Darlehensverwaltung und -einzug nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
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- Rolf Kramer
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1 Bundesverwaltungsamt, Köln Darlehensverwaltung und -einzug nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) der Darlehenseinzug wird vom Bundesverwaltungsamt, Köln, Telefon: , durchgeführt, das Ihnen etwa viereinhalb Jahre nach Ablauf der Förderungshöchstdauer des zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungsabschnitts einen Feststellungsbescheid erteilt, in dem die Höhe der Darlehensschuld und die Förderungshöchstdauer festgestellt werden ( 18 Abs. 5 a BAföG). Zugleich erhalten Sie einen Rückzahlungsbescheid über den Rückzahlungszeitpunkt und die Höhe der Raten ( 10 Darlehensverordnung = DarlehensV). Ausnahmen: Sollten Sie ohne Rechtsgrund Leistungen oder zu viel Förderungsmittel erhalten haben, werden nur diese Überzahlungen ausschließlich vom zuständigen Amt für Ausbildungsförderung eingezogen ( 20 BAföG). Rückzahlung: Die Rückzahlungspflicht beginnt fünf Jahre nach dem Ablauf der Förderungshöchstdauer des zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungsabschnitts ( 18 Abs. 3 BAföG). Gem. 18 Abs. 3 S. 1 BAföG beträgt die monatliche Rückzahlungsrate mindestens 105,00. Der Tilgungszeitraum ist auf 20 Jahre begrenzt. Die Raten werden vierteljährlich im Lastschrifteinzugsverfahren eingezogen ( 18 Abs. 4 BAföG i. V. m. 11 DarlehensV). Für Ausbildungsabschnitte, die nach dem 28. Februar 2001 beginnen, ist das Darlehen höchstens bis zu einem Gesamtbetrag von ,00 zurückzuzahlen ( 17 Abs. 2 BAföG). Bei Überschreiten des Zahlungstermins um 45 Tage werden Zinsen in Höhe von 6 % von der jeweiligen Darlehens(rest)schuld - und nicht nur von den rückständigen Raten - erhoben ( 18 Abs. 2 BAföG i.v.m. 8 DarlehensV). Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung - nur auf Antrag - Die Rückzahlung erfolgt unter Berücksichtigung Ihres Einkommens. Wenn Ihr anrechenbares Einkommen einen Freibetrag, der je nach Familienstand unterschiedlich ist, Diensträume Servicezeit Überweisungsempfänger Eupener Straße 125, Köln (Braunsfeld) Bundeskasse Halle -Darlehen- Erreichbar mit öffentlichen Verkehrsmitteln Anrufe bitte möglichst Konto Buslinien 140, 141; Haltestelle: J.-Lammerting-Allee Deutsche Bundesbank -Filiale Leipzig- Buslinie 143; Haltestelle: TechnologiePark Mo.-Fr. 08:00 16:30 Uhr Nr (BLZ ) Straßenbahnlinie 1; Haltestelle: Eupener Straße IBAN: DE S-Bahnlinien 12; Haltestelle: Müngersdorf/TechnologiePark BIC: MARKDEF1860
2 nicht übersteigt, kann die Rückzahlung auf formlosen Antrag für eine bestimmte Zeit ausgesetzt werden. Die Angaben sind glaubhaft zu machen. Die Berechnung des anrechenbaren Einkommens erfolgt nach 21 BAföG. Der Freibetrag wird wie folgt ermittelt : Für Sie selbst sind 1040,00 anzusetzen. Sind Sie verheiratet, erhöht sich dieser Betrag um 520,00. Hinzu kommen für jedes Kind 470,00. Die Freibeträge für Ehegatten und Kinder können nicht berücksichtigt werden, wenn sie sich in einer Ausbildung befinden, die nach dem BAföG oder nach 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) gefördert wird bzw. gefördert werden könnte. Haben Ihr Ehegatte oder Ihre Kinder eigene Einkommen, so mindern sich die für Ihre Angehörigen anzusetzenden Beträge entsprechend. Ihr persönlicher Freibetrag bleibt davon unberührt. Für behinderte Darlehensnehmer erhöht sich auf Antrag der Freibetrag um den Betrag der behinderungsbedingten Aufwendungen entsprechend 33b des Einkommensteuergesetzes. Ebenfalls auf Antrag erhöht sich bei allein Stehenden der Freibetrag um den Betrag der notwendigen Aufwendungen für die Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes, das das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Freibetrag erhöht sich bis zur Höhe von monatlich 175,00 für das erste und je 85,00 für jedes weitere Kind ( 18a Abs. 1 S. 6 Nr. 2 BAföG). Teilerlass des Darlehens 1. Leistungsabhängiger Teilerlass ( 18 b Abs. 2 BAföG) - nur auf Antrag - Antragsfrist beachten - Wenn Sie die mit Darlehen geförderte Ausbildung überdurchschnittlich gut abgeschlossen haben, wird Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen ein Teil des Darlehens erlassen. Der Teilerlass gemäß 18b Abs. 2 BAföG hat folgende Voraussetzungen: Nach dem Ergebnis der Abschlussprüfung müssen Sie zu den besten 30 % aller Prüfungsabsolventen gehören, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben. Sie müssen zusätzlich die Abschlussprüfung spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer bestanden haben. Bitte prüfen Sie deshalb genau die Festsetzung der Förderungshöchstdauer im Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid. Die Höhe des Erlasses richtet sich nach der Ausbildungsdauer: Von dem nach dem 31. Dezember 1983 für den Ausbildungsabschnitt geleisteten Darlehensbetrag werden erlassen - 25 %, wenn Sie innerhalb der Förderungshöchstdauer die Abschlussprüfung bestanden haben - 20 %, wenn Sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer die Abschlussprüfung bestanden haben - 15 %, wenn Sie innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer die Abschlussprüfung bestanden haben. Die Abschlussprüfung ist zu dem Zeitpunkt bestanden, zu dem Sie Ihren letzten Prüfungsteil abgelegt haben.
