Stadt Rottenburg am Neckar. Satzung

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Transkript:

Stadt Rottenburg am Neckar Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rottenburg am Neckar (Feuerwehr-Kostenersatzsatzung) vom 12.11.2013 1

Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit 26 Abs. 2, 34 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg (FwG) hat der Gemeinderat am 12.11.2013 folgende Satzung beschlossen: 1 Kostenersatz (1) Die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rottenburg am Neckar im Rahmen der ihr nach 2 Abs. 1 des Feuerwehrgesetzes Baden-Württemberg obliegenden Aufgaben sind unentgeltlich, soweit nicht in Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist. In diesem Fall wird Ersatz der der Feuerwehr durch den Einsatz unmittelbar entstandenen Kosten verlangt. (2) Für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Rottenburg am Neckar i. S. v. Abs. 1 wird Kostenersatz verlangt, wenn 1. die Gefahr oder der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, 2. der Einsatz durch Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängerfahrzeugen, Schienen-, Luftoder Wasserfahrzeugen verursacht wurde, 3. Kosten für Sonderlösch- und -einsatzmittel bei einem Brand in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb anfallen, 4. die Gefahr oder der Schaden beim Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen für gewerbliche oder militärische Zwecke entstand, 5. der Einsatz durch einen Alarm einer Brandmeldeanlage ausgelöst wurde, ohne dass ein Schadenfeuer vorlag, 6. ohne Vorliegen eines Schadensereignisses die Feuerwehr vorsätzlich oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen alarmiert wurde. (3) Für Einsätze der Feuerwehr nach 2 Abs. 2 des Feuerwehrgesetzes Baden-Württemberg wird Kostenersatz verlangt. (4) Kostenersatzpflichtig ist 1. derjenige, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; 6 Abs. 2 und 3 des Polizeigesetzes gilt entsprechend, 2. der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt, 3. derjenige, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde, 4. der Betreiber einer Brandmeldeanlage. (5) Zum Kostenersatz sind weiter verpflichtet 1. bei der Leistung von Feuersicherheitsdienst der Veranstalter, 2. derjenige, der wider besseres Wissen oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr der Stadt Rottenburg am Neckar alarmiert. 2

(6) Hat der Kostenersatzschuldner das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist für ihn ein Betreuer bestellt, so kann der Kostenersatz auch gegenüber demjenigen, dem die Sorge für diese Person obliegt oder gegenüber dem Betreuer im Rahmen seines Aufgabenbereichs geltend gemacht werden. Ist der Kostenersatzschuldner von einem anderen zu einer Verrichtung bestellt worden, gilt Satz 1 für den anderen entsprechend. Auf Antrag eines Minderjährigen kann die Begleichung dessen Kostenersatzpflicht - mit Zustimmung seines Sorgeberechtigten - auch durch freiwillige Arbeitsleistung zugelassen werden. (7) Mehrere Kostenersatzschuldner haften als Gesamtschuldner. (8) Ersatzansprüche nach allgemeinen Vorschriften bleiben unberührt. (9) Durch die vorstehenden Bestimmungen werden Rechtsansprüche einzelner Personen nicht begründet. 2 Kostenersatzbefreiung Folgende Leistungen der Feuerwehr im Stadtgebiet sind kostenfrei: Der Einsatz 1. bei Schadenfeuern (Bränden), 2. bei öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Unglücksfälle oder dergleichen verursacht sind, 3. bei technischer Hilfeleistung zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen. 1 Abs. 2, 4 und 5 bleiben hiervon unberührt. Des Weiteren sind Leistungen, die nicht unmittelbar mit der Gefahrenbeseitigung zusammenhängen, kostenpflichtig. 3 Überlandhilfe, Amtshilfe (1) Für die Kostenerstattung bei Überlandhilfe und Amtshilfe gelten die jeweiligen Vorschriften des Feuerwehrgesetzes oder des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes. (2) Leistungen, für die das Land keine Richtsätze bestimmt hat, werden nach dieser Satzung berechnet. 4 Leistungsgebühr Für die Erstellung des Leistungsbescheids nach 34 Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg mit der Anforderung des Kostenersatzes für einen Feuerwehreinsatz ist eine Leistungsgebühr i. H. v. 116,08 EUR pro Leistungsbescheid fällig. Der Gebührenschuldner bestimmt sich nach 1 Abs. 4 bis 7. 3

