ZDK-Kommentierung TECHNISCHE MITTEILUNGEN

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Transkript:

ZDK-Kommentierung zur Verkehrsblatt-Verlautbarung Nr. 115/2016 - Regelung über abweichende Anforderungen von den Nummern 6.2.6 und 6.2.7 der DIN EN ISO/IEC 17020:2012 nach Anlage VIIIb, Nummer 2.1b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) Die Verkehrsblatt-Verlautbarung Nr. 115 des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) vom 28.06.2016 ist erforderlich, da in der Anlage VIIIb StVZO Anerkennung von Überwachungsorganisationen vorgeschrieben ist, dass Überwachungsorganisationen nach der internationalen Norm DIN EN ISO/IEC 17020:2012 (kurz ISO 17020) akkreditiert sein müssen, damit sie Hauptuntersuchungen (HU), Abgasuntersuchungen (AU), Sicherheitsprüfungen (SP) sowie Gasanlagenprüfungen (GAP)/Gassystemeinbauprüfungen (GSP) durchführen dürfen. In Deutschland ist für die Akkreditierung die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) zuständig. Im Sinne der ISO 17020 werden Überwachungsorganisationen als Inspektionsstellen bezeichnet. Für die Akkreditierung der Inspektionsstellen müssen diese nachweisen, dass sie z. B. verschiedene organisatorische Voraussetzungen erfüllen, qualifizierte Mitarbeiter einsetzen und dass alle von ihnen genutzten Messeinrichtungen, die einen signifikanten Einfluss auf das Inspektionsergebnis haben, vor ihrer ersten Inbetriebnahme kalibriert werden und anschließend nach einem festgelegten Programm kalibriert werden (Zitat ISO 17020). Die Forderungen, dass die von den Überwachungsorganisationen verwendeten Messgeräte mit einem signifikanten Einfluss auf das Ergebnis, z. B. der HU, kalibriert sein müssen, gilt natürlich auch dann, wenn die Überwachungsorganisationen in Prüfstützpunkten (PSP) oder Prüfplätzen (PP) tätig sind. In Deutschland ist es bisher so, dass insbesondere für Bremsprüfstände, Abgasmessgeräte und zukünftig auch für die Systeme/Geräte zur Überprüfung der Einstellung der Scheinwerfer eine Eichung beziehungsweise eine Stückprüfung vorgeschrieben ist. Obwohl natürlich auch durch die in Deutschland vorgeschriebenen Eichungen und Stückprüfungen die Messgenauigkeit der eingesetzten Geräte sichergestellt wird, entsprechen die Verfahren zur Durchführung der Eichungen beziehungsweise Stückprüfungen nicht dem, was in der ISO 17020 unter einer normenkonformen Kalibrierung gefordert wird. Grundsätzlich muss eine Kalibrierung nach der ISO 17020 auf Grundlage einer weiteren internationalen Norm, der DIN EN ISO/IEC 17025:2005 (kurz ISO 17025), durchgeführt werden. Die Anbieter für Kalibrierungen (Kalibrierlabor) müssen grundsätzlich auf Grundlage dieser Norm akkreditiert sein. Da es in Deutschland insbesondere für die Kalibrierung von Bremsprüfständen, Abgasmessgeräten und Systemen/Geräten zur Überprüfung der Einstellung der Scheinwerfer bislang keine akkreditierten Prüflabore gibt, wurde vom BMVI in Abstimmung mit den Bundesländern eine zeitlich befristete Ausnahmeregelung in die Anlage VIIIb StVZO aufgenommen. In dieser Ausnahmeregelung ist festgelegt, dass z. B. die für die Durchführung der Hauptuntersuchung eingesetzten Messeinrichtungen für einen Übergangszeitraum auch abweichenden Anforderungen entsprechen können. Für Prüfstützpunkte und Prüfplätze bedeutet dies, dass die von ihnen z. B. zur Durchführung der Hauptuntersuchung zur Verfügung gestellten Bremsprüfstände, Abgasmessgeräte und Systeme zur Überprüfung der Einstellung der Scheinwerfer wenn sie nicht normenkonform kalibriert sind den Vorgaben der Verkehrsblatt- Verlautbarung Nr. 115/2016 entsprechen müssen. Die übrigen in der Verkehrsblatt-Verlautbarung genannten Messeinrichtungen können zur Durchführung der Hauptuntersuchung von den Prüfingenieuren mitgeführt werden. Im