Jahre BAföG. Darlehensverwaltung und -einzug nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) Informationen zur Darlehensrückzahlung



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Darlehensverwaltung und -einzug nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) Informationen zur Darlehensrückzahlung Jahre BAföG Bundesverwaltungsamt Der zentrale Dienstleister des Bundes

Das Bundesverwaltungsamt (BVA) ist Ihr Ansprechpartner für die Rückzahlung Ihres BAföG-Darlehens. Im Folgenden haben wir für Sie die wichtigsten Informationen zusammengestellt. IMPRESSUM Herausgeber: BUNDESVERWALTUNGSAMT Presse und Öffentlichkeitsarbeit 50728 Köln Telefon: 022899358-3000 Telefax: 022899358-2890 E-Mail: oeffentlichkeitsarbeit@bva.bund.de Internet: www.bundesverwaltungsamt.de Stand: Januar 2013 Bildnachweis: www.sxc.hu (S. 1, 4, 6-10) Nachdruck und Vervielfältigungen sind nur mit schriftlicher Genehmigung des Herausgebers gestattet. Bundesverwaltungsamt 2

Inhalt 40 Jahre Ausbildungsförderung nach dem BAföG 4 Grundlagen und Konditionen der Rückzahlung 6 Vergünstigungen Leistungsabhängiger Teilerlass ( 18b Abs. 2 und 2a BAföG) nur noch bei Abschluss bis zum 31.12.2012! Studiendauerabhängiger Teilerlass ( 18b Abs. 3 BAföG) nur noch bei Abschluss bis zum 31.12.2012! Zeitpunkt des Bestehens der Abschlussprüfung beim leistungs- sowie studiendauerabhängigen Teilerlass 7 7 8 9 Rückzahlung 9 Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung 9 Vorzeitige Rückzahlung 10 Bankdarlehen der KfW Bankengruppe (KfW) 12 Unsere Serviceangebote für Sie 13 Zusammenfassung 14 Kontakt 15 3

40 Jahre Ausbildungsförderung nach dem BAföG 01.09.1971: Tag des Inkrafttretens des BAföG. Mit diesem Gesetz gelingt es erstmals in der Bundesrepublik Deutschland für alle Ausbildungsbereiche eine bundeseinheitliche individuelle Förderungsmöglichkeit zu schaffen und einen individuellen Rechtsanspruch auf Ausbildungsförderung festzuschreiben. Wie hat sich das BAföG seitdem verändert? Das BAföG wurde immer wieder den aktuellen wirtschaftlichen Situationen und politischen Zielsetzungen angepasst. Am Anfang wurde die Ausbildungsförderung noch als Vollzuschuss gewährt. Ab 1974 erfolgte die schrittweise Einführung eines Darlehensanteils von anfangs 70 DM bis zu 150 DM. Knapp 9 Jahre später fiel der Anteil des Ausbildungszuschusses vollständig weg. Das BAföG wurde komplett auf Darlehen umgestellt. 1990 wurde dieses Volldarlehen wieder abgeschafft, der staatliche Zuschuss und der Darlehensanteil betragen seitdem jeweils 50 Prozent. Seit 2001 ist die BAföG-Rückzahlungssumme für Ausbildungen, die nach dem 28.02.2001 beginnen, auf einen Gesamtbetrag von 10.000 Euro begrenzt. Von wem erhalte ich Ausbildungsförderung? In den Ländern und Gemeinden prüfen die Ämter für Ausbildungsförderung (AfA) die individuellen Fördervoraussetzungen, bewilligen und vergeben die Ausbildungsförderung. Im universitären Bereich sind die AfA bei den jeweiligen Studentenwerken angesiedelt. 4

