IBG- Richtwertverfahren

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Transkript:

Anlage 1 IBG- Richtwertverfahren zur Ermittlung der hilfsfristrelevanten Ortsteilfeuerwehren und der erforderlichen feuerwehrtechnischen Ausstattung Fassung: Bayern 2009 IBG-2009

Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis... I 1. Vorbemerkungen...1 2. IBG-Richtwertverfahren als anerkannte Regel der Technik...1 3. Systematik des IBG-Richtwertverfahren BY-2009...1 4. Statistische Grundbetrachtungen...4 5. Allgemeine Festlegungen...5 5.1 Gefahrenarten...5 5.2 Risikokategorien...6 5.3 Ausrüstungsstufen...6 5.4 Prinzip der verbundenen Hilfe der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde...8 5.5 Überörtliche und nachbarliche Hilfe...8 5.6 Sicherstellung des zweiten Rettungsweges...8 5.7 Vorhaltung von Sonderfahrzeugen...9 6. Definitionen...10 6.1 Schutzzieldefinition...10 6.2 Hilfsfrist - gesetzliche Grundlagen in Bayern...10 6.3 Ausrückezeiten...10 6.4 Ersteinsatzbereich...12 6.5 Ausrückebereich...12 6.6 Berechnung des Ersteinsatzradius...12 6.7 Berechnung der Ausrückeradien...13 6.8 Bestimmung der einsatztaktisch optimalen Standorte...14 7. Definition der Risikokategorien und der standardisierten Feuerwehrmindestausstattung...15 7.1 Gefahrenart BRAND...16 7.2 Gefahrenart TECHNISCHE NOTFÄLLE...19 7.3 Gefahrenart GEFÄHRLICHE STOFFE...21 7.4 Gefahrenart RADIOAKTIVE STOFFE...24 7.5 Gefahrenart BIOGEFÄHRLICHE STOFFE...26 7.6 Gefahrenart WASSERNOTFÄLLE...28 - I -

7.7 Ausrüstungsmehrbedarf auf Grund der Einsatzstatistik...30 7.8 Ausrüstungsmehrbedarf auf Grund örtlicher Gegebenheiten...30 8. Erfassung des Gefahrenpotenzials...31 9. Festlegung der vorzuhaltenden feuerwehrtechnischen Ausrüstung...31 10. Substitutionsmethodik zur Ermittlung gleichwertiger Fahrzeugtechnik...32 11. Ermittlung der erforderlichen Personalstärke...32 12. Literatur- und Quellenverzeichnis...34 - II -

1. Vorbemerkungen Die im IBG-Richtwertverfahren zur Ermittlung der hilfsfristrelevanten Ortsteilfeuerwehren und der erforderlichen feuerwehrtechnischen Ausstattung in Bayern Stand 2009 (IBG- Richtwertverfahren BY-2009) angewandte Systematik entspricht dem derzeitigen Stand der Feuerwehrtechnik und taktik und den im Bundesland Bayern geltenden Rechtsnormen. Das IBG-Richtwertverfahren BY-2009 ist eine angepasste und aktualisierte Weiterentwicklung des IBG-Richtwertverfahrens BY-2005 und des Richtwertverfahrens Hessen 2001 [1]. 2. IBG-Richtwertverfahren als anerkannte Regel der Technik Durch die Feuerwehrgesetze der einzelnen Bundesländer werden die Städte und Gemeinden verpflichtet leistungsfähige Feuerwehren für die gemeindliche Gefahrenabwehr aufzustellen. Der Begriff leistungsfähig wird aber in den weiteren gesetzlichen Vorschriften in den meisten Bundesländern nicht weiter definiert. Das IBG-Richtwertverfahren ist ein anerkanntes, standardisiertes Verfahren, um die Leistungsfähigkeit einer gemeindlichen Feuerwehr bezüglich der Personal- und Technikausstattung sowie der Standorte der Feuerwehrhäuser zu definieren. Mit dem im Jahre 1995 für den Landesrechnungshof Hessen entwickelten Richtwertverfahren wurden bei der 17. und 69. Vergleichenden Prüfung für 41 Städte und Gemeinden im Bundesland Hessen Gefahrenabwehrpläne erstellt. Das Richtwertverfahren wurde vom Hessischen Ministerium des Inneren und Sport im Jahr 2001 bzw. 2008 weitestgehend in die Feuerwehrorganisationsverordnung des Landes Hessen [2] übergenommen. Darüber hinaus bildet das Richtwertverfahren auch eine der Grundlagen für die Hinweise zur Leistungsfähigkeit der Feuerwehr des Landesfeuerwehrverbandes Baden-Württemberg in den Fassungen von 1999 und 2008 [3]. Das IBG-Richtwertverfahren wird an die jeweils gesetzlichen Grundlagen bzw. Rahmenbedingungen der einzelnen Bundesländer angepasst. 3. Systematik des IBG-Richtwertverfahren BY-2009 Gemäß 1 Abs. 2 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes [4] haben die Gemeinden in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gemeindliche Feuerwehren aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Weder im Feuerwehrgesetz selbst, noch in der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (AV BayFwG) [5] bzw. in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zum Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (VollzBekBayFwG) [6] sind Hinweise enthalten, wie bzw. in welchem Umfang die gemeindlichen Feuerwehren auszustatten sind. Mit dem IBG-Richtwertverfahren BY-2009 ist eine standardisierte risikoorientierte Definition der notwendigen Ausstattung einer gemeindlichen Feuerwehr bezüglich der Personal- und Technikausstattung sowie der Standorte der Feuerwehrhäuser möglich. Dabei werden die der gemeindespezifischen Gegebenheiten (z.b. Gefahrenpotenzial, bauliche Besonderheiten) berücksichtigt. Seite 1 von 34

Die Grundlage des IBG-Richtwertverfahrens BY-2009 ist eine Analyse des Gefahrenpotenzials der jeweils untersuchten Gemeinde. Dieses setzt sich aus unterschiedlichen Faktoren wie z.b. Bebauungsdichte, vorhandene Gebäudehöhen, Umfang und Art der Gewerbe- und Industrieansiedlung zusammen. Besteht eine Gemeinde aus mehreren Gemeindeteilen, findet diese Gefahrenpotenzialanalyse für jeden Gemeindeteil separat statt. Aufgrund des festgestellten Gefahrenpotenzials wird dann die Gemeinde bzw. der Gemeindeteil für die unterschiedlichen Gefahrenarten (z.b. BRAND, TECHNISCHE NOTFÄLLE, usw.) in eine Risikokategorie eingestuft. In der jeweiligen Risikokategorie ist definiert, welche feuerwehrtechnische Ausrüstung innerhalb welcher der drei Zeitstufen zur Verfügung stehen muss. Die in der ersten Zeitstufe (Ausrüstungsstufe I) benötigte Ausrüstung soll in der Regel von der jeweiligen Gemeinde für den Ersteinsatz selbst vorgehalten werden. Die Ausrüstung für den Ersteinsatz ist so ausgelegt, dass die gemeindliche Feuerwehr hinsichtlich ihrer Fahrzeug- und Geräteausstattung sowie der daraus resultierenden Personalvorhaltung jederzeit im Rahmen der gesetzlichen Hilfsfrist in der Lage ist, die Gefahrenabwehr im Gemeindegebiet einzuleiten und im Regelfall diese Gefahrensituation auch ohne weitere Hilfe durch andere Feuerwehren bewältigen kann. Nur bei außergewöhnlichen Ereignissen (z.b. bei Großbränden) oder bei Bedarf von Sonderfahrzeugen bzw. -gerätschaften müssen Einrichtungen der überörtlichen Gefahrenabwehr und/oder nachbarliche Hilfe angefordert werden. Diese Ausstattung ist in den Ausrüstungsstufen II und III definiert, die im Rahmen der überörtlichen Gefahrenabwehr durch Stützpunktfeuerwehren bzw. durch Nachbarfeuerwehren zur Verfügung gestellt werden soll. Bei der Bewertung der Möglichkeiten der nachbarlichen Hilfe wird grundsätzlich nach einsatztaktischen Gesichtspunkten vorgegangen. Politische Grenzen (z. B. Kreis- oder Gemeindegrenzen) werden nach IBG-Richtwertverfahrens BY-2009 nicht berücksichtigt. Eine über die Ausrüstungsstufe I hinausgehende Zusatzausrüstung der gemeindlichen Feuerwehr kann aufgrund der örtlichen Einsatzstatistik oder besonderer örtlicher Gegebenheiten im Einzelfall erforderlich sein. Seite 2 von 34