Einzelnen sind von Prüfstützpunkten und Prüfplätzen für die Durchführung von Stückprüfungen, Eichungen beziehungsweise Kalibrierungen der Messeinrichtungen folgende Termine zu beachten: Bremsprüfstände Bis 31.12.2016 sind die Stückprüfungen, wie bisher, von den berechtigten Personen durchzuführen. Ab 01.01.2017 müssen eine erweiterte Stückprüfung und eine Kalibrierung durchgeführt werden. Darüber hinaus muss ein Kalibrierschein nach den Vorgaben der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) erstellt werden. Die Anforderungen an die Kalibrierung von Bremsprüfständen sind in Nr. 2 der Verkehrsblatt-Verlautbarung Nr. 115/2016 aufgeführt. Kfz-Werkstätten, die als Prüfstützpunkt genutzt werden, sollten möglichst frühzeitig mit den Unternehmen, die die Stückprüfungen an ihren Bremsprüfständen durchführen, Kontakt aufnehmen und darauf hinweisen, dass ab 01.01.2017 nur noch Stückprüfungen nach der Verkehrsblatt-Verlautbarung Nr. 115/2016 akzeptiert werden. Der jeweilige Anbieter für die Stückprüfung sollte aufgefordert werden zu bestätigen, dass er in der Lage ist, die Stückprüfung nach der Verkehrsblatt-Verlautbarung durchzuführen. Sobald hierzu weitere Informationen vorliegen, wird der ZDK gemeinsam mit den Landesverbänden und Kfz-Innungen ausführlich informieren. Ab 01.01.2018 müssen alle Bremsprüfstände von einem dafür akkreditierten Anbieter kalibriert werden. Abgasmessgeräte Bis 31.12.2018 sind Abgasmessgeräte, wie bisher, durch die Eichbehörden zu eichen. Ab 01.01.2019 müssen alle Abgasmessgeräte von einem hierfür akkreditierten Anbieter kalibriert werden. Ungeachtet der Vorschriften zur Kalibrierung von Abgasmessgeräten müssen diese nach der Mess- und Eichverordnung (MessEV) auch zukünftig geeicht werden. Da eine Doppelprüfung für Kfz-Betriebe auch einen doppelten finanziellen Aufwand bedeutet, hat sich der ZDK gemeinsam mit den Überwachungsorganisationen bereits an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) gewandt und gefordert, dass die Geräte, für die kfz-betrieb 37 / 2016 49

in den verkehrsrechtlichen Vorschriften eine Kalibrierung vorgeschrieben wird, von der Eichpflicht ausgenommen werden. Eine abschließende Rückmeldung seitens des BMWi und insbesondere der Bundesländer hierzu liegt nicht vor. Auch zu diesem Bereich wird der ZDK gemeinsam mit den Landesverbänden und Kfz- Innungen weiter informieren. Systeme/Geräte zur Überprüfung der Einstellung der Scheinwerfer Sofern Stückprüfungen/Kalibrierungen der Systeme/Geräte zur Überprüfung der Einstellung der Scheinwerfer durchgeführt werden, gilt Folgendes: Bis 31.12.2016 sind die Stückprüfungen von berechtigten Personen nach der HU-Scheinwerfer-Prüfrichtlinie aus dem Jahr 2014 durchzuführen. Ab 01.01.2017 sind Kalibrierungen/erweiterte Stückprüfungen durchzuführen. Die Anforderungen an die Kalibrierung von Scheinwerfereinstell-Prüfgeräten sind in Nr. 4 der Verkehrsblatt-Verlautbarung Nr. 115/2016 aufgeführt. Ab 01.01.2018 müssen Systeme zur Überprüfung der Einstellung der Scheinwerfer von einem dafür akkreditierten Anbieter kalibriert werden. Die HU-Scheinwerfer-Prüfrichtlinie ist für bestehende Prüfstützpunkte/Prüfplätze erst ab 01.01.2017 verpflichtend anzuwenden. Da es nicht möglich ist, dass die entsprechenden Stückprüfungen bis zum 31.12.2016 in allen Prüfstützpunkten und Prüfplätzen durchgeführt werden, wurde von Seiten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) zugesagt, den Einführungstermin für die verpflichtende Anwendung der HU- Scheinwerfer-Prüfrichtlinie und damit auch der verpflichtenden Durchführung der Stückprüfungen auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen. Ein genaues Datum wurde bisher allerdings nicht festgelegt. Ab dem Datum, ab dem die HU-Scheinwerfer-Prüfrichtlinie verpflichtend