Das psychiatrische Konsil beim Beatmungspatienten Kongress für außerklinische Intensivpflege Brandenburg, 17. November 2012 1
Zusammenhang von COPD, Depression und Lebensqualität In den letzten Jahren haben zahlreiche Studien übereinstimmend belegt, dass Symptome von Angst und Depression bei COPD Patienten gehäuft auftreten. Übereinstimmung besteht auch darin, dass die Depressionen der Lungenpatienten einhergehen mit einer geringeren krankheitsspezifischen Lebensqualität, längeren und häufigeren Krankenhausaufenthalten und mit einer erhöhten Sterblichkeitsrate. Besonders überrascht der Befund, dass im Hinblick auf das Wohlbefinden der Patienten die psychologischen Variablen Angst und Depressivität einen viel größere Rolle spielen als der jeweilige Schweregrad der COPD. Quelle: http://www.leichter-atmen.de/copd-depression 2
Quelle: Liberation from Mechanical Ventilation (Weaning) Dr. Georg John, Division of Critical Care, Christian Medical College, Vellor 3
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Predictors for mortality in COPD patient Kaplan Meier survival curves for COPD patients with separate lines for high and low depressive symptoms) Quelle: More Evidence that Depressive Symptoms Predict Mortality in COPD Patients: Is Type D Personality an Alternative Explanation? Jacob N. de Voogd, MS, 1,2 ann.behav.med. (2009) 38:86-93 5
Das psychiatrische Konsil beim Beatmungspatienten Je genauer die Frage, um so hilfreicher die Antwort! 6
Indikationen zur konsiliarischen psychiatrischen Vorstellung akute psychische Symptomatik (Traurigkeit, Verzweiflung, somatopsychische Erschöpfung) Fehlhandlungen (Verweigerungshaltung, Noncompliance, aggressives Verhalten gegen Mitarbeiter, selbstverletzendes Verhalten, Suizidalität Einschränkung der Geschäftsfähigkeit, Einwilligungsunfähigkeit in medizinische Behandlungsmaßnahmen, Patientenverfügung, Bevollmächtigung, Betreuungseinrichtung 7
Der psychopathologische Befund Bewusstsein Orientierung Denken formal Klar, wechselnd, somnolent, komatös, mutistisch Person, Ort, Situation, Zeit Geordnet, inkohärent, sprunghaft, verlangsamt, beschleunigt Denken inhaltlich Wahnerleben, Halluzinationen, unrealistische Ängste Grundstimmung Aufmerksamkeit Mnestik alt Mnestik neu Psychomotorik Suizidalität Adäquat, gehoben, deprimiert Anhaltend, zugewandt, vorzeitig erschöpft, abgelenkt Name der Eltern, des Lehrers, der Geschwister Enkel, Adresse, Telefonnummer, Aufenthaltsdauer Unauffällig, unruhig, nestelnd, passiv Keine, latent, akute Handlungsbereitschaft 8
Psychopharmaka 1. Hochpotente Neuroleptika (antipsychotisch, geringer sedierend) 2. Niederpotente Neuroleptika (sedierend, geringer antipsychotisch) 3. Antidepressiva 4. Benzodiazepine Quelle: Psychopharmaka im Rettungsdienst 9
Distanzierende Medikation bei psychosomatischen Akutzuständen Antipsychotika Dosisbereich pro die Aripiprazol 5 10 mg Ziprasidon 20 100 mg Amisulprid 50 300 mg Quetiapin 50 400 mg Risperidon 0,5 2 mg Olanzapin 2,5 10 mg Perazin 50-300 mg 10
Sedierende und Schlaf anstoßende Medikation mit niederpotenten Neuroleptika bei psychomotorischer Unruhe Promethazin (Atosil ) 25 50 mg Chlorprothixen (Truxal ) 15 60 mg Levomepromazin (Neurocil ) 25 50 mg Melperon (Eunerpan ) 25 50 mg Bemerkung: kurze Halbwertzeit (4 6 Stunden) vermeidet hangover und Tagesmüdigkeit, Sedierung durch antihistaminerge Wirkung. Melperon senkt die Krampfschwelle nicht. 11
Antidepressiva zur Therapie von Unruhe und Schlafstörungen bei depressiver Grundstimmung (HWZ ca. 20 h) Mirtazapin (Remergil ) 15 30 mg abends Cardial gut verträglich, Gewichtszunahme, REM +/- REM-Latenz +/- Trimipramin (Stangyl ) 50 150 mg Keine Unterdrückung von REM- Schlaf, stark antihistaminerg, zusätzlich antidopaminerg Agomelatin (Valdoxan ) 25 mg Verbesserung der Schlafarchitektur, melatonerger Wirkungsmechanismus, Aktivierung am Tag Amitriptylin (Saroten ) 25 100 mg Mundtrockenheit, Cave Rhythmusstörungen suicidgeeignet REM 12