5 Berechnung des Kostenersatzes (1) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, wird der Kostenersatz nach den Sätzen des als Anlage beigefügten Verzeichnisses sowie nach Zeitaufwand, Art und Anzahl des in Anspruch genommenen Personals und der Fahrzeuge berechnet. Die Kosten der Geräte im Fahrzeug einschließlich der Betriebskosten, sind in den Fahrzeugkosten enthalten. (2) Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet. Für angetretene, aber nicht abgerückte Feuerwehrangehörige wird je Person 1 Stunde berechnet, soweit diese nicht separat aufgeführt sind und unabhängig vom Fahrzeug zum Einsatz kommen. Bei der Ermittlung der Personalkosten werden angefangene Stunden voll berechnet. Bei Tagessätzen wird jeder angefangene Kalendertag als voller Tag berechnet. Als Dauer des Einsatzes wird die Zeit der Abwesenheit vom Standort einschließlich der Vorund Nachbereitungsarbeiten (Aufrüsten, Reinigungsarbeiten usw.) berechnet. Bei Überlandhilfen finden die speziellen Regelungen Anwendung. (3) Die Kosten für Einsätze setzen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, zusammen aus 1. den Personalkosten der eingesetzten und angetretenen Feuerwehrangehörigen (Nr. 1 des Verzeichnisses); 2. den Fahrzeugkosten der eingesetzten Fahrzeuge (Nr. 2 des Verzeichnisses); 3. den Kosten für die Entsorgung von Stoffen, die am Einsatzort aufgenommen wurden und den Kosten für die Reinigung von Transportbehältnissen. (4) Entstehen der Feuerwehr durch Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten, Ausrüstungsgegenständen und Leistungen Dritter besondere Kosten, so sind diese zusätzlich zu denjenigen nach Absatz 3 zu erstatten. Auslagen des während des Einsatzes verwendeten bzw. verbrauchten Materials und der Hilfsstoffe. Fremdleistungskosten werden dem Kostenpflichtigen in voller Höhe berechnet. 6 Entstehung und Fälligkeit der Kostenersatzpflicht (1) Die Kostenersatzpflicht entsteht mit der Beendigung der Inanspruchnahme der Feuerwehr, bei unbefugter Alarmierung und bei widerrufenen Anforderungen der Feuerwehr mit Antreten der Feuerwehrleute. (2) Der Kostenersatz wird mit der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheids der Stadt an den Kostenersatzpflichtigen zur Zahlung fällig. Diese Satzung tritt am 01.01.2000 in Kraft. Rottenburg am Neckar, den 14.12.1999 7 Inkrafttreten / Außerkrafttreten Klaus Tappeser Oberbürgermeister 4

