Abfall, Nicht-Abfall und Abfallende

Ähnliche Dokumente
Ende der Abfalleigenschaft

Was ist Abfall? Informationsveranstaltung der SBB Abfalltransport von A-Z. Ernst Wilke Assessor jur.

Rechtliche Anforderungen an die Abgrenzung zwischen Abfall und (Neben)Produkt

Was ist Abfall wann endet die Abfalleigenschaft? Was bringt die neue AbfallrahmenRL? MR Rüdiger Wagner Bundesumweltministerium Bonn

TÜV SÜD Industrie Service GmbH

Abfall, Nicht-Abfall und Abfallende eine Diskussion ohne Ende? Rechtliche Rahmenbedingungen

Abfallrechtliche Fragen

11. Baustoff-Recycling-Tag

Klärschlammmonoverbrennungsaschen als Abfall? Präsentation von Dr. Wolfram Schwetzel Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft

Novelle des Kreislaufwirtschafts-/ Abfallgesetz (KrW-/AbfG)

Rechtliche Einordnung der Biokohle 73. Symposium des ANS e.v. am 19. und 20. September 2012

Runder Tisch Abfallbeprobung Brandenburg - Berlin. Laboranalytik und Bewertung aus Sicht der Länder Brandenburg und Berlin

Häufig gestellte Fragen zu Abfall und Recycling

Umsetzung Abfallrahmenrichtlinie

Neues zum Europäischen Abfallkatalog

VERORDNUNG (EG) NR. 1907/2006 (REACH)

Lars Tietjen Auswirkungen von REACH auf verschiedene Aktivitäten, Materialströme und Branchen im Bereich Abfallbehandlung und Verwertung

VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom XXX

REACH in der Praxis REACH & Abfallrecycling - Baustoff-Recycling -

Neues Kreislaufwirtschaftsgesetz

REACH und angrenzende Rechtgebiete

Wegfall der Heizwertklausel im Kreislaufwirtschaftsgesetz

BMU / BMELV 31. Januar Rechtsfolgen der Einstufung von Gülle zur Verwendung in Biogasanlagen als Abfall

Datum: 11. März D Wiesbaden, Mainzer Straße 80 Internet: Telefon:

Aktuelle Entwicklungen im Abfallrecht

REACH, Abfall und Recycling: Betroffenheit eines Metallrecyclers. REACH Workshop: Auswirkungen von REACH auf Recycling und Verwertung, 27.

Verordnung über das Abfallende von Eisen-, Stahl- und Aluminiumschrott

Planung und Genehmigung kleiner (75 kw ) Gülle-Biogasanlagen

Stärkung des Einsatzes von Recycling-Baustoffen aus Sicht der Produktnormen. Dipl.-Ing. Michael Heide Bundesgütegemeinschaft Recycling-Baustoffe e.v.

Stand der Klärungen zur Frage Beginn/ Ende der Abfalleigenschaft. Zukünftige Entwicklungen im Kontext der Abfallrahmenrichtlinie

Memorandum des Unternehmerverbandes Mineralische Baustoffe (UVMB) e. V.

Überwachung von genehmigungsbedürftigen Anlagen im Land Brandenburg. Dipl.-Ing. Antje Wolf

Bodenmanagement bei Baumaßnahmen - Rechtliche Rahmenbedingungen. Referentin: Dipl.-Geogr. Frauke Kurth-Minga

Rechtslage bei der Zwischenlagerung von Abfällen und Ersatzbrennstoffen

REACH Mineralische Stoffe Baustoffrecycling

1. für das Notifizierungsverfahren einschließlich der Anordnung von Rückführungen nach

Die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen nach nationalem Recht und nach EG-Recht

Einstufung von Stoffen und Gemischen

SAA Aktuelle Entwicklungen im Bereich der Sonderabfallentsorgung

- Sammlung der relevanten Rechtsvorschriften -

Die neue europäische Kreislaufwirtschaftspolitik. Gunther Wolff Europäische Kommission, GD Umwelt Berlin, 30.Januar 2017

Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt Berlin Abteilung IX

Einstufung wassergefährdender Stoffe - Erfahrungen aus dem Vollzug in Hessen -

Praktische Umsetzung der Industrieemissionen-Richtlinie (IED)

Verwertung von mineralischen Abfällen und Deponieaspekte im neuen Kreislaufwirtschaftspaket der EU

Baurestmassenrecyclings

Newsletter: 10 Jahre Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. - Bestandsaufnahme aus Sicht der Recht- sprechung- Klaus Hoffmann.