Wer zieht den Darlehensanteil ein? Das BVA zieht diesen zentral ein. Die Länder melden dem BVA jährlich über Landesrechenzentren die bewilligten Darlehensbeträge und die individuelle Förderungshöchstdauer für die einzelnen Darlehensnehmerinnen und -nehmer. Für jede neue Darlehensnehmerin bzw. jeden neuen Darlehensnehmer wird ein Rückzahlungskonto bei der Bundeskasse Halle eingerichtet. Was geschieht mit den Einnahmen? Das BVA verteilt diese zu 65 % an den Bund und zu 35 % an die Bundesländer. Die Mittel fließen unmittelbar in die Ausbildungsförderung neuer Studierender zurück. Statistisches Rd. 4 Millionen Rd. 2,6 Millionen Rd. 21,5 Milliarden Euro Rd. 4 Milliarden Euro Rd. 10,8 Milliarden Euro Darlehensnehmerinnen und -nehmer wurden seit 1971 erfasst. Rückzahlungsverfahren konnten bis heute abgeschlossen werden. sind bislang als BAföG-Darlehen ausgezahlt worden. des gesamten Darlehenvolumens konnten aufgrund der gesetzlichen Vergünstigungen erlassen werden. wurden im Zeitraum von 40 Jahren zurückgezahlt. 5

Grundlagen und Konditionen der Rückzahlung Etwa viereinhalb Jahre nach Ablauf der Förderungshöchstdauer Ihres zuerst mit BAföG-Darlehen geförderten Ausbildungs- oder Studienganges erhalten Sie einen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid. Dieser stellt die Höhe der Darlehensschuld und die Förderungshöchstdauer fest. Zugleich wird darin der Rückzahlungszeitpunkt und die Höhe der Raten festgesetzt ( 18 Abs. 5 a BAföG; 10 DarlehensV 1 ). Das Amt für Ausbildungsförderung fordert selbst nur dann Darlehensbeträge zurück, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht vorlagen, also die Zahlung zu Unrecht erfolgte ( 20 BAföG). Das Darlehen ist grundsätzlich zins- und kostenfrei. Bitte beachten Sie aber folgende wichtigen Hinweise: Für eine notwendige Anschriftenermittlung werden 25 Euro erhoben ( 12 DarlehensV). Sollte sich also Ihr Familienname oder Ihre Anschrift ändern, so teilen Sie dies dem BVA bitte immer unverzüglich mit. Überschreiten Sie den Zahlungstermin einer Rückzahlungsrate um mehr als 45 Tage fallen Verzugszinsen in Höhe von 6 % pro Jahr an. Bitte beachten Sie, dass diese Verzugszinsen von der jeweiligen noch nicht getilgten Darlehensrestschuld und nicht nur von den fälligen Raten errechnet werden. Diese Folgen treten auch ohne Mahnung ein. Der Gesetzgeber hat hier bewusst eine hohe Verzinsung angesetzt, um einen regulären Rückfluss der Geldmittel für künftig Studierende sicherzustellen. 1 Verordnung über die Einziehung der nach dem BAföG geleisteten Darlehen (DarlehensV) 6

Vergünstigungen Leistungsabhängiger Teilerlass ( 18b Abs. 2 und 2a BAföG) nur noch bei Abschluss bis zum 31.12.2012! Sie gehören nach dem Ergebnis der Abschlussprüfung zu den besten 30 % aller Absolventinnen und Absolventen, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen und zudem die Abschlussprüfung bis zum 31.12.2012 absolviert haben? Dann kann Ihnen auf Antrag noch ein leistungsabhängiger Teilerlass des Darlehens gewährt werden. Dieser Erlass beträgt 25 % wenn innerhalb der Förderungshöchstdauer, 20 % wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, 15 % wenn innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, die Abschlussprüfung bestanden wurde. Berücksichtigen Sie bitte, dass der Antrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides (FRB) eingehen muss. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist das Datum des Antragseinganges beim BVA. Erfolgt der Abschluss mehr als zwölf Monate nach Ende der Förderungshöchstdauer kann auch bei Zugehörigkeit zu den 30 % der Besten kein Teilerlass gewährt werden. Absolventinnen und Absolventen von Akademien oder höheren Fachschulen erhalten bei Zugehörigkeit zu den besten 30 % aller Prüfungsabsolventinnen und -absolventen, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, einen Teilerlass von 20 %, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt des Bestehens der Abschlussprüfung ( 18b Abs. 2a BAföG). 7

