ZÜRCHER PLANUNGSGRUPPE ZIMMERBERG

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Transkript:

ZÜRCHER PLANUNGSGRUPPE ZIMMERBERG DELEGIERTENVERSAMMLUNG 2014 2. Sitzung Protokoll vom 10. Juli 2014 08.00 09.00 Uhr Vorsitz Ruedi Hatt (Präsident) Anwesend Delegierte / GL-Mitglieder: Judith Bellaiche, Eugen Buchmann, Richard Gautschi, Hans Jörg Germann, Heini Hauser, Felix Keller, Urs Klemm, Philipp Kutter, Romaine Marti, Georg Müller, Hans-Jakob Riedtmann, Albert Stocker, Walter Tessarolo Entschuldigt --- Abwesend --- Planer / Sekretär: Urs Meier (Regionalplaner), Oscar Merlo (Fachberater Verkehr), Witali Späth (RZU), Balthasar Thalmann (ARE), Marcel Trachsler (Sekretär) Gäste: Diverse Zuhörer sowie Arthur Schäppi von der Presse (ZSZ) Protokoll Marcel Trachsler Protokollge- Protokoll der Delegiertenversammlung vom 22. Mai 2014 nehmigung Bemerkungen --- 257

Traktanden: 1. Protokoll der Delegiertenversammlung vom 22. Mai 2014 Genehmigung 2. Beschlüsse der Delegiertenversammlung 2.1 Revision regionaler Richtplan Landschaft, Erholungsgebiet C, Golfpark Beichlen, Wädenswil Beschluss 3. Mitteilungen der Delegierten Ende der Delegiertenversammlung 1. Protokoll der Delegiertenversammlung vom 22. Mai 2014 Genehmigung Das Protokoll wird ohne Änderungsanträge genehmigt. 258

2. Beschlüsse der Delegiertenversammlung 05 3.04.03 Zürcher Planungsgruppe Zimmerberg. Teilrevision regionaler Richtplan Landschaft, Erholungsgebiet C, Golfpark Beichlen, Wädenswil Die Delegiertenversammlung beschliesst: 1. Dem Erläuterungsbericht zu den Einwendungen vom 26. Juni 2014 wird zugestimmt. 2. Der Teilrevision regionaler Richtplan Landschaft, Erholungsgebiet C, Golfpark Beichlen, Wädenswil, vom 26. Juni 2014 wird zugestimmt. 3. Die vorliegende Teilrevision des regionalen Richtplans wird der Urnenabstimmung in der Region Zimmerberg unterstellt. Den Stimmberechtigten der Region Zimmerberg wird mit dem Stimmzettel folgende Frage gestellt: Wollen Sie folgender Vorlage zustimmen? Ja / Nein Eintrag eines Erholungsgebiets C (Golfpark) im regionalen Richtplan Zimmerberg im Gebiet Beichlen, Wädenswil 4. Die Geschäftsleitung wird beauftragt, die Weisung an die Stimmberechtigten auszuarbeiten. Als Grundlage für die Weisung dient der erläuternde Bericht dieses Beschlusses. 5. Der Regierungsrat wird ersucht, nach Ablauf der Fristen und unter Vorbehalt der Verabschiedung der Vorlage durch den Souverän und der Zustimmung der Stadt Wädenswil zur Teilrevision der Nutzungsplanung und zum privaten Gestaltungsplan Golfpark Beichlen die Richtplanänderung festzusetzen. 6. Mitteilung durch Protokollauszug an: a) Bezirksrat Horgen, Seestrasse 124, Postfach, 8810 Horgen (z.k.) b) Verbandsgemeinden ZPZ (inklusive Akten für die öffentliche Auflage) c) Sekretariat ZPZ, A 259