Quelle: Psychopharmaka im Rettungsdienst 13
Benzodiazepine UAW EEG: Verkürzung der Einschlaflatenz bis Non-REM 2, Reduktion von Delta-Wellen entspricht Tiefschlafreduktion Rebound Insomnie Muskelrelaxation (Cave Schenkelhalsfraktur!) hangover durch lange HWZ (Metabolit) Toleranzentwicklung und Dosissteigerung (Suchtpotential) Entzugssymptome nach zwei bis vier Wochen cave Krampfanfälle im Entzug 14
Therapie der Insomnie durch Benzodiazepine (GABA-Agonisten) HWZ (HWZ-Metabolit) Diazepam (Faustan ) (Valium ) 5 10 mg 30 (200) Flunitrazepam (Rohypnol ) 0,5 1,0 mg 30 (30) Alprazolam (Tafil ) 0,5 1,0 mg 15 (15) Bis zu 30% der ZNS-Zellen sind GABA-erg, keine Senkung der Krampfschwelle, befristete Anwendung, Rohypnol ist BTM-pflichtig 15
Z-Substanzen, andere Struktur, aber benzodiazepinartige Wirkung am GABA-Rezeptor Dosis HWZ (Met) Zolpidemtartrat (Stilnox ) 10 20 mg 2,5 (0) Zopiclon (Ximovan ) 7,5 mg 5,0 (0) Geringere Tiefschlaf- und REM-Unterdrückung, kein Hangover durch kurze HWZ ohne wirksame Metaboliten, geringeres Suchtpotential, gut verträglich 16
Creative Notlösungen bei Insomnie Dosis Bemerkung Clomethiazol (Distraneurin ) 200 400 mg Cave Sucht und Lungensekretion Chloralhydrat (Chloraldurat ) 500 1.000 mg Enzyminduktion / lebertoxisch Rotwein und Bier (100 400 ml) Tabu? Klosterfrau Melissengeist 1 Doppelter erprobt und bewährt Coffeinum 0,2 mg bei sundowning Primidon (Liskantin ) 125 mg wird zum Barbiturat verstoffwechselt Psychotherapie 10 60 h side effect 17
J Clin Psychiatry. 2000 Oct;61(10):750-5. Treatment of depression with methylphenidate in patients difficult to wean from mechanical ventilation in the intensive care unit. Rothenhäusler HB, Ehrentraut S, von Degenfeld G, Weis M, Tichy M, Kilger E, Stoll C, Schelling G, Kapfhammer HP. Source Department of Psychiatry, Ludwig-Maximilians-University Medical School and Klinikum Grosshadern, Munich, Germany. rothenh@kons.med.uni-muenchen.de METHOD: Methylphenidate was started on the first day at a dose of 2.5 mg p.o. in the morning and was increased by 2.5 mg each day with twicea-day dosing in the morning and at noon until the patient responded or showed side effects. A maximum dose of 15 mg/day was not exceeded RESULTS: Five (71 %) of 7 patients showed marked or moderate improvement in mood and activity within 3 to 4 days, and discontinuation of ventilator support was achieved within 8 to 14 days... 18
Indikationen zur konsiliarischen psychiatrischen Vorstellung akute psychische Symptomatik (Traurigkeit, Verzweiflung, somatopsychische Erschöpfung) Fehlhandlungen (Verweigerungshaltung, Noncompliance, aggressives Verhalten gegen Mitarbeiter, selbstverletzendes Verhalten, Suizidalität Einschränkung der Geschäftsfähigkeit, Einwilligungsunfähigkeit in medizinische Behandlungsmaßnahmen, Patientenverfügung, Bevollmächtigung, Betreuungseinrichtung 19
Das Patientenverfügungsgesetz Ergänzung des Betreuungsrechts im BGB Beschlossen im Deutschen Bundestag am 18. Juni 2009, gültig seit 1. September 2009 Schriftlich Volljährig und einwilligungsfähig Jederzeit formlos widerrufbar Keine Reichweitenbegrenzung Gleichbehandlung von Betreuer und Bevollmächtigen Grundsatz: je konkreter desto verbindlicher für den Arzt 20
1901 a BGB I Patientenverfügung (1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebensund Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden. (2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten. Quelle: Juristischer Informationsdienst: http://dejure.org/gesetze/bgb/1901a.html 21
1901 a BGB II Patientenverfügung (3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten. (4) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden. (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend. Quelle: Juristischer Informationsdienst: http://dejure.org/gesetze/bgb/1901a.html 22
