Nachteilsausgleiche für Studierende gesetzliche Rahmenbedingungen und. der OvGU Magdeburg. Schulze Behindertenbeauftragte der OvGU-2009 1



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Transkript:

Nachteilsausgleiche für Studierende gesetzliche Rahmenbedingungen und Umsetzungsmöglichkeiten an der OvGU Magdeburg g Schulze Behindertenbeauftragte der OvGU-2009 1

Inhaltlicher Überblick 1. Zur Zielgruppe 2. Gesetzliche Rahmenbedingungen 3. Nachteilsausgleiche bei Prüfungen und im Studium Schulze Behindertenbeauftragte der OvGU-2009 2

Zu 1: Zielgruppe :Studierende mit Behinderungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen 18.Sozialerhebung des DSW (2008) 2000 2006 Studierende mit Behinderungen / gesundheitlichen Problemen : 16% 19% davon im Studium beeinträchtigt : 39% 44% entspricht % aller Studierenden : 6% 8% Anteil der Studierenden mit psychischen Erkrankungen : 8% 11% Schulze Behindertenbeauftragte der OvGU-2009 3

Grad der Studienbeeinträchtigung Schulze Behindertenbeauftragte der OvGU-2009 4

Konkretisierung der Zielgruppe ( I ) : Studieninteressenten / Studienbewerber Studierende mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen / Behinderungen im Wesentlichen auf der Grundlage allgemeiner Studienbedingungen mit besonderen ( modifizierten ) Studienbedingungen g ( Nachteilsausgleichsregelungen ) Schulze Behindertenbeauftragte der OvGU-2009 5

Konkretisierung der Zielgruppe ( II ) : Überblick über Behinderungen / gesundheitliche Beeinträchtigungen bei Studierenden der OvGU Magdeburg : Körperbehinderungen ( z.b.querschnittlähmung, Poliomyelitis, rheumatische und Muskelerkrankungen ) Psychische Erkrankungen / Störungen ( z.b. Angst- und Zwangsstörungen, Depressionen, psychotische Störungen, Essstörungen ) Schwerwiegende Seh- und Hörstörungen Asperger-Syndrom ( Autismus ) Epilepsie Sprachstörungen ( Stottern, LRS ) Multiple Sklerose Schwerwiegende organische Erkrankungen und Folgeschäden ( Krebs, Nierenfunktionsstörungen, Mukoviscidose, chronische entzündliche Darmerkrankungen, Diabetes etc.) Mehrfachbehinderungen Schulze Behindertenbeauftragte der OvGU-2009 6

Behinderungsverständnis : Eine Behinderung liegt vor, wenn ein Mensch mit einer Schädigung oder gesundheitlich bedingten Leistungsminderung ungenügend in sein vielschichtiges Mensch-Umfeld-System integriert ist. ( nach A.SANDER ) Schulze Behindertenbeauftragte der OvGU-2009 7

Wechselwirkungen zwischen Komponenten der ICF Schulze Behindertenbeauftragte der OvGU-2009 8

Zu 2 : Gesetzliche Rahmenbedingungen Ziel : EINE HOCHSCHULE FÜR ALLE mehr Chancengleichheit und Teilhabe für Studierende mit Behinderung /chronischer Krankheit im neuen Studiensystem : ( HRK Empfehlung 2009 ) : Barrierefreie Hochschule, barrierefreie Gestaltung des Studiums Abgestimmte Beratungsangebote / Netzwerke Anpassung und Weiterentwicklung flexibler Nachteilsausgleiche mit individuellem Zuschnitt Zulassung, Studienorganisation i ti, Prüfungen, Studienfinanzierung Schulze Behindertenbeauftragte der OvGU-2009 9

Grundgesetz (Art.3 /3; 1994 ): Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Bundesgleichstellungsgesetz ( 2002 ): Behinderungsbegriff, Benachteiligungsverbot,Teilhabe und Integration, Barrierefreiheit Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz ( 2006 ): Benachteiligung, Verbot der Benachteiligung Hochschulrahmengesetz ( 2002 ) :(aufgehoben zugunsten Länderautonomie) Die Hochschulen tragen dafür Sorge, dass behinderte Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden und die Angebote der Hochschule möglichst ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen können ( 2 / Abs. 4 ) Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange behinderter Studierender zur Wahrung ihrer Chancengleichheit berücksichtigen. ( 16/ Satz 4 ) Schulze Behindertenbeauftragte der OvGU-2009 10