anzuwenden ist, dürfen unter anderem in Prüfstützpunkten und Prüfplätzen Hauptuntersuchungen nur noch dann durchgeführt werden, wenn der Nachweis über durchgeführte Stückprüfungen/erweiterte Stückprüfungen vorliegt. Da zurzeit nicht absehbar ist, ab wann die HU-Scheinwerfer- Prüfrichtlinie und somit auch die Stückprüfung verpflichtend anzuwenden ist, empfiehlt der ZDK allen Kfz-Betrieben, die als Prüfstützpunkt genutzt werden, möglichst bald einen Termin zur Durchführung der Stückprüfung zu planen. Andernfalls kann nicht ausgeschlossen werden, dass es zu Engpässen bei der Durchführung der Stückprüfungen kommt und in einzelnen Prüfstützpunkten nach Inkrafttreten der HU-Scheinwerfer-Prüfrichtlinie keine Hauptuntersuchungen durchgeführt werden können. Auch zu diesem Punkt wird der ZDK gemeinsam mit den Landesverbänden und Kfz-Innungen weiter informieren. Bonn, den 30.08.2016 ZDK-Abteilung Technik, Sicherheit, Umwelt gez. Werner Steber 50 kfz-betrieb 37 / 2016

Nr. 115 Regelung über abweichende Anforderungen von den Nummern 6.2.6 und 6.2.7 der DIN EN ISO/IEC 17020:2012 nach Anlage VIIIb, Nummer 2.1b der Straßenverkehrs-Zulassung-Ordnung (StVZO) Bonn, den 28. Juni 2016 LA 20/7345.2/70-5 Nachstehend gebe ich die Regelung über abweichende Anforderungen von den Nummern 6.2.6 und 6.2.7 der DIN EN ISO/IEC 17020:2012 nach Anlage VIIIb, Nummer 2.1b der Straßenverkehrs- Zulassungs-Ordnung (StVZO) bekannt. Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Im Auftrag Christian Theis Nach Anlage VIIIb Nr. 2.1b der Straßenverkehrs-Zulassungs- Ordnung vom 26. April 2012 (BGBI.I S. 679), Anlage VIIIb Nr. 2.1b geändert durch Artikel 1 Nr. 5a der Einundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17.06.2016 (BGBI. I 5. 1463), kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von den Nummern 6.2.6 und 6.2.7 DIN EN ISO/IEC 17020:2012 abweichende Anforderungen im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bestimmen und im Verkehrsblatt öffentlich bekannt machen. Abweichende Anforderungen sind erforderlich, da für einen Teil der Messgeräte für die Durchführung der Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen (Bremsprüfstände, AU-Messgeräte, Scheinwerfereinstellgeräte) derzeit keine normkonforme Kalibrierung existiert. Die anerkannten Überwachungsorganisationen sowie die Inhaber von Prüfstützpunkten und Prüfplätzen können daher die Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17020:2012 hinsichtlich einer rückführbaren Kalibrierung der Mess- und Prüfmittel aus eigener Kraft in der Regel nicht oder nicht vollständig erfüllen. Als abweichende Anforderungen können bestehende Systeme, insbesondere die der Eichung und Stückprüfung, für einen bestimmten Zeitraum als Nachweis für den ordnungsgemäßen Zustand der Prüfgeräte auch weiterhin als hinreichend erachtet und als abweichende Nachweise zugelassen werden; in der Zulassung wird der Zeitraum zu bestimmen sein. Die bestehenden Systeme gewährleisten während der Übergangszeit weiterhin eine hohe Durchführungsqualität der Hauptuntersuchung. Der Übergangszeitraum ist angezeigt, da die Umstellung einen erheblichen Aufwand für den Aufbau rückführbarer Kalibriereinrichtungen bei Messgeräteherstellern, Prüforganisationen und Kfz-Werkstätten erfordert. Um sicherzustellen, dass auch in den Bereichen, in denen abweichende Anforderungen angewendet werden, die Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17020:2012 im Übrigen sowie die abweichenden Anforderungen selbst eingehalten werden, wird für diesen Bereich ein den bestehenden Nachweispflichten entsprechender Nachweis der DAkkS im Rahmen der Zulassung der abweichenden Anforderungen vorzuschreiben sein. Im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden werden in der Anlage die