1901 b BGB Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens (1) Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. Er und der Betreuer erörtern diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage für die nach 1901a zu treffende Entscheidung. (2) Bei der Feststellung des Patientenwillens nach 1901a Absatz 1 oder der Behandlungswünsche oder des mutmaßlichen Willens nach 1901a Absatz 2 soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Bevollmächtigte entsprechend. Quelle: Juristischer Informationsdienst: http://dejure.org/gesetze/bgb/1901a.html 23
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Die Vorsorgevollmacht Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf einen Dritten Vollmacht Schriftliche Bevollmächtigung einer Vertrauensperson Die Bevollmächtigung bleibt auch nach einer eventuellen Geschäftsunfähigkeit in Kraft 1. Gesundheitssorge/Pflegebedürftigkeit 2. Aufenthalt und Wohnungsangelegenheiten 3. Behörden 4. Vermögenssorge 5. Post- und Fernmeldeverkehr 6. Vertretung vor Gericht 7. Untervollmacht 8. Betreuungsverfügung 9. Weitere Regelungen 25
Unterbringungsähnliche Maßnahmen I Quelle: Bundesministerium für Justiz 2009 26
Unterbringungsähnliche Maßnahmen II Quelle: Bundesministerium für Justiz 2009 27
Artikel 2 Grundgesetz Die Grundrechte: Freiheit der Person (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Quelle: Juristischer Informationsdienst: http://dejure.org/gesetze/bgb/1901a.html 28
239 StGB Freiheitsberaubung (1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter - das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder - durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht (4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. (5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen Quelle: Juristischer Informationsdienst: http://dejure.org/gesetze/bgb/1901a.html 29
1896 BGB Voraussetzungen I 1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann. (1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden. Quelle: Juristischer Informationsdienst: http://dejure.org/gesetze/bgb/1901a.html 30
1896 BGB Voraussetzungen II (2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. (3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt werden. (4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat. Quelle: Juristischer Informationsdienst: http://dejure.org/gesetze/bgb/1901a.html 31
1901 BGB I Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuer (1) Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften rechtlich zu besorgen. (2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. (3) Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. Dies gilt auch für Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will. Ehe der Betreuer wichtige Angelegenheiten erledigt, bespricht er sie mit dem Betreuten, sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft. Quelle: Juristischer Informationsdienst: http://dejure.org/gesetze/bgb/1901a.html 32
1901 BGB II Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuer (4) Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Wird die Betreuung berufsmäßig geführt, hat der Betreuer in geeigneten Fällen auf Anordnung des Gerichts zu Beginn der Betreuung einen Betreuungsplan zu erstellen. In dem Betreuungsplan sind die Ziele der Betreuung und die zu ihrer Erreichung zu ergreifenden Maßnahmen darzustellen. (5) Werden dem Betreuer Umstände bekannt, die eine Aufhebung der Betreuung ermöglichen, so hat er dies dem Betreuungsgericht mitzuteilen. Gleiches gilt für Umstände, die eine Einschränkung des Aufgabenkreises ermöglichen oder dessen Erweiterung, die Bestellung eines weiteren Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts ( 1903) erfordern. Quelle: Juristischer Informationsdienst: http://dejure.org/gesetze/bgb/1901a.html 33
1907 BGB Genehmigung des Betreuungsgerichts bei der Aufgabe der (1) Zur Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum, den der Betreute gemietet hat, bedarf der Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Gleiches gilt für eine Willenserklärung, die auf die Aufhebung eines solchen Mietverhältnisses gerichtet ist Quelle: Juristischer Informationsdienst: http://dejure.org/gesetze/bgb/1901a.html 34
