Zusammenarbeit mit der Pharma- und Medizinprodukteindustrie bei ärztlicher Fortbildung und Dienstleistungen

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Transkript:

Zusammenarbeit mit der Pharma- und Medizinprodukteindustrie bei ärztlicher Fortbildung und Dienstleistungen von Rechtsanwältin Stefanie Broß, Münster 97. Deutscher Röntgenkongress, Leipzig Management-Workshop, 05.05.2016

Spannungsfeld der unterschiedlichen Interessenlagen Pharma- und Medizinprodukteindustrie Vertragsärzte, Krankenhausärzte, Kliniken, Hochschulen 2

Kooperationsformen 1. Leistungsaustauschbeziehung Beide Seiten verpflichten sich zur Erbringung einer Leistung Referentenvertrag Beratervertrag Autorenvertrag Anwendungsbeobachtungen Klinische Prüfungen Sponsoringvertrag 3

Kooperationsformen 2. einseitige Leistungsbeziehungen Nur eine Seite zumeist Industrie- verpflichtet sich zur Erbringung einer Leistung Geschenke Unterstützung an Fort-und Weiterbildungsveranstaltungen Bewirtungen Spenden Geräteüberlassungen 4

Prinzipien bei der Gestaltung von Kooperationen Trennungsprinzip Transparenz-/ Genehmigungsprinzip Äquivalenzprinzip Dokumentationsprinzip 5

Welche Normen sind relevant? 3, 30 ff. MBO 128, 73 Abs. 7 SGB V 7 HWG 3, 3 a, 8, 9, 12 UWG 299, 263, 331 StGB und 299a ff. E-StGB Kodizes 6

Berufsrechtliche Regelungen 32 Abs. 1, S.1 MBO-Ä Unerlaubte Zuwendungen Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, von Patientinnen und Patienten oder Anderen Geschenke oder andere Vorteile für sich oder Dritte zu fordern oder sich oder Dritten versprechen zu lassen oder anzunehmen, wenn hierdurch der Eindruck erweckt wird, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird. 7

Berufsrechtliche Regelungen Schutzgut der Norm ist die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung gegen die Beeinflussung durch Patienten oder Dritte durch die Zuwendung von Geschenken oder anderen Vorteilen. Daneben ist auch der Schutz des Patienten beabsichtigt. Erfasst sind alle Formen einseitiger Zuwendungen, auf die kein durch eine Gegenleistung gedeckter Anspruch besteht. Das Verhalten des Arztes muss den Eindruck erwecken, dass die Unabhängigkeit der ärztlichen Entscheidung beeinflusst wird. Maßstab ist dabei der objektive Beobachter. Hat dieser einen Grund für hinreichend konkrete Zweifel an der Unabhängigkeit des Arztes? Ausnahme: Sozialrechtliche Sonderregelungen. 8

Berufsrechtliche Regelungen 33 Abs. 2 MBO-Ä Teilnahme an wissenschaftlichen Fortbildungsveranstaltungen Die Annahme von geldwerten Vorteilen in angemessener Höhe ist nicht berufswidrig, sofern diese ausschließlich für berufsbezogene Fortbildung verwendet werden. Der für die Teilnahme an einer wissenschaftlichen Fortbildungsveranstaltung gewährte Vorteil ist unangemessen, wenn er über die notwendigen Reisekosten und Tagungsgebühren hinausgeht. 9

Fort-und Weiterbildungsveranstaltungen Quelle: Informationsbroschüre der KBV- Richtig Kooperieren, S. 9 10

Berufsrechtliche Regelungen 33 Abs. 3 MBO-Ä Sponsoring für Fortbildungsmaßnahmen Die Annahme von Sponsorings für die Durchführung von Veranstaltungen ist ausschließlich für die Finanzierung des wissenschaftlichen Programms ärztlicher Fortbildungsveranstaltungen und nur im angemessenen Umfang erlaubt. Das Sponsoring, dessen Bedingungen und Umfang sind bei der Ankündigung und Durchführung der Veranstaltung offen zu legen. 11

Berufsrechtliche Regelungen Sponsorings sind im angemessenen Umfang zulässig. Der Veranstalter muss jedoch auch einen Eigenanteil tragen oder von den Teilnehmern einen Beitrag einfordern. Orientierung an marktübliche Preise, z.b. für Standmiete etc.. Enger sachlicher Zusammenhang zur Fortbildungsveranstaltung keine Finanzierung von Extras. Sofern es sich um einen ärztlichen Veranstalter handelt, hat dieser die inhaltliche Gestaltungshoheit über das Programm Transparenzgrundsatz : Offenlegung der Bedingungen und des Umfangs des Sponsorings bei der Bewerbung und Durchführung der Veranstaltung. 12

