Verein Feriendorf im Odenwald e.v.

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S A T Z U N G. 1 Öffentliche Einrichtung. Die Gemeinde Bondorf betreibt Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne des KiTagG als öffentliche Einrichtung.

Transkript:

Gebührensatzung zur Betreuungsvereinbarung über die Benutzung der des Verein Feriendorf im Odenwald e.v. 1 Allgemeines (1) Für die Benutzung der haben die gesetzlichen Vertreter der Kinder Benutzungsgebühren zu entrichten. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Die Gebühren gliedern sich in: a) die Betreuungsgebühr b) die Gebühren für Sonderdienste (Zukäufe) c) die Verpflegungspauschale (Frühstück, Mittagessen, Zwischenmahlzeiten) (3) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, ist der Elternteil gebührenpflichtig, dem die elterliche Sorge vom Familiengericht ganz oder teilweise übertragen ist. Ist eine solche Entscheidung nicht erfolgt und besteht in diesen Fällen eine gemeinsame elterliche Sorge, ist der Elternteil gebührenpflichtig, der Kindergeld oder dem Kindergeld gleichstehende Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.02.2005 (BGBl. I S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2006 (BGBl. I S. 1706) oder nach dem Einkommensteuergesetz in der Fassung vom 19.10.2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2006 (BGBl. I S. 1706), erhält. (4) Die Betreuungsgebühr und die Gebühr für die Sonderdienste sind für den Besuch der entsprechend den Betreuungszeiten zu entrichten. Ein rechtlicher Anspruch auf das von den Erziehungsberechtigten gewählte Betreuungsmodell besteht nicht. Dem Wunsch der Erziehungsberechtigten wird entsprochen, sofern entsprechende freie Plätze in der Einrichtung vorhanden sind. Die gewünschte Betreuungsform (Betreuungsgebühr, Sonderdienste und Sonderentgelte) muss für die Dauer eines Kindergartenhalbjahres verbindlich, jeweils zum 01. August bzw. zum 01. Februar eines Jahres gebucht werden. (5) Die Verpflegungspauschale stellt die Leistungen des Frühstückbuffets, des Mittagessens und der Zwischenmahlzeiten in der Krippe sicher. (6) Die Betreuungsgebühr, die Gebühr für die Sonderdienste und die Sonderentgelte sind stets für einen vollen Monat zu entrichten. 1

2 Betreuungsgebühren (1) Die Betreuungsgebühr richtet sich nach den in der angebotenen und von den Erziehungsberechtigten gewählten Betreuungsmodellen: BETREUUNGSGEBÜHREN KINDERKRIPPE AB 01.04.2017 BETREUUNGSMODELL Regelplatz I 1. Lebensjahr 2. Lebensjahr (7.00 Uhr - 12.05 Uhr) 235,60 163,90 Regelplatz II (7.00 Uhr - 15.05 Uhr) 376,90 262,20 Regelplatz III (7.00 Uhr - 16.05 Uhr) 424,00 295,00 (2) Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie eine Betreuungseinrichtung in der Gemeinde Fürth, werden für das zweite Kind (1 2 Jahre) 75% und für das zweite Kind (2 3 Jahre) 50% der für dieses Kind anfallende Betreuungsgebühren bzw. anfallende Gebühren für Sonderdienste erhoben. (3) Eine Betreuungsgebühr sowie Gebühren für etwaige Sonderdienste werden für das 3. und jedes weitere Kind, das gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung in der Gemeinde Fürth besucht, nicht erhoben. 2

3 Gebühren für Sonderdienste Die Gebühren für die von den Erziehungsberechtigten gewählten Sonderdienste (Zukäufe) betragen: BETREUUNGSGEBÜHREN KINDERKRIPPE AB 01.04.2017 SONDERDIENSTE 1. Lebensjahr 2. Lebensjahr Zukäufe (Tage gelten pro Woche) Regelplatz I - 1 Tag Regelplatz II 28,30 19,70 Regelplatz I - 2 Tage Regelplatz II 56,60 39,40 Regelplatz I - 1 Tag Regelplatz III 37,70 26,30 Regelplatz I - 2 Tage Regelplatz III 75,40 52,50 Regelplatz II - 1 Tag Regelplatz III 9,50 6,60 Regelplatz II - 2 Tage Regelplatz III 18,90 13,20 Die Sonderentgelte werden wie folgt festgesetzt: 4 Sonderentgelte SONDERENTGELTE Verpflegungspauschale 60,00 60,00 (1) Die Verpflegungspauschale stellt die Leistungen des Frühstückbuffets, des Mittagessens und der Zwischenmahlzeiten in der Krippe sicher. 3

5 Gebührenabwicklung (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Aufnahme und erlischt nur durch Abmeldung oder Ausschluss. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist die Gebühr auch dann zu zahlen, wenn das Kind der fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist die Gebühr bis zum Ende des Monats zu zahlen. (2) Die Benutzungsgebühr, die Gebühren für Sonderdienste und Sonderentgelte sind am 1. eines Monats fällig und zu entrichten. Soweit Gebühren und Entgelte im Lastschriftverfahren eingezogen werden, ist hierzu von den Erziehungs-/ Personensorgeberechtigten ein SEPA Lastschriftmandat zu erteilen. (3) Die Gebühren sind, bei vorübergehender Schließung der (z. B. Ferien, Feiertage) weiterzuzahlen. (4) Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung den Kindergarten über einen Zeitraum von mindestens 4 Wochen nicht besuchen, entfällt die Gebührenentrichtung für die nach dem Eintritt der Erkrankung folgende Zeit. (5) Über Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse entscheidet der Betriebsbeirat. (6) Rückbuchungsgebühren bei nicht ausreichender Deckung des Kontos gehen zu Lasten der Gebührenpflichtigen. 6 Gebührenübernahme In wirtschaftlichen und erzieherischen Notfällen kann die Übernahme der Benutzungsgebühren beim zuständigen Kreisjugendamt, durch die Erziehungs-/ Personensorgeberechtigten, beantragt werden. 7 Härtefälle Auf Antrag kann der Betriebsbeirat, mit Rücksicht auf besondere familiäre Umstände bzw. Verhältnisse der Gebührenpflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen, auf eine Erhebung der Betreuungsgebühren und Sonderentgelte sowie Verpflegungsentgelte verzichten oder diese herabsetzen. 8 Verfahren bei Nichtzahlung Rückständige Benutzungsgebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. 4

9 Inkrafttreten Diese Gebührensatzung tritt am 01.04.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Fürth vom 01.01.2017 außer Kraft. Fürth-Kröckelbach, den 30.01.2017 Stefan Ringer -Geschäftsführer- 5