Die Systematik des IBG-Richtwertverfahrens BY-2009 ist in nachfolgender Grafik nochmals verdeutlicht: Analyse des Gefahrenpotenzials Radioaktive Stoffe Wassernotfälle Brand Techn. Notfälle Zuordnung der Risikokategorien für die Gefahrenarten Gefährliche Stoffe Biogefährliche Stoffe Benötigte Ausrüstung Ersteinsatz Ergänzungsausrüstung Sonderausrüstung überörtliche Gefahrenabwehr/ nachbarliche Hilfe +? Zusatzausrüstung aufgrund der örtlichen Einsatzstatistik +? Zusatzausrüstung aufgrund der besonderen örtlichen Gegebenheiten Festlegung der vorzuhaltenden Ausrüstung Dimensionierung Feuerwehrgerätehaus Personalstärke Seite 3 von 34

4. Statistische Grundbetrachtungen In verschiedenen Regeln der Technik / Publikationen bezüglich der Ausstattung bzw. der Organisation der gemeindlichen Feuerwehr wird immer wieder allgemein darauf verwiesen, dass bei einer hohen Auftrittswahrscheinlichkeit eines Schadensereignisses die Ausrüstung der gemeindlichen Feuerwehr anders zu bemessen sei, als bei einer niedrigen. Diese Empfehlung/Aussage erfolgt aber i. d. R. ohne diese Auftrittswahrscheinlichkeiten zu quantifizieren. Das IBG-Richtwertverfahren folgt diesem Ansatz nicht, da zum Einen die Quantifizierung einer Auftrittswahrscheinlichkeit in der Praxis nahezu nicht möglich ist. Zum Anderen ist die Entscheidung bei welcher Auftrittswahrscheinlichkeit die Ausrüstung der gemeindlichen Feuerwehr noch angemessen ist (z.b. Sicherstellung des zweiten Rettungsweges bei Einzelfällen ) hochkritisch und rechtlich kaum belastbar. Diese Auffassung sei am Beispiel Wohnungsbrand verdeutlicht: Nach statistischem Bundesamt [7] gab es Ende 2007 in Deutschland 17,8 Millionen Wohngebäude mit rund 39,1 Millionen Wohnungen. Die durchschnittliche Größe eines Haushaltes betrug 2,07 Personen. Auf Grund des Fehlens einer bundesweiten Brandschadensstatistik werden für die weitere Betrachtung behelfsweise die Einsatzzahlen einer Großstadtfeuerwehr [8] herangezogen. Überschlagsmäßig betrachtet kommt man unter Verwendung der obigen Zahlen auf eine Größenordnung von etwa 40 Brandereignissen in Wohnungen pro 100.000 Einwohner im Jahr oder einer Auftrittswahrscheinlichkeit von rund 80 Brandereignissen pro 100.000 Wohnungen im Jahr. Dies entspricht einem Risiko von ca. 0,08 % innerhalb eines Jahres, dass es in einer Wohnung zu einem Brandereignis kommt. Betrachtet man nun die Einzelfälle, in denen z.b. der zweite Rettungsweg nicht innerhalb der Eintreffzeit von 10 Minuten durch die Feuerwehr sichergestellt werden kann, müsste nun (durch die Gemeinde?) festgelegt werden, welches Risiko für diese Einzelfälle noch tolerierbar ist. Weiterhin erschwerend kommt noch hinzu, dass das vorstehende überschlagsmäßig ermittelte Brandrisiko bestenfalls ein statistischer Wert ist. Im Einzelfall müsste das tatsächliche Brandrisiko ermittelt werden. Diese Ermittlung des tatsächlichen Brandrisikos ist aber ein kontinuierlicher Prozess und sehr viel komplexer, da es von einer Vielzahl von zum Teil sich ständig verändernden Faktoren abhängt: Bauweise des Wohngebäudes Nutzungsart des Wohngebäudes Verwendete Baumaterialien Alter des Gebäudes Ausstattung des Gebäudes Anzahl der Bewohner/Wohneinheit Alter der Bewohner etc. Darüber hinaus müsste das Brandrisiko nicht nur für den Bereich Wohnungsbrand ermittelt werden, sondern auch z.b. für Industriebauten und Pflegeeinrichtungen. Zusammenfassend erscheint die Betrachtung von Auftrittswahrscheinlichkeiten durch die Gemeinde bzw. die gemeindliche Feuerwehr für die Bemessung ihrer Ausrüstung als nicht praxisgerecht und umsetzbar. Daher ist das bewusste Inkaufnehmen von Minderausstattung bzw. die Minderung des Gefahrenabwehrstandards auf Grund von Risikobetrachtungen Seite 4 von 34

rechtlich äußerst bedenklich. Risikobetrachtungen wären nur dann rechtlich als unkritisch zu sehen, wenn sie fachlich fundiert und im Rahmen einer landesweiten Regelung eingeführt würden. Daher richtet sich die Ausrüstungsbemessung des IBG-Richtwertverfahrens nicht nach der Auftrittswahrscheinlichkeit von Schadensereignissen, sondern nach dem tatsächlich vorhandenen Gefahrenpotenzial. Die Einstufung in Risikokategorien hat daher auch nichts mit dem statistischen Risiko zu tun, sondern ist ein Maß für das Risiko (Schwierigkeitsgrad), dass für die Feuerwehr bei der Gefahrenabwehr z.b. mit der Gebäudeart verbunden ist. Danach richtet sich dann auch die benötigte feuerwehrtechnische Ausrüstung. Diese muss in jedem Fall so ausgelegt sein, dass mit effektiven Maßnahmen zur Gefahrenabwehr begonnen werden kann. Nahezu in jeder Gemeinde gibt es jedoch einzelne Gebäude oder Anlagen, bei denen die rechtlichen Normen oder die Standards der Gefahrenabwehr aus praktischen bzw. technischen Gründen nicht eingehalten werden können Altfälle. Bei diesen Altfällen müssen im Einzelfall und im Benehmen mit dem Eigentümer Kompensationsmaßnahmen (z.b. Ausstattung mit BMA, bauliche Maßnahmen) getroffen werden, um im Schadensfall keine haftungsrechtlichen Ansprüche für die Gemeinde erwachsen zu lassen. Kann die Gemeinde für kleinere Ortsteile (Bebauungszusammenhang) die Gefahrenabwehr innerhalb der vorgegebenen Eintreffzeiten nicht sicherstellen (z.b. tagsüber) so ist dies zwingend zu dokumentieren und der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Hier ist gemeindespezifisch die beste technische Lösung (bestmöglich regelmäßig zu erreichende Eintreffzeit) zu realisieren. Eine generelle Lösung für diese bundesweit verbreitete Problematik lässt sich fachlich und insbesondere unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht finden. 5. Allgemeine Festlegungen 5.1 Gefahrenarten Das IBG-Richtwertverfahren BY-2009 ist für die Gefahrenarten BRAND TECHNISCHE NOTFÄLLE GEFÄHRLICHE STOFFE RADIOAKTIVE STOFFE BIOGEFÄHRLICHE STOFFE WASSERNOTFÄLLE bzw. zur Ermittlung der zur Bekämpfung dieser Gefahrenarten benötigten Mindestausstattung an Feuerwehrfahrzeugen und -geräten ausgelegt, wobei örtliche Besonderheiten (z.b. Hochwasser gefährdete Wohngebiete, hügeliges Geländeprofil) bezüglich der Einsatzstatistik und -taktik zusätzlich zu berücksichtigen sind. Die örtliche Besonderheiten müssen fallweise beurteilt und die zusätzlich erforderliche Ausrüstung festgelegt werden. Die Ermittlung des Mindestbedarfs an Fahrzeugen für die einzelnen Gefahrenarten erfolgt nach dem derzeit aktuellen Stand der Fahrzeug- und Feuerwehrtechnik. Sind die als Mindestausrüstung geforderten Fahrzeuge nicht vorhanden, so können sie durch vorhandene Fahrzeuge (Fahrzeugkombinationen) nach der Substitutionsmethodik (siehe Punkt 10) ersetzt werden. Seite 5 von 34