Gerichtliche Beweisfragen bei Betreuungseinrichtung I Liegt bei dem Betroffenen eine psychische Krankheit, geistige oder seelische Behinderung? Ist der Betroffene auf Grund dieser gesundheitlichen Einschränkungen gehindert, die Angelegenheiten - der Personensorge (z. b. Verwaltung der Konten und finanziellen Mittel, insbesondere zur Sicherung der Lebensgrundlage oder Verwaltung des Vermögens, der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Sozialleistungsträgern dazu), - der Wohnungsangelegenheiten (rechtliche Vertretung gegenüber dem Vermieter u. ä.) - der Postangelegenheiten (zuverlässige Entgegennahme und Bearbeitung der Post) - gegenüber Ämtern und Behörden selbst wahrzunehmen? Welche Behandlungs- und Rehabilitationsmöglichkeiten bestehen zukünftig zur Verbesserung solcher Fähigkeiten? Wie lange werden die Krankheit oder Behinderung und das daraus folgende Unvermögen zur Besorgung der bezeichneten Angelegenheiten voraussichtlich fortbestehen (Dauer der Betreuung) Welche anderen Hilfsmöglichkeiten würden eine Betreuung ganz oder teilweise entbehrlich machen? 35
Gerichtliche Beweisfragen bei Betreuungseinrichtung II Ist es möglich, sich mit dem Betroffenen zu verständigen? Sind von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen durch das Gericht erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu besorgen? Kann diese Besorgnis ggf. durch Anwesenheit vertrauter Personen ausgeräumt werden? Ist es zur Vermeidung erheblicher Nachteile für die Gesundheit des Betroffenen erforderlich, bei der Bekanntmachung der Entscheidungsgründe an ihn besondere Umstände zu beachten oder von der Bekanntmachung der Gründe ganz abzusehen? Bestehen Bedenken, dem Betroffenen das Gutachten auszuhändigen? Ist die Betroffene mit einer Betreuung einverstanden? Ist sie hinsichtlich der Frage, ob ein Betreuer bestellt werden soll, in der Lage, ihren Willen frei zu bestimmen? Ist es zur Vermeidung einer uneinsichtigen Selbstschädigung für das Vermögen oder die Person der Betroffenen erforderlich anzuordnen, dass sie für eine Willenserklärung hinsichtlich des genannten Aufgabenkreises oder eines Teils davon der Einwilligung des Betreuers bedarf (Einwilligungsvorbehalt 1903 BGB)? 36
Auch die pflegenden Angehörigen haben ein erhöhtes Depressionsrisiko Informal Caregiver Burden among Survivors of Prolonged Mechanical Ventilation Quelle: Informal Caregiver Burden among Survivors of Prolonged Mechanical Ventilation, David C. Van Pelt, Eric B. Milbrandt, Li Qin, Lisa A. Weissfeld, Armando J. Rotondi, Richard Schulz, Lakshmipathi Chelluri, Derek C. Angus and Michael R. Pinsky 37
Häufigkeit typischer Symptome bei Depression Schlafstörungen 100 % Traurige Verstimmung 100 % Weinerlichkeit 94 % Schlechte Konzentration 91 % Suizidgedanken 82 % Müdigkeit und Reizbarkeit 76 % Psychomotorische Verlangsamung 76 % Tagesschwankungen 66 % Hoffnungslosigkeit 51 % Gedächtnisstörungen 35 % Modifiziert nach Winokur et al., 1969 38
Demenz und Psychodynamik bei Angehörigen Verleugnung Selbstaufgabe Bedürfnisverzicht Trennungsvermeidung Vereinsamung Isolation (beklagt aber nicht durchbrochen) Aufopferung (mit Gewaltphantasien und Todeswünsche) Schuld- und Insuffizienzgefühle Depression 39
Obwohl immer mehr im Krankenhaus und in der Obhut von Ärzten gestorben wird, nimmt meines Erachtens die Kompetenz der Sterbebegleitung im Krankenhaus und bei uns Ärzten immer weiter ab. Arzt und Tod Gott in Weiß vs Medizin am Limit Omnipotenz vs Bescheidenheit Verleugnung des Todes und seine Ausgrenzung ins Hospiz vs Sterben als Aufgabe der Medizin Flucht vor Patienten durch arbeitssame Eitelkeit Ärztliche Unsterblichkeit als narzisstische Kränkungsabwehr Flucht vor sich selbst Epikur: Was geht mich der Tod an: Wenn Ich bin, ist Er nicht; und wenn Er ist, bin Ich nicht. vs vs vs Innehalten, Aushalten und Zuwenden Vergegenwärtigung der eigenen Sterblichkeit Menschliche Begegnung in der Kostbarkeit des Augenblicks (Selbsterfahrung) fragmentierendes Welterleben vs Sense of coherence 40