3 Für Absolventen von Akademien gilt, dass der Teilerlass bei Zugehörigkeit zu den besten 30 % aller Prüfungsabsolventen, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, 20 % beträgt, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt des Bestehens der Abschlussprüfung ( 18b Abs. 2a BAföG). Der Teilerlass kann Ihnen nicht gewährt werden, wenn Sie Ihre Abschlussprüfung an einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte absolviert haben, es sei denn, Sie haben vor dem 1. April 2001 eine nach 5 Abs. 1, 3 oder 6 BAföG förderungsfähige Ausbildung aufgenommen ( 18b Abs. 2 S. 4, 5 BAföG). Der Teilerlass des Darlehens ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides formlos beim Bundesverwaltungsamt zu beantragen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist das Datum des Antragseingangs beim Bundesverwaltungsamt. Fügen Sie dem Antrag bitte eine Kopie Ihres Abschlusszeugnisses bei und bestätigen Sie bitte schriftlich, dass Ihre Angaben richtig und vollständig sind. Bitte beachten Sie, dass falsche Angaben, die zur Erschleichung von Leistungen und Vergünstigungen führen, den Straftatbestand des Betrugs erfüllen und strafrechtlich verfolgt werden. Lässt sich dem Zeugnis nicht entnehmen, zu welchem Zeitpunkt Sie die Prüfung bestanden haben, übersenden Sie bitte zusätzlich eine Bescheinigung Ihres Prüfungsamtes über den letzten Prüfungsteil. 2. Studiendauerabhängiger Teilerlass ( 18 b Abs. 3 BAföG) - nur auf Antrag - Antragsfrist beachten - Haben Sie Ihre Abschlussprüfung mindestens vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer beendet, werden Ihnen 2560,00 des Darlehens erlassen. Beträgt der Zeitraum nur zwei Monate, erhalten Sie einen Teilerlass in Höhe von 1025,00. Bitte prüfen Sie deshalb die Festsetzung der Förderungshöchstdauer im Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid. Der Teilerlass des Darlehens ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides formlos beim Bundesverwaltungsamt zu beantragen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist das Datum des Antragseingangs beim Bundesverwaltungsamt. Das Studium ist beendet, wenn Sie Ihren letzten Prüfungsteil abgelegt haben. Fügen Sie dem Antrag bitte einen Nachweis bei, aus dem dieses Datum hervorgeht (Kopie Ihres Abschlusszeugnisses und ggf. eine Bescheinigung über den letzten Prüfungsteil). Bitte bestätigen Sie schriftlich, dass Ihre Angaben richtig und vollständig sind. Bitte beachten Sie, dass falsche Angaben, die zur Erschleichung von Leistungen und Vergünstigungen führen, den Straftatbestand des Betrugs erfüllen und strafrechtlich verfolgt werden. 3. (Teil)-Erlass wegen politischer Verfolgung durch SED-Unrecht ( 60 Nr. 2 BAföG) - nur auf Antrag - Antragsfrist beachten - Gehören Sie zu dem Personenkreis, dem nach 17 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes eine Zeit der Verfolgung durch SED-Unrecht oder eine verfolgungsbedingte Unterbrechung der Ausbildung vor dem von mehr als
4 drei Jahren bescheinigt wird, erhalten Sie einen (Teil-) Erlass. Der Teilerlass des Darlehens ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides formlos beim Bundesverwaltungsamt zu beantragen. Stellen Sie den Antrag auf Teilerlass bitte vorsorglich innerhalb der angegebenen Frist, wenn Sie eine Bescheinigung nach 17 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes noch beantragen wollen oder bereits beantragt haben, Ihnen die Bescheinigung aber noch nicht vorliegt. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist das Datum des Antragseingangs beim Bundesverwaltungsamt. Erlassen werden nur die nach dem geleisteten Darlehensbeträge. 