5.2 Risikokategorien Nach Analyse des aktuellen Gefahrenpotenzials der Gemeinde bzw. des Gemeindeteils wird dem untersuchten Bereich eine Risikokategorie für jede Gefahrenart zugeordnet. Dabei werden geltende rechtliche Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Feuerwehrdienstvorschriften etc.) zugrunde gelegt. Die Anzahl der Risikokategorien für die einzelnen Gefahrenarten ist aufgrund der technischen Gegebenheiten unterschiedlich, wobei aber jeweils die Risikokategorie 1 die niedrigste Gefährdungsstufe darstellt. Gefahrenart Anzahl der Risikokategorien Brand B 1 - B 5 Technische Notfälle T 1 - T 5 Gefährliche Stoffe G 1 - G 4 Radioaktive Stoffe R 1 - R 3 Biogefährliche Stoffe BIO 1 - BIO 3 Wassernotfälle W 1 - W 4 5.3 Ausrüstungsstufen Die für eine Risikokategorie benötigte Ausrüstung muss in definierten Maximalzeiten an der Einsatzstelle verfügbar sein: Seite 6 von 34

Die in der Ausrüstungsstufe I a - Ersteinsatz - definierte feuerwehrtechnische Erstausrüstung Ausrüstungsstufe I - Ersteinsatz Ausrüstungstufe I a - Ersteinsatz < 10 Minuten nach Alarmierung der Feuerwehr Ausrüstungstufe I b - Erweiterter Ersteinsatz < 15 Minuten nach Alarmierung der Feuerwehr Ausrüstungsstufe II - Ergänzungsausrüstung < 20 Minuten nach Alarmierung der Feuerwehr Ausrüstungsstufe III - Sonderausrüstung < 30 Minuten nach Alarmierung der Feuerwehr ist so konzipiert, dass die gesetzlich geforderte wirksame Hilfe innerhalb der Hilfsfrist von 10 Minuten eingeleitet werden kann. Mit der Ausrüstungsstufe I b - Erweiterter Ersteinsatz - wird die Ausrüstung festgelegt, die in einem erweiterten Zeitintervall (15 Minuten) für den Ersteinsatz erforderlich ist. Diese Aufteilung der Ausrüstungsstufe I ist einerseits aus einsatztaktischen Überlegungen (z.b. technische Verfahrensabläufe) und andererseits durch die besondere Ausrückestruktur der Freiwilligen Feuerwehr begründet, da in der Praxis nur ein Teil der Einsatzkräfte innerhalb der Regelausrückezeit von fünf Minuten zur Verfügung steht. Dadurch ergibt sich für die Praxis, dass die Ausrüstungsstufe I a von der für den jeweiligen Gemeindeteil zuständigen Feuerwehr vorgehalten wird, während die Ausrüstungsstufe I b in der Regel durch andere gemeindliche Feuerwehren ergänzt wird. Für den Kernort einer Gemeinde ist die Ausrüstungsstufe I a und I b entsprechend der Einstufung in die Risikokategorie komplett vorzuhalten. Bei außergewöhnlichen Einsätzen (z.b. Großschadensereignisse) muss die Ergänzungsausrüstung (Ausrüstungsstufe II) bzw. Sonderausrüstung (Ausrüstungsstufe III) innerhalb der angegebenen Zeiträume von 20 oder 30 Minuten an der Einsatzstelle zur Verfügung stehen. Seite 7 von 34

5.4 Prinzip der verbundenen Hilfe der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Im IBG-Richtwertverfahren BY-2009 werden die einzelnen Standorte der Feuerwehren als Feuerwachen betrachtet. Durch ihr Zusammenwirken wird die für den Einsatz benötigte feuerwehrtechnische Ausrüstung und das Personal innerhalb der bestimmten Zeitintervalle an der Einsatzstelle bereit gestellt. Dieses Prinzip der verbundenen Hilfe gilt zunächst für alle Feuerwehren einer Gemeinde. Die Feuerwehren der Gemeinde werden bei den einsatztaktischen Überlegungen als eine (einheitliche) gemeindliche Einrichtung betrachtet. So sind auch die einzelnen Standorte der Gemeindeteilwehren als Feuerwachen zu verstehen, deren gemeinsamer Einsatz die Gefahrenabwehr im Regelfall innerhalb der Gemeinde sicherstellen, beziehungsweise bei Großschadensereignissen den effektiven Ersteinsatz gewährleisten muss. Daher soll die für den Ersteinsatz (Ausrüstungsstufe I) vorgesehene Ausstattung von der Gemeinde in der Regel selbst vorgehalten werden. 5.5 Überörtliche und nachbarliche Hilfe In den weiteren Stufen des IBG-Richtwertverfahrens BY-2009 werden die Standorte der benachbarten Feuerwehren - ohne dass es auf politische Grenzen ankommt - in das Gefahrenabwehrkonzept einbezogen. Die in den Ausrüstungsstufen II und III festgelegte Ausrüstung wird durch andere Feuerwachen, also öffentliche oder evtl. auch nichtöffentliche Nachbar- bzw. Stützpunktfeuerwehren (Konzept der überörtlichen Gefahrenabwehr) abgedeckt, insbesondere wenn es sich um Sonderfahrzeuge handelt. 5.6 Sicherstellung des zweiten Rettungsweges Gemäß Art. 15 Bayerische Bauordnung (BayBO) [9] muss jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen wie Wohnungen, Praxen, selbständigen Betriebs- und Arbeitsstätten muss in jedem Geschoss über mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege verfügen, wobei der zweite Rettungsweg gemäß Satz 3 eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle sein kann, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungswege verfügt. Für die Sicherstellung dieses zweiten Rettungswegs durch die Feuerwehr gelten nach IBG- Richtwertverfahren BY-2009 folgende Regeln: 1. Für die Sicherstellung des zweiten Rettungswegs gilt die Hilfsfrist von 10 min nach Alarmierung der Feuerwehr, d.h. spätestens nach diesem Zeitraum muss das für die Sicherstellung des Rettungswegs erforderliche Rettungsgerät vor Ort sein. 2. Rettungsgeräte zur Sicherstellung des zweiten Rettungsweges sind: - die vierteilige Steckleiter gem. DIN 14 711 und der Feuerwehrdienstvorschrift FwDV 10 [10] - die dreiteilige Schiebleiter gem. DIN 14 715 und der Feuerwehrdienstvorschrift FwDV 10 - Hubrettungsfahrzeuge gem. DIN 14 071 Seite 8 von 34

3. Folgende Rettungshöhen werden im Regelfall angenommen: maximale Brüstungshöhe Regelanzahl der Geschosse benötigtes Rettungsgerät 8 m 3 vierteilige Steckleiter 12 m 4 dreiteilige Schiebleiter 18 m 6 Drehleiter des Typs DL(K) 18-12 23 m 8 Drehleiter des Typs DL(K) 23-12 Bauliche Besonderheiten, wie z.b. Hochparterre, Sonderbauten, Hangbauweise müssen im Einzelfall bewertet werden. 4. Die benötigten Rettungsgeräte, insbesondere die tragbaren Leitern, sollen nach Möglichkeit im Rahmen der Ausrüstungsstufe I a, das heißt von der Gemeinde bzw. der gemeindlichen Feuerwehr vorgehalten werden. Werden die Rettungsgeräte, z.b. Drehleitern, im Rahmen der nachbarlichen Hilfe zur Verfügung gestellt, muss bereits bei dem Eingang einer einschlägigen Alarmmeldung, z.b. Wohnungsbrand im 4. Obergeschoss oder bei entsprechenden Objekten eine automatische Parallelalarmierung der "Nachbarfeuerwehr" erfolgen, die das Rettungsgerät vorhält, um in jedem Fall die Hilfsfrist einzuhalten. 5.7 Vorhaltung von Sonderfahrzeugen Sonderfahrzeuge im Sinne des IBG-Richtwertverfahrens BY-2009 sind alle Fahrzeuge, die nicht der Kategorie Löschfahrzeuge (mit Ausnahme des Tanklöschfahrzeugs TLF 24/50) oder der Kategorie Einsatzleitwagen des Typs 1 (ELW 1) zugeordnet werden können. Sie müssen nur dann vorgehalten werden, wenn das ermittelte Gefahrenpotenzial oder die zugeordnete Risikokategorie dieses Fahrzeug für die Ausrüstungsstufe I vorsieht. Sonderfahrzeuge sind generell als Feuerwehrfahrzeuge der überörtlichen Gefahrenabwehr anzusehen. Im Rahmen des IBG-Richtwertverfahrens BY-2009 werden als Sonderfahrzeuge angesehen: ELW 2 TLF 24/50 GW-G (ohne Typbezeichnung) RW (ohne Typbezeichnung) SW 2000-Tr GW-L GW-A Diese Sonderfahrzeuge müssen flächendeckend zur Gefahrenabwehr im Rahmen der Ausrüstungsstufen II bzw. III zur Verfügung stehen. Weitere Sonderfahrzeuge (z.b. Sonderlöschmittelfahrzeug) sind entweder durch standortspezifische Gegebenheiten erforderlich, oder die Vorhaltung solcher Sonderfahrzeuge erfolgt nach landesweiten Gefahrenabwehrkonzepten (z.b. Messfahrzeuge, Ölwehrgerätschaften). Seite 9 von 34

