Nichtbewohnern der Stadt Bad Driburg erfolgen. 4.2 Ergänzungsfächer können auch von Interessenten besucht werden, die kein Instrumentalfach an der Musikschule belegen. 4.3 Die Teilnahme ist gebührenpflichtig. Es gilt die jeweils gültige Gebührensatzung. 5 Schuljahr 5.1 Das Schuljahr der Musikschule richtet sich nach dem Schuljahr der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen des Landes Nordrhein-Westfalen. Kurse können im Bedarfsfall auch unabhängig hiervon eingerichtet werden. 5.2 Die Ferien- und Feiertagsordnung der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen des Landes Nordrhein-Westfalen gilt auch für die Musikschule; davon ausgenommen sind bewegliche Ferientage. 6 Aufnahme und Abmeldung 6.1 Anmeldungen bedürfen der Schriftform und sind an die Geschäftsstelle der Musikschule zu richten. Bei minderjährigen Teilnehmern ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Anmeldungen werden erst durch Bestätigung der Musikschule rechtswirksam. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. 6.2 Anmeldungen sind jeweils zu einem Schulhalbjahr möglich. Sie müssen in der Regel bis zum 01.06. oder 01.12. eingegangen sein. 6.3 Anmeldungen zum Unterricht sind auch während des laufenden Schuljahres zulässig. Eine Aufnahme während des Schuljahres ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen seitens der Musikschule gegeben sind. 6.4 Abmeldungen sind nur zum 30.06. und 31.12. eines jeden Jahres möglich. Sie müssen der Musikschule spätestens einen Monat vorher schriftlich zugegangen sein. Ausnahmen hiervon können nur zugelassen werden, wenn der Teilnehmer a) aus Bad Driburg verzieht; b) länger als drei Monate hintereinander aus Krankheitsgründen nicht am Unterricht teilnehmen kann; c) seitens der Musikschule vom Unterricht ausgeschlossen wird. 6.5 Bei begründeter vorzeitiger Abmeldung ist in jedem Fall die fällige Quartalsgebühr in voller Höhe zu entrichten.

3 7 Unterrichtserteilung 7.1 Die Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten, im Einzelunterricht auch 30 Minuten. Sie wird einmal wöchentlich und in Ausnahmefällen auch vierzehntägig erteilt. 7.2 Die Teilnehmer sind zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht verpflichtet. Im Fall der Verhinderung soll die Geschäftsstelle oder der Fachlehrer rechtzeitig unterrichtet werden. Häufiges unentschuldigtes Fehlen kann zum Ausschluss vom Unterricht führen. Hierüber entscheidet die Musikschulleitung. 7.3 Die Zuordnung der Teilnehmer zu den einzelnen Unterrichtsstufen sowie zum Gruppen- oder Einzelunterricht obliegt der Musikschulleitung. 8 Leistungen 8.1 Die Leistungsanforderungen in den einzelnen Unterrichtsstufen orientieren sich an den Lehrplänen des Verbandes Deutscher Musikschulen. 8.2 Eine Unterrichtsstufe soll erfolgreich abgeschlossen sein, bevor die Aufnahme in eine weiterführende Ausbildungsstufe erfolgt. Die Beurteilung trifft die Musikschulleitung im Einvernehmen mit dem Fachlehrer. 8.3 Sind im Unterricht normale Fortschritte infolge mangelnder Begabung, mangelnden Fleißes oder aus anderen Gründen nicht zu erzielen, kann der Teilnehmer durch die Musikschulleitung nach Anhören der Lehrkraft und des Schülers von der weiteren Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen werden. 8.4 Die Musikschule kann auch solche Schüler vom Unterricht ausschließen, die durch ihr Verhalten die Arbeit einer Gruppe in unzumutbarer Weise erschweren. 9 Lehrmittel 9.1 Lehrmittel (Instrumente, Noten) müssen in der Regel vom Teilnehmer selbst beschafft werden. 9.2 Das Notenmaterial für den Unterricht in Ergänzungsfächern (z. B. Chor, Orchester) wird von der Musikschule im Rahmen der Ansätze des Haushaltsplanes - Unterabschnitt Musikschule - gestellt. 9.3 Im Instrumentalunterricht soll der Teilnehmer bei Aufnahme des Unterrichts möglichst über ein eigenes Instrument verfügen. 9.4 Schuleigene Instrumente können, soweit vorhanden, gegen Entgelt an die Teilnehmer ausgeliehen werden; die Ausleihe sollte möglichst die Dauer eines Jahres nicht überschreiten. Bei Verlust und Beschädigung haben die Teilnehmer bzw. die gesetzlichen Vertreter im vollen Umfang zu haften. Instrumente und Zubehör dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

4 10 Hausordnung Die Hausordnung in den Unterrichtsstätten ist von den Teilnehmern zu beachten. 11 Aufsicht Eine Aufsichtspflicht seitens der Musikschule besteht nur während des Unterrichts. 12 Gesundheitsbestimmungen Beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten gelten die Bestimmungen des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung. 13 Haftung 13.1 Bei Unfällen leistet die Musikschule den Teilnehmern im Rahmen und im Umfang des zugunsten der Teilnehmer beim Versicherungsverband für Gemeinden und Gemeindeverbände, Köln, bestehenden Versicherungsschutzes Ersatz. Eine weitergehende Haftung der Musikschule für Personen-, Sach- und Vermögensschäden irgendwelcher Art, die bei der Teilnahme an Veranstaltungen eintreten, besteht nicht. 13.2 Die Teilnehmer, bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten, sind für die pflegliche Behandlung von Schul- und fremdem Eigentum verantwortlich. Sie haften bei Beschädigungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Zusammenhang erteilte Anordnungen der Musikschulleitung, der Lehrkräfte sowie der Verwaltungskräfte sind vom Teilnehmer zu befolgen. Die genannten Personen üben stellvertretend für den Bürgermeister das Hausrecht aus. Bei Nichtbeachtung kann die Musikschulleitung, je nach Schwere des Falles, eine mündliche Verwarnung an den Teilnehmer bzw. eine schriftliche Mitteilung an den Erziehungsberechtigten erteilen oder den Teilnehmer vom weiteren Unterricht ausschließen. 14 Veranstaltungen 14.1 Aufführungen und Veranstaltungen der Musikschule mit den dazugehörigen Proben sind Bestandteil des Unterrichts. Von den Teilnehmern wird erwartet, daran teilzunehmen. 14.2 Meldungen zu Wettbewerben sowie Prüfungen in den von der Musikschule erteilten Fächern außerhalb der Musikschule bedürfen der vorherigen Zustimmung der Musikschulleitung. 15 Inkrafttreten Diese Satzung tritt nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Organisation der Musikschule der Stadt Bad Driburg vom 23.12.1983 in der Fassung der Änderungssatzung vom 14.07.1999 außer Kraft.

5 Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird gem. 7 Abs. 4 GO NRW in Verbindung mit den Bestimmungen der Bekanntmachungsverordnung vom 26.08.1999 (GV. NRW S. 516) öffentlich bekannt gemacht. Gemäß 7 Abs. 6 GO NRW wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bad Driburg, den 26.06.2001 Der Bürgermeister Karl-Heinz Menne