DHV-Sonder-Newsletter W-Besoldung/Hessen 1

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Transkript:

DHV-Sonder-Newsletter W-Besoldung/Hessen 1 In Hessen ist in Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 2012 die W-Besoldung novelliert worden (Hessisches Professorenbesoldungsgesetz (HPBesG) vom 12.12.2012, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen (GVBL) 28/2012, S. 647 ff; Anlage). Die vorliegende Information erläutert die wichtigsten Inhalte der Novelle und gibt Ihnen darüber hinaus Hinweise, wie Sie vorgehen könnten, wenn Sie auch mit Ihrer nach dem neuen W-Recht neu festgesetzten Besoldung nicht einverstanden wären. Ergänzende Informationen über die W-Besoldung und ihre hochschulpolitische Beurteilung aus Sicht des DHV finden Sie in der laufenden Berichterstattung im DHV-Newsletter und in Forschung & Lehre. 1. Was sind die Kernpunkte der Novellierung? Hessen erhöht die Grundgehälter in der Besoldungsgruppe W2 und in der Besoldungsgruppe W3 zum 1. Januar 2013. Dabei erhöht sich das Grundgehalt in der Besoldungsgruppe W2 mindestens um 430,68 Euro, das Grundgehalt in der Besoldungsgruppe W3 um mindestens 18,68 Euro (jeweils Stufe 1; siehe dazu sogleich). Eine Erhöhung des W1-Grundgehalts ist nicht vorgesehen. Die Besoldungsgruppen W2 und W3 sehen fünf Erfahrungsstufen vor. Die Besoldungsgruppe W2 beginnt mit 4.780 Euro in Stufe 1. Nach jeweils fünfjähriger professoraler Erfahrungszeit wird die nächste Stufe erreicht. Die fünfte und letzte Stufe sieht eine Besoldung i. H. v. 5.500 Euro vor. In der Besoldungsgruppe W 3 beträgt die Besoldung der Stufe 1 5.300,- Euro; sie endet in Stufe 5 mit 6.128,- Euro. Näheres ergibt sich aus der folgenden Tabelle: 1

Hessen - Besoldungsordnung W Grundgehaltssätze (Monatsbeträge) Besoldungsgruppe Gültig ab 01. Januar 2013 W1 3.807,40 Erfahrungsstufen 5 Jahre lang 5 Jahre lang 5 Jahre lang 5 Jahre lang danach Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 W2 4.780,00 4.960,00 5.140,00 5.320,00 5.500,00 W3 5.300,00 5.500,00 5.710,00 5.920,00 6.128,00 Ab dem 1. Januar 2013 werden die Professoren ihrer jeweiligen individuellen Erfahrungsstufe zugeordnet. Grundsätzlich erfolgt eine Zuordnung zu Stufe 1. Eine Einstufung in höhere Stufen wird bei Vorliegen professoraler Erfahrungszeiten vorgenommen. Dies sind Zeiten einer hauptberuflichen professoralen Tätigkeit an einer Hochschule, die nicht Zeiten der beruflichen Qualifizierung sind, sowie Zeiten einer hauptamtlichen Wahrnehmung von Funktionen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung ( 4 Abs. 1 HPBesG). Im Wesentlichen werden auf dieser Basis Zeiten als Professor an einer Hochschule in Deutschland und im Ausland berücksichtigt. Zudem werden Zeiten einer Vertretungsprofessur und Zeiten als Juniorprofessur nach der Zwischenevaluation anerkannt. Die Einstufung wird nach unseren Informationen zeitnah nach In-Kraft-Treten des Gesetzes durch die Hochschulen vorgenommen. Überprüfen Sie die Vollständigkeit der berücksichtigten Zeiten und die sich daraus ergebende Stufenzuordnung. Gegen einen entsprechenden Bescheid kann bei Fehlerhaftigkeit mittels Widerspruchs vorgegangen werden. Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, dass Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge sowie besondere Leistungsbezüge, über die vor dem 1. Januar 2013 entschieden worden ist, sich um den Betrag der Erhöhung des Grundgehalts am 1. Januar 2013 verringern (Konsumtion). Ausgenommen sind befristete Leistungsbezüge, die mit einer konkreten Zielvereinbarung verbunden sind. Leistungsbezüge, die sich verringern, bleiben aber mindestens zur Hälfte erhalten. Bei der Anrechnung sind zunächst unbefristete, dann befristete Leistungsbezüge heranzuziehen. Bei mehreren unbefristeten Leistungsbezügen verringert sich vorrangig der früher gewährte Leistungsbezug. Erstmals am gleichen Tag gewährte Leistungsbezüge verringern sich anteilig. Entsprechendes gilt für befristete Leistungsbezüge ( 10 Abs. 1 HPBesG). Die Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im folgenden auf die Unterscheidung zwischen männlicher und weiblicher Form verzichtet. 2