6. Definitionen 6.1 Schutzzieldefinition In der Schutzzieldefinition (Standard der Gefahrenabwehr) ist festgelegt in welchem Zeitintervall (Hilfsfrist) in welchen Teilen des Gemeindegebiets mit wie vielen Personale der Feuerwehr mit welchen Fahrzeugen und technischer Ausrüstung und mit welchem Zielerreichungsgrad die Gefahrenabwehr erfolgen muss. Diese Schutzzieldefinition definiert praktisch den rechtlichen Begriff leistungsfähige Feuerwehr. In Bayern wird für das vorstehend genannte Zeitintervall der Begriff Hilfsfrist verwendet. Die Hilfsfrist ist in den untergesetzlichen Vorschriften definiert. Ebenfalls sind in den Rechtsvorschriften die Teile des Gemeindegebietes definiert, in denen die Gefahrenabwehr innerhalb der Hilfsfrist eingeleitet werden muss. Die Mindestpersonalausstattung bzw. die notwendige Fahrzeug- und Geräteausstattung wird in Ermangelung rechtlicher Vorschriften durch das vorliegende IBG-Richtwertverfahrens BY- 2009 definiert. Der Zielerreichungsgrad gibt damit an, in wie viel Prozent aller Fälle die Feuerwehr die Hilfsfrist (mit der Sollausstattung an Personal und feuerwehrtechnischem Gerät) einhält. Damit ist der Zielerreichungsgrad der Bewertungsmaßstab für die Leistungsfähigkeit der gemeindlichen Feuerwehr. In Ermangelung von Festlegungen in den bayerischen Rechtsvorschriften wird den Kommunen die Einhaltung des bundesweiten Standards des Zielerreichungsgrades empfohlen, der bei rund 90 95 % liegt. 6.2 Hilfsfrist - gesetzliche Grundlagen in Bayern Die Hilfsfrist ist in den gesetzlichen Vorschriften nicht direkt erwähnt oder definiert. Sie wird in der Vollzugsbekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 30. März 1983 wie folgt definiert: Um ihre Aufgaben im abwehrenden Brandschutz zu erfüllen zu können, müssen die Gemeinden ihre Feuerwehren so aufstellen und ausrüsten, dass diese möglichst schnell Menschen retten. Hierfür ist es notwendig, dass grundsätzlich jede an einer Straße gelegene Einsatzstelle von einer gemeindlichen Feuerwehr in höchstens zehn Minuten nach Eingang der Brandmeldung bei der alarmauslösenden Stelle (Hilfsfrist) erreicht werden kann. Daher wird für die Ausrüstungsstufe I a als Maximalzeit ein Hilfsfristintervall von 10 Minuten definiert. Die Hilfsfrist setzt sich zusammen aus der Ausrückezeit (incl. Alarmierung) und der Fahrzeit zum Einsatzort. 6.3 Ausrückezeiten Die Ausrückezeit ist die Zeit nach Abschluss der Alarmaufnahme durch die alarmierende Stelle bis zum Ausrücken der Fahrzeuge der Ausrüstungsstufe I a. Seite 10 von 34

Im Rahmen des IBG-Richtwertverfahrens BY-2009 wird wenn keine tatsächlichen Ausrückedaten vorliegen -von folgenden Regelausrückezeiten ausgegangen: Freiwillige Feuerwehr Berufsfeuerwehr Betriebliche Feuerwehr 5 Minuten 1 Minute 1-5 Minuten Die Regelausrückezeit einer Freiwilligen Feuerwehr muss auch zu dem jeweils ungünstigsten Zeitraum - meistens tagsüber (Tagesalarmsicherheit) - gewährleistet sein, um die Gefahrenabwehr innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Hilfsfrist sicherzustellen: Definition tagesalarmsicher für eine Feuerwehr: Als tagesalarmsicher wird eine Feuerwehr eingestuft, bei der regelmäßig werktags (Montag bis Freitag)) in der Zeit von 07:00 18:00 mindestens 18 Fm (SB) innerhalb von 5 Minuten nach Alarmierung das Feuerwehrgerätehaus erreichen können oder deren durchschnittliche Ausrückezeit in Staffelstärke 6 Minuten beträgt. Definition begrenzt tagesalarmsicher für eine Feuerwehr: Als begrenzt tagesalarmsicher wird eine Feuerwehr eingestuft, bei der regelmäßig werktags (Montag bis Freitag) in der Zeit von 07:00 18:00 mindestens 12 Fm (SB) innerhalb von 5 Minuten nach Alarmierung das Feuerwehrgerätehaus erreichen können oder deren durchschnittliche Ausrückezeit in Staffelstärke > 6 und 8 Minuten beträgt. Definition nicht tagesalarmsicher für eine Feuerwehr: Als nicht tagesalarmsicher wird eine Feuerwehr eingestuft, bei der regelmäßig werktags (Montag bis Freitag) in der Zeit von 07:00 18:00 weniger als 12 Fm (SB) innerhalb von 5 Minuten nach Alarmierung das Feuerwehrgerätehaus erreichen können oder deren durchschnittliche Ausrückezeit in Staffelstärke > 8 Minuten beträgt. Definition nachtsalarmsicher für eine Feuerwehr: Als nachtsalarmsicher wird eine Feuerwehr eingestuft, bei der regelmäßig werktags (Montag bis Freitag) in der Zeit von 18:00 7:00 sowie an Wochenenden und Feiertagen mindestens 18 Fm (SB) innerhalb von 5 Minuten nach Alarmierung das Feuerwehrgerätehaus erreichen können oder deren durchschnittliche Ausrückezeit in Staffelstärke 6 Minuten beträgt. Definition begrenzt nachtsalarmsicher für eine Feuerwehr: Als begrenzt nachtsalarmsicher wird eine Feuerwehr eingestuft, bei der regelmäßig werktags (Montag bis Freitag) in der Zeit von 18:00 7:00 sowie an Wochenenden und Feiertagen mindestens 12 Fm (SB) innerhalb von 5 Minuten nach Alarmierung das Feuerwehrgerätehaus erreichen können oder deren durchschnittliche Ausrückezeit in Staffelstärke > 6 und 8 Minuten beträgt. Definition nicht nachtsalarmsicher für eine Feuerwehr: Als nicht nachtsalarmsicher wird eine Feuerwehr eingestuft, bei der regelmäßig werktags (Montag bis Freitag) in der Zeit von 18:00 7:00 sowie an Wochenenden und Feiertagen weniger als 12 Fm (SB) innerhalb von 5 Minuten nach Alarmierung das Feuerwehrgeräte- Seite 11 von 34