Studiendauerabhängiger Teilerlass ( 18b Abs. 3 BAföG) nur noch bei Abschluss bis zum 31.12.2012! Wenn Sie Ihre mit BAföG-Darlehen geförderte Ausbildung besonders schnell abschließen, kann Ihnen bei Bestehen der Abschlussprüfung bis zum 31.12.2012 auf Antrag noch ein studiendauerabhängiger Teilerlass des Darlehens gewährt werden. Dieser Erlass beträgt 2.560 Euro, sofern Sie Ihre Abschlussprüfung vier Monate vor Ende der Förderungshöchstdauer (FHD) bestanden haben. Liegen zwischen dem Ende der Abschlussprüfung und dem Ende der FHD zwei Monate, kann Ihnen ein Erlass in Höhe von 1.025 Euro gewährt werden. Bitte berücksichtigen Sie, dass Ihr Antrag beim BVA innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides (FRB) eingehen muss. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist das Datum des Antragseinganges beim BVA. 18b Abs. 4 und Abs. 5 BAföG Mit dem 24. BAföG-Änderungsgesetz ist der studiendauerabhängige Teilerlass nach 18b Abs. 3 BAföG um die Regelungen des 18b Abs. 4 und Abs. 5 BAföG erweitert worden. Ist für eine Ausbildung eine Mindestausbildungszeit im Sinne von Abs. 5 festgelegt und liegen zwischen deren Ende und dem Ende der FHD weniger als vier Monate, wird auf Antrag der Erlass nach Abs. 3 wie folgt gewährt: 2.560 Euro, wenn die Abschlussprüfung spätestens mit Ablauf der Mindestausbildungszeit absolviert ist (vgl. Abs. 4); 1.025 Euro bei Bestehen der Abschlussprüfung zwei Monate nach Ablauf der Mindestausbildungszeit (vgl. Abs. 4). Erläuterung: Die Mindestausbildungszeit ist nicht mit der Regelstudienzeit gleichzusetzen. Eine Mindestausbildungszeit ist z. B. die in einer Studien-/Prüfungsordnung festgelegte Zeit, vor deren Ablauf die Ausbildung nicht durch Abschlussprüfung oder sonst planmäßig beendet werden kann ( 18b Abs. 5 BAföG). Eine Mindeststudienzeit liegt nicht vor, wenn die Studien-/Prüfungsordnung im Einzelfall Abweichungen vom Studien- und Prüfungsplan zulässt und nur die organisatorische Ausgestaltung der Ausbildung einen rechtzeitigen Studienabschluss tatsächlich verhindert. 8

Zeitpunkt des Bestehens der Abschlussprüfung beim leistungs- sowie studiendauerabhängigen Teilerlass Die Abschlussprüfung ist zu dem Zeitpunkt bestanden, zu dem Sie Ihren letzten Prüfungsteil abgelegt haben. Fügen Sie dem Antrag auf leistungsabhängigen und/ oder studiendauerabhängigen Teilerlass bitte eine (unbeglaubigte) Kopie Ihres Abschlusszeugnisses bei und bestätigen Sie bitte schriftlich, dass Ihre Angaben richtig und vollständig sind. Lässt sich dem Zeugnis nicht entnehmen, zu welchem Zeitpunkt Sie die Prüfung bestanden haben, übersenden Sie bitte zusätzlich eine Bescheinigung Ihres Prüfungsamtes über das Abschlussdatum des letzten Prüfungsteils. Rückzahlung Die Rückzahlungspflicht beginnt fünf Jahre nach dem Ablauf der Förderungshöchstdauer des zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungsganges. Die monatliche Rückzahlungsrate beträgt 105 Euro. Die Zahlung erfolgt grundsätzlich in Vierteljahresraten von 315 Euro ( 18 Abs. 3 und Abs. 4 BAföG). Für Ausbildungsabschnitte, die nach dem 28. Februar 2001 beginnen, ist das Darlehen höchstens bis zu einem Gesamtbetrag von 10.000 Euro zurückzuzahlen ( 17 Abs. 2 BAföG). Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung Eine Freistellung kann nur für noch nicht fällig gewordene Rückzahlungsraten gewährt werden. Von der Rückzahlungsverpflichtung können Sie im Übrigen unter folgenden Voraussetzungen freigestellt werden: Sie stellen einen formlosen Antrag beim BVA. Ihr anrechenbares monatliches Einkommen liegt unter dem Freibetrag von 1.070 Euro. 9