Erläuternder Bericht 1. Ausgangslage Die Migros beabsichtigt, in Wädenswil Beichlen den bestehenden GolfCampus zu einem Golfpark mit einer 18-Loch Anlage auszubauen. Für die weitere Planung und Realisierung dieses öffentlichen Golfparks ist ein regionaler Richtplaneintrag Erholungsgebiet C (Golfpark) Voraussetzung. Abb: Der Golfpark setzt sich zusammen aus dem bestehenden GolfCampus (Teilperimeter 1) in der rechtskräftigen kommunalen Erholungszone und dem Perimeter für den Golfplatz (Teilperimeter 2) und umfasst eine Gesamtfläche von rund 67 ha. Als Grundlage für die Revision des regionalen Richtplans hat Migros eine Planungsstudie erarbeitet, welche das Konzept des Golfparks, den Projektumfang der 18-Loch- Golfanlage, die planungs- und umweltrechtlichen Anforderungen sowie die eigentümerrechtlichen Sicherungsmechanismen der benötigten Landflächen darlegt. Die Studie enthält sämtliche Informationen, welche für eine phasengerechte Prüfung einer regionalen Richtplanrevision erforderlich sind. Die Teilrevision des regionalen Richtplans wurde durch die Baudirektion des Kantons Zürich vorgeprüft und als recht- und zweckmässig beurteilt. Auf Antrag der Stadt Wädenswil legt die Geschäftsleitung der ZPZ den Delegierten die nachfolgende Vorlage vor: 2. Inhalt der Vorlage Die Vorlage beinhaltet die Ausscheidung eines besonderen Erholungsgebiets C (Golfpark) im regionalen Landschaftsplan. Mit Koordinationshinweisen wird im Richtplantext festgehalten, dass der Golfpark in die Struktur der Kulturlandschaft einzubetten ist (Vernetzungskorridor, Durchwegung, Berücksichtigung Landschaftsentwicklungskonzept 260

LEK Wädenswil) und ein Abstimmungsbedarf mit der bestehenden Schiessanlage besteht. Die Baudirektion des Kantons Zürich hat im Rahmen der Vorprüfung zur Teilrevision des regionalen Richtplans festgehalten, dass die für den Golfpark erforderlichen Richt- und (Sonder-)Nutzungsplanungen mit einem koordinierten Verfahren festgesetzt (regionaler Richtplan) bzw. genehmigt (kommunale Richt- und Nutzungsplanung, privater Gestaltungsplan mit Umweltverträglichkeitsprüfung) werden. Die Zustimmung zum regionalen Richtplan bildet die Basis für die anschliessende Planung auf kommunaler Stufe in der Stadt Wädenswil. Die Zustimmung der ZPZ zum Richtplaneintrag ist also eine unabdingbare Voraussetzung für den Golfpark, aber nicht hinreichend: Der regionale Richtplaneintrag wird vom Kanton nur festgesetzt, wenn die Stadt Wädenswil die Nutzungsplanungsrevision festsetzt und dem privaten Gestaltungsplan zustimmt. 3. Interessenabwägung aus regionaler Sicht Mit dem Antrag an den Regierungsrat, ein besonderes Erholungsgebiet C (Golfpark) im regionalen Richtplan festzusetzen, bejaht die Zürcher Planungsgruppe Zimmerberg das öffentliche Interesse an der Erweiterung des GolfCampus mit einer 18-Loch Anlage und stellt sicher, dass der bezeichnete Standort für die Erstellung einer solchen Anlage aus regionaler Sicht grundsätzlich geeignet ist. Das Vorhaben an diesem Standort ist mit den regionalen Zielen vereinbar und erfüllt die Anforderungen an eine übergeordnete Koordination bezüglich Fragen des Landschafts- und Naturschutzes, der Erholung, der Landwirtschaft sowie der Erschliessung. Allgemein bietet sich mit dem Golfpark Beichlen die Chance einer ökologischen Aufwertung durch die Umnutzung intensiv genutzten Kulturlands und die Schaffung extensiv genutzter Grünräume. Die ZPZ beurteilt das Golfparkkonzept insgesamt als Aufwertung der Landschaft, weil eine parkähnliche, erholungs- und naturräumlich vielfältige Landschaft resultiert, welche eine untergeordnete Reduktion landwirtschaftlicher Nutzung vertretbar macht. Im Einzelnen wird das Projekt wie folgt gewürdigt: - Die bisherige Koexistenz unterschiedlicher Erholungsnutzungen soll weiter geführt und weiter entwickelt werden. Anlageteile wie die Parkplätze werden flächeneffizient von mehreren Erholungsnutzungen gemeinsam genutzt und die Betriebszeiten sind aufeinander abzustimmen, um insgesamt eine kompakte Nutzung unterschiedlicher Sportarten zu erzielen. - Die Fruchtfolgeflächen der richtplanrelevanten landwirtschaftlichen Eignungsklassen gemäss kantonalem Richtplan werden kompensiert, soweit diese nicht im Perimeter des Golfparks erhalten bleiben. Zudem liegt der Golfpark in einem Gebiet, welches mehrheitlich eine mindere Nutzungseignungsklasse (5-8) aufweist und sich für eine Güterabwägung zwischen Erholung und Landwirtschaft anbietet. Der Grossteil der Golfplatzeinrichtungen kann jederzeit wieder der Landwirtschaft zugeführt werden. Rund 4% der Fläche (Wege und Bauten) müssten bei einer Betriebseinstellung des Golfparks zurückgebaut werden. 261