haus erreichen können oder deren durchschnittliche Ausrückezeit in Staffelstärke > 8 Minuten beträgt. 6.4 Ersteinsatzbereich Unter Ersteinsatzbereich ist das Gemeindeteilgebiet zu verstehen, welches innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Hilfsfrist von 10 Minuten von einer Feuerwehr mit der Ausrüstungsstufe I a erreicht werden kann. 6.5 Ausrückebereich Der Ausrückebereich umfasst das Gemeindeteilgebiet, das innerhalb einer bestimmten Maximalzeit von einer Feuerwehr mit den Fahrzeugen der Ausrüstungstufe I b, II bzw. III erreicht werden kann. Aufgrund der Ausrüstungsstufen I b, II und III ergeben sich neben dem Ersteinsatzbereich drei Ausrückebereiche. 6.6 Berechnung des Ersteinsatzradius Der Ersteinsatz- bzw. die Ausrückebereiche werden näherungsweise als Kreisflächen um das Feuerwehrgerätehaus angesehen, der Ersteinsatzradius r E bzw. die Ausrückeradien r AIb, r AII und r AIII bestimmen sich daher im Wesentlichen durch die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeiten v F und die zur Verfügung stehende Fahrzeiten t F. Zur Berechnung des Ersteinsatzradius r E wird die empirisch ermittelte durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit [11] v Fi mit 40 km/h oder 660 m/min festgelegt. Da vor allem innerorts der max. Ersteinsatzradius nicht der Fahrstrecke innerhalb des Ausrückebereichs entspricht, wird der Ersteinsatzradius r E hilfsweise mit folgendem Modell berechnet. Grundlage der Berechnung ist die Annahme eines standardisierten, innerörtlichen Straßennetzes einer Gemeinde mit gitternetzartig angeordneten Straßen. Der am weitesten von einem bestimmten Ausgangspunkt (Feuerwache) entfernt liegende Punkt ist durch die Bedingung definiert, dass der Weg auf der X-Achse s x gleich dem Weg auf der Y-Achse s y ist (ls x l = ls yl). Die direkte Entfernung zwischen diesem Punkt und dem Ausgangspunkt ist der maximale Ersteinsatzradius r E. Der zurückgelegte Weg bzw. die zurückgelegte Fahrstrecke s g = s x + s y berechnet sich aus der empirisch ermittelten Fahrgeschwindigkeit v Fi und der angenommenen Fahrzeit t F nach der Formel s g = v Fi * t F. Die Fahrzeit t F bestimmt sich aus der Hilfsfrist t H und der Regelausrückezeit t A. Der Ersteinsatzradius r E ergibt sich aus: r E = s x2 + s y 2 Setzt man entsprechend in die Gleichung ein, so ergibt sich folgende Berechnungsgleichung: r E = 0,5 * v F 2 * (t H - t A ) 2 Setzt man die entsprechende Werte (t A = 5 min) in die obige Gleichung ein, so ergibt sich bei einer Fahrstrecke von 3,3 km ein Ersteinsatzradius von 2,4 km. Seite 12 von 34

(Regel-) Ersteinsatzradius für Freiwillige Feuerwehren innerorts Fahrzeit [min] Fahrtstrecke [km] Ersteinsatzradius [km] Ausrüstungsstufe I a 5 3,3 2,4 Zur Beurteilung von Grenzfällen muss eine exakte Fahrwegbestimmung vorgenommen werden. Mit den örtlich gegebenen Durchschnittsgeschwindigkeiten bzw. Ausrückezeiten wird der Ersteinsatzbereich zunächst rechnerisch überprüft. Ist dieses Ergebnis wiederum im Grenzbereich, müssen entsprechende Anfahrtsproben unter verschiedenen Bedingungen durchgeführt werden, um hier hinsichtlich der Einhaltung der Hilfsfrist eine Aussage treffen zu können. 6.7 Berechnung der Ausrückeradien Die Berechnung der Ausrückeradien erfolgt analog der Berechnung des Ersteinsatzradius, wobei für t H bei den einzelnen Ausrüstungsstufen die definierten Maximalzeiten t M eingesetzt werden: r A = 0,5 * v F 2 * (t M - t A ) 2 Ausrückeradien innerorts: Zur Berechnung der Ausrückeradien r A innerorts wird die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit v F mit 40 km/h oder 660 m/min festgelegt. Setzt man die entsprechenden Werte (t A = 5 min) in die obige Gleichung ein, so erhält man nachfolgende Werte: (Regel-) Ausrückeradien für Freiwillige Feuerwehren innerorts Fahrzeit [min] Fahrstrecke [km] Ausrückeradius [km] Ausrüstungsstufe I b 10 6,6 4,8 Ausrüstungsstufe II 15 9,9 7,1 Ausrüstungsstufe III 25 16,5 11,8 Ausrückeradien außerorts: Zur Berechnung der Ausrückeradien r A außerorts wird die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit v F mit 60 km/h oder 1000 m/min festgelegt. Außerhalb von Ortschaften kann in erster Näherung der Ausrückeradius gleich der Fahrstrecke angesehen werden. Damit berechnet sich der Ausrückeradius nach der Formel: r A = s g = v F * (t M - t A ) Setzt man wiederum für die Alarmierungszeit t A = 5 min, so erhält man folgende Werte: Seite 13 von 34

(Regel-) Ausrückeradien für Freiwillige Feuerwehren außerorts Fahrzeit [min] Ausrückeradius = Fahrstrecke [km] Ausrüstungsstufe I b 10 10 Ausrüstungsstufe II 15 15 Ausrüstungsstufe III 25 25 Verläuft die Fahrstrecke sowohl außer- als auch innerorts, wird die Fahrzeit anteilig aus den Außerorts- bzw. Innerorts-Durchschnittsgeschwindigkeiten berechnet. Zur Beurteilung von Grenzfällen muss eine exakte Fahrwegbestimmung vorgenommen werden. Gegebenenfalls müssen entsprechende Anfahrtsproben unter verschiedenen Bedingungen durchgeführt werden, um hier hinsichtlich der Einhaltung der Maximalzeiten eine Aussage treffen zu können. 6.8 Bestimmung der einsatztaktisch optimalen Standorte Besteht eine Gemeinde aus mehreren Gemeindeteilen, die alle oder teilweise innerhalb der Hilfsfrist von Gemeindeteilfeuerwehren (= deckungsgleicher Ersteinsatzbereich) erreicht werden können, so werden die einsatztaktisch optimalen Standorte ( Feuerwachen ) für jeden deckungsgleichen Ersteinsatzbereich nach folgendem Grundschema ermittelt: 1. Bildung einer Rangfolge der Gemeindeteilfeuerwehren ( Feuerwachen ) mit deckungsgleichem Ersteinsatzbereich für jedes der vier Hauptkriterien (Einwohnerzahl des Gemeindeteils, Ersteinsatzbereich der Gemeindeteilfeuerwehr, Hilfsfrist und Tagesalarmsicherheit). 2. Ermittlung der Punktzahl für das jeweilige Kriterium durch Multiplikation des erreichten Rangplatzes mit dem jeweiligen Gewichtungsfaktor. 3. Bildung der Summe aller Punktzahlen für die einzelne Gemeindeteilfeuerwehr. 4. Bildung der Reihenfolge der Gemeindeteilfeuerwehren nach der kleinsten Gesamtpunktzahl. Die Gemeindeteilfeuerwehr mit der kleinsten ermittelten Gesamtpunktzahl ist einsatztaktisch für den untersuchten deckungsgleichen Ersteinsatzbereich am sinnvollsten. Seite 14 von 34