Hochschulgesetz des Landes Sachsen- Anhalt ( 2004 ): Mit Hilfe des Beauftragten für behinderte Studierende können geeignete bzw. angepasste Studienbedingungen eingefordert und die organisatorischen, baulichen und finanziellen Hilfen sowie nachteilsausgleichende Regelungen für die Zulassung zum Studium sowie die Durchführung des Studiums, der Prüfungen und Praktika beantragt t werden. ( 73 ) HSG-Novelle 2009 (Entwurf ): 3 Aufgaben ( Berücksichtigung des Fürsorge- u. Betreuungsaufwandes für behind. Studierende), $13 Prüfungsordnungen ( müssen besondere Belange behind. Studierender zur Wahrung der Chancengleichheit berücksichtigen), 112 Verzicht auf Langzeitstudiengebühren bei Behind. Integrationsvereinbarung der OvGU Magdeburg (2005 ): ( für schwerbehinderte Mitarbeiter und Studierende ) Berücksichtigung von Härtefall- und Nachteilsausgleichsregelungen bei der Hochschulzulassung in zulassungsbeschränkten Studien gängen ; Nachteilsausgleichsregelungen in den Prüfungsordnungen der Fakultäten ( 4 ) - Prüfungs- und Studienordnungen der OvGU Magdeburg: Beispiele: : Bachelor Bildungswissenschaft, Master Biosystemtechnik Schulze Behindertenbeauftragte der OvGU-2009 11

Prüfungsordnung Bachelor Bildungswissenschaft (2008 ) 2(4) Für Studierende, die aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen/ Behinderungen Studien- oder Prüfungsleistungen nicht in der vorgesehenen Form erbringen können, ist die Beantragung eines Nachteilsausgleichs aufgrund des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG ) vom 14. August 2006 in Form eines individuellen Studienplans möglich. 9 ( 5 ) Sofern Studierende durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft machen, dass sie wegen länger andauernder oder ständiger Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage sind, die Prüfungsleistung ganz oder teilweise in der vorgeschriebenen Form abzulegen, ist ihnen durch den Prüfungsausschuss die Möglichkeit einzuräumen, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form erbringen zu können. Die Änderung der Prüfungsleistungen ist schriftlich beim Prüfungsausschuss zu beantragen. Schulze Behindertenbeauftragte der OvGU-2009 12

Prüfungsordnung Master Biosystemtechnik (2008 ) 8(6) Sofern Studierende gleichwertige Prüfungsleistungen in anderer Form ( vgl. BA BiWi 9 ( 5 ) ) 8(7) Behinderten Studierenden kann Nachteilsausgleich in Form von zusätzlichen Arbeits- und Hilfsmitteln gewährt werden, soweit dies zur Herstellung der Chancengleichheit erforderlich ist. Zu diesem Zweck können auch Bearbeitungszeiträume in angemessenem Umfang verlängert oder durch die Ablegung der Prüfung in einer anderen Form genehmigt werden. Behindert ist, wer wegen einer länger andauernden d oder körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen. Die Behinderung ist glaubhaft zu machen. Die Hochschule kann fordern, dass die Glaubhaftmachung durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes erfolgt. Der Nachteilsausgleich ist schriftlich beim Prüfungsausschuss zu beantragen. Der Antrag sollte spätestens mit der Meldung zur Prüfung gestellt werden. Schulze Behindertenbeauftragte der OvGU-2009 13

Zu 3 : Nachteilsausgleiche Studierende mit Behinderungen brauchen gestaltete Lebensbedingungen, die die Belange von Menschen in besonderen Lebenslagen berücksichtigen. Wo es Barrieren gibt, die die chancengleiche Teilhabe und die Selbstbestimmung von behinderten Menschen einschränken, sind sie auf individuelle nachteilsausgleichende Maßnahmen angewiesen. (HRK-Empfehlung 2009 ) Schulze Behindertenbeauftragte der OvGU-2009 14