abweichenden Anforderungen bekannt gegeben, die seitens der zuständigen Behörden der Länder im Rahmen der Anerkennung nach der Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zugelassen werden können. Die Entscheidung über die Zulassung der abweichenden Anforderungen obliegt allein den zuständigen Behörden der Länder. Anlage Abweichende Anforderungen von den Nummern 6.2.6 und 6.2.7 der DIN EN ISO/IEC 17020:2012 A. Vorbemerkung Sofern die Überwachungsorganisationen von den abweichenden Anforderungen Gebrauch machen, ist der Nachweis der Einhaltung der abweichenden sowie der sonstigen sich aus der DIN EN ISO/IEC 17020:2012 ergebenden Anforderungen gegenüber der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH zu erbringen. Die Tätigkeiten der Deutschen Akkreditierungsstelle in diesem Zusammenhang erfolgen auf privatrechtlicher Grundlage. Die Deutsche Akkreditierungsstelle wurde für die hoheitliche Tätigkeit der Akkreditierung beliehen. Die Kosten hierfür werden auf Grundlage der Kostenverordnung der Akkreditierungsstelle erhoben. Das Erstellen der Bescheinigung sowie die Tätigkeiten der Deutschen Akkreditierungsstelle auf privatrechtlicher Grundlage werden den Überwachungsorganisationen von der Deutschen Akkreditierungsstelle in Anlehnung an die oben genannte Kostenverordnung in Rechnung gestellt. B. Anforderungen 1. Abweichend von den Nummern 6.2.6 und 6.2.7 DIN EN ISO/ IEC 17020:2012 können folgende Anforderungen in der Tabelle für Messmittel zugelassen werden: Messmittel sind die nach Anlage VIIId Nummer 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die Durchführung der Hauptuntersuchung erforderlichen Mess- und Prüfmittel. Tabelle Messmittel: Messmittel Anforderungen an die Rückführung Bremsprüfstand Stückprüfung gem. RiIi* für die Anwendung, Beschaffenheit u. Prüfung von Bremsprüfständen (BremsprüfstandsRili) einschl. vollständiger Dokumentation und Kalibrierung nach Nummer 2 dieser Verkehrsblattverlautbarung*** oder Kalibrierung durch entsprechend akkreditierten Anbieter für Kalibrierungen oder interne Rückführung durch die Inspektionsstelle Schreibendes Bremsmessgerät Prüfgerät zur Funktionsprüfung von Druckluftbremsanlagen Kalibrierung durch Eichämter (Kalibrierschein ohne Akkreditierungssymbol) oder Kalibrierung durch entsprechend akkreditierten Anbieter für Kalibrierungen oder interne Rückführung durch die lnspektionsstelle** Eichung und **Kalibrierung der Manometer durch entsprechend akkreditierten Anbieter für Kalibrierungen oder interne Rückführung durch die Inspektionsstelle kfz-betrieb 37 / 2016 51

Messmittel Bandmaß oder anderes Längenmessmittel Anforderungen an die Rückführung Zeitmesser Kalibrierung von Zeitmessgeräten entfällt (Begründung siehe 3.) Erwerb von geeichten Maßbändern (Eichung nicht befristet) (gilt nur für verkörperte Längenmaße > 2 m) (Kalibrierung von Messschiebern durch entsprechend akkreditierten Anbieter für Kalibrierungen oder interne Rückführung durch die lnspektionsstelle) Scheinwerfereinstellprüfgerät und ebene Fläche für die Aufstellung des Fahrzeuges Lehren für die Überprüfung von Zugösen und Bolzen der Anhängerkupplung, Zugsattelzapfen, Sattelkupplungen, Kupplungskugeln Messgeräte zur Messung der Spitzenkraft nach Anhang V der Richtlinie 2001/85/EG Messgerät zur Ermittlung der Temperatur des Motors Geräte zur Prüfung von Schließwinkeln, Zündzeitpunkt und Motordrehzahl CO-Abgasmessgerät oder Abgasmessgerät für Fremdzündungsmotoren Abgasmessgerät für Fremdzündungsmotoren Abgasmessgerät für Kompressionszündungsmotoren Messgerät für Geräuschmessung Fußkraftmessgerät Stückprüfung gem. Rili* für die Überprüfung der Einstellung der Scheinwerfer von Kraftfahrzeugen bei der Hauptuntersuchung nach 29 StVZO in der gültigen Fassung X1 einschl. vollständiger