Anforderungen an die Verwertung von Bauabfällen

Leitfaden zu Herstellung und Einsatz von güteüberwachten RC-Baustoffen

Entsorgung von Bohrschlämmen und Bohrklein aus Horizontalbohrungen. 19. Oktober Niedersächsisches Bodenschutzforum 1

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.

Bauen mit. Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz Berlin

Neuerungen im europäischen und nationalen Abfallrecht

Rahmenbedingungen für die Verwertung und Beseitigung mineralischer Abfälle

Anforderungen an die Verwertung von Baggergut aus Sicht der Abfallwirtschaft

Stahlschrott auf dem Weg zur Anerkennung als Rohstoff. Vortrag. BDSV-Jahrestagung

ROHSTOFF oder ABFALL? Was ist der Unterschied?

Fünfte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte- Stoff-Verordnung

Abfallwirtschaft von gestern bis heute

Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung Fachbereich Verwaltung. Thesis. Hessische Hochschule für Polizei und Verwaltung

ROHSTOFF ODER ABFALL? Was ist der Unterschied?

Neue abfallrechtliche Rahmenbedingungen und ihre Bedeutung für das Entsorgungsmanagement in Betrieben

Das neue KrWG mindert Chancen auf mehr Recycling. Peter Kurth Präsident

Vortrag. Abfälle im Straßen- und Wegebau Wo liegt das Problem? FA19D Abfall- und Stoffflusswirtschaft. Erfahrungsaustausch Abfallwirtschaft

25 Jahre NGS 25 Jahre Abfallrecht - Ein Rückblick auf Europa, den Bund und das Land Niedersachsen. Veranstaltung am 11. Mai 2011 in Hannover

Beschlussempfehlung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Störfallgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs.

Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz

Der Verwertungsbegriff und die Abgrenzung Recycling, sonstige Verwertung und Beseitigung

Informationsblatt HBCD-haltige Bauabfälle in Thüringen

Der Europäische Abfallkatalog ab 2002

Der Abfallbegriff. Abfall. zur Beseitigung. zur Verwertung

18. Niedersächsisches Bodenschutzforum. Mantelverordnung

Entsorgung von nicht gefährlichen Abfällen aus dem Straßenbau

Abfallverwertung zwischen Abfallrecht und REACH Eine Orientierungshilfe

Neue Nachweisverordnung Praxiserfahrung aus Sicht des Abfallentsorgers und der genehmigenden Behörde

Recycling/Lebensmittelsicherheit Anforderungen aus Sicht des Risikomanagements

Abfall als stoffliche und energetische Ressource aktuelle Entwicklungen aus wirtschaftspolitischer Perspektive

Überblick über die Zulassungs- und Beschränkungsverfahren

Abfallrecht Entsorgung von Abfällen freigemessene Abfälle. Referat Kommunale Kreislaufwirtschaft, Abfalltechnik

Novelle der Gewerbeabfallverordnung

Ausgangszustandsbericht bei Genehmigungsverfahren

Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern

Impulsstatement. Was bedeutet die Industrieemissionsrichtlinie für den Praktiker/die Praktikerin?