Sponsorings Quelle: Informationsbroschüre der KBV- Richtig Kooperieren, S. 10 13

Berufsrechtliche Regelungen 33 MBO Zuwendungen bei vertraglicher Zusammenarbeit Soweit Ärztinnen und Ärzte Leistungen für die Hersteller von Arznei- und Hilfsmitteln oder Medizinprodukten oder die Erbringer von Heilmittelversorgung erbringen (z.b. Anwendungsbeobachtungen), muss die hierfür bestimmte Vergütung der erbrachten Leistungen entsprechen. Die Verträge über die Zusammenarbeit sind schriftlich abzuschließen und sollen der Ärztekammer vorgelegt werden. 14

Berufsrechtliche Regelungen Die Norm betrifft Leistungsaustauschbeziehungen zwischen Arzt und Hersteller, z.b. Anwendungsbeobachtungen, klinische Prüfungen, Vortragstätigkeiten, Übernahme einer Moderation bei einem Kongress, Erstellen eines Kongressberichts etc. Äquivalenzprinzip: Leistung und Gegenleistung müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Wann ist eine Vergütung angemessen? Umstände des Einzelfalls sind entscheidend: Schwierigkeitsgrad Kompetenz und Erfahrung des Arztes Zeitaufwand Vergütung orientiert sich nach GOÄ Weiteres Abgrenzungskriterium: Werthaltigkeit der Leistung für das Industrieunternehmen, wenn die Leistung des Arztes praktisch wertlos, ggf. Bewertung nach 32 oder 31 MBO (Zuweisung gg. Entgelt) Transparenz- und Dokumentationsprinzip 15

Sonstige vertragliche Kooperationen Quelle: Informationsbroschüre der KBV- Richtig Kooperieren, S. 10 16

Berufsrechtliche Regelungen Berufsrechtliche Sanktionen Rüge (i.v.m. Ordnungsgeld) Verwarnung, Verweis Zwangsgeld Geldbuße bis 50.000 Euro Feststellung der Unwürdigkeit/Unzuverlässigkeit 17

Sozialrechtliche Bestimmungen Unzulässige Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Vertragsärzten gem. 128 SGB V 1. Depotverbot, gemäß 128 Abs. 1 SGB V Die Abgabe von Hilfsmitteln an Versicherte über Depots bei Vertragsärzten ist unzulässig, soweit es sich nicht um Hilfsmittel handelt, die zur Versorgung in Notfällen benötigt werden. der Versicherte soll selbst auswählen können, wo er seine Hilfsmittel beziehen wird Produktmuster, Test- oder Vorführgeräte, die den Versicherten nicht überlassen werden und Körperersatzstücke, die der Arzt im Rahmen einer Behandlung verbraucht, fallen nicht unter das Depotverbot 2. Beteiligungsverbot, 128 Abs. 2 S. 1, 1. Alt. SGB V Leistungserbringer dürfen Vertragsärzte sowie Ärzte in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen nicht gegen Entgelt oder Gewährung sonstiger wirtschaftlicher Vorteile an der Durchführung der Versorgung mit Hilfsmitteln beteiligen Verkürzter Versorgungsweg 18

Sozialrechtliche Bestimmungen 3. Zuwendungsverbot, 128 Abs. 2 S.1, 2. Alt. SGB V Verbot der Gewährung von Zuwendungen im Zusammenhang mit der Verordnung von Hilfsmitteln. Einrichtungen die Hilfsmittel abgeben, dürfen Vertragsärzten keine wirtschaftlichen Vorteile für die für die Verordnung bieten. 4. Verbot der Zahlung von individuellen Gesundheitsleistungen, 128 Abs. 2, S. 2 SGB V Hilfsmittelerbringer dürfen dem Vertragsarzt für eine privatärztliche Leistung, die dieser im Zusammenhang mit einer Verordnung ausführt, keine Vergütung zahlen. 19

Sozialrechtliche Bestimmungen Regelbeispiele für wirtschaftliche Vorteile und Zuwendungen 128 Abs. 2, S. 3 SGB V 1. Die unentgeltliche und verbilligte Überlassung von Geräten und Materialien 2. Die unentgeltliche und verbilligte Durchführung von Schulungsmaßnahmen 3. Das Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten und Personal 4. Die Beteiligung an den Kosten von Räumlichkeiten oder Personal 5. Einkünfte aus Beteiligungen an Unternehmen von Leistungserbringern, die Vertragsärzte durch ihr Verordnungsund Zuweisungsverhalten selbst maßgeblich beeinflussen 20

Sozialrechtliche Bestimmungen Einbeziehung weiterer Versorgungsbereiche Heilmittel, 128 Abs. 5 b SGB V Arzneimittel, 128 Abs. 6 SGB V Verbot von Zuweiserprämien, 73 Abs. 7 SGB V Es ist Vertragsärzten nicht gestattet, für die Zuweisung von Versicherten ein Entgelt oder sonstige wirtschaftliche Vorteile sich versprechen oder sich gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu gewähren. 128 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. 21

