Vorlesung Besonderes Verwaltungsrecht II SS 2010 Wasserrecht

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Transkript:

Vorlesung Besonderes Verwaltungsrecht II SS 2010 Wasserrecht Univ.-Ass. Mag. Markus Grimberger Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre 0732 / 24 68 8485 markus.grimberger@jku.at 1

Übersicht 1. Grundlagen 2. Geschichtlicher Abriss 3. Wasserrecht und EU-Recht 4. Definition: Gewässer 5. Behörde 6. Die Benutzung der Gewässer 7. Die nachhaltige Bewirtschaftung der Gewässer ( 30 ff) 8. Abwehr und Pflege der Gewässer ( 38ff) 9. Allgemeine wasserwirtschaftliche Verpflichtungen ( 50 ff) 10. Zwangsrechte ( 60 ff) 11. Wassergenossenschaften und Wasserverbände Mag. Markus Grimberger, 30.4.2010 2

Grundlagen Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG: Wasserrecht in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache Mittelbare Bundesverwaltung Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl 1959/215 (WV) idf BGBl I 2006/123 3 Regelungsschwerpunkte: Nutzwasserwirtschaft Gewässergütewirtschaft Schutzwasserwirtschaft Wasserrecht iws: Wildbachverbauungsgesetz (Schutzmaßnahmen), Hydrographiegesetz (Erhebung von Wasserkreislauf & Wassergüte), Wasserbautenförderungsgesetz, etc. RL 2000/60/EG = Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) Mag. Markus Grimberger, 30.4.2010 3

Geschichte des Wasserrechts Allgemeine Mühlenordnung von 1814 Bewilligung für Bauten von Mühlen, Gerinneveränderungen und sonstigen Einbauten in Gewässer Reichswasserrechtsgesetz 1869 WRG 1934 WRG 1959 WRG-Novelle 1969 WRG-Novelle 1985 WRG-Novelle 1990: WRG-Novelle 2003 (WRRL): Verschlechterungsverbot, ÖWIS Mag. Markus Grimberger, 30.4.2010 4

Gewässer - Definition Wasser = H2O in allen Aggregatzuständen, im natürlichen Kreislauf Gewässer = natürliche od künstliche Zusammenhänge von Wasser, die dem WRG unterliegen Tagwässer und Grundwasser Stehende Gewässer und fließende Gewässer öffentliche und private Gewässer Mag. Markus Grimberger, 30.4.2010 5

Öffentliche Gewässer Anhang A des WRG in OÖ: Donau, Inn, Salzach, Traun samt Traunsee, Attersee, Ager, Vöckla, Enns; Mattig, Mühlheimer Ache (auch Pollinger oder Altbach genannt) vom Reintaler Bach an, Antiesen vom Marienkirchner Bach an, Pram vom Raabbach an, Große Mühl, Alm von ihrem Austritt aus dem Almsee an, Krems vom Ottsdorfer Bach an, Gusen von der Vereinigung der Großen und der Kleinen Gusen an, Steyr von der Teichl an, Aist von der Vereinigung der Wald- und der Feldaist an, Naarn; Gewässer, die schon vor 1934 im Zuge eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens als öffentliche Gewässer behandelt wurden alle (übrigen) Gewässer, sofern sie nicht im WRG selbst ausdrücklich als Privatgewässer bezeichnet werden (Generalklausel). Mag. Markus Grimberger, 30.4.2010 6

Private Gewässer Privatgewässer sind Grund- und Quellwasser, sich auf der Erdoberfläche sammelnde Niederschlagswässer, das in Brunnen, Teichen etc enthaltene und das in Leitungen für Verbrauchszwecke abgeleitete Wasser, Seen, die nicht von einem öffentlichen Gewässer durchflossen sind, Abflüsse aus den vorgenannten Gewässern bis zu ihrer Vereinigung mit einem öffentlichen Gewässer. Öffentlicherklärung von Privatgewässern: 61 - wenn es wichtige öffentliche Interessen erfordern - Privatgewässer wird öffentliches Gut, großer Gemeingebrauch - bedarf Zustimmung des BMLFUW Mag. Markus Grimberger, 30.4.2010 7

Öffentliches Wassergut Öffentliches Wassergut: wasserführende/verlassene Betten öffentlicher Gewässer Bund ist Eigentümer im Grundbuch oder keiner ist Eigentümer Zweckwidmung (öffentliches Interesse): Erhaltung des (guten) ökologischen Zustandes der Gewässer Schutz ufernaher Grundwasservorkommen Rückhalt und Abfuhr von Hochwässern, Geschiebe und Eis Instandhaltung der Gewässer und Errichtung/Instandhaltung von Wasserbauten und gewässerkundlichen Einrichtungen Erholung der Bevölkerung Zweckwidmung bedingt Verfügungsbeschränkung Feststellungsbescheid Mag. Markus Grimberger, 30.4.2010 8