etwaige Verringerung von Leistungsbezügen und damit die Festsetzung der (neuen) Gesamtbesoldung werden voraussichtlich von der zuständigen Bezügestelle vorgenommen. Eine Erhöhung des Grundgehalts durch Aufsteigen in nächsthöhere Erfahrungsstufen führt nicht zu einer weiteren Verringerung der Leistungsbezüge. 2. Wer ist von den Neuregelungen betroffen? Alle Professoren der W-Besoldung erhalten in Hessen erhalten nach Maßgabe des vorliegenden Gesetzes ab dem 1. Januar 2013 die oben erwähnten höheren Grundgehälter nach Maßgabe ihrer individuellen Stufenzuordnung, was positiv zu bewerten ist. Da im Übrigen das System der W-Besoldung unverändert bleibt, kann auch weiterhin - wie bisher - über die Gewährung von Leistungsbezügen zur Komplettierung der Grundgehälter verhandelt werden. Sofern über derartige Leistungsbezüge nach dem 1. Januar 2013 entschieden worden ist oder wird, unterliegen diese neuen Leistungsbezüge nicht der oben beschriebenen Konsumtion. Anders sieht es für diejenigen W-Professoren in Hessen aus, bei denen bereits vor dem 31. Dezember 2012 über Leistungsbezüge entschieden wurde. Diese unterliegen, wenn die unter Ziff. 1 genannten Bedingungen gegeben sind, der (teilweisen) Konsumtion. C-Professoren bleiben von der Neuregelung unberührt. 3. Wie sind die Erfolgsaussichten, wenn man sich gegen die Neuregelungen wendet? a) Erhöhung der Grundgehälter Ob die Erhöhung der Grundgehaltssätze in Hessen vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts ausreichend ist, um eine amtsangemessene Besoldung in jedem Einzelfall sicher zu stellen, lässt sich nicht mit letzter Sicherheit sagen. Zu berücksichtigen ist, dass sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil nur mit der Frage befasst hat, ob die zum Zeitpunkt der Entscheidung in Hessen vorgefundene W2-Grundbesoldung (4.239,10 Euro) amtsangemessen ausgestaltet war. 3