Ihr Freibetrag erhöht sich für Ihre Ehegattin/Ihren Ehegatten oder Ihre Lebenspartnerin/Ihren Lebenspartner 2 um 535 Euro und für jedes Kind um 485 Euro, es sei denn, diese befinden sich in einer Ausbildung, die nach dem BAföG oder nach 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) gefördert wird bzw. gefördert werden könnte. Eigenes Einkommen von Ehegattin/Ehegatte oder Lebenspartnerin/Lebenspartner und Kindern vermindern den jeweiligen Freibetrag. Für Darlehensnehmer mit Behinderung und Alleinstehende mit Kind kann sich der Freibetrag auf Antrag noch erhöhen. Die Angaben müssen durch geeignete Unterlagen glaubhaft gemacht werden. Vorzeitige Rückzahlung Sie können Ihr Darlehen auch vor Fälligkeit der ersten Vierteljahres rate vollständig zurückzahlen und dadurch einen Nachlass erhalten. Sofern Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, warten Sie bitte den Feststellungsund Rückzahlungsbescheid ab. Hierin wird Ihnen ein entsprechendes Angebot unterbreitet. Es besteht auch die Möglichkeit, die Ratenzahlung zunächst aufzunehmen und während der Tilgungsphase zu jedem von Ihnen gewünschten Zeitpunkt das dann noch bestehende Restdarlehen auf Antrag teilweise oder insgesamt vorzeitig abzulösen. Der Nachlass richtet sich nach der Höhe der jeweils noch nicht fällig gewordenen Darlehens(rest)schuld (siehe Tabelle auf der nachfolgenden Seite). Bitte beachten Sie: Bei einer früheren Rückzahlung (z. B. unmittelbar nach Ausbildungsende) wird kein höherer Nachlass gewährt. 2 Lebenspartnerin bzw. Lebenspartner im Sinne einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftgesetz LPartG 10

Nachlasstabelle bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens: Ablösung des Darlehens bis zu Euro Nachlass v.h. Zahlungsbetrag Euro Ablösung des Darlehens bis zu Euro Nachlass v.h. Zahlungsbetrag Euro 500 1.000 1.500 2.000 2.500 3.000 3.500 4.000 4.500 5.000 5.500 6.000 6.500 7.000 7.500 8.000 8.500 9.000 9.500 10.000 10.500 11.000 11.500 12.000 8,0 460 12.500 33,0 8.375 9,0 910 13.000 33,5 8.645 10,0 1.350 13.500 34,5 8.843 11,5 1.770 14.000 35,5 9.030 12,5 2.188 14.500 36,0 9.280 13,5 2.595 15.000 37,0 9.450 15,0 2.975 15.500 37,5 9.688 16,0 3.360 16.000 38,5 9.840 17,0 3.735 16.500 39,0 10.065 18,5 4.075 17.000 40,0 10.200 19,5 4.428 17.500 40,5 10.413 20,5 4.770 18.000 41,5 10.530 21,5 5.103 18.500 42,0 10.730 22,5 5.425 19.000 43,0 10.830 23,5 5.738 19.500 43,5 11.018 24,5 6.040 20.000 44,0 11.200 25,5 6.333 20.500 45,0 11.275 26,5 6.615 21.000 45,5 11.445 27,5 6.888 21.500 46,0 11.610 28,5 7.150 22.000 47,0 11.660 29,5 7.403 22.500 48,0 11.700 30,0 7.700 23.000 49,0 11.730 31,0 7.935 23.500 50,0 11.750 32,0 8.160 24.000 50,5 11.880 und mehr Stand: Januar 2013 11

Bankdarlehen der KfW Bankengruppe (KfW) Sollten Sie zusätzlich von der KfW Bankengruppe (KfW), 53179 Bonn, ein verzinsliches Bankdarlehen erhalten haben, ist zuerst das Bankdarlehen und im Anschluss daran das BAföG-Darlehen zurückzuzahlen. Diese Regelung der Nacheinander-Tilgung greift jedoch nicht, wenn Sie mit der KfW eine Stundungsvereinbarung hinsichtlich der Rückzahlung Ihres Bankdarlehens getroffen haben. In diesem Fall bleibt es bei den ursprünglichen Tilgungsplänen für Bank- und BAföG-Darlehen. Informationen zu dem Bankdarlehen bzw. zu dessen Rückzahlung erhalten Sie im Internet unter oder können unmittelbar bei der erfragt werden. KfW Bankengruppe Niederlassung Bonn 53179 Bonn AFBG / BAföG Bankdarlehen Telefon: 0228 831-9996 Telefax: 0228 831-9500 E-Mail: infocenter@kfw.de www.kfw.de 12