Transkript:

13. Veranstaltung Umweltrecht aktuell zu Aktuellen Entwicklungen im Abfallrecht am 10.07.2014 in Hannover Abfall, Nicht-Abfall und Abfallende Praktische Beispiele und Vollzugshinweise - Dipl.-Ing. Gunther Weyer

Praktische Beispiele und Vollzugshinweise zur Abgrenzung von Nebenprodukten und zum Ende der Abfalleigenschaft - Überblick - 1. Fragestellung, Rechtsfolgen und Grundlagen 2. Festlegungen auf der Ebene der europäischen Union 3. Festlegungen auf Bundesebene 4. Landesebene: Runderlasse und Einzelentscheidungen des MU 5. Ausblick Seite 2

Ende der Abfalleigenschaft / Nebenprodukte - Fragestellung - Können z.b. MVA-Aschen als Nebenprodukt angesehen werden oder nach Aufbereitung (links) das Ende der Abfalleigenschaft erreichen? Seite 3

Nebenprodukte und Ende der Abfalleigenschaft - Systematik - Hauptprodukt Nebenprodukt Entledigungsvorgang Kriterien 4 Abfall Herstellungsverfahren Abfall zur Verwertung Behandlungsverfahren Abfall zur Beseitigung Rohstoffe Abfallende (End-of-Waste) Kriterien 5 Seite 4

Ende der Abfalleigenschaft - Rechtsfolgen - Niedersächsisches Ministerium Wird für einen Stoff oder Gegenstand das Ende der Abfalleigenschaft festgestellt oder wird dieser von vornherein als Nebenprodukt eingestuft, greifen die abfallbezogenen Rechtspflichten nicht mehr: o Abfallrechtliche Dokumentationspflichten o Abfallrechtliche Erlaubnisse und Anzeigen, A-Schild o Abfallrechtliche Überwachungs- und Anordnungsbefugnisse o Abfallbezogene Genehmigungsvorbehalte (BImSchG) o Sicherheitsleistung für die Lagerung (BImSchG) o Regelungen der Abfallverbringung (soweit Empfängerland die Einstufung teilt) Die Ausnahme von den Anforderungen an REACH entfällt: REACH ist anzuwenden. Seite 5

Bundesrechtliche Grundlagen - 5 Kreislaufwirtschaftsgesetz - Niedersächsisches Ministerium (1) Die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes endet, wenn dieser ein Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass: 1. er üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet werden kann, 2. ein Markt oder eine Nachfrage bestehen, 3. er alle technischen Anforderungen für den Zweck sowie Rechtsvorschriften und anwendbare Normen für entsprechende Erzeugnisse erfüllt und 4. seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führt. (2) Verordnungsermächtigung zur Konkretisierung der Anforderungen Seite 6

Europarechtlicher Rahmen zum Abfallende - Art. 6 Abfallrahmenrichtlinie - Die Abfallrahmenrichtlinie führt Nebenprodukte und das Ende der Abfalleigenschaft als abfallrechtlich legal definierte Kategorien ein. Ermächtigung zur Annahme von Kriterien und die Festlegung von Abfällen über den Ausschuss nach Art. 39 (Regelungsverfahren mit Kontrolle). Wurden auf EU-Ebene keine Kriterien festgelegt, können Mitgliedstaaten (MS) im Einzelfall entscheiden, ob bestimmte Abfälle unter Berücksichtigung der Rechtsprechung ( EUGH) nicht mehr als Abfälle anzusehen sind. Die MS teilen ihre Entscheidungen der Kommission mit. EUGH: Urteile z.b. zu Gülle, Nebengestein u.a., EUGH betont aber: Der Abfallbegriff ist weit auszulegen. Seite 7

Praktische Beispiele und Vollzugshinweise zur Abgrenzung von Nebenprodukten und zum Ende der Abfalleigenschaft - Überblick - 1. Fragestellung, Rechtsfolgen und Grundlagen 2. Festlegungen auf der Ebene der europäischen Union 3. Festlegungen auf Bundesebene 4. Landesebene: Runderlasse und Einzelentscheidungen des MU 5. Ausblick Seite 8

Europäische Festlegungen zu Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft EU-Kommission: Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft von Bioabfallkompost in Vorbereitung. Seite 9