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 41
Übersicht über in Deutschland im Handel befindliche Neuroleptika der zweiten Deutsches Ärzteblatt / Jg. 103 / Heft 42 / 20.Oktober 2006 42
Auswahl unerwünschter Wirkungen von Neuroleptika der zweiten Generation Deutsches Ärzteblatt / Jg. 103 / Heft 42 / 20.Oktober 2006 43
Differentialdiagnose von Pseudodemenz (Depression) und Demenz Pseudodemenz (endogene Depression) Subjektive Klagen stärker als objektive Befunde Schuldgefühle und Versagensängste Stimmung und Wahngedanken kongruent Rascher Beginn, Dauer kürzer als 6 Monate Parallele Remission der Depression und der kognitiven Störungen Abendliche Stimmungsaufhellung, Durchschlafstörungen Familiäre Belastung mit Depression Keine Orientierungsstörung, weiß Hilfe zu finden Demenz (senile Demenz vom Alzheimer-Typ, M. Alzheimer, Multiinfarktdemenz) Patient bagatellisiert, Angehörige klagen Eigene Schuld wird verneint, Fremdbeschuldigung, Konfabulationstendenzen Wahnideen eher oberflächlich, eher distanziert, teils mit parathymen Affekten oder inadäquat unbeschwert Meist langsamer Beginn, erste Zeichen datieren länger als 1 Jahr zurück Bei Ansprechen auf Antidepressiva Persistieren der kognitiven Störung Sundowning, nächtliche Unruhe Familiäre Belastung mit Demenz Desorientiert, ungezielt, Hilfe suchend 44
1906 BGB Genehmigung einer Unterbringung I (1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil 1. auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder 2. eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann. Quelle: dejure.org Rechtsinformationssysteme GmbH 45
1906 BGB Genehmigung einer Unterbringung II (2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen. (3) Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Er hat die Beendigung der Unter-bringung dem Betreuungsgericht anzuzeigen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten, der sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, ohne untergebracht zu sein, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll. (5) Die Unterbringung durch einen Bevollmächtigten und die Einwilligung eines Bevollmächtigten in Maßnahmen nach Absatz 4 setzt voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in den Absätzen 1 und 4 genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. Quelle: dejure.org Rechtsinformationssysteme GmbH 46
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1904 BGB Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen (1) Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. (2) Die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die Maßnahme medizinisch angezeigt ist und die begründete Gefahr besteht, dass der Betreute auf Grund des Unterbleibens oder des Abbruchs der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. (3) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist zu erteilen, wenn die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Betreuten entspricht. (4) Eine Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn zwischen Betreuer und behandelndem Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach 1901a festgestellten Willen des Betreuten entspricht. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für einen Bevollmächtigten. Er kann in eine der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genannten Maßnahmen nur einwilligen, nicht einwilligen oder die Einwilligung widerrufen, wenn die Vollmacht diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst und schriftlich erteilt ist. Vorschrift neugefasst durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts vom 29.7.2009 (BGBl. I S. 2286) m.w.v. 01.09.2009. Quelle: dejure.org Rechtsinformationssysteme GmbH 50