Unsere Serviceangebote für Sie Besuchen Sie uns auf unseren Internetseiten www.bafoeg.bund.de oder www.bundesverwaltungsamt.de Hier haben wir für Sie alle relevanten Informationen und Hinweise rund um die Rückzahlung des BAföG-Darlehens eingestellt. Sie können z. B. Anträge auf Teilerlasse (leistungsabhängig/studiendauerabhängig), vorzeitige Rückzahlung, Stundung oder Freistellung direkt auf unserer Internet- Formularseite an uns richten. Ihre Anträge gelangen automatisch in den elektronischen Postkorb der zuständigen Bearbeiterin bzw. des zuständigen Bearbeiters und werden sofort in Ihre elektronische Akte übernommen. Lange Post- und Liegezeiten entfallen dadurch. Hat sich Ihr Familienname, Ihre Wohnanschrift oder Ihr Einkommen geändert? Über ein Internet-Formular können Sie uns dies zu jeder Zeit schnell und zeitsparend übermitteln. Ihre Änderungsmitteilung wird unmittelbar Ihrem Vorgang zugeordnet und direkt in Ihre elektronische Akte eingepflegt. Damit ist Ihr Datenbestand jederzeit aktuell. Die für Sie zuständige Ansprechpartnerin bzw. den für Sie zuständigen Ansprechpartner können Sie dem Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid entnehmen. Sie haben noch keinen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid erhalten, aber möchten Ihre Wünsche, Anregungen, Fragen zum Rückzahlungsverfahren im Allgemeinen oder zu Ihrem speziellen Fall an uns richten? Dann nutzen Sie unser zentrales E-Mail-Postfach bafoeg@bva.bund.de oder unser Internet-Kontaktformular. Sie können auch unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BAföG-Hotline kontaktieren, die Ihnen gerne bei allen Fragen zum Rückzahlungsverfahren behilflich sind. Die Erreichbarkeit unserer BAföG-Hotline finden Sie auf Seite 15. Egal auf welchem Weg Sie Kontakt zu uns aufnehmen, wir helfen Ihnen in jedem Fall gerne weiter. 13

Zusammenfassung Warten Sie bitte zunächst den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid ab. Dieser Bescheid enthält alle notwendigen Angaben für die Rückzahlung und informiert aktuell über alle sozialen Vergünstigungen, die Sie beantragen können. Hinweis: Teilen Sie bitte jeden Wohnungswechsel und jede Namensänderung dem Bundesverwaltungsamt umgehend schriftlich mit. Vor Bekanntgabe des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides können Sie weder eine Antragsfrist versäumen noch gehen Ihnen Vorteile verloren. 14

Kontakt Postanschrift: Besucheranschrift: BAföG-Hotline: Telefax: E-Mail: Internet: Servicezeit: Bundesverwaltungsamt 50728 Köln Bundesverwaltungsamt Eupener Strasse 125 50933 Köln (Braunsfeld) +49 (0) 22899358-4500 oder +49 (0) 221 758-4500 Hotlinezeiten: Montag - Donnerstag von 10:00 Uhr - 15:00 Uhr Freitag von 10:00 Uhr - 12:00 Uhr +49 (0) 22899358-4850 oder +49 (0) 221 758-4850 bafoeg@bva.bund.de www.bafoeg.bund.de www.bundesverwaltungsamt.de Mo. - Fr. 08:00-16:30 Uhr Bankverbindung: Empfänger: Konto: Bundeskasse Halle Darlehen Deutsche Bundesbank Filiale Leipzig IBAN: DE 21 8600 0000 0086 0010 55 BIC: MARKDEF 1860 15

16 www.bundesverwaltungsamt.de