Kundeninformation für Ihre Glasversicherung Gewerbe



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Kundeninformation für Ihre Glasversicherung Gewerbe 1. Informationen zum Versicherer Ihr Vertragspartner ist die ERGO Versicherung AG Victoriaplatz 1, 40477 Düsseldorf. Vorsitzender des Aufsichtsrats: Dr. Torsten Oletzky Vorstand: Christian Diedrich (Vorsitzender), Jürgen Engel, Dr. Christoph Jurecka, Silke Lautenschläger, Frank Sievers Sitz des Unternehmens: Düsseldorf Registergericht: Amtsgericht Düsseldorf HRB 36466 Die Hauptgeschäftstätigkeit unseres Unternehmens ist im In- und Ausland der unmittelbare Betrieb aller Arten der Schaden- und Unfallversicherung. Davon ausgenommen ist die Kreditversicherung. 2. Informationen zur Leistung Die Versicherung bietet umfangreichen Schutz für Verglasungen oder Werbeanlagen. Es gelten folgende Bedingungen: Allgemeinen Bedingungen für die Glasversicherung Gewerbe (BGLG 12) und Allgemeiner Teil (AT 12). Sie finden nähere Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung unserer Leistung in den BGLG 12. Die Höhe des Gesamtbeitrags einschließlich der gesetzlichen Versicherungssteuer und die von Ihnen gewünschte Zahlungsweise finden Sie im Antrag*. In Einzelfällen können sich z.b. risikobedingt Abweichungen hiervon ergeben. In diesem Fall werden wir Sie bei Zusendung des Versicherungsscheins gesondert informieren. Sie können dann dem Vertragsabschluss widersprechen. Über dieses Widerspruchsrecht belehren wir Sie gesondert. Weitere Einzelheiten zur Beitragszahlung können Sie den Ziffern 3 bis 6 AT 12 entnehmen. Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie folgende Unterlagen jeweils in Textform erhalten haben: den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den 1 bis 4 der VVG- Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Die Einzelheiten der Ausübung und die Rechtsfolgen des Widerrufs können Sie Ihrem Antrag unter dem Punkt Widerruf entnehmen. Information zur Laufzeit finden Sie in Ziffer 2 AT 12. Angaben zur Beendigung des Vertrags entnehmen Sie den Ziffern 2 und 13 AT 12. Für die Anbahnung und Durchführung des Vertrags gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Welches Gericht für Klagen aus dem Versicherungsvertrag zuständig ist, finden Sie in Ziffer 19 AT 12. Die deutsche Sprache ist für die Bedingungen, Informationen und die Kommunikation während der Vertragslaufzeit vereinbart. 4. Informationen zu außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren Sie haben die Möglichkeit, Ihre Fragen oder Beschwerden an folgende Stelle zu richten: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn 3. Informationen zum Vertrag Der Versicherungsvertrag kommt mit der Annahme Ihres Antrags durch uns als Versicherer zustande. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Antrag* angegebenen Zeitpunkt. Dazu müssen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag unverzüglich nach Fälligkeit im Sinne von Ziffer 3 AT 12 zahlen. An Ihren Antrag sind Sie einen Monat gebunden. * Statt des Antrags kann dies auch die Anlage zum Antrag bzw. die Rahmenvereinbarung zum elektronischen Antrag sein. Seite 1

Bedingungen für die Glasversicherung Gewerbe (BGLG 12) 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen 2 Versicherte Kosten 3 Versicherte Gefahren und Schäden; generelle Ausschlüsse 4 Versicherungsort 5 Besondere Gefahrerhöhungen und vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften 6 Beitragsanpassung 7 Naturalersatz; Entschädigung in Geld; Versicherungssumme; Unterversicherung 8 Selbstbeteiligung; Entschädigungsgrenzen 9 Teileigentümergemeinschaft 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen Sachen nach Ziffer 1.1 bis Ziffer 1.4 sind nur versichert, sofern dies im Versicherungsvertrag vereinbart ist. 1.1 Verglasung des gesamten Gebäudes 1.1.1 Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas; 1.1.2 Scheiben und