Dokumentation und einschl. Kalibrierung*** nach Nummer 4 dieser Verkehrsblattverlautbarung durch berechtigte Personen**** oder Kalibrierung durch entsprechend akkreditierten Anbieter für Kalibrierungen oder interne Rückführung durch die Inspektionsstelle Kalibrierungen durch entsprechend akkreditierten Anbieter für Kalibrierungen oder interne Rückführung durch die Inspektionsstelle Kalibrierungen durch entsprechend akkreditierten Anbieter für Kalibrierungen oder interne Rückführung durch die Inspektionsstelle Funktionskontrolle im Rahmen der Eichung (Begründung siehe 3.) Funktionskontrolle ggf. im Rahmen der Eichung (Begründung siehe 3.) Eichung und **Kalibrierung durch entsprechend akkreditierten Anbieter für Kalibrierungen oder interne Rückführung durch die Inspektionsstelle Eichung und **Kalibrierung durch entsprechend akkreditierten Anbieter für Kalibrierungen oder interne Rückführung durch die lnspektionsstelle Kalibrierung durch entsprechend akkreditierten Anbieter** für Kalibrierungen oder interne Rückführung durch die Inspektionsstelle Die genannten Fristen beziehen sich auf die Durchführung der Stückprüfung, Eichung oder Kalibrierung. * Richtlinie (Rili) ** ist anzuwenden spätestens ab 1.1.2019; bei Messmitteln mit einer Eich-, Prüf- oder Kalibrierfrist von mehr als 12 Monaten spätestens ab 1.1.2018 *** ohne Kalibrierung nur bis zum 31.12.2016 **** berechtigte Personen nur bis zum 31.12.2018; bei Messmitteln mit einer Eich-, Prüf- oder Kalibrierfrist von mehr als 12 Monaten bis zum 31.12.2017 X1 Durchführung der Stückprüfung durch Sachkundige gemäß Anlage 4, Nummer 7 der HU-Scheinwerfer-PrüfrichtIinie in der Fassung vom 20.04.2014, wobei alternativ zu den Anforderungen in Nummer 7.2. auch die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung des Bundesinnungsverbandes des Kraftfahrzeughandwerks (BIV) zulässig ist. 2. Anforderungen an die Kalibrierung von Bremsprüfständen Zusätzlich zur Stückprüfung ist eine Kalibrierung durchzuführen, die folgende Schritte beinhalten muss: 1. Ermittlung des tatsächlichen Rollendurchmessers 2. Prüfung der Kalibrieranweisung des Prüfstandsherstellers, ob eine Möglichkeit vorgesehen ist, bei der Kalibrierung einen vom Nenndurchmesser abweichenden Rollendurchmesser zu kompensieren (durch Parametrierung der Auswerteeinheit, etc.). 2.1 Wenn dies möglich ist, gemessenen Rollendurchmesser in die Software eingeben. 2.2 Wenn dies nicht möglich ist, Berechnung der prozentualen Abweichung des Anzeigewerts vom tatsächlichen Bremswert aufgrund des vom Nenndurchmesser abweichenden Rollendurchmessers. 3. Durchführung der Nullpunktjustage und Endwertjustage entsprechend der Anweisung des Herstellers. Für den Fall, dass ein verringerter Durchmesser durch Abrieb der Rollenoberfläche sich nicht beim Kalibrieren durch Eingabe in die Software berücksichtigen lässt, ist bei der Justage der geänderte Durchmesser der Rollen zu berücksichtigen (Umrechnung der Kalibrierwerte). 4. Die Kalibrierung selbst erfolgt nach den Anweisungen in der Betriebsanleitung des jeweiligen Herstellers, wobei bei PKW- Prüfständen in 2 kn-schritten bis zum jeweiligen Endwert, bei LKW-Prüfständen in 10 kn-schritten vorgegangen wird. Der Wert bei 30% als Angabe im Bericht über die Stückprüfung kann, wenn er nicht direkt ermittelbar ist, durch lineare Interpolation ermittelt werden. Jede Messung ist 2-mal zu wiederholen. 5. Für die Ermittlung der Messunsicherheit des Kalibrierprozesses sind folgende Unsicherheiten zu berücksichtigen: 5.1 Unsicherheit der Referenzprüfmittel (Hebellängen, Kraftmesselement) bzw. Belastungsgewichte. 