Standortbestimmung für Gemeindeteilfeuerwehren: Kriterium erreichter Rangplatz Gewichtungsfaktor Punktzahl Höchste Einwohnerzahl x 3 größtmöglicher Ersteinsatzbereich für bebaute Gemeindeteile Minimale Hilfsfrist für den untersuchten Bereich x 2 x 2 Höchste Tagesalarmsicherheit x 4 Gesamtpunktzahl: Sind noch weitere Kriterien auf Grund spezifischer örtlicher Gegebenheiten zu berücksichtigen, so werden diese in der Regel mit dem Gewichtungsfaktor 1 in die Standortbestimmung mit einbezogen. 7. Definition der Risikokategorien und der standardisierten Feuerwehrmindestausstattung Im Folgenden werden zunächst die Risikokategorien für die einzelnen Gefahrenarten definiert und in einem weiteren Schritt die standardisierte Ausstattung der Feuerwehren für die Gefahrenarten in Abhängigkeit von der Risikokategorie festgelegt. Dabei werden landesweite Konzepte (z.b. überregionale Ölabwehr, Messtechnik) und landkreisspezifische Gegebenheiten (z.b. Wechselladerkonzepte) nicht berücksichtigt. Entscheidend für die Festlegung der Ausrüstung ist die Bewertung und Zuordnung des Gefahrenpotenzials in die Risikokategorien. Diese sind mittels kennzeichnender Merkmale definiert, wobei hier angemerkt werden muss, dass für diese kennzeichnenden Merkmale keine und" - Verknüpfung gilt, sondern diese auch nur einzeln zutreffen können. Der Gemeinde bzw. dem Gemeindeteil wird die jeweils höchste Risikokategorie zugeordnet, von der mindestens ein kennzeichnendes Merkmal zutrifft. Die Ausrüstung für die Gefahrenart BRAND stellt die Basisausrüstung der jeweiligen Feuerwehr dar, die dann bei den anderen Gefahrenarten risikospezifisch ergänzt wird. Dies bedeutet, dass, wenn bei den weiteren Gefahrenarten in den einzelnen Zellen keine Ausrüstung gefordert ist, hier die durch die Gefahrenart BRAND vorgegebene Ausrüstung ausreichend ist. Seite 15 von 34

7.1 Gefahrenart BRAND Für die Beurteilung des Gefahrenpotenzials bei der Gefahrenart BRAND ist eine detaillierte Analyse der untersuchten Gemeinde bzw. des Gemeindeteiles u.a. hinsichtlich der Bebauungsdichte, der vorhandenen Gebäudehöhen, der Art und Nutzung der Gebäude, sowie des Umfangs und Art der örtlichen Gewerbe- und Industriebetriebe notwendig. Das Gefahrenpotenzial BRAND ist eingeteilt in fünf Risikokategorien, die nachstehend definiert sind. Risikokategorie B 1 Kennzeichnende Merkmale: Beispiele: - weitestgehend offene Bebauung - im Wesentlichen Wohngebäude - Brüstungshöhe von Aufenthaltsräumen: max. 8 m - keine nennenswerten Gewerbebetriebe - keine Bauten besonderer Art oder Nutzung - Siedlungen mit dörflichem Charakter - Neubausiedlungen (Gemeindeteile) Risikokategorie B 2 Kennzeichnende Merkmale: - überwiegend offene Bebauung (teilweise Reihenbebauung) - überwiegend Wohngebäude (Wohngebiete) - Brüstungshöhe von Aufenthaltsräumen: max. 12 m - einzelne kleinere Gewerbebetriebe / Handwerksbetriebe/Beherbergungsbetriebe - keine bzw. nur eingeschossige kleine Bauten besonderer Art oder Nutzung Beispiele: - kleinere Ortschaften mit erkennbarem Ortskern - Gemeindeteilen mit Mischgebieten Seite 16 von 34

Risikokategorie B 3 Kennzeichnende Merkmale: - offene und geschlossene Bebauung - Mischnutzung - Brüstungshöhe von Aufenthaltsräumen: max. 18 m - Gewerbebetriebe ohne erhöhten Gefahrstoffumgang oder mit Werkfeuerwehr - kleine Bauten besonderer Art oder Nutzung - Mindestausstattung einer Feuerwehr mit überörtlichen Aufgaben (Stützpunktfeuerwehr) Beispiele: - Gemeinden mit Kleinstadtcharakter - Vororte mit entsprechender Bebauung Risikokategorie B 4 Kennzeichnende Merkmale: - zum überwiegenden Teil großflächig geschlossene Bauweise - Mischnutzung u.a. mit Gewerbegebieten - Brüstungshöhe von Aufenthaltsräumen: größer 18 m - Industrie- bzw. Gewerbebetriebe mit erhöhtem Gefahrstoffumgang ohne Werkfeuerwehr - große Objekte besonderer Art und Nutzung Risikokategorie B 5 Kennzeichnende Merkmale: - großflächig geschlossene Bauweise mit besonderer Brandlast - großflächige Gewerbe- oder Industriegebiete - Betriebe oder Anlagen der chemischen Industrie bzw. Unternehmen mit ähnlichem Gefahrenpotenzial - zahlreiche spezielle Objekte besonderer Art und Nutzung Seite 17 von 34

Die Zuordnung der erforderlichen feuerwehrtechnischen Ausstattung zu den einzelnen Risikokategorien erfolgt gemäß nachfolgender Tabelle: Ausrüstungsstufe I a Hilfsfrist 10 Minuten I b Maximalzeit 15 Minuten II Maximalzeit 20 Minuten III Maximalzeit 30 Minuten Risikokategorien für Gefahrenart Brand B 1 B 2 B 3 B 4 B 5 TSF-W LF 10/6* 1 LF 10/6* 1 DLK 18/12* 2 HLF 20/16 DLK 23/12* 2 HLF 20/16 DLK 23/12* 2 TSF-W TSF-W MZF (ELW 1) MZF (ELW 1) LF 10/6 LF 10/6 ELW 2 GW-AS SW 2000-Tr TLF 20/40-SL DLK 18/12 GW-L MZF (ELW 1) LF 10/6 LF 20/16 ELW 2 GW-AS SW 2000-Tr TLF 20/40-SL DLK 18/12 GW-L LF 10/6 LF 10/6 LF 20/16 DLK 18/12 GW-L ELW 2 GW-AS SW 2000-Tr TLF 20/40-SL MZF (ELW 1) LF 10/6 LF 10/6 LF 20/16 GW-L TLF 20/40-SL ELW 2 GW-AS SW 2000-Tr DLK 23/12 MZF (ELW 1) HLF 20/16 LF 20/16 LF 20/16 DLK 23/12 GW-L TLF 20/40-SL SW 2000-Tr ELW 2 GW-AS * 1 Zusätzlich mit dreiteiliger Schiebleiter, falls nach Bebauungshöhe im Ersteinsatzbereich erforderlich. * 2 Wenn nach Bebauungshöhe im Ersteinsatzbereich erforderlich. Für den Kernort einer Gemeinde kann die Ausrüstung der Stufe I b nicht durch andere Feuerwehren der Gemeinde ergänzt werden, d.h. dort ist die Ausrüstungsstufe I entsprechend der Einstufung in die Risikokategorie komplett vorzuhalten. Darüber hinaus soll in jeder Gemeinde ab der Risikokategorie B 3 ein MZF (ELW 1) vorhanden sein. Seite 18 von 34

7.2 Gefahrenart TECHNISCHE NOTFÄLLE Bestimmt wird das Gefahrenpotenzial für die Gefahrenart TECHNISCHE NOTFÄLLE in erster Linie durch die Faktoren "Personenverkehrsaufkommen" und "Art und Umfang der Gewerbebzw. Industrieansiedlung". Es ist eingeteilt in vier Risikokategorien und wie folgt definiert: Risikokategorie T 1 Kennzeichnende Merkmale: - Ortsverbindungsstraßen - Kreisstraßen, schwach befahrene Landesstraßen - keine Gewerbebetriebe bzw. kleinere Handwerksbetriebe - kein schienengebundener Verkehr Risikokategorie T 2 Kennzeichnende Merkmale: - Landesstraßen, schwach befahrene Bundesstraßen - kleinere Gewerbebetriebe bzw. größere Handwerksbetriebe - Nebenstrecken der Deutsche Bahn AG bzw. sonst. Schienenverkehr Risikokategorie T 3 Kennzeichnende Merkmale: - Bundesstraßen - größere Gewerbebetriebe ohne Schwerindustrie - Güterbahnhöfe der Deutsche Bahn AG mit eigener Betriebs- oder Werkfeuerwehr Seite 19 von 34

Risikokategorie T 4 Kennzeichnende Merkmale: - autobahnähnliche Bundesstraßen mit hohem Verkehrsaufkommen - großflächige Industrie- und Gewerbegebiete - große Personen- und Güterbahnhöfe ohne Betriebs- oder Werkfeuerwehr - Mindestausstattung einer Autobahnfeuerwehr Risikokategorie T 5 Kennzeichnende Merkmale: - dichtes Großstadtautobahnnetz - großflächige Industrie- und Gewerbegebiete - große Personen- und Güterbahnhöfe ohne Betriebs- oder Werkfeuerwehr Seite 20 von 34