Platten aus Kunststoff; 1.1.3 Glasbausteine und Profilbaugläser; 1.1.4 Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff; 1.1.5 Scheiben von Sonnenkollektoren der im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude. 1.2 Verglasung des Gebäudes, die dem allgemeinen Gebrauch dient 1.2.1 Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas; 1.2.2 Scheiben und Platten aus Kunststoff; 1.2.3 Glasbausteine und Profilbaugläser; 1.2.4 Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff; 1.2.5 Scheiben von Sonnenkollektoren von Räumen oder Gebäudeteilen, die dem allgemeinen Gebrauch dienen (z.b. in Treppenhäusern, Gemeinschafts-, Keller- und Bodenräumen, von Windfängen und Wetterschutzvorbauten) der im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude. 1.3 Verglasung der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie von Betriebseinrichtung, Schaukästen und Vitrinen 1.3.1 Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas; 1.3.2 Scheiben und Platten aus Kunststoff; 1.3.3 Scheiben aus Glaskeramik; 1.3.4 Glasbausteine und Profilbaugläser; 1.3.5 Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff; 1.3.6 Scheiben von Sonnenkollektoren der gesamten Innen- und Außenverglasungen von Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräumen sowie von Betriebseinrichtung, Schaukästen und Vitrinen. 1.4 Werbeanlagen Versichert sind die der Werbung dienenden, fertig eingesetzten oder montierten Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen), Firmenschilder und Transparente (Werbeanlagen). 1.5 Nicht versicherte Sachen 1.5.1 Die nachfolgend genannten Sachen gehören soweit nicht nach Ziffer 1.4 versichert nicht zu den versicherten Sachen; sie sind jedoch bis zu der in Ziffer 8.3 genannten Entschädigungsgrenze mitversichert: Künstlerisch bearbeitete Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas oder Kunststoff (z.b. Motivdarstellung durch Glasmalerei, Ätzung, Schliff) sowie Blei- und Messingverglasungen mit künstlerischer Bearbeitung. 1.5.2 Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, (1) Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind; (2) optische Gläser; Geschirr und Handspiegel; (3) Hohlgläser und Beleuchtungskörper, soweit nicht nach Ziffer 1.4 versichert; (4) Schriftscheiben von Fotogeräten und Rastern; (5) Scheiben von Sonnenbänken; (6) Scheiben von Photovoltaikmodulen und Hybridmodulen; (7) Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind (z.b. Bildschirme von Fernsehgeräten, Computer-Displays); (8) Werbetafeln in LED-Technik. 2 Versicherte Kosten 2.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens 2.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer infolge eines unmittelbar bevorstehenden oder eingetretenen Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. 2.1.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Ziffer 3.1.1 entsprechend kürzen. 2.1.3 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 2.1.4 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen nach Ziffer 2.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. 2.1.5 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind. 2.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens 2.2.1 Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. 2.2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach Ziffer 2.2.1 entsprechend kürzen. 2.3 Kosten für Notverschalungen, Notverglasungen Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalls nach Ziffer 3 notwendigen Kosten für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen). Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz entsprechend kürzen. 2.4 Entsorgungskosten Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalls nach Ziffer 3 notwendigen Kosten für das Abfahren von Glas- und sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern oder Vernichten (Entsorgungskosten). Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz entsprechend kürzen. Seite 2