5.2 Wiederholpräzision (3 Messungen) 5.3 Messschritt des Messmittels 6. Ermittlung der erweiterten Messunsicherheit mit k = 2 7. Erstellung eines Kalibrierscheins mit den erforderlichen Angaben (DAkkS - DKD 5) 3. Messgeräte für Funktionskontrollen In der Anlage VIIId der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind Anforderungen für Untersuchungsstellen genannt. Diese Liste enthält mehrere Positionen, bei denen Einsatz und Verwendung im Rahmen der Hauptuntersuchung sich heute so darstellen, dass sie entweder ganz entbehrlich sind oder aber zumindest nicht für eine Messaufgabe eingesetzt werden. Aus diesem Grund ist für diese Objekte eine Einschätzung hinsichtlich des signifikanten Einflusses auf die Inspektionsergebnisse (Abschnitt 6.2.4 und 6.2.6 der DIN EN ISO 17020/2012) nicht erforderlich. Die Verwendung der nachfolgend gelisteten Objekte hat keinen signifikanten Einfluss auf das Inspektionsergebnis. Dies wird nachfolgend für die einzelnen Objekte begründet: Zeitmesser Der Grund für die Aufnahme eines Zeitmessers in diese Liste liegt begründet in der Untersuchung nach Anlage VIIIa, Nr. 6.1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Beurteilung der Füllzeit der Einrichtungen zur Energiebeschaffung von (Druckluft-) Bremsanlagen). Nach der ECE-Regelung Nummer 13, Anhang 7 (Revision 6 einschl. Änderung 11 vom 11. Juli 2008) sind hier je nach Fzg.-Art, 3, 6, 8, 9 oder 11 Minuten vorgegeben, ohne Angaben von Nachkommastellen oder Sekunden. Angaben zu einem Zeitmessgerät, bzw. dessen Genauigkeit werden keine gemacht, jedoch ist aus den Grenzwerten erkennbar, dass hier eine sehr einfache Zeitanzeige ausreichend ist. Man hat sich darauf verständigt, dass angesichts der Situation als Zeitmesser jedes mit einer Sekundenanzeige ausgestattete Zeitanzeigegerät (also auch Armbanduhren, Uhren in Computern und Mobilgeräten) angesehen werden kann. Es genügt eine visuelle Überprüfung der Sekundenanzeigefunktion vor der Anwendung. Eine Kalibrierung ist nicht erforderlich, da 52 kfz-betrieb 37 / 2016

auch keine quantitative Beurteilung mit dem Zeitmesser erfolgt. Messgerät zur Ermittlung der Temperatur des Motors Bei dem hier genannten Objekt handelt es sich um ein Hilfsmittel, um zu beurteilen, ob der Motor des zu untersuchenden Fahrzeuges betriebswarm ist. In der Praxis werden dafür keine separaten Geräte verwendet, sondern diese Funktion ist Bestandteil der Abgasuntersuchungs-Geräte und es gibt auch keine Spezifikation, die für diese Funktion einzuhalten ist. Geräte zur Prüfung von Schließwinkeln, Zündzeitpunkt und Motordrehzahl Schließwinkel und Zündzeitpunkt: Bei den hier genannten Objekten handelt es sich um ein Hilfsmittel für die Abgasuntersuchung. Der Anwendungsbereich ist beschränkt auf Fahrzeuge mit mechanischem Zündverteiler, die etwa bis Mitte der 80er-Jahre in Verkehr kamen. Motordrehzahl: Die Funktion der Ermittlung der Motordrehzahl ist ausschließlich immer in Verbindung mit dem AU-Gerät zu sehen, da dieses auch immer die Anzeigeeinrichtung für die AU darstellt. Auch hier handelt es sich um ein Hilfsmittel für die Abgasuntersuchung. Der Anwendungsbereich beschränkt sich auf Kraftfahrzeuge ohne Diagnoseschnittstelle. 4. Anforderungen an die Kalibrierung von Scheinwerfereinstellgeräten 1. Zweck Diese Kalibrieranweisung soll eine einheitliche Vorgehensweise bei der Kalibrierung von Geräten zur Überprüfung der Einstellung der Scheinwerfer von Kraftfahrzeugen (SEP) sicherstellen, die Teil des Scheinwerferprüfsystems sind (siehe Richtlinie für die Überprüfung der Einstellung der Scheinwerfer von Kraftfahrzeugen bei der Hauptuntersuchung nach 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung). Darüber hinaus soll mit dieser Anweisung eine einheitliche Dokumentation und Auswertung der Ergebnisse sichergestellt werden. 