Die Zuordnung der erforderlichen feuerwehrtechnischen Ausstattung zu den einzelnen Risikokategorien erfolgt gemäß nachfolgender Tabelle: Ausrüstungsstufe I a Hilfsfrist 10 Minuten I b Maximalzeit 15 Minuten II Risikokategorien für Gefahrenart Technische Notfälle T 1 T 2 T 3 T 4 T 5 HLF 20/16* 4 HLF 20/16* 4 -* -* -* HLF 10/6 HLF 20/16* 4 HLF 10/6 HLF 20/16* 4 -* RS* 3 RS* 3 RS* 3 RW RW Maximalzeit 20 Minuten III Maximalzeit 30 Minuten RW RW RW -* -* -* Keine zusätzliche Ausrüstung zur Basisausrüstung der Gefahrenart BRAND erforderlich. * 3 RS = Fahrzeug (LF 10/6, LF 20/16 oder RW) mit hydraulischem Rettungssatz bestehend aus Hydraulikaggregat mit Schneidgerät, Spreizer, Rettungszylindern und Zubehör sowie Stromerzeuger mit Beleuchtungssatz. * 4 Nicht zusätzlich erforderlich, wenn dieses Fahrzeug oder ein adäquates Fahrzeug bereits durch eine andere Gefahrenart vorgeschrieben ist. 7.3 Gefahrenart GEFÄHRLICHE STOFFE Das Gefahrenpotenzial für die Gefahrenart GEFÄHRLICHE STOFFE wird im Wesentlichen bestimmt durch die Art und den Umfang der Verwendung von Gefährlichen Stoffen in den ortsansässigen Betrieben. Diese Gefahrenart ist in vier Risikokategorien eingeteilt, die wie folgt definiert sind: Seite 21 von 34

Risikokategorie G 1 Kennzeichnendes Merkmal: - kein relevanter Umgang mit Gefährliche Stoffen Risikokategorie G 2 Kennzeichnende Merkmale: - Betriebe und Anlagen, die in geringem Umfang mit Gefährliche Stoffen umgehen und nicht der Störfallverordnung unterliegen - Lagerung von Gefährliche Stoffen mit geringem Gefahrenpotenzial (keine Chemikalienlager) Risikokategorie G 3 Kennzeichnende Merkmale: - Betriebe und Anlagen, die mit Gefährliche Stoffen umgehen und der Störfallverordnung unterliegen - Chemikalienhandlungen bzw. -lager, die nicht der Störfallverordnung unterliegen Risikokategorie G 4 Kennzeichnende Merkmale: - Chemikalienhandlungen bzw. -lager, die der Störfallverordnung unterliegen - größere Betriebe oder Anlagen der chemischen Industrie Für Einsätze mit Gefährliche Stoffen wird eine Erstausrüstung Gefahrstoff bestehend aus: (Einmal-) Schutzkleidung, die für Rettungsmaßnahmen bei Gefährliche Stoffeinsätzen geeignet ist, Seite 22 von 34

definiert. chemikalienbeständigen Schutzhandschuhen und chemikalienbeständigen Gummistiefeln Diese Erstausrüstung ist - zumindest teilweise - bereits gemäß DIN - Fahrzeugbeladung vorhanden bzw. kann auf den vorhandenen Feuerwehrfahrzeugen verlastet werden. Die Zuordnung der erforderlichen feuerwehrtechnischen Ausstattung für die einzelnen Risikokategorien erfolgt gemäß nachfolgender Tabelle: Ausrüstungsstufe I a Hilfsfrist 10 Minuten I b Maximalzeit 15 Minuten II Maximalzeit 20 Minuten III Risikokategorien für Gefahrenart Gefährliche Stoffe G 1 G 2 G 3 G 4 -* -* -* Erstausrüstung Gefahrstoff GW-G Erstausrüstung Gefahrstoff LF 10/6* 4 -* -* GW-G LF 20/16* 4 LF 20/16* 4 GW-G LF 20/16* 4 GW-G -* Maximalzeit 30 Minuten -* Keine zusätzliche Ausrüstung zur Basisausrüstung der Gefahrenart BRAND erforderlich. * 4 Nicht zusätzlich erforderlich, wenn dieses Fahrzeug oder ein adäquates Fahrzeug bereits durch eine andere Gefahrenart vorgeschrieben ist. Seite 23 von 34

7.4 Gefahrenart RADIOAKTIVE STOFFE Der Einsatz der Feuerwehr in Anlagen oder Betrieben, die mit radioaktiven Stoffen umgehen, ist in der Feuerwehrdienstvorschrift 500 [12] definiert. Hier sind auch die drei Gefahrengruppen für den Feuerwehreinsatz festgelegt, wobei bezüglich der Sonderausrüstung nur eine Unterscheidungsstufe vorhanden ist. Deshalb wird das Gefahrenpotenzial für die Gefahrenart RADIOAKTIVE STOFFE in drei Risikokategorien eingeteilt, die wie folgt definiert sind. Risikokategorie R 1 Kennzeichnendes Merkmal: - kein genehmigungspflichtiger Umgang mit radioaktiven Stoffen im Gemeindegebiet Risikokategorie R 2 Kennzeichnendes Merkmal: - Betriebe, die mit radioaktiven Stoffen umgehen, die gemäß FwDV 500 in die Gefahrengruppe IA eingestuft sind Risikokategorie R 3 Kennzeichnendes Merkmal: - Betriebe, die mit radioaktiven Stoffen umgehen, die gemäß FwDV 500 in die Gefahrengruppe IIA oder IIIA eingestuft sind Die für die Gefahrenart RADIOAKTIVE STOFFE benötigte Sonderausrüstung wird hier als Strahlenschutzsonderausrüstung bezeichnet. Sie ist definiert als die gesamte Ausrüstung (Messtechnik, Schutzkleidung, etc.), die von der FwDV 500 für einen "Ersteinsatz" mit radioaktiven Stoffen bei der Gefahrengruppe II vorgesehen ist. Diese Strahlenschutzsonderausrüstung kann auf die vorhandenen Feuerwehrfahrzeuge verlastet werden. Seite 24 von 34

Die Zuordnung der erforderlichen feuerwehrtechnischen Ausstattung für die einzelnen Risikokategorien erfolgt gemäß nachfolgender Tabelle: Ausrüstungsstufe I a Hilfsfrist 10 Minuten Risikokategorien für Gefahrenart Radioaktive Stoffe R 1 R 2 R 3 -* -* Strahlenschutzsonderausrüstung LF 10/6* 4 I b Maximalzeit 15 Minuten II Maximalzeit 20 Minuten III Maximalzeit 30 Minuten -* -* -* -* -* -* Strahlenschutzsonderausrüstung Strahlenschutzsonderausrüstung -* Keine zusätzliche Ausrüstung zur Basisausrüstung der Gefahrenart BRAND erforderlich. * 4 Nicht zusätzlich erforderlich, wenn dieses Fahrzeug oder ein adäquates Fahrzeug bereits durch eine andere Gefahrenart vorgeschrieben ist. -* Seite 25 von 34

7.5 Gefahrenart BIOGEFÄHRLICHE STOFFE Für den Einsatz der Feuerwehr in Anlagen oder Betrieben, in denen mit biogefährlichen Stoffen umgegangen wird, ist die Feuerwehrdienstvorschrift 500 [12] verbindlich, in der auch die drei Gefahrengruppen für den Feuerwehreinsatz definiert sind. Im Gegensatz zu anderen Gefahrenarten ist hier keine spezielle Sonderausrüstung erforderlich, wenn auf entsprechende Schutzkleidungen, die bereits vorhanden sind, zurückgegriffen werden kann. Das Gefahrenpotenzial für die Gefahrenart BIOGEFÄHRLICHE STOFFE muss daher in drei Risikokategorien eingeteilt werden. Risikokategorie BIO 1 Kennzeichnendes Merkmal: - keine Anlagen oder Betriebe vorhanden, die mit biogefährdenden Arbeitsstoffen umgehen Risikokategorie BIO 2 Kennzeichnendes Merkmal: - Betriebe oder Anlagen vorhanden, die mit Biogefährlichen Stoffen der Stufen IB oder IIB (gem. FwDV 500) umgehen Risikokategorie BIO 3 Kennzeichnendes Merkmal: - Betriebe oder Anlagen vorhanden, die mit biogefährdenden Arbeitsstoffen der Stufe IIIB (gem. FwDV 500) umgehen Als Sonder- Schutzkleidung für diese Gefahrenart kommen je nach Verfügbarkeit insbesondere die verschiedenen Schutzkleidungen von Gefahrgutfahrzeugen oder die Kontaminationsschutzkleidung für den Strahlenschutzeinsatz in Frage. Sind diese nicht vorhanden, so ist eine geeignete Kontaminationsschutzkleidung gem. FwDV 500 vorzuhalten. Seite 26 von 34