2.5 Nicht aus Glas bestehende Teile von Blei-, Messing-, Elektrolyt- oder Eloxalverglasungen sowie von transparentem Glasmosaik Der Versicherer ersetzt Schäden an nicht aus Glas bestehenden Teilen von Blei-, Messing-, Elektrolyt- oder Eloxalverglasungen oder von transparentem Glasmosaik, sofern gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen (siehe Ziffer 3.1) an der zugehörigen Scheibe vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden an der Scheibe den anderen Schaden verursacht hat. Für die Rahmen der Verglasungen besteht Versicherungsschutz nach Ziffer 2.7.2. 2.6 Beschädigungen an Randverbindungen oder Undichtwerden von Mehrscheiben-Isolierverglasungen Der Versicherer ersetzt bei Mehrscheiben-Isolierverglasungen Beschädigungen der Randverbindungen oder ein Undichtwerden nur, sofern gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen (siehe Ziffer 3.1) an der zugehörigen Scheibe vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden an der Scheibe den anderen Schaden verursacht hat. 2.7 Zusätzliche Kosten Der Versicherer ersetzt bis zu der in Ziffer 8.3 genannten Entschädigungsgrenze die nachfolgend genannten, infolge eines Versicherungsfalls nach Ziffer 3 notwendigen Kosten für 2.7.1 die Erneuerung von Anstrichen, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten Sachen; 2.7.2 die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen; 2.7.3 die Beseitigung von Schäden an ausgestellten Waren und Dekorationsmitteln hinter versicherten Scheiben (z.b. von Schaufenstern, Schaukästen und Vitrinen), wenn die Waren oder Dekorationsmittel durch Glassplitter oder durch Gegenstände zerstört oder beschädigt worden sind, die beim Zerbrechen der Scheibe eingedrungen sind; dies gilt nur infolge eines Versicherungsfalls an der Verglasung der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie von Betriebseinrichtung, Schaukästen und Vitrinen nach Ziffer 1.3; 2.7.4 das Beseitigen und Wiederanbringen von Gegenständen, die das Einsetzen behindern (z.b. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen, Schaufensterabschlüsse); 2.7.5 zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z.b. Kran- oder Gerüstkosten). 3 Versicherte Gefahren und Schäden; generelle Ausschlüsse 3.1 Versicherte Gefahren und Schäden Entschädigt werden versicherte Sachen (siehe Ziffer 1), die durch Glasbruch zerstört oder beschädigt werden (Versicherungsfall). 3.1.1 Glasbruch ist die Zerstörung oder Beschädigung der Verglasung infolge Bruchs (Zerbrechen). 3.1.2 Die Versicherung von Werbeanlagen (siehe Ziffer 1.4) umfasst (1) bei Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen) auch das Zerbrechen der Röhren (Systeme) und alle Beschädigungen oder Zerstörungen an den übrigen Teilen der Anlagen, soweit sie nicht eine unmittelbare Folge der durch den Betrieb der Anlage verursachten Abnutzung sind; (2) bei Schildern und Transparenten auch das Zerbrechen der Glas- und Kunststoffteile. Dazu gehören auch Schäden an Leuchtkörpern oder nicht aus Glas oder Kunststoff bestehenden Teilen (z.b. Metallkonstruktionen, Bemalung, Beschriftung, Kabel), wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen am Glas oder Kunststoff vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden am Glas oder Kunststoff den anderen Schaden verursacht hat. 3.2 Nicht versicherte Schäden und Kosten 3.2.1 Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf (1) Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z.b. Kratzer, Schrammen oder Muschelausbrüche); (2) Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben- Isolierverglasungen soweit nicht nach Ziffer 2.6 versichert; (3) Schäden an Wand- und sonstigen Platten, wenn sich diese Elemente unversehrt gelöst haben; (4) Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder Verfügung von hoher Hand; (5) Schäden durch Feuer infolge von Terrorakten in