VL Wirtschaftsbereiche VU Europ. und österreich. WiVerwR VL Wirtschaftsverwaltungsrecht für ReWiTech
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- Julius Giese
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1 VL Wirtschaftsbereiche VU Europ. und österreich. WiVerwR VL Wirtschaftsverwaltungsrecht für ReWiTech Bergbau und Mineralien 1
2 Unionsrecht Kein unionsrechtliches Mineralrohstoff- bzw Bergbaurecht Berührungspunkte im Bereich des Umweltschutzes (UVP-RL) und des Arbeitnehmerschutzes RL 92/91/EWG vom : Mindestvorschriften (Sicherheit, Gesundheit) in Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden; RL 92/104/EWG vom : Mindestvorschriften (Sicherheit, Gesundheit) in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben Rohstoffinitiative der EU [KOM (2008) 699 endg/2, seit 2008]: Sicherstellung der nachhaltigen Rohstoffversorgung in der EU durch handelspolitische Maßnahmen; Rohstoffgewinnung der EU; Recycling Kritik: Position der EU verschärft Armut in den Entwicklungsländern 2
3 Wirtschaftliche Bedeutung von Mineralien Österreichischer Rohstoffplan Bergbauinformationssystem BergIS Montanhandbuch World Mining Data 3
4 Rechtsgrundlagen in Österreich Kompetenzverteilung nach B-VG Bergwesen Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG; Gesetzgebung, Vollziehung Bundessache Einfache Gesetze Mineralrohstoffgesetz (MinroG), BGBl I 1999/38 idf 2010/65 Bestimmte gemäß MinroG als Bundesgesetz (!) geltende Verordnungen zb Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV, BGBl 1959/114 idf BGBl II 2010/416) Verordnungen 4
5 Mineralrohstoffgesetz - Geltungsbereich Uneingeschränkter Geltungsbereich ( 2 Abs 1 MinroG) Aufsuchen ( 1 Z 1 MinroG) (Bergbautätigkeit) Suche, Erschließen, Untersuchen Gewinnen ( 1 Z 2 MinroG) (Bergbautätigkeit) Abbau, auch die vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten (zb Abtragen der Humusschicht von ca. 30 cm izm Schotterabbau; VwGH vom , 2001/04/0120) Speichern ( 1 Z 4 MinroG) (Bergbautätigkeit) Aufbereiten ( 1 Z 3 MinroG) durch den Bergbauberechtigten, nur wenn in betrieblichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen Eingeschränkter Geltungsbereich ( 2 Abs 2 MinroG) 5
6 Einteilung mineralischer Rohstoffe - Überblick Bergfreie mineralische Rohstoffe Echt bergfreie mineralische Rohstoffe Unecht bergfreie mineralische Rohstoffe Bundeseigene mineralische Rohstoffe Grundeigene mineralische Rohstoffe 6
7 Bergfreie mineralische Rohstoffe (1) Bergfreie mineralische Rohstoffe ( 3 Abs 1, 1 Z 9 MinroG) sind dem Verfügungsrecht des Grundeigentümers entzogen dürfen aus verwaltungsrechtlicher Sicht von jedem, der die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, aufgesucht und gewonnen werden Echt Bergfreie mineralische Rohstoffe ( 3 Abs 1 Z 1 bis 3 MinroG) stehen nicht im Eigentum des Grundeigentümers ( 3 Abs 2 MinroG) Herrenlose Sachen ( 287 ABGB) gehen mit Aneignung ( 381 ABGB) in das Eigentum des Berechtigten über; rechtspolitisch gerechtfertigt durch volkswirtschaftliche Bedeutung 7
8 Bergfreie mineralische Rohstoffe (2) Unecht bergfreie mineralische Rohstoffe ( 3 Abs 1 Z 4 MinroG) Dürfen aus verwaltungsrechtlicher Sicht von jedem, der die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, aufgesucht und gewonnen werden ( 1 Z 9 MinroG) Stehen im Eigentum des jeweiligen Liegenschaftseigentümers ( 3 Abs 2 MinroG) Gehen aber trotzdem mit Aneignung ( 381 ABGB) ins Eigentum des hierzu Berechtigten über ( 3 Abs 2 MinroG) 8
9 Bundeseigene mineralische Rohstoffe 4 Abs 1 MinroG: Salz, Kohlenwasserstoffe, uran- und thoriumhaltige mineralische Rohstoffe Stehen im Eigentum des Bundes ( 1 Z 10 MinroG, 4 Abs 2 MinroG) Siehe aber 69 Abs 1 MinroG ( Recht zur Aneignung!) Recht des Bundes zum Aufsuchen und Gewinnen ( 68 Abs 1 MinroG) Bund kann Rechte gegen angemessenes Entgelt (Flächenzins, Feldzins, Förderzins) an Dritte überlassen ( 69 Abs 1 MinroG) Ex-lege-Überlassung der Ausübung dieser Rechte hinsichtlich Salz an die Österreichische Salinen AG ( 68 Abs 2 MinroG) 9
10 Grundeigene mineralische Rohstoffe Grundeigene mineralische Rohstoffe sind alle nicht in 3 und 4 MinroG angeführten mineralischen Rohstoffe ( 5 MinroG) zb Sand, Schotter, Kies Sie bleiben im Eigentum des Grundeigentümers ( 1 Z 11 MinroG) Vgl aber 21 und 102 MinroG 10