Ende der Abfalleigenschaft - Stand der EU-Festlegungen - Niedersächsisches Ministerium Verordnung (EU) Nr. 333/2011 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott nicht mehr als Abfall anzusehen sind Eisen-, Stahl-, Aluminiumschrott). Verordnung (EU) Nr. 1179/2012 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Bruchglas nicht mehr als Abfall anzusehen sind. Verordnung (EU) Nr. 715/2013 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Kupferschrott nicht mehr als Abfall anzusehen sind. EU-Verordnungsentwurf zu Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Altpapier nicht mehr als Abfall anzusehen sind. Vorarbeiten auf EU-Ebene zu Kriterien für das Abfallende bei Kunststoffabfällen sowie Kompost und Gärrückständen. Seite 10

Ende der Abfalleigenschaft - Stand der EU-Festlegungen - (End of waste - EoW) Niedersächsisches Ministerium Verordnung (EU) Nr. 333/2011 mit Kriterien zur Festlegung, wann bestimmte Arten von Schrott nicht mehr als Abfall anzusehen sind (Eisen-, Stahl-, Aluminiumschrott): Produkt : Grenzwerte für Fremdstoffe, definierte Metallausbeute, keine gefahrenrelevanten Eigenschaften, Radioaktivität Definierter Input mit Ausschlussliste Definiertes Behandlungsverfahren (Zerkleinern, Sortieren, Reinigen) Qualitätssicherungssystem überprüft durch akkreditierte Gutachter, Konformitätserklärung EoW-Produkte heben sich in Qualitätsstandard und -sicherung deutlich von Abfällen zur Verwertung ab ( Vermarktungsaussicht), ganz ähnlich: Verordnungen zu Glas und Kupferschrott Seite 11

Praktische Beispiele und Vollzugshinweise zur Abgrenzung von Nebenprodukten und zum Ende der Abfalleigenschaft - Überblick - 1. Fragestellung, Rechtsfolgen und Grundlagen 2. Festlegungen auf der Ebene der europäischen Union 3. Festlegungen auf Bundesebene 4. Landesebene: Runderlasse und Einzelentscheidungen des MU 5. Ausblick Seite 12

Regelungen auf Bundesebene zu Nebenprodukten und Abfallende BMU: Bislang keine Abfallende-Verordnung : o Nur Entwurf - noch keineswegs belastbar: Regelungen im Arbeitsentwurf der Ersatzbaustoffverordnung zu bestimmten mineralischen Abfällen. BMU / BMVEL: Papier zu Gülle als Abfall oder Nebenprodukt: o Gülle kann unter den Voraussetzungen einer gesicherten End- Verwertung als Nebenprodukt in Biogasanlagen eingesetzt werden. Abfalltechnikausschuss von Bund und Ländern (ATA) zu Recycling-Gips aus der geplanten Aufbereitung von Bauabfällen: o Es ist noch kein Markt etabliert, o abweichend zu Primär- und REA-Gips: Störstoffgehalte. Seite 13

Praktische Beispiele und Vollzugshinweise zur Abgrenzung von Nebenprodukten und zum Ende der Abfalleigenschaft - Überblick - 1. Fragestellung, Rechtsfolgen und Grundlagen 2. Festlegungen auf der Ebene der europäischen Union 3. Festlegungen auf Bundesebene 4. Landesebene: Runderlasse und Einzelentscheidungen des MU 5. Ausblick Seite 14

Entscheidungen auf Landesebene - Runderlasse MU - Erlass vom 16.08.2013 Ende der Abfalleigenschaft von Altreifen : Altreifen sind grds. Abfall, Abfalleigenschaft kann enden bei o aussortierten, unbeschädigten Altreifen für Drittländer (entsprechend dort zulässiger Profiltiefe), o kein Abfall bei Verwendung als Fender, Silofolienbeschwerung. Erlass vom 23.04.2013 Ende der Abfalleigenschaft von Bodenaushub : Bodenaushub ist grds. Abfall, Freigabe als Nicht-Abfall möglich bei: o Mutterboden, der die Vorsorgewerte BBodSchV einhält, o für bodenähnliche Anwendungen geeignetem Z0-Bodenaushub. Erlass vom 23.04.2013 Ende der Abfalleigenschaft von Altbrot : Altbrot ist grds. Abfall, Abfalleigenschaft kann enden: o nach Aufbereitung zum Futtermittel. Seite 15