- Neben der landwirtschaftlichen Nutzung findet schon heute Erholungsnutzung statt. Der Bereich des vorgesehenen Golfplatzperimeters ist stark ausgeräumt und weist keine nennenswerten Werte bezüglich Landschaftsschutz, Naturschutz und/oder Ökologie auf. Es bestehen jedoch bemerkenswerte Potenziale für Feuchtgebietsergänzungen und für Magerwiesen. - Die bisherige Koexistenz von Erholungsnutzung und Landwirtschaft soll weitergeführt und weiterentwickelt werden, indem mit der Realisierung des Golfparks mindestens ein Drittel der Golfparkfläche gemäss kantonaler Vorgabe naturnah mit regionstypischen Lebensräumen wie extensiv genutzte Wiesen und Weiden, Einzelbäumen, Hecken, Weiher oder Feuchtwiesen gestaltet wird. Die naturnahen Flächen werden zur Hälfte als grössere zusammenhängende Flächen von mindestens 1 ha Grösse angelegt und mit einer Pufferzone von 20 m zu intensiv und mit 10 m zu extensiv genutzten Flächen gegen Störungen geschützt. Mindestens 5 % der Golfplatzfläche werden als regionstypische Mangelbiotope wie Mager- und Riedwiesen gestaltet. Der regionale Vernetzungskorridor wird aufgewertet. Im Perimeter befinden sich Hochstammkulturen, welche integral erhalten und aufgewertet werden sollen. Zudem wird der verbaute Beichlenbach renaturiert. Der Gewässerraum wird naturnah gestaltet und extensiv genutzt. Diese Qualitäten sind im Sinne des regionalen Richtplans mit dem Gestaltungsplan eigentümerverbindlich festzulegen. - Die vorhandene Erschliessung mit motorisiertem Individualverkehr (MIV), öffentlichem Verkehr (ÖV) und Langsamverkehr (LV) ist für den Golfpark und die anderen Erholungsnutzungen im Gebiet Beichlen hinreichend. Der zu erwartende Mehrverkehr durch den Golfpark kann vom bestehenden Netz aufgenommen werden. Die Wander- und Velowege bleiben erhalten. Im Rahmen des Gestaltungsplans und des Baubewilligungsverfahren gilt es sicherzustellen (durch konzeptionelle Lage der Golfbahnen, Sicherheitsnetze etc), dass die Benützung der Wander- und Velowege sicher ist vor Golfbällen. Der Golfpark ermöglicht dank der vorgesehenen Positionierung und Kundenoffenheit, in Siedlungsnähe Golf als Breitensport auszuüben. Hierfür besteht eine erhebliche, nicht abgedeckte Nachfrage gerade im engeren Wirtschaftsraum Zürich. 4. Verfahren Im Rahmen der öffentlichen Auflage und Anhörung vom 26. September 2013 bis und mit 26. November 2013 sind 23 Einwendungen eingegangen. Diese werden im Erläuterungsbericht zu den Einwendungen behandelt. Je neun Einwendungen enthielten ablehnende bzw. keine Anträge. Fünf Einwendungen machten weitere Anträge. Die Prüfung der Anträge hat ergeben, dass es auf Stufe regionaler Richtplan einen Grundsatzentscheid pro oder kontra Golfpark zu fällen gilt, im Einzelnen aber weder ein Verhandlungsspielraum für eine Koordination mit den Einwendern bestand noch ein Bedarf für eine Überarbeitung der Richtplanvorlage. Zudem betreffen eine Vielzahl der eingegangen Einwendungspunkte nachgelagerte Planungs- und Baubewilligungsverfahren und sind deshalb nicht Gegenstand der Teilrevision des regionalen Richtplans. 262

