VORSORGEVOLLMACHT. 1. Was ist eine Vorsorgevollmacht?

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Transkript:

Dr. Thomas Krapf Dr. Hansjörg Mader Andreas-Hofer-Str. 13 A-6020 Innsbruck Tel. +43 512/57 18 57 Fax +43 512/57 05 91 kanzlei@mader-krapf.at www.mader-krapf.at VORSORGEVOLLMACHT Im Laufe ihres Lebens kommen viele Menschen einmal in eine Lage, in der sie nicht mehr fähig sind, Rechtsgeschäfte selbst zu tätigen, etwa aufgrund von Alzheimer, Altersdemenz oder einer geistigen Behinderung. In einer solchen Situation wird ein Vertreter 1 benötigt, der anfallende Rechtsgeschäfte im Namen der Betroffenen vornimmt. Das Gesetz sieht als Vertreter/in einen nächsten Angehörigen vor, zb den Ehegatten, volljährige Kinder oder die Eltern ( 284b ABGB). Daneben besteht allerdings auch die Möglichkeit, eine Vorsorgevollmacht einzurichten. 1. Was ist eine Vorsorgevollmacht? Bei einer Vollmacht handelt es sich um die Befugnis, wirksam im Namen einer anderen Person zu handeln. Eine Vorsorgevollmacht ist gemäß 284f ABGB eine Vollmacht, die nach ihrem Inhalt dann wirksam werden soll, wenn der Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche Geschäftsfähigkeit oder Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder seine Äußerungsfähigkeit verliert. 1 Zugunsten der besseren Lesbarkeit wurde im Text auf die gleichzeitige Verwendung weiblicher und männlicher Personenbegriffe (zb Vertreterin, Vertreter) verzichtet und die männliche Nominalform angeführt. Gemeint und angesprochen sind selbstverständlich immer beide Geschlechter. Rechtsanwalt Dr. Thomas Krapf Stand Jänner 2016 Seite 1

Vereinfacht gesagt handelt es sich um eine Willensäußerung, mit der schon vor Verlust der Fähigkeit des eigenständigen rechtlichen Handelns bestimmt wird, wer im Ernstfall als Bevollmächtigter für den Vollmachtgeber Entscheidungen trifft und seine Interessen vertritt. 2. Warum sollte man eine Vorsorgevollmacht erteilen? Ziel der gesetzlichen Regelung der Vorsorgevollmacht ist die Stärkung des Selbstbestimmungsrechtes des Menschen, der für den Fall, selbst einmal einen Vertreter für sein rechtliches Handeln zu benötigen, vorsorgen will. Wie bei der Patientenverfügung soll potentiell Betroffenen auch hier eine selbstbestimmte Lebensgestaltung für einen zukünftigen Lebensabschnitt, in dem nicht mehr frei entschieden werden kann, gesichert werden. Die Vorsorgevollmacht ermöglicht es dem Vollmachtgeber, für den Fall eines Unfalles oder einer schweren Krankheit vorbereitet zu sein. Sie bietet Sicherheit, da bereits im Vorhinein die Person eines allfälligen späteren Vertreters bestimmt werden kann, also jemand, dem man vertraut, der einen im Fall der Fälle nach bestem Wissen und Gewissen vertritt. 3. Wer kann wem eine Vorsorgevollmacht erteilen? Gemäß den allgemeinen Bestimmungen über Rechtsgeschäfte muss der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Erteilung der Vorsorgevollmacht geschäftsbzw einsichts- und urteilsfähig sein. Ist das nicht der Fall, kann eine Vorsorgevollmacht nicht abgeschlossen werden und es ist vom Gericht ein Sachwalter zu bestellen bzw tritt die gesetzliche Vertretungsbefugnis der nächsten Angehörigen gemäß 284b ABGB ein. Vorsorgebevollmächtigt werden kann grundsätzlich jede Person, also auch eine juristische Person (zb ein Verein). Jedoch kommt eine juristische Person nicht für allen Angelegenheiten als Bevollmächtigte in Betracht. So kann sie für den Vollmachtgeber weder in medizinische Behandlungen einwilligen, noch über eine Änderung des Wohnortes entscheiden. Grund hierfür ist, dass zu einer juristischen Person, so meint der Gesetzgeber, nicht dasselbe Vertrauensverhältnis bestehen kann wie zu einer natürlichen Person (einem Menschen). Rechtsanwalt Dr. Thomas Krapf Stand Jänner 2016 Seite 2