Ländern, in denen eine staatliche Einrichtung oder ein Versicherungspool zur Deckung von Schäden durch Terrorismus existiert, soweit Deckungsschutz über diese Einrichtungen erlangt werden kann; Kontamination mit biologischen oder chemischen Substanzen infolge von Terrorakten. Dies gilt nicht, sofern der Kontaminationsschaden die Folge eines versicherten Sachschadens auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, ist; Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen. (6) Innere Unruhen, Streik oder Aussperrung; (7) Erdbeben, Vulkanausbruch oder Sturmflut; (8) Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Ist der Beweis für einen der Ausschlüsse nach (1) bis (8) nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf eine dieser Ursachen zurückzuführen ist. 3.2.2 Die Versicherung von Werbeanlagen nach Ziffer 1.4 erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen zusätzlich zu Ziffer 3.2.1 nicht auf (1) Kosten, die durch Farbangleichungen unbeschädigter Systeme oder für sonstige Änderungen oder Verbesserungen sowie für Überholungen entstehen; (2) Reparaturen (auch vorläufige) durch einen Nichtfachmann anlässlich eines ersatzpflichtigen Schadens an den übrigen Teilen der Anlage sowie Folgeschäden hierdurch. 4 Versicherungsort 4.1 Örtlicher Versicherungsumfang Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen (siehe Ziffer 1) innerhalb des Versicherungsorts. 4.2 Bezeichnung des Versicherungsorts 4.2.1 Versicherungsort sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden. 4.2.2 Versicherungsort für Schäden an Verglasungen nach Ziffer 1.3 sind darüber hinaus auch Schaukästen und Vitrinen innerhalb des Grundstücks, auf dem der Versicherungsort liegt, und in dessen unmittelbarer Umgebung. 4.2.3 Gebäudeverglasungen sind nur an ihrem bestimmungsgemäßen Ort versichert. 5 Besondere Gefahrerhöhungen und Sicherheitsvorschriften 5.1 Besondere Gefahrerhöhung Eine Gefahrerhöhung (siehe Ziffer 8 AT 12) liegt insbesondere vor, wenn handwerkliche Arbeiten (z.b. Umbauten, Auf- oder Abbau von Gerüsten) am Versicherungsort oder in dessen unmittelbarer Umgebung ausgeführt werden. 5.2 Sicherheitsvorschriften Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer Seite 3

5.2.1 alle gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten; 5.2.2 dafür zu sorgen, dass die versicherten Sachen fachmännisch nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt und eingebaut sind. 5.3 Folgen der Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer 5.2 genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den in Ziffer 7 AT 12 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. 6 Beitragsanpassung 6.1 Beitragsänderung nach Index Der Beitrag für die Versicherung der Verglasung nach Ziffer 1.1 bis Ziffer 1.4 erhöht oder vermindert sich jährlich um den Prozentsatz, um den sich der Preisindex für Verglasungsarbeiten des Statistischen Bundesamts verändert hat. Der Prozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Maßgebend ist das Mittel aus dem Index für Wohngebäude, Bürogebäude und gewerbliche Betriebsgebäude für Mai des vor Beginn des Versicherungsjahrs abgelaufenen Kalenderjahrs. 6.2 Tarifbeitrag Der nach Ziffer 6.1 geänderte Beitrag darf den im Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen. Diese Grenze gilt jedoch nur, wenn sich der neue Tarifbeitrag auf eine unveränderte Gruppe versicherbarer Risiken bezieht. 7 Naturalersatz; Entschädigung in Geld; Versicherungssumme; Unterversicherung 7.1 Wahlmöglichkeit Bei einem ersatzpflichtigen Schaden hat der Versicherer die Wahl, den früheren Zustand wieder herzustellen (Naturalersatz) oder Entschädigung in Geld zu leisten. 7.2 Naturalersatz 7.2.1 Wählt der Versicherer Naturalersatz, werden zerstörte oder beschädigte Sachen (siehe Ziffer 1) durch Liefern und Montieren von Sachen oder Sachteilen gleicher Art und Güte ersetzt. Der Reparaturauftrag erfolgt durch den Versicherer. Mit der Ersatzleistung gehen die Bruchstücke in das Eigentum des Versicherers über. Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt über die Bruchstücke zu verfügen. 7.2.2 Notverglasungen und Notverschalungen nach Ziffer 2.3 können vom Versicherungsnehmer in Auftrag gegeben und als notwendige versicherte Kosten geltend gemacht werden. 7.2.3 Die Bestimmungen nach Ziffer 7.2.1 gelten für Ziffer 2.5 und Ziffer 2.6 entsprechend. 7.2.4 Zusätzliche Kosten nach Ziffer 2.7 werden nur bis zu der hierfür vereinbarten Entschädigungsgrenze ersetzt (siehe Ziffer 8.3). Falls solche besonderen Kosten zur Erbringung der Sachleistung notwendig sind, erteilt der Versicherer in Absprache mit dem Versicherungsnehmer in dessen Namen den Auftrag hierzu. Der Versicherer erstattet dem Versicherungsnehmer die Rechnungskosten bis zur vereinbarten Höhe. 7.3 Entschädigung in Geld Wählt der Versicherer Entschädigung in Geld, werden zerstörte oder beschädigte Sachen (siehe Ziffer 1) durch die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls notwendigen, ortsüblichen Kosten für die Wiederbeschaffung von Sachen oder Sachteilen gleicher Art und Güte einschließlich Lieferung und Montage ersetzt. Der Versicherer ist berechtigt, den Wert der Bruchstücke auf die Entschädigung anzurechnen. 7.4 Kosten Der Versicherer ersetzt die Kosten nach Ziffer 2. Kosten nach Ziffer 2.7 ersetzt der Versicherer nur bis zu der in Ziffer 8.3 genannten Entschädigungsgrenze. Für Schäden an ausgestellten Waren und Dekorationsmitteln nach Ziffer 2.7.3 gilt: Ersetzt werden 7.4.1 bei zerstörten Sachen der Wiederbeschaffungspreis unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls; die Reste der zerstörten Sachen stehen dem Versicherer zu, wenn nicht der Versicherungsnehmer den Wert der Reste an den Versicherer zahlt; 7.4.2 bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls zuzüglich einer durch den Versicherungsfall etwa entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der Wiederbeschaffungspreis unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls. 7.5 Versicherungssumme Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer vereinbarte Betrag, der soweit nicht etwas anderes vereinbart ist 7.5.1 bei Versicherung der Verglasung nach Ziffer 1.1 oder Ziffer 1.2 dem Gebäudeneubauwert zum Zeitpunkt der Antragstellung; 7.5.2 bei Versicherung der Verglasung nach Ziffer 1.3 dem Neuwert der Betriebseinrichtung sowie dem Wiederbeschaffungs- bzw. Wiederherstellungswert der Vorräte und Waren zum Zeitpunkt der Antragstellung; 7.5.3 bei Versicherung der Werbeanlagen nach Ziffer 1.4 dem Wiederherstellungswert der Werbeanlagen zum Zeitpunkt der Antragstellung entsprechen soll. Während der Vertragsdauer hat der Versicherungsnehmer Abweichungen zwischen den Angaben im Antrag und den tatsächlich vorhandenen Umständen (z.b. wertsteigernde Um-, An- oder Ausbauten oder wertsteigernde Bestandsveränderungen der Betriebseinrichtung sowie der Vorräte und Waren) dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dazu gehören nicht Veränderungen durch Preissteigerungen. 7.6 Unterversicherung 7.6.1 Ist bei der Versicherung der Verglasung nach Ziffer 1.1 oder Ziffer 1.2 die Versicherungssumme unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls niedriger als der Gebäudeneubauwert zum Zeitpunkt der Antragstellung oder der durch spätere Um-, Anoder Ausbauten gestiegene Wert, so liegt Unterversicherung vor. 7.6.2 Ist bei der Versicherung der Verglasung nach Ziffer 1.3 die Versicherungssumme unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls niedriger als der Neuwert der Betriebseinrichtung sowie der Wiederbeschaffungs- bzw. Wiederherstellungswert der Vorräte und Waren zum Zeitpunkt der Antragstellung oder der durch spätere Bestandsveränderungen gestiegene Wert, so liegt Unterversicherung vor. 7.6.3 Liegt Unterversicherung nach Ziffer 7.6.1 oder Ziffer 7.6.2 