Weil der Golfpark vor und während der öffentlichen Auflage auf ein erhebliches Interesse gestossen ist und in der Region Zimmerberg divergierende Grundhaltungen pro und kontra bestehen, unterstellt die Delegiertenversammlung in Anwendung von Art. 20 lit. a der Verbandsordnung die Zustimmung zur Vorlage bzw. die Verabschiedung der Richtplanänderung zuhanden des Regierungsrates der Urnenabstimmung. 5. Unterlagen - Teilrevision Landschaftsplan: Dokument mit Plan, Text und Erläuterungsbericht zu den Einwendungen, Entwurf vom 26. Juni 2014 - Planungsbericht: Erläuterungen gemäss Art. 47 RPV: Entwurf vom 26. Juni 2014 Diskussion In der Einführung zum vorliegenden Geschäft stellen sowohl R. Hatt als auch U. Meier nochmals klar, dass heute nicht zu einem Golfprojekt sondern nur über den Eintrag eines Erholungsgebiets C sowie über die Anordnung einer Urnenabstimmung abgestimmt wird. Der Eintrag des Erholungsgebiets C ist Bedingung für den Golfpark, aber nicht hinreichend: Der regionale Richtplaneintrag wird vom Kanton nur festgesetzt, wenn die Stadt Wädenswil die Nutzungsplanungsrevision festsetzt und dem privaten Gestaltungsplan zustimmt. Weiter wird von U. Meier erläutert, dass neben dem vorliegenden Erläuterungsbericht zur Vorlage nur die heute an der Verhandlung vorgebrachten Argumente pro und contra in die Weisung einfliessen werden (analog Verhandlungen im Kantonsrat). Wahlleitende Behörde ist der Gemeinderat der Sitzgemeinde der ZPZ, also der Gemeinderat Thalwil. J. Bellaiche möchte hervorheben, dass der von Migros geplante Golfplatz im Gegensatz zu den meisten bestehenden Golfanlagen für die Öffentlichkeit offen steht und allen zugänglich ist. Damit wird nicht nur ein Mehrwert für wenige geschaffen sondern für alle, die sich für diesen Sport interessieren. P. Kutter führt aus Sicht der Standortgemeinde aus, dass der Stadtrat Wädenswil mal entschieden hat, dass wenn ein Golfplatz realisiert werden soll, dies im Gebiet Beichlen geschehen soll, weil dort bereits mehrere Nutzungen vorhanden sind. Die Koexistenz der verschiedenen Nutzungen ist das oberste Ziel alle Nutzungen sollen weiterhin Bestand haben. Zudem wird die Gemeinde hohe Anforderungen an die Landschaftsgestaltung stellen. Die anzustrebenden Aufwertungen sind im Landschaftsentwicklungskonzept Wädenswil festgelegt. Der Stadtrat kann aus diesen Gründen dem Eintrag des Erholungsgebiets zustimmen und anerkennt damit auch die Initiative der Migros zur wirtschaftlichen Entwicklung. Das gesamte Erholungsgebiet Beichlen wird als eine öffentlich zugängliche Anlage angesehen. Der Golfpark ergänzt dabei die bereits bestehenden Anlagen und Freizeitangebote. Es ist richtig, dass mit der Realisierung des Golfparks der Landwirtschaft Anbauflächen verloren gehen und dies nicht im Sinne der Landesversorgung steht. In der Gesamtabwägung überwiegen die Vorteile, weshalb der Stadtrat zum Antrag steht. Dass darüber in der Region abgestimmt werden soll, wird als gut erachtet. 263