Probleme im Studium bei Studierenden mit Behinderungen / Krankheiten - häufiger : Studienunterbrechung ( gesundheitliche und finanzielle Probleme ) Studiengangswechsel erhöhter Beratungsbedarf ( steigt mit Grad der Studienbeeinträchtigung ) (DSW-Statistik ) ----------------------------------------------------------------------------------------------------- Unmittelbare Probleme bei der Bewältigung von Studienanforderungen ( eigene Erfahrungen OvGU Magdeburg): Häufigere Fehlzeiten Längere Bearbeitungszeiten für ( schriftliche ) Studienanforderungen Geringere Belastbarkeit durch Konzentrationsprobleme, begrenzte Aufnahmekapazität Überlastung und Gefahr der Krankheitsverschlechterung bei Anforderungshäufungen Besondere Prüfungsstress-Situationen ( mündl. oder schriftl. Prüfung, Prüfungen in großen Hörsälen ) Unsicherheiten im Umgang mit Kommilitonen und Mitarbeitern Probleme bei der materiellen Absicherung des Studiums 15 Schulze Behindertenbeauftragte der OvGU-2009

Nachteilsausgleiche l i h Gesetzlich verankert / verpflichtend GdB nicht zwingend Anspruchsberechtigung ist nachzuweisen Per Antrag einzufordern Kein Anspruch auf bestimmten Nachteilsausgleich Individueller Zuschnitt Nachteilsausgleiche sind keine Vergünstigungen! Beziehen sich auf verschiedene Bereiche : A : Zulassung zum Studium B : Zugänglichkeit und Nutzbarkeit von Hochschulangeboten C : BAföG, Langzeitstudiengebühren, Vergabe von Wohnheimplätzen etc. D : Prüfungs- und Studienleistungen Schulze Behindertenbeauftragte der OvGU-2009 16

A : Zulassung zum Studium Bei Bewerbungen bei ZVS / analog auch bei Hochschulen Sonderanträge bei NC-Studiengängen : Härtefallantrag Antrag auf Verbesserung der Durchschnittsnote Antrag auf Verlängerung der Wartezeit Antrag auf Berücksichtigung des 1. Studienortes Dazu Dokumente : - Fachärztliches Gutachten - Persönliche Stellungnahme - zusätzliche Nachweise ( Schwerbehindertenausweis reicht nicht! ) Schulze Behindertenbeauftragte der OvGU-2009 17

B : Zugänglichkeit und Nutzbarkeit von Hochschulangeboten vgl HRG : Angebote der HS ohne fremde Hilfe in Anspruch nehmen Ausgewählte Kriterien : Zugänglichkeit u. Nutzbarkeit von Gebäuden und Einrichtungen Nachteilsausgleiche bei Nutzung von Einrichtungen ( Parken, Mensa, Cafeteria ) Serviceangebote ( Bibliotheksnutzung, evtl. spezielle Nutzungsbedingungen, spez. Nutzerausweis ) Barrierefreie Kommunikation ( Internet, Gebärdensprache BAföG-Amt ) Unterstützung durch ProfessorInnen / DozentInnen ( rechtzeitige Bereitstellung von Skripten ) Technische Geräte, Arbeitsmittel, andere Unterstützungsangebote ( Mikroportanlagen, Brailleschriftausgaben, spezielle Tastatur für Körperbehinderte, ) Schulze Behindertenbeauftragte der OvGU-2009 18

C : BAföG-Nachteilsausgleich Nachteilsausgleich in Bezug auf Langzeitstudiengebühren Bevorzugung bei der Vergabe von Wohnheimplätzen Schulze Behindertenbeauftragte der OvGU-2009 19