vor, hat der Versicherer von den Kosten des Naturalersatzes oder von der Entschädigung in Geld nur den Teil zu tragen, der sich zu dem errechneten Betrag nach Ziffer 7.2 oder Ziffer 7.3 verhält wie der zuletzt geschuldete Jahresbeitrag zu dem Jahresbeitrag, der bei Kenntnis aller Umstände vereinbart worden wäre. Naturalersatz braucht der Versicherer erst zu leisten, nachdem der Versicherungsnehmer den sich ergebenden Unterschiedsbetrag vor Erteilung des Ersatzauftrags hinzugezahlt hat. Absatz 1 und Absatz 2 gelten auch für die Berechnung der Entschädigung versicherter Kosten nach Ziffer 2.1, Ziffer 2.2, Ziffer 2.5 und Ziffer 2.6. 7.6.4 Ist bei der Versicherung der Werbeanlagen nach Ziffer 1.4 die Versicherungssumme zum Zeitpunkt der Antragstellung niedriger als der Wiederherstellungswert der Werbeanlagen zum Zeitpunkt der Antragstellung, so liegt Unterversicherung vor. Liegt Unterversicherung vor, hat der Versicherer nur den Teil des Schadens zu ersetzen, der sich zum ganzen Schaden verhält wie die Versicherungssumme zum Zeitpunkt der Antragstellung zum Wiederherstellungswert der Werbeanlage zum Zeitpunkt der Antragstellung. Naturalersatz braucht der Versicherer erst zu leisten, nachdem der Versicherungsnehmer den sich ergebenden Unterschiedsbetrag vor Erteilung des Ersatzauftrags hinzugezahlt hat. Seite 4

Absatz 1 und Absatz 2 gelten auch für die Berechnung der Entschädigung versicherter Kosten nach Ziffer 2.1 und Ziffer 2.2. 7.7 Versicherung auf Erstes Risiko Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird eine Unterversicherung (siehe Ziffer 7.6) bei diesen Positionen nicht berücksichtigt. Versicherung auf Erstes Risiko besteht 7.7.1 für Sachen und Kosten nach Ziffer 8.3; 7.7.2 soweit dies zu sonstigen Versicherungssummen besonders vereinbart ist. 8 Selbstbeteiligung; Entschädigungsgrenzen 8.1 Selbstbeteiligung Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, so wird der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag einschließlich versicherter Kosten nach Ziffer 2 je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. Naturalersatz braucht der Versicherer erst zu leisten, nachdem der Versicherungsnehmer die Selbstbeteiligung nach Absatz 1 vor Erteilung des Ersatzauftrags hinzugezahlt hat. Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen nach Ziffer 8.2 und Ziffer 8.3 sind im Anschluss an diese Kürzung anzuwenden. 8.2 Entschädigung Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens 8.2.1 bis zu den ortsüblichen Preisen zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls; 8.2.2 bis zu den Entschädigungsgrenzen, die in diesen Bedingungen vorgesehen oder zusätzlich vereinbart sind. Maßgebend ist der niedrigere Betrag. 8.3 Entschädigungsgrenzen Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Sachen und Kosten nach Ziffer 1.5.1 und Ziffer 2.7 summarisch bis zu einer Entschädigungsgrenze von 5.000 Euro auf Erstes Risiko versichert. 9 Teileigentümergemeinschaft 9.1 Leistungspflicht gegenüber Teileigentümern Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Teileigentümern der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Teileigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, so kann er sich hierauf gegenüber den übrigen Teileigentümern wegen deren Sondereigentums sowie deren Miteigentumsanteilen nicht berufen. Der Teileigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, hat dem Versicherer die darauf entfallenden Aufwendungen zu ersetzen. Die übrigen Teileigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie auch insoweit entschädigt, als er gegenüber einzelnen Miteigentümern leistungsfrei ist, soweit diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird. Der Teileigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer diese Mehraufwendungen zu erstatten. 9.2 Wohnungseigentum Für die Gebäudeversicherung bei Wohnungseigentum gilt Ziffer 9.1 entsprechend. Seite 5