2. Geltungsbereich Die Kalibrieranweisung ist zu beachten von Sachkundigen nach Anlage 4 Nummer 7 der Richtlinie für die Überprüfung der Einstellung der Scheinwerfer von Kraftfahrzeugen bei der Hauptuntersuchung nach 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung vom 20.04.2014 X1, wenn sie Kalibrierungen bei Inbetriebnahme von Prüfsystemen, bei wiederkehrenden Prüfungen oder nach Änderungen am Prüfsystem durchführen. 3. Begriffe Es gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie für die Überprüfung der Einstellung der Scheinwerfer von Kraftfahrzeugen bei der Hauptuntersuchung nach 29 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung vom 20.04.2014. Weitere Begriffe sind nachfolgend aufgeführt: Kalibrierposition Linienlaser bzw. Kreuzlinienlaser mit Stativ (optional selbstnivellierend) Neigungsmesser Längsneigung Querneigung Aufstellposition für die Kalibrierung des SEP, die exakt die zuvor ermittelten Mittelwerte für Quer- bzw. Längsneigung auf der Aufstellfläche aufweist Nivelliergerät zur Simulation der Hell-Dunkel-Linie des Lichtbündels in unterschiedlichen Neigungen. Gerät zur Überprüfung der Neigung (mm/m bzw. Grad) Von Null abweichender Wert der Neigung der Aufstellfläche (Fahrzeug) in Längsrichtung, der bei der Justage des SEP zugrunde gelegt wird Von Null abweichender Wert der Neigung der Aufstellfläche (Fahrzeug) in Querrichtung, der bei der Justage des SEP zugrunde gelegt wird 4. Referenzprüfmittel Die zur Kalibrierung verwendeten Referenzprüfmittel müssen auf nationale oder internationale Normale rückgeführt sein (Kalibrierung durch entsprechend akkreditierten Anbieter für Kalibrierungen oder interne Rückführung durch die lnspektionsstelle). Kreuzlinienlaser (optional selbstnivellierend) Neigungsmessgerät Maßstab (alternativ zum Neigungsmessgerät) Laser mit einer maximalen Abweichung der Laserstrahlen von 0,2 mm/m Hochauflösendes Neigungsmessgerät oder Neigungsmesseinrichtung mit einem kleinsten Messschritt von 0,1 mm/m bzw. bei einer Anzeige in Grad 0,01 Grad Maßstab mit einem kleinsten Messschritt von max. 1 mm 5. Überprüfung der Flächeneigenschaften und Justage Vor Beginn der Kalibrierung werden die Aufstellfläche des Prüffahrzeugs (Ermittlung der Quer- und Längsneigung) sowie der Einsatzbereich des SEP (Ermittlung der Neigung in Quer- und Längsrichtung) hinsichtlich der Vorgaben der HU-Scheinwerfer-Prüfrichtlinie überprüft. Zur Kalibrierung des SEP wird jeweils der Mittelwert der zuvor festgestellten Neigungen von linker und rechter Fahrspur ermittelt und zugrunde gelegt. Im zweiten Schritt wird eine Justage des SEP durchgeführt, um die auf dem Prüfschirm des SEP befindliche Markierung für die Hell-Dunkel-Linie bzw. die durch den Knickpunkt verlaufende senkrechte Linie auf die Flächenorientierung der Aufstellfläche abzugleichen. Dazu wird das SEP in die Kalibrierposition gestellt. Der Laser, mit dem die jeweilige Neigung des Lichtbündels simuliert wird, wird in einem Abstand von 0,5 m vor dem SEP positioniert. Bei der Justage ist zu beachten, dass z. B. eine Neigung der Aufstellfläche des Fahrzeugs nach hinten eine Korrektur des Prüfschirms im SEP nach oben erforderlich macht. Dies gilt sowohl für die Horizontale als auch für alle weiteren Kalibrierwerte. Dies geschieht, indem der Laser zunächst aus der Horizontalen auf den negativen bzw. positiven Wert der zuvor ermittelten Neigung (Gefälle bzw. Steigung) der Aufstellfläche ausgerichtet wird und die Verstellung des Prüfschirms des SEP auf die Position Null Grad Neigung eingestellt wird. Danach wird der Prüfschirm im SEP so verstellt, dass die Hell-Dunkel- Linie mit dem Laserstrahl zur Deckung kommt. Die Überprüfung der korrekten Neigung des Lasers erfolgt mit dem Neigungsmesser. Analog dazu wird die Querneigung der Aufstellfläche auf das SEP übertragen. Hierbei erfolgt für die Übertragung keine Vorzeichenumkehr der festgestellten Neigung. Neben den zuvor beschriebenen Schritten sind die Anweisungen des Herstellers des SEP für eine Justage zu beachten. 