4. Teilerlass wegen Kinderbetreuung ( 18b Abs 5 BAföG) - nur auf Antrag - wegen Gesetzesänderung nur noch bis gültig. Dieser Teilerlass wird auf formlosen Antrag beim Bundesverwaltungsamt in Höhe der monatlichen Rückzahlungsrate für die Monate gewährt, in denen Sie alle drei nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllen: a) Ihr Einkommen übersteigt nicht den für Sie geltenden Freibetrag (siehe oben unter Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung), und b) Sie pflegen und erziehen ein Kind bis zu zehn Jahren oder betreuen ein behindertes Kind und c) Sie sind nicht oder höchstens 10 Stunden wöchentlich erwerbstätig. Der Teilerlass kann erst ab dem Rückzahlungsbeginn beantragt werden. Stellen Sie dann jedoch bitte den Antrag, sobald die Voraussetzungen vorliegen. Der Antrag auf Teilerlass entfaltet bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Rückwirkung von maximal vier Monaten ab Antragseingang. Hinweise zur vorzeitigen Rückzahlung nach 18 Abs. 5 b Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) i.v.m. 6 Darlehensverordnung (DarlehensV) Eine vorzeitige Rückzahlung muss bis zum gesetzlichen Rückzahlungsbeginn (= 5 Jahre nach Ablauf der Förderungshöchstdauer - Zahlungstermin der 1. vierteljährlichen Rate) erfolgen, um den höchstmöglichen Nachlass zu erhalten. Der Nachlass richtet sich nach der Höhe der Darlehensschuld (vgl. umseitige Aufstellung); bei einer früheren Rückzahlung (z.b. unmittelbar nach Ausbildungsende) wird kein höherer Nachlass gewährt. Sofern Sie Ihr Darlehen vorzeitig zurückzahlen wollen, warten Sie bitte den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid ab. Hierin wird Ihnen ein entsprechendes Angebot unterbreitet. Unabhängig davon besteht die Möglichkeit, die Ratenzahlung zunächst aufzunehmen und während der Tilgungsphase zu jedem von Ihnen gewünschten Zeitpunkt das dann noch bestehende Restdarlehen auf Antrag teilweise oder insgesamt vorzeitig abzulösen. Die nachstehende Tabelle enthält die geltenden Nachlasssätze bei einer vorzeitigen Tilgung in Abhängigkeit von der Höhe des Ablösungsbetrages.
5 Ablösung des Darlehens bis zu einschließli ch Nachlass v.h. Nachlass in v.h. und Zahlungsbetrag zur Ablösung des Darlehensbetrages in Spalte 1 bei einer monatlichen Mindestrückzahlungsrate von 105,00 Zahlungsbetrag Nachla ss v.h. Zahlungsbetrag , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , (und mehr) Die voranstehenden Hinweise beruhen auf den derzeit gültigen gesetzlichen Bestimmungen.
6 Privatrechtliches Bankdarlehen: Unter bestimmten Voraussetzungen wird Ausbildungsförderung nach dem BAföG als Bankdarlehen gewährt. Das private Bankdarlehen wird von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Bonn, gewährt und ausgezahlt. In den Fällen, in denen ein Auszubildender sowohl Staatsdarlehen als auch Bankdarlehen erhalten hat, ist zuerst das Bankdarlehen und im Anschluss daran das Staatsdarlehen zurückzuzahlen. Die Frist, innerhalb derer beide Darlehen getilgt sein müssen, verlängert sich dann jedoch auf insgesamt 22 Jahre. Informationen zu den privaten Bankdarlehen bzw. zu dessen Rückzahlung erhalten Sie im Internet unter oder können unmittelbar bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Niederlassung Bonn, Bonn, unter der Tel.Nr , per Fax (0228) oder per unter erfragt werden. Bitte beachten: Sollte sich Ihr Name oder Ihre Anschrift ändern, so teilen Sie mir dies bitte künftig unverzüglich mit. Sie ersparen sich damit Kosten für Anschriftenermittlungen (25,00 ) und erleichtern die Darlehensabwicklung. Warten Sie im Übrigen bitte zunächst den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid ab. Dieser Bescheid enthält alle notwendigen Angaben für die Rückzahlung und informiert aktuell über alle sozialen Vergünstigungen, die Sie eventuell beantragen können. Vor Bekanntgabe des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides versäumen Sie keine Antragsfrist. Weitere Informationen zum Rückzahlungsverfahren finden Sie im Internet unter Dort haben Sie auch die Möglichkeit, alle Anträge online zu stellen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
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