W. Tessarolo meint, dass auch die Gegnerschaft des Projekts zu Wort kommen muss. Es gibt auch zahlreiche Gründe, die gegen den Golfplatz sprechen: So sei die Gegnerschaft der Ansicht, dass der Golfplatz im Widerspruch zum haushälterischen Umgang mit dem Boden stehe. Mit der Umnutzung von ca. 70 ha geht eine Kulturlandfläche verloren, welche die Existenz für drei mittelgrosse Landwirtschaftsbetriebe sichern würde. Zudem stellt der Golfplatz eine Gefahr für die Existenzgrundlage der aktiven Bauern dar, weil den ansässigen Betrieben potenzielle Anbauflächen verlorengehen und zudem der Druck auf die Pachtzinsen in der Region stark zunehmen wird. Auch aus ökologischer Sicht sei der Golfplatz abzulehnen: Der Autoverkehr werde sich in der Beichlen markant erhöhen. Zudem werden grosse Bodenverschiebungen notwendig und in Trockenperioden werden für die Bewässerung Unmengen von Wasser benötigt. Ferner widerspricht der Golfplatz dem kantonalen Richtplan respektive dem darin enthaltenen Ziel des festgelegten Landschaftsschutzgebiets. Auch den Zielen zur Landschaft im Regio-ROK wird mit dem Golfplatz widersprochen. J. Bellaiche findet, dass mit dem Eintrag des Erholungsgebiets C weder der genannten Planungen noch dem haushälterischen Umgang mit dem Boden widersprochen werde. Von der umzunutzenden 70 ha wird nur eine geringe Fläche intensiv genutzt. Die Verkehrsbelastung betreffend ergänzt sie, dass Golfer ohnehin das Auto nehmen, wenn sie Golfspielen gehen. Nur fahren sie dann zu einem abgelegeneren Golfplatz, was nicht weniger sondern mehr Emmissionen verursache. J. Riedtmann ist ebenfalls der Meinung, dass der Eintrag des Erholungsgebiets dem Regio- ROK nicht widerspreche. Man habe zum Zeitpunkt der Erarbeitung des Regio-ROK den Golfpark Beichlen bewusst nicht aufgenommen, weil die Vorlage noch nicht spruchreif war. Die Absichten waren allerdings bereits bekannt. E. Buchmann unterstützt dieses Voting und ergänzt, dass der Golfpark ökologisch gesehen nicht apriori schlecht sein muss. Da nur ein kleiner Teil der Gesamtfläche intensiv als Golffläche genutzt wird, können die extensiven Flächen zu einer Aufwertung der Biodiversität beitragen. Damit besteht mit dem Golfpark die Chance einer ökologischen Aufwertung des Gebiets. Abstimmung Es wird gleichzeitig über alle Antragspunkte abgestimmt: Die Delegierten stimmen der Vorlage mit neun Ja- zu drei Nein-Stimmen zu. 264

3. Mitteilungen der Delegierten Das Wort wird nicht ergriffen. Für die Richtigkeit Der Sekretär Marcel Trachsler 265