6. Kalibrierung des SEP Die Kalibrierungen werden jeweils mit den vom Hersteller der SEP gelieferten Vorrichtungen, soweit vorhanden, und unter Beachtung der ebenfalls vom jeweiligen Hersteller vorliegenden Anweisungen für die messtechnische Prüfung des SEP durchgeführt. Die Kalibrierung des SEP erfolgt beispielsweise in den Positionen 0%, 1,2% und 2% Neigung bei PKW oder 0%, 2% und 4% Neigung bei LKW. Dazu wird der Laser in einem Abstand von 0,5 m vor dem SEP aufgestellt und mittels des Neigungsmessers oder Maßstab in die jeweilig zu prüfende Position gebracht, wobei der bei der Justage verwendete Korrekturwert der Neigung berücksichtigt wird. (Beispiel: Es wurde eine Neigung der Aufstellfläche von -0,5% ermittelt und wird nun bei der Justage des SEP mittels Lasereinstellung auf +0,5% berücksichtigt. Für die Kalibrierung eines PKW-Prüfplatzes beträgt nun der Soll-Wert für die Horizontale +0,5%, für eine 1,2%-ige Neigung -0,7% sowie für die 2%-ige Neigung -1,5%). Der Messwert kfz-betrieb 37 / 2016 53

für den jeweiligen Kalibrierschritt ergibt sich, indem man den Laser soweit neigt, bis die Laserlinie und die waagerechte Linie auf dem Prüfschirm im SEP zur Deckung kommen. Der jeweilige Messwert kann dann unter Berücksichtigung des zuvor festgestellten Korrekturwertes ermittelt werden. Jeder Prüfschritt wird dreimal durchgeführt, wobei im Falle eines PKW- Prüfsystems zunächst von 0% Neigung bis 2% Neigung, dann von 2% Neigung auf 0 % und wiederum von 0% auf 2% der Wert am SEP abgelesen wird. Mit dieser Methode erhält man drei Messreihen, für die jeweils die Messunsicherheit für die Kalibrierung ermittelt werden kann. 6.1 Ermittlung der Messunsicherheit der Kalibrierung Ermittlung und Klassifizierung der Einflussgrößen für die Ermittlung der Messunsicherheit der Kalibrierung sind mindestens folgende Quellen der Unsicherheit zu betrachten. Ouelle der Unsicherheit Messschritt des Messmittels Messunsicherheit der Referenzgeräte Symbol Wahrscheinlichkeitsverteilung U ms Typ B/Rechteck 3 U Kal Typ B 2 Wiederholpräzision U X Typ A/Normal 1 Divisor Das zur Kalibrierung eingesetzte Messmittel ist entweder der Neigungsmesser oder alternativ dazu ein Maßstab. Der bei diesen Messgeräten vorliegende, kleinste Messschritt trägt durch seine begrenzte Ablesegenauigkeit zum Unsicherheitsbudget bei (2a beschreibt das Intervall von unterer a- bis zur oberen a+ Grenze bei der Rechteckverteilung). die erweiterte Messunsicherheit angegeben ist. Deshalb ist der angegebene Wert durch 2 zu dividieren. Die Wiederholpräzision ergibt sich, indem man die aus den Einzelwerten ermittelte Standardabweichung mit einem sogenannten t-faktor multipliziert und aufgrund der 3 Messungen durch die Wurzel von 3 (Standardabweichung des Mittelwerts) dividiert. Der t-faktor beträgt bei den hier durchgeführten drei Messungen 1,32. Die Standardabweichung errechnet sich nach folgender Formel: Damit ergibt sich bei 3 Messungen eine Unsicherheit von: Die kombinierte Messunsicherheit der Kalibrierung ergibt sich aus der Wurzel der Summe der Quadrate der zuvor ermittelten Unsicherheiten. Anzugeben ist im Kalibrierschein die erweiterte kombinierte Messunsicherheit mit einem Erweiterungsfaktor von k = 2. 7. Dokumentation Die Dokumentation erfolgt in einem Kalibrierschein (unter Beachtung der Vorgaben nach DAkkS-DKD 5), der auch die Einzelmesswerte der Kalibrierung enthält. (VkBl. 2016 S. 501) Die Messunsicherheiten der Referenzgeräte (Neigungsmesser mit Laser oder alternativ dazu Maßstab mit Laser) sind für die einzelnen Messungen dem zugehörigen Kalibrierschein zu entnehmen. Dabei ist darauf zu achten, dass im Kalibrierschein 54 kfz-betrieb 37 / 2016