Einzelentscheidungen auf Landesebene - Beispiel: Ersatzbrennstoffe aus Abfall - Ersatzbrennstoff aus Abfall bleibt Abfall: - Verwendung als Brennstoff: Verwertungsverfahren R 1 - Keine Umgehung der 17. BImSchV. Seite 16

Entscheidungen auf Landesebene - Einzelentscheidungen MU (keine Runderlasse) (Beispiele nicht abschließend) Kein Ende der Abfalleigenschaft / Nebenprodukteigenschaft festgestellt: o Ersatzbrennstoffe aus Abfall, o Palettenholz für Kleinfeuerungsanlagen, o Teigreste aus der Nahrungsmittelindustrie, o Altspeisefette und -öle als Brennstoff (Gegenbeispiel: Biodiesel aus Altspeisefetten ist Nichtabfall), o Nichtreines Glycerin aus der Biodieselherstellung (für Biogas), o Nicht technisch reines Kaliumsulfat für landbauliche Verwertung, o Aschen und Schlacken mit schadstoffbezogenen Einsatzbeschränkungen (Z1 / Z2 i.s. LAGA M 20) Erlass vom 16.08.2013 Ende der Abfalleigenschaft von Alttextilien : Alttextilien (Sammelware) ist Abfall, Abfalleigenschaft kann enden bei sortierter tragfähiger Ware Sichtung und Dokumentation. Seite 17

Festlegungen zum Ende der Abfalleigenschaft / Nebenprodukten - Überblick - 1. Fragestellung und Rechtsfolgen 2. Festlegungen auf der Ebene der europäischen Union 3. Festlegungen auf Bundesebene 4. Landesebene: Runderlasse und Einzelentscheidungen des MU 5. Ausblick Seite 18

Obergerichtliche Rechtsprechung zu 5 KrWG - VGH Hessen - Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 9.10.2012: Bei dem als Zuschlagstoff für die Ziegelherstellung angebotenen Stoff Woolit (gemahlene Mineralfaserabfälle, Ton, Wasser und Bindemittel) handelt es sich entgegen des Produktanerkennungsbescheides um Abfall, weil (aus den Gründen) o das abfalltypische Gefährdungspotential durch die Mineralfasern erst beim Brennen der Ziegel beseitigt wird, o die Vorgabe einer mengenmäßigen Höchstzugabe und spezielle Vorgaben zur Lagerung die Überwachungsbedürftigkeit belegen, o auch die Verwirklichung von abfalltypischen Gefahren durch die unsachgemäße Anwendung oder Lagerung die weitere Überwachung unter dem Regime des Abfallrechtes erfordern. (Vergleichender Hinweis auf BVerwG-Urteil zu Klärschlammkompost). Seite 19

Vollzug in Niedersachsen - Vorgaben und Kriterien des MU - Niedersächsisches Ministerium Fortgesetzt gilt der Entscheidungs- und Koordinierungsvorbehalt des MU (Erlass vom 27.9.2012) zu Behördenentscheidungen betreffend o Ende der Abfalleigenschaft und o Nebenprodukte-Eigenschaft. o Ziel: Verbesserung der Rechtssicherheit durch mindestens landeseinheitlichen Vollzug (z.b. Abfalltransporte) Kriterien zur Prüfung der Anforderungen nach 4 und 5 KrWG: o Werthaltigkeit, Plausibilität der Vermarktbarkeit, o Vergleichbarkeit mit Primärstoffen und -produkten, o keine abfalltypischen Verunreinigungen / Eigenschaften einhergehend mit kontrollbedürftigen Risiken und Verwertungsbeschränkungen, o Qualitätssicherung, Dokumentation durch qualifizierte Personen. Seite 20

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Seite 21