Gemeingebrauch I 8 Wasserrechtsgesetz 1959 Großer Gemeingebrauch ( 8 Abs 1) In öffentlichen Gewässern ist der gewöhnliche ohne besondere Vorrichtungen vorgenommene, die gleiche Benutzung durch andere nicht ausschließende Gebrauch des Wassers, wie insbesondere zum Baden, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen, dann die Gewinnung von Pflanzen, Schlamm, Erde, Sand, Schotter, Steinen und Eis, schließlich die Benutzung der Eisdecke überhaupt, soweit dadurch weder der Wasserlauf, die Beschaffenheit des Wassers oder die Ufer gefährdet noch ein Recht verletzt oder ein öffentliches Interesse beeinträchtigt noch jemandem ein Schaden zugefügt wird, ohne besondere Bewilligung der Wasserrechtsbehörde unentgeltlich erlaubt. Mag. Markus Grimberger, 30.4.2010 9

Gemeingebrauch II 8 Wasserrechtsgesetz 1959 Kleiner Gemeingebrauch ( 8 Abs 2) Der Gebrauch des Wassers der privaten Flüsse, Bäche und Seen zum Tränken und zum Schöpfen mit Handgefäßen ist, soweit er ohne Verletzung von Rechten oder öffentlicher oder privater Interessen mit Benutzung der dazu erlaubten Zugänge stattfinden kann, jedermann ohne besondere Erlaubnis und ohne Bewilligung der Wasserrechtsbehörde unentgeltlich gestattet. Mag. Markus Grimberger, 30.4.2010 10

Bewilligung der Wasserbenutzung Wasserrechtliche Bewilligung Wasserbenutzungsrechte / Wasserbenutzungsanlagen sonstige Bewilligungen (zb 38, 40, 41) Wasserbenutzung Großer Gemeingebrauch Kleiner Gemeingebrauch Bewilligungsfreie Nutzung Bewilligungspflichtige Nutzung Antragsbedürftiger Verwaltungsakt Gebundene Entscheidung: Rechtsanspruch, sofern nicht öffentliche Interessen oder bestehende Rechte Dritter beeinträchtigt werden Öffentliche Interessen: 105 WRG Mag. Markus Grimberger, 30.4.2010 11

Bewilligungsverfahren 101 ff WRG Die Bewilligung ist unter Berücksichtigung des (objektiven) Bedarfs des Bewerbers einerseits und des natürlichen Wasserdargebots andererseits und nach Maß und Art der Wasserbenutzung ( 13 Abs. 1 ) so zu erteilen, dass öffentliche Interessen nicht verletzt werden ( 105) wasserrechtlich geschützte Rechte Dritter sowie ihr Grundeigentum ( 12 Abs 2) sowie die kommunale Wasserversorgung nicht beeinträchtigt werden ( 13 Abs 3) Mag. Markus Grimberger, 30.4.2010 12

Pflichten des Wasserberechtigten Sorgfaltspflicht ( 31) Bewilligungspflichten (insb 9, 10, 32) Instandhaltungspflicht ( 50) Überwachungspflicht ( 134) Pflicht zur Beachtung aller Vorschriften ( 137 und 138) Haftung ( 26 verschuldensunabhängige Erfolgshaftung) ggf Verpflichtung zur Datenlieferung ( 59 ff) Mag. Markus Grimberger, 30.4.2010 13

Gewässerschutz 31 WRG Allgemeine Verpflichtung zur Gewässerreinhaltung Sorgfältiger Umgang mit Stoffen, die Gewässerverunreinigung herbeiführen können 31a, 31c Vorsorgetatbestände Regelungen für nicht betriebstypische Gefahren Möglichkeit, durch VO Melde- oder Anzeigepflichten einzuführen 32 Einwirkungsbewilligung Einwirkung auf Gewässer, die deren Beschaffenheit verändert Mag. Markus Grimberger, 30.4.2010 14

Wassergenossenschaft 73 ff WRG 3 Arten Freiwillige Genossenschaft Genossenschaft mit Beitrittszwang Zwangsgenossenschaft Körperschaft öffentlichen Rechts Mitgliedschaft realgebunden Wasserverbände (Gemeindeübergreifend) Mag. Markus Grimberger, 30.4.2010 15