Eine wichtige Ausnahme normiert der letzte Satz des 284f ABGB. Er besagt, dass der Bevollmächtigte nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung zu einer Krankenanstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung stehen darf, in der sich der Vollmachtgeber aufhält oder von der dieser betreut wird (zb eine Mitarbeiterin eines Heimes, in dem der Vollmachtgeber betreut wird). Grund für diese Bestimmung ist, dass sich der Bevollmächtigte nicht in einem Interessenkonflikt befinden soll, der eine unabhängige Wahrnehmung seiner Aufgaben zum Wohl des Vollmachtgebers gefährden könnte. 4. Arten der Vorsorgevollmacht: Bei der Vorsorgevollmacht ist zwischen drei Möglichkeiten der Errichtung zu unterscheiden: Die Vorsorgevollmacht wird vom Vollmachtgeber eigenhändig geschrieben und unterschrieben. Die Vorsorgevollmacht wird eigenhändig unterschrieben, nicht aber geschrieben (zb durch das Ausfüllen eines Formulars). Hier ist die Unterschrift von drei unbefangenen, eigenberechtigten und sprachfähigen Zeugen erforderlich. Die Vorsorgevollmacht wird vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder vor Gericht errichtet. Zu beachten ist, dass in bestimmten Fällen eine Vorsorgevollmacht nur dann gültig ist, wenn sie vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder dem Gericht errichtet wird. Bei diesen Fällen handelt es sich um die in Absatz 3 des 284f ABGB aufgezählten, wichtigen Angelegenheiten. Diese wichtigen Angelegenheiten umfassen die Einwilligung in eine medizinische Behandlung, die Entscheidung über eine dauerhafte Änderung des Wohnortes sowie die Besorgung von Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb des Vollmachtgebers gehören. Der Vollmachtgeber hat die Möglichkeit, dem Vorsorgebevollmächtigten für bestimmte Angelegenheiten genaue Vorgaben zu machen. Wer also für den Ernstfall Rechtsanwalt Dr. Thomas Krapf Stand Jänner 2016 Seite 3

ein bestimmtes Pflegeheim oder einen sonstigen Wohnort festlegen möchte oder die Erledigung größerer finanzieller Angelegenheiten (zb den Verkauf einer Wohnung/eines Hauses) vorsieht, sollte seine Vorsorgevollmacht unbedingt mit Hilfe eines Rechtsanwalts oder Notars errichten. 5. Inhalt der Vorsorgevollmacht: Jedenfalls enthalten sollte eine Vorsorgevollmacht Name, Geburtsdatum und Adresse der Vertrauensperson, die bevollmächtigt wird; die Aufgabenbereiche, für die der Bevollmächtigte zuständig sein soll und den Zeitpunkt, ab dem die Vorsorgevollmacht wirksam wird und wie lange sie gelten soll. Die Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Vollmacht erteilt wird, müssen bestimmt angegeben sein. Die bereits zuvor ausgeführten wichtigen Angelegenheiten, nämlich die Einwilligung in eine medizinische Behandlung, die Entscheidung über eine dauerhafte Änderung des Wohnortes sowie die Besorgung von Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb des Vollmachtgebers gehören müssen ausdrücklich bezeichnet werden. Wer eine Vorsorgevollmacht errichtet, sollte sich also genau überlegen, in welchen Angelegenheiten er im Vorsorgefall vom Bevollmächtigten vertreten werden will. Auch deshalb empfiehlt es sich, sich bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht von einem fachkundigen Rechtsanwalt oder Notar unterstützen zu lassen. 6. Wie wird die Vorsorgevollmacht bei Bedarf aufgefunden? Auf Antrag des Vollmachtgebers kann eine Vorsorgevollmacht von einem Rechtsanwalt oder Notar im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert werden. Das ÖZVV ist bei der Österreichischen Notariatskammer eingerichtet. Rechtsanwalt Dr. Thomas Krapf Stand Jänner 2016 Seite 4

Neben der Vorsorgevollmacht selbst können auch Beginn und Ende der Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht im ÖZVV registriert werden. Die Registrierung im ÖZVV ist kein Formerfordernis. Eine Vorsorgevollmacht gilt auch dann, wenn sie nicht im ÖZVV registriert wird. Eine Registrierung bietet allerdings Vorteile, wie insbesondere Sicherheit für den Vollmachtgeber und eine Verbesserung der Beweislage. Mit 1.1.2017 sind sowohl Vorsorgevollmachten als auch Patientenverfügungen über die ELGA (Elektronische Gesundheitsakte) abrufbar. Ab diesem Zeitpunkt ist der Arzt verpflichtet, bei der Behandlung von nicht einwilligungsfähigen Patienten Einsicht in die ELGA zu nehmen. Wichtig: Wenn eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung gleichzeitig vorliegen, gehen die Regelungen der Patientenverfügung den Entscheidungen des durch die Vorsorgevollmacht Bevollmächtigten vor. Rechtsanwalt Dr. Thomas Krapf Stand Jänner 2016 Seite 5