Der DHV wird aus prinzipiellen Erwägungen heraus u. a. in Hessen einen Prozess unterstützen, der zur Klärung auch dieser Rechtsfrage beitragen soll. Die Erfolgsaussichten dieses Prozesses, der sich gegen eine zu niedrige Erhöhung der Grundgehaltssätze in W richtet, sind nach Auffassung des DHV zurückhaltend zu beurteilen. b) Konsumtion Für rechtlich bedenklich hält der DHV die Konsumtion, also die Verrechnung der Erhöhung der Grundgehaltssätze mit bereits gewährten Leistungsbezügen, da hier das Leistungsprinzip als anerkannter hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums verletzt sein könnte. Auch diese Rechtsfrage wird der Deutsche Hochschulverband in einem von ihm unterstützten Prozess u. a. in Hessen einer gerichtlichen Klärung zuführen. Da es sich bei der Konsumtion um eine besoldungsrechtliche Novität handelt, sind die Erfolgsaussichten schwierig einzuschätzen, werden aber vom DHV als vorsichtig optimistisch beurteilt. 4. Was sind Ihre Handlungsoptionen? a) Widerspruch und Klage Wenn Ihre Besoldung auf der Grundlage des oben genannten Gesetzes durch die zuständige Bezügestelle neu festgesetzt wird (s. o. Ziff. 1 am Ende), könnten Sie hiergegen als nach W besoldeter Professor im Beamtenverhältnis ungeachtet der nicht abzuschätzenden Erfolgsaussichten Widerspruch einlegen. Je nach Einzelfall könnten Sie insbesondere darauf abstellen, die Konsumtion der bereits gewährten Leistungsbezüge sei rechtswidrig (Begründung siehe oben 3. b.). Darüber hinaus könnten Sie Ihren Widerspruch gegebenenfalls damit begründen, die Erhöhung der Grundgehaltssätze sei aus Ihrer Sicht noch nicht ausreichend. Sollte die Widerspruchsbehörde Ihren Widerspruch mittels Widerspruchsbescheid abschlägig bescheiden, wären Sie aber gezwungen, Klage zu erheben, wenn Sie die negative Entscheidung nicht bestandskräftig werden lassen wollten. Sie können freilich in Ihrem Widerspruch darum bitten, das Widerspruchsverfahren bis zu einer gerichtlichen Entscheidung ruhen zu lassen und dabei darauf hinweisen, dass der Deutsche Hochschulverband bestrebt ist, die in Rede stehenden Rechtsfragen einer gerichtlichen 4

Klärung zuzuführen. Einen Anspruch darauf, dass Ihr Widerspruch ruhend gestellt wird, haben Sie jedoch nicht. Beachten Sie bitte des Weiteren, dass es bei einem Ruhenlassen wegen der Unterschiedlichkeit der tatsächlichen und rechtlichen Sachverhalte (Individuelle Besoldungshöhe und - zusammensetzung, W2/W3) keineswegs ausgeschlossen ist, dass selbst ein obsiegendes Urteil in einem vom DHV angestrengten Musterprozess keine Bindungswirkung auf Ihre persönliche Besoldung entfalten muss. Wenn Sie diese Ungewissheit nicht in Kauf nehmen wollen und Ihnen an einer endgültigen Klärung im Hinblick auf Ihre persönliche Besoldungsfestsetzung gelegen ist, müssten Sie daher den Klageweg, gegebenenfalls bis zum Bundesverfassungsgericht, beschreiten. Ob Sie in der oben skizzierten Weise gegen die insbesondere in puncto Konsumtion unbefriedigende, aber gleichwohl nachgebesserte W-Besoldung in Hessen und mithin gegen Ihre neu festgesetzte Besoldung vorgehen möchten, müssen Sie daher angesichts der ungewissen Erfolgsaussichten eines solchen Vorgehens und des insoweit nicht auszuschließenden persönlichen Prozesskostenrisikos selbst entscheiden. b) Abwarten Wenn Sie nichts tun, akzeptieren Sie grundsätzlich Ihre Besoldung. Nur bei einer erneuten Änderung des für Sie einschlägigen Landesbesoldungsgesetzes beispielsweise in Reaktion auf eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - kämen Sie in den Genuss der entsprechenden Änderung mit Wirkung für die Zukunft. 5. Gibt es eine Handlungsempfehlung des DHV? Eine eindeutige Handlungsempfehlung kann der DHV vor dem Hintergrund der aufgezeigten Schwierigkeiten nicht geben. Hierfür bitten wir Sie um Verständnis. Wir bitten Sie, vor dem Hintergrund der aufgezeigten Handlungsoptionen selbst zu entscheiden, wie Sie sich verhalten wollen. 5

Diese Information ist nach bestem Wissen und Gewissen auf der Grundlage unserer derzeitigen Analyse erfolgt. Auch angesichts der geschilderten Unwägbarkeiten müssen wir Sie aber um Verständnis bitten, dass der DHV keine Gewähr übernehmen kann und sich von einer Haftung freizeichnen muss. Dr. jur. Michael Hartmer -Geschäftsführer- Dr. jur. Hubert Detmer -Stellvertretender Geschäftsführer- 6