Die Zuordnung der erforderlichen feuerwehrtechnischen Ausstattung für die einzelnen Risikokategorien erfolgt gemäß nachfolgender Tabelle: Ausrüstungsstufe I a Hilfsfrist 10 Minuten Risikokategorien für Gefahrenart Biogefährliche Stoffe BIO 1 BIO 2 BIO 3 -* -* Strahlenschutzsonderausrüstung oder Kontaminationsschutzkleidung LF 10/6* 4 I b Maximalzeit 15 Minuten II Maximalzeit 20 Minuten -* -* LF 10/6* 4 LF 20/16* 4 Strahlenschutzsonderausrüstung oder Kontaminationsschutzkleidung GW-G* 4 III Maximalzeit 30 Minuten -* GW-G -* -* Keine zusätzliche Ausrüstung zur Basisausrüstung der Gefahrenart BRAND erforderlich. * 4 Nicht zusätzlich erforderlich, wenn dieses Fahrzeug oder ein adäquates Fahrzeug bereits durch eine andere Gefahrenart vorgeschrieben ist. Seite 27 von 34

7.6 Gefahrenart WASSERNOTFÄLLE Die Gefahrenart WASSERNOTFÄLLE wird bestimmt durch den Art und den Umfang, sowie die Nutzung der örtlich vorhandenen Gewässer. Daher ist diese Gefahrenart in vier Risikokategorien eingeteilt. Risikokategorie W 1 Kennzeichnendes Merkmal: - keine nennenswerten Gewässer vorhanden Risikokategorie W 2 Kennzeichnende Merkmale: - größere Weiher oder Badeseen mit erhöhter Wassersportaktivität - Flüsse und Seen ohne gewerbliche Schifffahrt Risikokategorie W 3 Kennzeichnendes Merkmal: - Flüsse und Seen mit gewerblicher Schifffahrt, z.b. Bundeswasserstraße Risikokategorie W 4 Kennzeichnendes Merkmal: - Industriehäfen mit größerem Güterumschlag, insbesondere Tanklager Seite 28 von 34

Die Zuordnung der erforderlichen feuerwehrtechnischen Ausstattung für die einzelnen Risikokategorien erfolgt gemäß nachfolgender Tabelle: Ausrüstungsstufe I a Hilfsfrist 10 Minuten + I b Maximalzeit 15 + Minuten + II Maximalzeit 20 Minuten + III Maximalzeit 30 Minuten + Risikokategorien für Gefahrenart Wassernotfälle W 1 W 2 W 3 W 4 -* -* -* -* RTB 1 RTB 1* 6 RTB 1* 6 RTB 2* 6 -* -* -* -* Zeit bis zum Erreichen des Ufers. MZB* 6 RTB 2* 6 MZB* 6 -* -* Keine zusätzliche Ausrüstung zur Basisausrüstung der Gefahrenart BRAND erforderlich. * 6 Nicht zusätzlich erforderlich, wenn gleichwertiger Bootstyp durch eine Hilfsorganisation eingesetzt werden kann. Seite 29 von 34

7.7 Ausrüstungsmehrbedarf auf Grund der Einsatzstatistik Zusätzlich zu der gemäß dem IBG-Richtwertverfahren BY-2009 ermittelten Mindestausrüstung kann aufgrund der örtlichen Einsatzstatistik eine Mehrausstattung erforderlich sein. Diese Mehrausstattung muss im Einzelnen auf Grund der Einsatzstatistik der letzten fünf Jahre begründbar sein, wobei hier die Einsatzhäufigkeit gegenüber vergleichbaren Feuerwehren bzw. der Landesstatistik deutlich (um ein Mehrfaches) erhöht sein muss, und die Zusatzausstattung für den Ersteinsatz benötigt wird. Beispiele: Besonderheiten der Einsatzstatistik Wasserschäden (regelmäßige Überschwemmungen) großflächige Sturmschäden Mehrausstattung z.b. Wassersauger, Tauch- bzw. Lenzpumpen z.b. Motorsägen mit entsprechender Zusatzausrüsung häufige First-Responder-Einsätze z.b. notfallmedizinische Ausrüstung Eine weitergehende Ausrüstung auf Grund von einsatzbezogenen Besonderheiten steht immer im Ermessen der gemeindlichen Feuerwehr. 7.8 Ausrüstungsmehrbedarf auf Grund örtlicher Gegebenheiten Ein Mehrbedarf an Ausrüstung kann auf Grund der örtlichen Gegebenheiten erforderlich sein. Dieser Mehrbedarf ist im Einzelnen zu begründen. Auch hier ist u.u. nur eine mehr oder weniger subjektive Einzelfallentscheidung möglich, wobei aber hier auch die Ausstattung von Feuerwehren mit vergleichbaren Besonderheiten als Bewertungsgrundlage herangezogen werden kann. Beispiele: Spezielle örtliche Gegebenheit hochwassergefährdeter Bereich Topografie längere Verkehrstunnelstrecken Industrieanlagen Mehrausrüstung Sondergerätschaften für Hochwasserabwehr Tragkraftspritzen zur Druckerhöhung Langzeitatemschutzgeräte Sonderlöschmittel Seite 30 von 34

8. Erfassung des Gefahrenpotenzials Die Erfassung des Gefahrenpotenzials erfolgt zum einen durch Angaben der Gemeinde, zum anderen durch Erhebungen vor Ort bzw. die Auswertung von Kartenmaterial. Mit Hilfe des Erfassungsbogens wird der zu betrachtende Bereich systematisch auf verschiedene mögliche Gefahrenschwerpunkte hin untersucht, wobei hier eine sehr gute Ortskenntnis des Bearbeiters vorausgesetzt werden muss. Die Ergebnisse des Erfassungsbogen werden durch Erhebungen vor Ort verifiziert und ergänzt. 9. Festlegung der vorzuhaltenden feuerwehrtechnischen Ausrüstung Um für eine Gemeinde bzw. den Gemeindeteil die tatsächlich vorzuhaltenden Feuerwehrfahrzeuge bzw. - geräte zu ermitteln, ist schematisch wie folgt vorzugehen. Ermittlung des Gefahrenpotenzials separat für jeden Gemeindeteil Einstufung des Gefahrenpotenzials in Risikokategorien Ermittlung der notwendigen gemeindlichen Feuerwehren gemäß Punkt 4.4 Ermittlung der notwendigen Fahrzeug- und Geräteausstattung gemäß Punkt 5 Abgleich der tatsächlich vorhandenen Ausrüstung mit der für die Ausrüstungsstufe I a vorgesehenen Ausstattung Feststellung der Feuerwehren, welche die für die Ausrüstungsstufen I b, II und III benötigte Ausstattung bzw. Sonderfahrzeuge zur Verfügung stellen können Abgleich der tatsächlich vorhandenen Ausrüstung mit der für die Ausrüstungsstufe I b, II und III benötigten Ausstattung unter Berücksichtigung der nachbarlichen Hilfe Überprüfung, ob für den untersuchten Bereich aufgrund einsatztaktischer bzw. -statistischer Besonderheiten eine zusätzliche Ausstattung erforderlich ist Festlegung der für den untersuchten Bereich von der Feuerwehr vorzuhaltenden Ausrüstung Erstellen einer Auflistung der gesamten Fahrzeuge/Ausrüstung (Redundanz), die für die einzelnen Ausrüstungsstufen im Einsatzfall zur Verfügung stehen Seite 31 von 34