Sozialrechtliche Bestimmungen Rechtsfolgen Vertragsärztlicher Pflichtverstoß, 128 Abs. 5 a SGB V Vertragsärzte, die unzulässige Zuwendungen fordern oder annehmen oder Versicherte zur Inanspruchnahme einer privatärztlichen Versorgung anstelle der ihnen zustehenden Leistung der gesetzlichen Krankenversicherungen beeinflussen, verstoßen gegen ihre vertragsärztlichen Pflichten Maßnahmen bei Verstoß gg. Vertragsärztliche Pflichten 85 Abs. 5 SGB V i.v.m. der Satzung der KV Verwarnung Verweis Geldbuße (bis zu 10.000 Euro) Anordnung des Ruhens der Zulassung oder der vertragsärztliche Beteiligung bis zu zwei Jahren 22

Verbot von Werbeabgaben, 7 HWG Die Regel 7 Abs. 1 1. HS. HWG Es ist unzulässig, Zuwendungen oder sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass Die Ausnahmen 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 HWG 1. Geringwertige Gegenstände und Kleinigkeiten 2. Geld- und Mengenrabatte 3. Handelsübliches Zubehör, handelsübliche Nebenleistungen 4. Auskünfte oder Ratschläge 5. Kundenzeitschriften Verschärfung für Angehörige der Heilberufe 7 Abs. 1 S. 2 HWG Werbegaben für Angehörige der Heilberufe sind nur dann zulässig, wenn sie zur Verwendung in der ärztlichen, tierärztlichen oder pharmazeutischen Praxis bestimmt sind. 23

Verbot von Werbeabgaben, 7 HWG Zuwendungen im Rahmen von wissenschaftlichen Veranstaltungen 7 Abs. 2 HWG Zuwendungen im Rahmen von wissenschaftlichen Veranstaltungen sind erlaubt wenn folgende Voraussetzungen nebeneinander vorliegen: 1. Veranstaltung muss ausschließlich berufsbezogen sein ärztliche und pharmazeutische Kongresse berufsbezogene wissenschaftliche Fortbildungsveranstaltungen 2. Darf einen vertretbaren Rahmen nicht überschreiten 3. Darf sich nur auf im Gesundheitswesen tätige Personen erstrecken aktive Ärzte, Apotheker, Heilpraktiker, Krankenschwestern usw. keine Familienangehörigen Rechtsfolgen bei Verstoß, 15 HWG Ein Verstoß gegen 7 HWG stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. 24

FSA-Kodex/Kodex Medizinprodukte Der FSA- Kodex wurde 2004 von den Mitgliedern beschlossen, der die Zusammenarbeit zwischen Pharma-Industrie und den angehörigen der medizinischen Fachkreise fördern und auf eine transparente, ethisch einwandfreie Basis stellen soll. Die Einhaltung des Kodex wird von einer eigens hierfür eingerichteten Schiedsstelle kontrolliert. Angezeigt werden können Verstöße von Ärzten, Pharma-Unternehmen und Patienten. Neben finanziellen Sanktionen (bis zu 250.000 Euro) greifen auch Sanktionen wie die öffentliche Rüge. Der Kodex Medizinprodukte wurde 1997 seitens des Bundesverbands für Medizintechnologie e.v. (BVMed) und der Spitzenverbände der Krankenkassen erarbeitet und veröffentlicht. Darstellung des rechtlichen Rahmens der Zusammenarbeit zwischen medizinischen Einrichtungen, Ärzten und den Herstellern von Medizinprodukten. 25

Mitgliedsunternehmen im FSA Quelle: http://www.fsa-pharma.de/fileadmin/downloads/mitglieder/mitglieder-logos_stand_03-16.jpg 26

Bedeutung des FSA-Kodex bzw. Medizinprodukte Kodex für die Ärzteschaft Die Kodizes binden ausschließlich die Mitgliedsunternehmen sowie die mit diesen verbundenen Unternehmen. Die Ärzteschaft ist nicht unmittelbar an die Vorgaben der Kodizes gebunden. Wissen und Kenntnis dennoch hilfreich und wichtig, da bestimmte Verhaltensweisen der Pharma- und Medizinprodukteindustrie verständlich gemacht werden. Projekte, deren Initiative aus den Reihen der Ärzte kommen, können unter Kenntnis der Kodizes besser geplant und umgesetzt werden. 27

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Stefanie Broß Rechtsanwälte Wigge 48151 Münster 20354 Hamburg 59348 Lüdinghausen Scharnhorststr. 40 Neuer Wall 44 Mühlenstr. 55 Tel. (0251) 53595-0 Tel. (040) 3398705-90 Tel. (02591) 94765-7 Fax (0251) 53595-99 Fax (040) 3398705-99 Fax (02591) 94765-8 Internet: www.ra-wigge.de E-Mail: kanzlei@ra-wigge.de 28