11 Bergbauberechtigungen Aufsuchungsberechtigungen ( 1 Z 12 MinroG) [Suchanzeige ( 6 MinroG)] Schurfberechtigung ( 8 ff MinroG) Ex-lege-Recht des Bundes ( 68 ff MinroG) Gewinnungsberechtigungen ( 1 Z 13 MinroG) Gewinnungsbetriebsplan Bergwerksberechtigung Ex-lege-Recht des Bundes Speicherbewilligung ( 89 ff MinroG) 11
12 Suchanzeige ( 6 ff MinroG) Suchanzeige erforderlich für die Suche nach grundeigenen und bergfreien mineralischen Rohstoffen Reine Ordnungsvorschrift Suchen ohne Anzeige keine Verwaltungsübertretung Anzeige beim BMWFW als Montanbehörde ( 170 MinroG) Zustimmung des Grundeigentümers erforderlich ( 147 MinroG) 12
13 Schurfberechtigung ( 8 ff MinroG) Erschließen und Untersuchen bergfreier mineralischer Rohstoffe erfordert Schurfberechtigung Freischurf ( 9 Abs 1 MinroG), Freischurfkreis (Halbmesser 425 m) Vorbehaltsfeld ( 9 Abs 2 MinroG) für künftige Bergwerksberechtigung Keine Parteistellung des Grundeigentümers im Verfahren Behördlich genehmigtes Arbeitsprogramm Voraussetzung für Schurfarbeiten ( 17, 18 MinroG) Schurfberechtigungen übertragbar (Anzeigepflicht) 13
14 Gewinnungsbetriebsplan ( 112 ff MinroG) Erforderlich für das Gewinnen von grundeigenen, bergfreien und bundeseigenen (ausg. KW) mineralischen Rohstoffen und für das Speichern. Für grundeigene mineralische Rohstoffe zusätzlich 80 ff MinroG zu beachten Gewinnungsbetriebsplan = Gewinnungsberechtigung (für grundeigene mr) Inhalt des Gewinnungsbetriebsplans ( 112, 113 MinroG) Genehmigungsvoraussetzungen ( 116 MinroG, 82 f MinroG) Nachbarrechte, 116 Abs 1 Z 6 und 7 MinroG (Gefährdung, Belästigung) Raumordnung und Flächenwidmung! ( 82, 83 MinroG) Schotterabbau Pichlinger See: VwGH , 2013/04/
15 Bergwerksberechtigung ( 22 ff MinroG) (1) Berechtigt zum ausschließlichen Gewinnen der in einem bestimmten Raum vorkommenden bergfreien mineralischen Rohstoffe und zu deren Aneignung. Grubenmaße ( 24 MinroG) und Überscharen ( 33 MinroG) Grubenfeld ( 26 Abs 3 MinroG), max. 16 Grubenmaße ( 26 MinroG) Genehmigungsvoraussetzungen ( 25 MinroG) Abbauwürdigkeit, Technische und finanzielle Mittel, keine Beeinträchtigungen durch andere Berechtigungen, öffentliche Interessen 15
16 Bergwerksberechtigung ( 22 ff MinroG) (2) Freifahrung Bergwerksberechtigung = unbewegliche Sache, Eintragung ins Bergbuch Betriebspflicht ( 44 ff MinroG) Übertragung der Bergwerksberechtigung, Überlassung der Ausübung ( 51 ff MinroG) Auflassung ( 54 ff MinroG) Abschlussbetriebsplan ( 114 MinroG) 16
17 Ex-lege-Rechte des Bundes, 68 ff MinroG Bundeseigene mineralische Rohstoffe ( 4 MinroG) Suchen, Erforschen, Gewinnen und Speichern in 68 Abs 1 MinroG geregelt Suchen und Erforschen: Arbeitsprogramme ( 71 ff MinroG) Überlassung der Ausübung der in 68 Abs 1 genannten Rechte durch zivilrechtlichen Vertrag ( 69 f MinroG) Ex-lege Überlassung an die Österreichische Salinen AG ( 68 Abs 2 MinroG) Gewinnen bundeseigener min. Rohstoffe: Gewinnungsfelder ( 73 ff MinroG) 17
18 Sonstiges Aneignungsrechte ( 102 MinroG) Betriebliche Grubenrettungen, Grubenwehr, Grubenrettungsstelle, Hauptstelle Bergbaukartenwerk Markscheideverordnung 2013, BGBl II 437/2012 Haftung für Bergschäden Verschuldensunabhängige Haftung ( 160 MinroG) 18
19 Inanspruchnahme fremder Grundstücke Inanspruchnahme fremder Grundstücke ( 147 MinroG) Zustimmung des Grundeigentümers 147 MinroG Zustimmung, aber keine Einigung über Entschädigung 148 MinroG Keine Zustimmung 149 MinroG Zwangsweise Grundüberlassung gegen Entschädigung Verpflichtung, Eigentum zu übertragen gegen Entschädigung Schutzvorschrift 150 MinroG Bergbaugebiete ( 153, 156 MinroG) 19
20 Bergbauaufsicht, Bergbauanlagenrecht, Behörden Bergbauaufsicht: Überwachung der Einhaltung des MinroG Bergbauanlagenrecht ( 118 ff MinroG) Behörden Regelfall ( 170 MinroG): BMWFW Beschwerde an das BVwG obertägiges Gewinnen und Aufbereiten grundeigener mineralischer Rohstoffe ( 171 MinroG): Bezirksverwaltungsbehörde Beschwerde an das LVwG Ausnahmen in 171 Abs 2 und 3 MinroG 20
21 Bergbauaufsicht und Bergbauanlagenrecht Bergbauaufsicht Bescheidmäßige Aufträge ( 178 MinroG) Bergbauanlagenrecht ( 118 ff MinroG) Bewilligungspflicht nur für bestimmte Anlagen ( 119 MinroG) 21
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