Hinweis nach 4 Abs. 4 GemO: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Rottenburg am Neckar geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind Bemerkung: Folgende Satzungsänderungen wurden eingearbeitet: Satzung zur 1. Änderung der Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rottenburg am Neckar (FwKS) vom 14.12.2010 Bekanntmachung in den Rottenburger Mitteilungen am 17.12.2010 Inkrafttreten: 01.01.2011 1) Einleitung: Änderung der Rechtsgrundlage im FwG (Satzungsänderung vom 14.12.2010), 2) 1 erhält neue Fassung (Satzungsänderung vom 14.12.2010), 3) 2 erhält neue Fassung (Satzungsänderung vom 14.12.2010), 4) 4 erhält neue Fassung (Satzungsänderung vom 14.12.2010), 5) 5 erhält neue Fassung (Satzungsänderung vom 14.12.2010), 6) 6 Abs. 2 erhält neue Fassung (Satzungsänderung vom 14.12.2010), 7) 7 Abs. 2 wird aufgehoben (Satzungsänderung vom 14.12.2010), 8) Das Verzeichnis der Kostenersätze als Anlage zu 5 der Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rottenburg am Neckar (FwKS) erhält eine neue Fassung (Satzungsänderung vom 14.12.2010). Satzung zur Änderung der Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rottenburg am Neckar (FwKS) vom 12.11.2013 Bekanntmachung in den Rottenburger Mitteilungen am 22.11.2013 Inkrafttreten: 01.01.2014 1) Das Verzeichnis der Kostenersätze als Anlage zu 5 der Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rottenburg am Neckar (FwKS) erhält eine neue Fassung unter Ziffer 1.2 und Ziffer 1.3 (Satzungsänderung vom 12.11.2013). 5

Anlage zu 5 der Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rottenburg am Neckar (FwKS) Verzeichnis der Kostenersätze Für die Leistungen der Feuerwehr werden folgende Kostenersatzsätze erhoben: 1. Personal 1.1 für Einsätze nach 1 der Satzung über den Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Rottenburg am Neckar (FwKS) je Feuerwehrfrau / -mann 39,76 EUR/Std. 1.2 Bei Einsätzen, bei denen der Körper oder die Kleidung des Angehörigen der Feuerwehr außergewöhnlich verschmutzt wird, erhöht sich der Kostenersatz nach 1.1 um 12,00 EUR je zu entschädigendem Einsatz. 1.3 Bei einer Einsatzdauer von mehr als vier Stunden erhöht sich der Kostenersatz nach 1.1 um einen Erfrischungszuschuss von 12.00 EUR (vgl. 16 Abs. 1 S. 4 FwG). 1.4 Feuersicherheitsdienst je Feuerwehrfrau / -mann 19,88 EUR/Std. 2. Fahrzeuge 2.1 Löschgruppenfahrzeug (LF 8 / LF 8/6) 10,24 EUR/Std. 2.2 Staffellöschfahrzeug (StLF 10/6) 10,31 EUR/Std. 2.3 Einsatzleitwagen (ELW) 3,49 EUR/Std. 2.4 Mannschaftstransportwagen (MTW) 3,64 EUR/Std. 2.5 Tragkraftspritzenfahrzeug (TSF) 1,78 EUR/Std. 2.6 Kleineinsatzfahrzeug (KEF) 4,91 EUR/Std. 2.7 Löschgruppenfahrzeug mit Tragkraftspritze (LF 16 TS) 12,35 EUR/Std. 2.8 Löschgruppenfahrzeug ohne Tragkraftspritze (LF 16) 13,58 EUR/Std. 2.9 Löschgruppenfahrzeug (LF 20/16) 22,34 EUR/Std. 2.10 Tanklöschfahrzeug (TLF 16/25) 11,38 EUR/Std. 2.11 Rüstwagen (RW 2) 23,51 EUR/Std. 2.12 Schlauchwagen (SW 2000) 10,32 EUR/Std. 2.13 Gerätewagen-Sonder (GW-S) 5,02 EUR/Std. 2.14 Gerätewagen-Transport/Logistik (GW-T/L) 13,47 EUR/Std. 2.15 Vorausrüstwagen (VRW) 7,34 EUR/Std. 2.16 Drehleiter (DL 23/12) 25,73 EUR/Std. 2.17 Anhängeleiter (AL 18) 2,19 EUR/Std. 2.18 Schlauchanhänger 0,88 EUR/Std. 2.19 Anhänger Öl 2,56 EUR/Std. 2.20 sonstige Anhänger (Umwelt, Logistik, TS 8/8) 1,00 EUR/Std. 6