D : Nachteilsausgleiche bei Studien- und Prüfungsleistungen Idealtypischer Verlauf der Beantragung : 1. Rechtzeitig im Studium / vor der Prüfung Rücksprache mit Prüfungsamt / Prüfungsausschuss Prüfer/in, Dozenten/in ggf. Fachstudienberater/in t ggf. Behindertenbeauftragter/m 2. Antrag beim Prüfungsamt / Prüfungsausschuss einreichen : Ärztl. Attest / Nachweis ( Art und Dauer der Behind. / Erkrank.) Eigene Begründung g / Erklärung zur Auswirkung der Behinderung / Erkrank. auf die Bewältigung von Studien- und Prüfungsanforderungen Konkrete Benennung der beantragten Nachteilsausgleiche Schulze Behindertenbeauftragte der OvGU-2009 20

Mögliche Prüfungsmodifikationen Schriftliche Ergänzung mündl. Prüfungen oder schriftliche statt mündlicher ( z.b. Hör- und Sprachbehinderung ) Mündliche statt schriftlicher Prüfung ( z.b. Sehbehinderte ) Mitbestimmung bei Prüfungsterminen ( nicht vor / nach therapeutischen Maßnahmen ) Verlängerung der Zeiträume zwischen einzelnen Prüfungen Zeitzugabe bei Prüfungen Separater Raum und/oder zusätzliche Ruhepausen Nutzung personeller und technischer Hilfen ( Laptop z. B.) Nichtberücksichtigung von behinderungs- / krankheitsbedingten Prüfungsrücktritten bei der Zahl möglicher Prüfungswiederholungen Freiversuchsregelung Schulze Behindertenbeauftragte der OvGU-2009 21

Mögliche Modifikationen von Studienbedingungen Berücksichtigung von Krankheits- bzw. Fehlzeiten und eingeschränkter Studierfähigkeit bei der Bemessung von Studienleistungen i t Modifikationen bei zeitlichen und strukturellen Vorgaben des Studienablaufs, einschließlich Verlängerung des Gesamtzeitraumes des Studiums Keine Benachteiligung durch Überschreiten von Zeitvorgaben ( besonders bei BA und MA ) Bereitstellung von zusätzlichen Hilfsmitteln zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen ( Skripte, spezielle Vorlagen, Übungsblätter etc. ) Zeitverlängerung für die Abgabe von Studienleistungen ( einschließlich Abschlussarbeiten ) Teilweiser Ersatz der Anwesenheitspflicht durch andere Leistungen Splitten von Studienleistungen in Teilleistungen Erbringen von Studienleistungen in einer anderen Form Abänderung von Anmeldeformalitäten bei Pflichtveranstaltungen Änderung von Praktikums- und Exkursionsbestimmungen 22 Schulze Behindertenbeauftragte der OvGU-2009

Beispiele für Nachteilsausgleiche Student A - (auf einem Auge blind / auf dem anderen hochgradig g sehbehindert) 1. Semester : Ersatz schriftlicher durch mündlicher Prüfungen verlängerte Arbeits- oder Vorbereitungszeiten für Hausarbeiten bzw. Prüfungen, zusätzliche Ruhepausen in Prüfungen Skripte für Vorlesungen vergrößerte Kopien und Arbeitsblätter Hausarbeiten statt Referate Nutzung von technischen bzw. personellen Hilfen ( besonders im Fach Konstruktionselemente ) Berücksichtigung von evtl. Krankheitszeiten Schulze Behindertenbeauftragte der OvGU-2009 23

Beispiele für Nachteilsausgleiche Student B - (neu entdeckter Diabetes mellitus Typ I) 5. Semester : Probleme im Studium Beeinträchtigung der Sehleistung hohes Zeitkontingent zum Erlernen und Durchführen der Insulintherapie (ständige Stoffwechselkontrolle, Schulung und regelmäßige Arztbesuche) verminderte Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit bei Blutzuckerschwankungen und Fehlzeiten durch Arztbesuche Nachteilsausgleich reduziertes Klausurpensum für das WS 2009/10 Nichtwertung bzw. Wertung als Freiversuch der nicht bestandenen Prüfungen des SS 2009 Verlängerung der Regelstudienzeit Schulze Behindertenbeauftragte der OvGU-2009 24